Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers K. S. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Y. freigesprochen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der genannten Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie die Freisprechung des Angeklagten M. betrifft. Die hierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten M. fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich begangenen Totschlags, der gefährlichen Körperverletzung sowie eines Waffendelikts freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers K. S. . Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision des Nebenklägers K. S. , die sich nur gegen den Freispruch des Angeklagten Y. richtet, ist begründet. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte M. die frühere Gaststätte " " angemietet und zusam- men mit dem Angeklagten Y. als Drogenverkaufsstelle für Kokain und Ma- rihuana genutzt. Der Hintereingang wurde mit Kameras überwacht, die Bilder auf einen Monitor im Gastraum übertragen. Der Angeklagte Y. hatte aufgrund von Drogeneinkäufen bei I. K. Schulden in Höhe von 15.000 bis 18.000 Euro. I. K. drängte zunehmend auf deren Bezahlung und verbreitete die Drohung, er werde den Angeklagten Y. "plattmachen". Dieser nahm die Drohung ernst. Der Neffe des Gläubigers, S. K. , hatte hingegen ein "fast freundschaftliches Ver- hältnis" zu Y. und versuchte zu vermitteln, was aber erfolglos blieb. Der Angeklagte Y. erfuhr, dass I. K. gesagt habe, er, der Angeklagte, sei ein "Feind" und I. K. werde ihn "kriegen". Spätestens hiernach war dem Angeklagten Y. klar, dass I. K. ihn mithilfe seiner Anhänger angreifen könnte. Ihm war auch bekannt, dass I. K. eine scharfe Pis- tole besaß und nicht lange "fackelte". Deshalb hatte er sich zu seinem Schutz eine Selbstladepistole im Kaliber 9 mm beschafft, obwohl er dafür keine waffenrechtliche Erlaubnis hatte. Der Angeklagte M. , der ebenfalls von den Drohungen erfahren hatte, lieh sich zum Selbstschutz eine geladene Schreckschusspistole. Am Abend des 31. Mai 2015 hielten sich die Angeklagten und der Zeuge St. in der Drogenverkaufsstelle auf. I. K. versammelte sie- ben bis zehn hilfswillige Personen um sich, die zur Unterstützerszene des "MC T. " gehörten, darunter die späteren Tatopfer S. K. und H. S. . I. K. plante, mit Gewalt gegen den Ange- klagten Y. vorzugehen, um ihn zur Tilgung seiner Schulden zu zwingen. Die Männer fuhren mit drei Fahrzeugen zu der Drogenverkaufsstelle der Angeklagten. I. K. war mit einer Pistole bewaffnet. S. K. hatte einen Schlagring bei sich, H. S. verfügte über Handschuhe mit Sandein- lagen. Die Angeklagten erkannten am Monitor der Überwachungsanlage, dass am Hintereingang des Gebäudes Autos vorfuhren und mehrere Personen ausstiegen. Dem Angeklagten Y. war sofort klar, dass es sich um Mitglieder der "T. " handelte, die im Begriff waren, die Drohungen des I. K. wahr zu machen. Er sah, wie sich H. S. und S. K. dem Hintereingang näherten, holte seine Pistole unter der Theke des Gastraums hervor und ging in den Hausflur, wobei er die Pistole möglicherweise vorne in den Hosenbund schob. Der Angeklagte M. ergriff die Schreckschusspistole und folgte Y. . Worte wurden nicht gewechselt. Ob der Angeklagte Y. überhaupt bemerkte, dass M. ihm folgte, war nicht festzustellen. Der Angeklagte Y. war der Überzeugung, dass er einer Auseinan- dersetzung mit den "T. " nicht gewachsen sei. Er hoffte, dass sich diese von seiner Pistole abschrecken lassen würden, zumal S. K. ihm bisher wohlgesonnen war. Der Angeklagte Y. entschloss sich deshalb da- zu, die Tür zu öffnen. Kaum hatte er die Hintertür zur Gaststätte einen Spalt weit geöffnet, als diese von den Angreifern mit Wucht aufgestoßen wurde. H. S. preschte, dicht gefolgt von S. K. , in den Flur. Der Ange- klagte Y. wurde geschlagen, wobei H. S. die Handschuhe mit den Sandeinlagen und S. K. seinen Schlagring verwendete. Bei diesem Geschehen, möglicherweise schon durch das Aufstoßen der Tür, erlitt der Angeklagte Y. einen Nasenbeinbruch. Es gelang ihm, im Zuge der tumultarti- gen Auseinandersetzung seine Pistole zu ziehen und vier Schüsse abzugeben. Er wollte sich dadurch gegen die Angreifer verteidigen. Deren Tod durch Schussverletzungen nahm er billigend in Kauf. H. S. wurde von drei Schüssen getroffen, S. K. von einem aufgesetzten Schuss. Die Reihenfolge der Treffer und die konkrete Kampflage zur Zeit der einzelnen Schüsse konnte nicht festgestellt werden. Ein Schuss traf H. S. an der linken Wange; das Projektil durch- drang den Körper nahezu senkrecht von oben nach unten und durchbohrte dabei das Herz. Bei den weiteren Treffern handelte es sich um "Sekundäreinschüsse", die H. S. in den Oberschenkel und in die rechte Gesäßhälfte trafen. Der vom Kopf bis durch das Herz nach unten verlaufende Schusskanal war nach Ansicht des Landgerichts dadurch bedingt, dass der Oberkörper des Geschädigten H. S. vorgebeugt war. S. K. erlitt einen Durchschuss des linken Unterbauchs, der aber nicht die Bauchhöhle eröffnete und nicht konkret lebensgefährlich war. H. S. wurde dagegen tödlich getroffen. Er konnte sich noch nach draußen schleppen, brach aber vor dem Haus zusammen und starb dort. Der Angeklagte M. griff nicht in das Geschehen ein, sondern zog sich zurück, nachdem die ersten Schüsse gefallen waren. 2. Das Landgericht hat angenommen, die Handlungen des Angeklagten Y. seien durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Es habe ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf dessen körperliche Unversehrtheit vorgelegen. Die Schussabgabe sei geeignet gewesen, den Angriff sofort zu beenden. Sie sei auch erforderlich gewesen, weil die bewaffneten Angreifer als gefährlich einzuschätzen gewesen seien. Von dem Angeklagten M. habe der Angeklag- te Y. keine große Hilfe erwarten können; er habe zur Zeit der Schussabga- be nicht einmal gewusst, dass dieser anwesend gewesen sei. Für eine Androhung des Waffeneinsatzes vor der Abgabe der Schüsse sei kein Raum gewesen. In dem Kampfgeschehen habe für den Angeklagten Y. auch keine Möglichkeit bestanden, zunächst weniger gefährliche Körperteile zu treffen. Eine gezielte Schussabgabe hätte einen "zumindest kurzen" Abstand zu den Angreifern vorausgesetzt. Die beiden "Primäreinsschüsse" seien aber aus nächster Nähe abgefeuert worden. Der Angeklagte Y. habe mit Verteidi- gungswillen gehandelt. Sein Notwehrrecht sei auch nicht durch eigenes Vorverhalten eingeschränkt gewesen. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr erstrecke sich im Umfang der Anklage zugleich auf das Führen der halbautomatischen Kurzwaffe. Der vorherige länger andauernde Besitz der Waffe sei nicht Gegenstand der Anklage gewesen. Der Angeklagte M. habe keinen kausalen Tatbeitrag geleistet und für strafbare Beihilfe fehle es zudem an einer rechtswidrigen Haupttat. II. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers K. S. sind begründet, soweit der Angeklagte Y. freigesprochen wurde. Die Beweiswürdigung zur Rechtfertigung der Schüsse ist rechtlich zu beanstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.