Tenor Auf die Revision des Beklagten werden das Teil- und Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. März 2015 und das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 18. Dezember 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war mit 75,1 vom Hundert und der frühere Beklagte zu 1 mit 24,9 vom Hundert am Stammkapital der Schuldnerin beteiligt, die sich mit der Organisation und Vermittlung von Schülerabiturbällen befasste. Beide Gesellschafter verkauften ihre Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag vom 3. Mai 2011 für insgesamt 400.000 €, wovon 360.000 € sofort gezahlt werden sollten, an R. . Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde der frühere Beklagte zu 1 von seinem Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen und S. zum neuen Geschäftsführer bestellt. Noch am 3. Mai 2011 wies R. den Geschäftsführer S. an, vom Geschäftskonto der Schuldnerin 360.000 € auf das Anderkonto des beurkundenden Notars zu überweisen. Dieser leitete nach Eingang der Zahlung entsprechend den Beteiligungsverhältnissen am 6. Mai 2011 270.000 € an den Beklagten und 90.000 € an den früheren Beklagten zu 1 weiter. Eine von R. dem Geschäftsführer S. zum Zwecke der Deckung der Überweisung ausgehändigte "Money Pay Order" der W. Bank über 996.810 US-Dollar erwies sich als wertlos. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 270.000 € in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage - ein gegen den früheren Beklagten zu 1 auf Zahlung von 90.000 € ergangenes Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden - stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Beklagten. Gründe Die Revision des Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Zutreffend sei das Erstgericht von einem Zahlungsanspruch des Klägers nach § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 1 InsO ausgegangen. Der Beklagte sei richtiger Anfechtungsgegner. Im Ergebnis habe der Beklagte 270.000 € über den zwischengeschalteten Notar als teilweise Tilgung des Kaufpreises erhalten. Welche Leistungsvorgänge im bereicherungsrechtlichen Sinne dem Zahlungsvorgang zugrunde lägen, sei für den Anfechtungsanspruch nach § 134 InsO nicht erheblich. Jedenfalls ermögliche die Tilgung der fremden Schuld eines Dritten in der Insolvenz des Leistungsmittlers im Grundsatz eine Anfechtung gegen den Leistungsempfänger. Der Beklagte selbst habe den Umstand einer Überweisung vom Konto der Schuldnerin bei Erhalt der Folgeüberweisung des zwischengeschalteten Notars nicht erkannt. Eine Kenntnis des Notars könne ihm möglicherweise nur entsprechend § 166 BGB zugerechnet werden. Rechtlich entscheidend falle indessen ins Gewicht, dass dem Zahlungsempfänger bei der Anfechtung im Drei-Personen-Verhältnis das Insolvenzrisiko des Leistungsmittlers zugemutet werden könne. Die Leistung sei unentgeltlich erfolgt. Im hier gegebenen Drei-Personen-Verhältnis komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen habe. Die Gegenleistung liege in aller Regel darin, dass der Zuwendungsempfänger eine werthaltige Forderung verliere. Hingegen sei die Tilgung einer fremden Schuld unentgeltlich, wenn die Forderung des Zahlungsempfängers wertlos sei. Eine Werthaltigkeit der Kaufpreisforderung des Beklagten gegen R. könne nicht festgestellt werden. Ein Vermögensstatus des R. oder Feststellungen zu einer ausdrücklichen Zahlungsunfähigkeit lägen zwar nicht vor. Die angeführten Indizien für die faktische Unmöglichkeit des Beklagten, den Kaufpreis von R. zu erlangen, seien aber überzeugend und auch im zweiten Rechtszug nicht widerlegt. Auch wegen der einschlägigen Vorstrafen verhalte es sich so, dass R. den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln habe zahlen wollen. Er habe vielmehr eine Money Order der W. Bank eingesetzt, die von keiner Bank eingelöst worden sei und einem Fälschungsverdacht unterliege. Überdies habe R. in dem anschließenden Strafprozess angegeben, von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin abhängig zu sein. Die Unentgeltlichkeit sei nicht dadurch beseitigt worden, dass R. mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag geschlossen habe. Dem schriftlichen Darlehensvertrag könne ein Vertrag zugunsten des Beklagten und des früheren Beklagten zu 1 nicht entnommen werden. II. Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen haben als Rechtshandlungen der Schuldnerin infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO ) bewirkt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14 , WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14 , WM 2016, 172 Rn. 13; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15 , WM 2016, 2312 Rn. 11; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16 , WM 2017, 1910 Rn. 11). Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Zahlungen zunächst an den Notar als uneigennützigen Treuhänder flossen, der die Mittel auftragsgemäß an den Beklagten als Leistungsempfänger ausgekehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 , ZIP 2010, 531 Rn. 11; vom 9. November 2017 - IX ZR 319/16 , WM 2018, 343 Rn. 8). 2. Jedoch fehlt es an einer Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) der Schuldnerin an den Beklagten, weil dieser die Zahlung nicht der Schuldnerin, sondern seinem Vertragspartner R. zuordnete.
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