. Die am
eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der sein Begehren weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abänderung des nach früherem Recht durchgeführten öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51
vorliegen. Insbesondere sind die Grenzwerte für die Wesentlichkeitsgrenzen nach § 51 Abs. 2
iVm § 225 Abs. 3 FamFG in Bezug auf das soldatenversorgungsrechtliche Anrecht des Antragstellers überschritten. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist der in der Ausgangsentscheidung vom
teilt. Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1
angeordnet, dass dann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19
stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1
), die Erben hingegen ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 Satz 2
). a) Wie der Senat bereits im Jahr 2013 grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24 ff.), sind diese Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1
uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist. Strengt der (insgesamt) Ausgleichspflichtige - wie hier - nach eingetretener Wertänderung ein Abänderungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1
an, muss die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2
im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten folgerichtig dazu führen, dass der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden Ausgleichspflichtigen und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinterbliebenen des verstorbenen Ausgleichsberechtigten sind unvermeidbare Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits im Abänderungsverfahren eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neuen Rechts anordnet, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zu Gunsten Verstorbener vorsieht. Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe. b) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 - 15 UF 10/16 - juris Rn. 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat] FamRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f.) und Teile des Schrifttums (vgl. BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: März 2018]
PK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 51
Rn. 61 ff.; Hk-BGB/Kemper 9. Aufl. § 51
Rn. 10; Wick Der Versorgungsausgleich
zu den materiellrechtlichen Vorschriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört, die im Rahmen einer "Totalrevision" im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1
grundsätzlich anwendbar sind (aA noch OLG Schleswig [
Rn. 16; BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018]
OK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2017] § 51
Rn. 10a; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303 , 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544), als der Senat aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2
im Verfahren nach § 51 Abs. 1
in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat, der Versorgungsausgleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1
verstorben war.
- wie bereits § 1587 e Abs. 2 BGB nach früherem Recht - einen auf die Erben übergehenden Teilhabeanspruch des verstorbenen Ehegatten an den vom überlebenden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechten aus. Im Übrigen werden sich solche Teilungsvorgänge, bei denen die Höhe des durch interne oder externe Teilung begründeten Anrechts von dem biometrischen Risiko des ausgleichsberechtigten Ehegatten (Alter, Gesundheit) abhängig ist, sinnvoll überhaupt nur zugunsten eines lebenden Ehegatten durchführen lassen. bb) Das vollständige Entfallen des Wertausgleichs, wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1
verstirbt, stellt auch keine Missachtung der Rechtskraft der abzuändernden Altentscheidung dar (aA MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51
Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198). Zwar wäre im Ergebnis des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG zunächst nur eine Änderung des Versorgungsausgleichs entsprechend der eingetretenen Wertänderung in Betracht gekommen. Im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1
hat das Gericht sämtliche Anrechte eigenständig neu zu bewerten und erstmals auf der Grundlage der materiellrechtlichen Vorschriften des reformierten Rechts auszugleichen - oder beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Durchführung des Ausgleichs abzusehen. Die aus der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1
nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgangsentscheidung einbezogen worden waren (vgl. BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018]
RZ 2013, 1548 Rn. 28). cc) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass im Verfahren nach § 51 Abs. 1
eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe, lässt sich auch nicht aus dem "Besserstellungsverbot" des § 31 Abs. 2 Satz 1
herleiten (aA OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 757 , 758; BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018]
69; Bergner NZFam 2015, 539, 544). Nach § 31 Abs. 2 Satz 1
darf der überlebende Ehegatte "durch den Wertausgleich" nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes soll eine Besserstellung der überlebenden Person ausgeschlossen werden, die gerade durch den erstmaligen Wertausgleich und nicht durch das Absehen von diesem Ausgleich herbeigeführt werden würde. Dies ist auch systematisch zwingend: Denn während § 31 Abs. 1 Satz 2
gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleichsanspruch wegen der von ihm selbst in der Ehezeit erworbenen Anrechte ausgesetzt ist, soll durch die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1
vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich an den Anrechten des verstorbenen Ehegatten in einem Umfang partizipieren kann, der über die hälftige Teilhabe an dem gemeinsam in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsvermögen hinausgeht. Das Gesetz sieht deshalb keine "Besserstellung" des Ehegatten darin, dass ihm (lediglich) die von ihm in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte verbleiben. Ein darüber hinausgehendes Verständnis, wonach der überlebende Ehegatte bereits durch die Durchführung des Abänderungsverfahrens nicht besser gestellt werden dürfe, als wenn dieses unter Beteiligung des verstorbenen Ehegatten durchgeführt worden wäre, und deshalb schon die Wiedererlangung der in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte eine unzulässige Besserstellung sei, lässt sich der Vorschrift - anders als das Beschwerdegericht meint - auch durch eine teleologische Norminterpretation nicht beilegen.
67). Betroffen hiervon sind in den Fällen des § 51 Abs. 1
in erster Linie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung, mithin die großen Regelsicherungssysteme. Die Regelsicherungssysteme sind indessen in einem stärkeren Maße dem Gedanken der wechselseitigen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs unterworfen als solche Versorgungssysteme, die sich in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis aus Beitragszahlung und Leistungserbringung fügen müssen. Wie bereits die Anpassungsregelungen der §§ 32 ff.
verdeutlichen, ist es dem Gesetz nicht fremd, den Gedanken des versicherungstechnischen Risikoausgleichs und der Kostenvermeidung bei den Regelsicherungssystemen zurücktreten zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten abzumildern, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 56 zu § 37
, wonach eine Anpassung wegen Todes nur dann möglich ist, wenn der ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte die betreffende Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2
). Dies beruht schon auf der unterschiedlichen Zielrichtung des Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1
einerseits und des Anpassungsverfahrens nach § 37
andererseits: Während § 51
einen vollständig neuen Versorgungsausgleich und damit faktisch eine unbeschränkte Erstentscheidung nach neuem Recht anordnet, wollen die §§ 32 , 37
lediglich eine rechtskräftig bleibende Versorgungsausgleichsentscheidung anpassen, um eine unbillige Härte im Einzelfall zu vermeiden (vgl. Holzwarth NZFam 2015, 315, 316). Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung, die bisherige Abänderungsvorschrift des § 10 a VAHRG auch für die Abwicklung von Altfällen nicht fortbestehen zu lassen, bewusst deshalb getroffen hat, damit die Teilungsregelungen und Ausgleichsformen des früheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung) nicht indirekt über Abänderungsvorschriften über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden ( BT-Drucks. 16/10144 S. 88 ; vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24). Wenn die zeitlich unbeschränkte Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2
im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1
hiernach zur Folge hat, dass der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anrechte im Einzelfall auch dann ungekürzt zurückerhalten kann, wenn der verstorbene Ehegatte seine Versorgung länger als 36 Monate bezogen hat, hat der Gesetzgeber dies offensichtlich zur Erreichung seines Ziels in Kauf genommen, die als unbefriedigend empfundene Notwendigkeit, Anrechte unterschiedlichster Art zum Zwecke einer saldierenden Gegenüberstellung miteinander vergleichbar machen zu müssen, unter der Geltung des neuen Rechts weitestmöglich zurückzudrängen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit lediglich um ein Problem des Übergangsrechts handelt (zutreffend KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 17).
zu gewähren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertunterschied im Sinne von § 51 Abs. 2
iVm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl die im Abänderungsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 2
zu treffende Entscheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wertänderung, sondern durch das Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. Diese Privilegierung beruht auf einem Sachgrund, denn sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1993, 161 , 162 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 88 ), der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht. dd) Schließlich gebieten auch die Interessen etwaiger Hinterbliebener des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten keine andere Beurteilung.
im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).
iVm § 226 Abs. 1 FamFG den Hinterbliebenen der Ehegatten ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1
zubilligt. Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2
nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl. Senatsbeschlüsse vom
iVm § 226 Abs. 1 FamFG ein eindeutiges Indiz dafür zu sehen sei, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1
eine materiellrechtliche Position einräumen wollte (so aber MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51
Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 200). Denn das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1
unterscheidet sich - indem es eine zum früheren Recht getroffene Entscheidung zum Einmalausgleich in einen Hinund-Her-Ausgleich nach neuem Recht transformiert - in seinen Wirkungen deutlich vom Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, weil dem Gericht im Verfahren nach § 51 Abs. 1
erstmals ein unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff in solche Versorgungsverhältnisse eröffnet wird, deren Anrechte in die Ausgangsentscheidung lediglich als Rechenposten einbezogen worden sind. Es ist durchaus zweifelhaft, ob der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten - als lediglich mittelbar Begünstigte des Versorgungsausgleichs - tatsächlich derart weitreichende und über die bloße Korrektur eines Ausgleichssaldos hinausgehende Befugnisse zum Eingriff in die Versorgungslage des überlebenden Ehegatten zuerkennen wollte. Dazu kommt, dass ein zugunsten der Hinterbliebenen eines insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten durchgeführter Hinund-Her-Ausgleich bei einigen Versorgungsträgern zur Begründung von Versorgungsanrechten führen könnte, aus denen - wie es bei der internen Teilung von betrieblichen Versorgungsanrechten häufig der Fall sein dürfte (arg. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
) - keine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird.
68).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.