FG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist.
FG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom
FG grundsätzlich erforderlich war. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Beschwerdegericht den Aufgabenkreis gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung etwas enger gefasst hat. Denn auch im Beschwerdeverfahren stand die Aufrechterhaltung des gesamten vom Amtsgericht angeordneten Aufgabenkreises noch im Raum. Der Betroffenen verbleibt daneben kein nennenswerter eigener Handlungsspielraum. Da die Interessen der Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten
FG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden können. Eine Verfahrenspflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der
FG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 11). Weil das Landgericht entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist. Die vom Amtsgericht gegebene Begründung, die Betroffene sei aufgrund ihrer juristischen Vorbildung in der Lage, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, ist nicht tragfähig. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden soll, weil er zur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen, kann aus der juristischen Vorbildung eines Betroffenen nicht geschlossen werden, er sei auch selbst zur Wahrnehmung seiner Interessen im Betreuungsverfahren in der Lage. 3.
FG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Bei seiner Entscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass ein Betreuer nur für einen Aufgabenkreis bestellt werden darf, in dem die Betreuung erforderlich ist, was wiederum aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.