(1369)). Derartige Entscheidungen sind dem Hauptsacheprozess vorbehalten. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Sache werden namentlich überspannt, wenn schwierige Rechts- oder Tatsachenfrage in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können (vgl. BVerfG NJW 2003, 1857 ). Im Lichte dieser rechtlichen Vorgaben ist das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers nach derzeitigem Sachstand begründet. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Sache überspannt und damit in unzulässiger Weise die Rechtsverfolgung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert. Dafür kommt es nicht darauf an, dass die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Auffassung vertretbar ist und sich möglicherweise im Hauptsacheprozess letztlich kein anderes Ergebnis ergibt. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Landgericht bei der allein zu treffenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen hat, dass dem Leserbrief jedenfalls vertretbar auch der ihm vom Antragsteller zugewiesene Aussagegehalt gegeben werden kann, weshalb in Betracht kommt, dass diese Deutung im Ergebnis auch einer Entscheidung im Hauptsacheprozess zu Grunde zu legen ist. Dann läge aber eine schwer wiegende Verletzung des unantastbaren Kerngehalts der Menschenwürde des Antragstellers mit der Folge vor, dass eine Abwägung der grundrechtlich konfligierenden Rechtsgüter des Antragstellers und des Antragsgegners entfiele. Dies für sich allein ist ausreichend, um die Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren zuzuführen. Zum anderen kommt aber auch dann, wenn man in Übereinstimmung mit der vom Landgericht vorgenommenen Deutung den Kernbereich der Menschenwürde nicht als verletzt ansieht, eine schwer wiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers in Betracht und es liegt nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die dann - im Hauptsacheprozess - umfassend vorzunehmende Güterabwägung zu einem Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit des Antragsgegners führt. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
- Voraussetzung für den Erfolg aller vom Antragsteller angekündigten Klageanträge ist eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts. Unterstellt man das Vorliegen dieser Voraussetzung, so könnte der Antragsteller bei entsprechender Wiederholungsgefahr nicht nur die Unterlassung solcher Äußerungen verlangen (§ 1004 BGB), sondern nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2000, 2195 m.w.N.) bei entsprechendem Verschulden auch den Ersatz kausal darauf zurückzuführender materieller Schäden sowie bei Annahme einer schwer wiegenden Beeinträchtigung die Zahlung einer Geldentschädigung (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) beanspruchen. Mit der Neuregelung des § 253 Abs. 2 BGB, durch die der Anwendungsbereich des Schmerzensgeldes einerseits erheblich ausgeweitet wurde, in der aber andererseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Niederschlag gefunden hat, hat der Gesetzgeber keine Absage an diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verbunden. Seinen Grund hat die Auslassung des Persönlichkeitsrechts im Tatbestand des § 253 Abs. 2 BGB vielmehr darin, dass der Bundesgerichtshof nach anfänglicher Anlehnung des Anspruchs an § 847 BGB aF (vgl. BGH NJW 1958, 827 ) dazu übergegangen ist, ihn unmittelbar aus Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu gewinnen (vgl. schon BGH NJW 1961, 2059 und BGH NJW 2000, 2195 ; hierzu auch Wagner NJW 2002, 2056; Palandt/Heinrichs § 253 Rdnr. 10 und BT-Drucks. 14/7752 S. 25). Ob eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers vorliegt, kann im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren auch nicht mit der Erwägung dahingestellt bleiben, dass eine Gefahr der Wiederholung der vom Antragsteller beanstandeten Äußerung nicht gegeben sei und die nach den Behauptungen des Antragstellers ihm infolge der beanstandeten Äußerung entstandenen Schäden dem Antragsgegner nicht zurechenbar seien. Vielmehr geht es auch insoweit auf der Grundlage des umfangreichen und substantiierten Vorbringen des Antragstellers, für das er ordnungsgemäß Beweis angetreten hat, um die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen, die im Hauptverfahren zu erfolgen hat.
- Für die Frage, ob eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers vorliegt, kommt es entscheidend auf die Interpretation des Aussagegehalts des vom Antragsgegner verfassten Leserbriefs an, die sog. Deutung der Äußerung. Bereits auf dieser anfänglichen Ebene haben - auch - die Zivilgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten, die namentlich darin bestehen, dass die zu deutende Äußerung unter Einbeziehung ihres Kontextes auszulegen ist und ihr kein Sinn zugeschrieben werden darf, den sie objektiv nicht haben kann (vgl. BVerfG NJW 2001, 591 , 593 - Benetton-Werbung; NJW 2001, 3613 ). Bei mehrdeutigen Äußerungen ist es verfassungsrechtlich geboten, im Bewusstsein dieser Mehrdeutigkeit die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten darzutun und die letztlich gefundene Lösung nachvollziehbar, d.h. tragfähig zu begründen (vgl. BVerfG NJW 1996, 1529 ; NJW 1999, 204 , 205; NJW 2001, 591 , 593; NJW 2003, 1303 , 1304). Bei der vorliegend vom Antragsgegner verwendeten satireartigen Einkleidung zur Ermöglichung des "Subsumtionsschlusses " unter Art. 3 EMRK ist bereits für die Deutung der Aussage eine Trennung zwischen dem Aussagegehalt bzw. dem Aussagekern auf der einen Seite und dem vom Antragsgegner gewählten satirischen Gewand auf der anderen Seite erforderlich, weil nur so der eigentliche Inhalt der Aussage ermittelt werden kann (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661 ; NJW 1992, 2073 ; NJW 1998, 1386 , 1387; BGH NJW 2000, 1036 , 1039). Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind - worauf noch unten unter
- eingegangen wird - sodann gesondert im Hinblick auf ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit zu erörtern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Grundlage der Deutung einer Äußerung der objektiv zu ermittelnde Sinn ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 3613 , 3614). Nicht maßgeblich ist insoweit, wie sich der Antragsgegner selbst verstanden wissen wollte, wenn diese Intention in der Äußerung keinen hinreichend erkennbaren Niederschlag gefunden hat. Nach diesen Grundsätzen kann im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass im Hauptsacheprozess dem vom Antragsgegner verfassten Leserbrief wegen der Bezeichnung des Antragstellers als Unmensch, Nicht-Mensch und damit als " Niemand " die Aussage entnommen wird, dem Antragsteller solle die Menscheigenschaft als solche und der Anspruch auf Menschenwürde abgesprochen werden. Diese vom Antragsteller dem Leserbrief gegebene Deutung kann jedenfalls ohne - unzulässige - Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu Gunsten der vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Deutung ausgeschlossen werden, sie ist vielmehr jedenfalls vertretbar, wie bereits der unstreitige Umstand nahe legt, dass ein erheblicher Teil der Medien sowie ein Teil der Leser des Fs dem Leserbrief gerade den vom Antragsteller geltend gemachten Aussagegehalt beigemessen haben. Legt man aber diese Deutung zu Grunde, läge ein gezielter Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde des Antragstellers vor, der keinesfalls durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Antragsgegners gerechtfertigt wäre. Ob ein derartiger gezielter Angriff auf die Menschenwürde des Antragstellers vorliegt oder nicht, bedarf allerdings einer eingehenden Begründung (vgl. BVerfG NJW 2003, 1303 , 1304), die wegen der Komplexität des hier zu beurteilenden Falles im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht abschließend vorgenommen werden kann und auch nicht vorzunehmen ist. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vielmehr lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich bei einer summarischen Gesamtschau von Inhalt und Umständen des Erscheinens des in Rede stehenden Leserbriefes hinreichende, im Hauptsacheverfahren näher zu untersuchende Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Leserbrief die vom Antragsteller gegebene Deutung beizumessen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Im Ausgangspunkt fällt hier ins Auge, dass der beanstandete Leserbrief eine Reaktion auch auf den in der Zeitung " F " am 17.12.2004 veröffentlichen Artikel " Was heißt hier Würde? " darstellt, in dem als zentrales Argument für ein absolutes Folterverbot die damit verbundene Entmenschlichung des Gefolterten behandelt wurde. Gerade aber mit dem Menschsein des Antragstellers hat sich der Antragsgegner nach der Diktion in seinem Leserbrief auch dann auseinandergesetzt, wenn man den Gesichtspunkt des darin unternommenen Versuchs einer " Subsumtion " der Person des Antragstellers unter Art. 3 EMRK einbezieht; denn die Hinleitung zur Begrifflichkeit des " Niemand " darf nicht den Blick dafür verstellen, dass der Antragsgegner den Antragsteller zunächst als Unmensch und damit Nicht-Mensch bezeichnet hat, auch wenn diese Begrifflichkeiten ihrerseits nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem Versuch der " Subsumtion " zu sehen ist und die verwendeten Begrifflichkeiten, worauf noch einzugehen sein wird, möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Satire in besonderer Weise zu würdigen sind. Insoweit kann aber auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass der Antragsgegner seiner Unterschrift unter dem Leserbrief seine Amtsbezeichnung hinzugesetzt hat, was objektiv dafür spricht, dass er seinen Aussagen mehr Gewicht gerade im Hinblick auf die darin enthaltene juristische Argumentation (Subsumtion) beigemessen wissen wollte. Es wird auch zu klären sein, ob sich ein Eingriff in den unantastbaren Kernbereich der Menschenwürde des Antragstellers nicht bereits daraus ergibt, dass der Antragsgegner konkret in Bezug auf den Antragsteller die Anwendung, jedenfalls aber die Androhung von Folter als rechtmäßig bezeichnet hat. Hier kann sich unter der Annahme, dass Folter gerade wegen der damit verbundenen Entmenschlichung tabuisiert und gemäß Art. 3 EMRK verboten ist, die Frage stellen, ob die jedenfalls dem Leserbrief zu entnehmende Aussage des Antragsgegners, dem Antragsteller sei Folter von ... zu Recht angedroht worden, wiederum unter Berücksichtigung der verwendeten Diktion nicht etwa lediglich das Ergebnis einer nach Auffassung des Antragsgegners vorzunehmenden Güterabwägung wiedergibt, sondern jedenfalls auch die Aussage impliziert, dem Antragsteller komme Menschqualität und damit Schutz der Menschenwürde nicht zu; denn von einer irgendwie gearteten Güterabwägung zur Begründung der Aussage, ... habe Recht angewendet, lässt sich dem Leserbrief nichts entnehmen. Für die vom Antragsteller vorgenommene Deutung kann schließlich auch sprechen, dass die Wortwahl (vom Unmensch über den Nicht-Mensch zum " Niemand ") extrem ist und die gewählte Begrifflichkeit des Nicht-Menschen, welchen Begriff der Antragsgegner im Gegensatz zum Begriff des " Niemand " auch nicht in Anführungszeichen gesetzt hat, eine erhebliche Nähe zu der Diktion nationalsozialistischer Propaganda aufweist. Auch unter diesem Gesichtspunkt bedarf es unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einer vertieften Begründung, die allerdings, wie bereits angesprochen, im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht abschließend geleistet werden kann und muss. Von einem bereits jetzt feststehenden Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde des Antragstellers kann allerdings nicht schon deswegen ausgegangen werden, weil der Antragsgegner, wie der Antragsteller ausgeführt hat, seinen Leserbrief in der Weise habe verstanden wissen wollen, dass er " die Folter als `rückhaltlose Folterung des Gefangenen H´ (bis zur Tötung hin) " gutheiße. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beruft sich zur Begründung dieser Deutung lediglich auf ein selbst zur Akte gereichtes Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners (Bl. 41 f. der Akte), in dem dieser allerdings unmissverständlich und ohne jeden vertretbaren Auslegungsspielraum das genaue Gegenteil erklärt, nämlich dass er keinesfalls zur rückhaltlosen Folterung bis hin zur Tötung des Antragstellers aufrufen und dem Antragsteller die Menschenwürde gerade nicht absprechen wollte. Schließlich muss bei der im Hauptverfahren gebotenen Gesamtwürdigung selbstverständlich auch berücksichtigt werden, dass sowohl die vom Antragsgegner mit seinem Leserbrief aufgegriffenen Artikel wie auch der Leserbrief selbst in einer besonderen Situation entstanden sind. Diese Äußerungen ergingen einerseits unter dem Eindruck einer in sämtlichen Medien äußerst polarisierend geführten Grundsatzdebatte um den Begriff und die Reichweite der Folter, die Unantastbarkeit des Folterverbots, der Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates und der Beachtung historisch gewonnener, die heutige Gesellschaft prägender Erfahrungen. Andererseits stand die Verkündung des Urteils im ...-Prozess unmittelbar bevor, in dem die Justiz erstmals in dieser Deutlichkeit in der Nachkriegszeit die Gelegenheit hatte, die strafrechtliche Relevanz eines diese Grundsätze strapazierenden Sachverhalts zu klären. Die Komplexität der Gesamtumstände macht deutlich, dass den verfassungsrechtlich vorgegebenen hohen Begründungsanforderungen vorliegend nur im Hauptsacheverfahren hinreichend Rechnung getragen werden kann.
- Aber auch wenn man davon ausgeht, dass ein Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde des Antragstellers nicht vorliegt, genügt die angegriffene Entscheidung im Lichte der widerstreitenden Grundrechte nicht der verfassungsrechtlich geforderten Begründungstiefe für die angenommene Deutung der Aussage des Antragsgegners. Durch die hohen und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdifferenzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen weist auch diese Rechtsfrage eine Schwierigkeit auf, deren Entscheidung das Landgericht unzulässig in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert hat. Das ergibt sich aus folgenden im Hauptverfahren zu beachtenden Anforderungen: Die im Hauptsacheverfahren nach umfassender Ermittlung des Gesamtkontextes der Äußerung gewonnene Deutung ergibt die Grundlage für eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beeinträchtigten Kommunikationsgrundrecht und den Interessen, die mit den allgemeinen Gesetzen verfolgt werden, nämlich dem Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sog. offener Tatbestand oder Rahmentatbestand, bei dem der Eingriff - der vorrangig und von der Rechtfertigung losgelöst zu prüfen ist (vgl. MünchKommBGB-Wagner,
- Aufl. § 823 Rdnr. 172) - nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muss (vgl. BGH NJW 1998, 2141 ; NJW 2005, 2766 , 2770). Dabei geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Verhältnis zwischen dem die Meinungsäußerungsfreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetz und diesem Grundrecht nicht als eine einseitige Beschränkung seines Geltungsbereichs zu verstehen ist. Vielmehr findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Wertes der Meinungsfreiheit eingeschränkt werden müssen (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198 , 207 f.; BGH NJW 2005, 2766 , 2769 f.). In der Ausgangsbetrachtung folgt weiterhin aus dieser konstituierenden Bedeutung eine Vermutung zugunsten freier Rede (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069 , 2070). a. Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig von vorne herein nur dann hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktreten muss, wenn sich die gewonnene Deutung der getroffenen Äußerung als Schmähkritik oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG NJW 1992, 2073 ; NJW 1991, 95 ; BGH NJW 2002, 1192 , 1193). In allen übrigen Fällen bedarf es einer Abwägung unter Beachtung der wertsetzenden Bedeutung des Art 5 Abs. 1 GG. Der Begriff der Schmähkritik darf dabei im Interesse der Meinungsfreiheit nicht weit ausgelegt werden (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303 ; NJW 1999, 204 , 206). Dementsprechend macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern eine Diffamierung der Person im Vordergrund steht, diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. BVerfG NJW 1991, 95 , 96; NJW 1999, 204 , 206; BGH NJW 2000, 1036 ; NJW 2002, 1192 , 1193). Dies führt dazu, dass Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die so genannte Privatfehde beschränkt bleiben wird (vgl. BVerfG NJW 1999, 204 , 206). Bei der im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Auslegung ist, wie bereits oben unter
- angesprochen, eine Differenzierung zwischen dem Aussagekern und der von Antragsgegner gewählten Einkleidung vorzunehmen. Ergibt sich danach, dass dem Leserbrief lediglich die vom Landgericht sowie vom Antragsgegner angenommene Aussage zu entnehmen ist, das Verhalten des ehemaligen ... gegenüber dem Antragsteller sei rechtmäßig gewesen, ergäbe sich daraus der Versuch einer sachlichen Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, die entsprechenden Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG genießt. Berücksichtigt werden müsste in diesem Zusammenhang nämlich auch, dass der Leserbrief in zeitlicher Hinsicht in einer Situation verfasst wurde, in der die tatsächlichen Umstände, die zu dem Vorgehen der Polizei gegenüber dem Antragsteller geführt haben, noch nicht aufgeklärt waren, da das Urteil erst in den nachfolgenden Tagen zu erwarten war. Grundlage der sachlichen Einschätzung des Verhaltens des ehemaligen ... war demnach nicht der später vom Landgericht Frankfurt am Main festgestellte Tatbestand, sondern die - in Detailfragen teils abweichenden, teils unklaren - Darstellungen in der Presse. Aus diesen Darstellungen war nicht, wie später aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts, in hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die ermittelnden Polizeibeamten verschiedene weitere, möglicherweise Erfolg versprechende Alternativen ungenutzt ließen, um den Aufenthaltsort des entführten Kindes noch - aus deren Sicht - rechtzeitig aufzuklären. Ungeachtet dieser Einzelheiten ist zu berücksichtigen, dass die Ansicht, das Vorgehen gegenüber dem Antragsteller sei rechtmäßig gewesen, in Fachkreisen, d.h. in der juristischen Fachliteratur, vertreten wurde und vertreten wird und damit von der Meinungsäußerungsfreiheit des Antragsgegners gedeckt sein muss (vgl. zu den sich aus der Aufrechterhaltung des sog. Foltertabus ergebenden Wertungswidersprüchen Otto JZ 2005, 473, 480 f.; kritisch auch Götz NJW 2005, 953). Dies stellt der Antragsteller auch selbst nicht in Abrede. Wenn der vom Antragsgegner verfasste Leserbrief aber eine sachliche Äußerung transportiert, spricht dies nach den oben dargestellten Grundsätzen zunächst gegen die Annahme einer Schmähkritik. Gleichwohl ist aber auch in diesem Punkt im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die vom Antragsgegner verwendete Einkleidung der Aussage bereits im Hinblick auf die Frage der Schmähkritik und der Menschenwürdeverletzung eine eingehende Würdigung erforderlich. Es geht hierbei um die Frage, ob die vom Antragsgegner gewählte Art der Einkleidung noch dazu dient, die zuvor dargestellte sachliche Position zu belegen, wenn auch in scharfer und überspitzter Form (vgl. BVerfG NJW 1999, 204 , 206), oder ob der Einkleidung jeder Bezug zu der vorangestellten sachlichen Äußerung fehlt und sie deshalb - schon aufgrund ihrer Begriffswahl - die unantastbare Menschenwürde des Antragstellers verletzt. Das Landgericht ordnet das vom Antragsgegner verwendete satirische Stilmittel der bereits aus der griechischen Mythologie bekannten Personifizierung des Niemand zu. Hierbei handelt es sich um einen denkbaren Verknüpfungsansatz. Dieser bedarf allerdings vertiefter Behandlung zunächst im Hinblick auf die bereits angesprochenen Ausführungen über die Entmenschlichung infolge Folter in dem am ...2004 in der Tageszeitung " F " erschienenen Artikel " Was heißt hier Würde ? ", zum anderen aber auch und insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsgegner durch die von ihm vorgenommene " Subsumtion " und die Ergänzung seiner Unterschrift durch seine Amtsbezeichnung seiner Aussage möglicherweise objektiv juristisches Gewicht gegeben und damit hinreichende Ernsthaftigkeit trotz der satirischen Einkleidung verliehen hat. b. Kommt das Gericht im Hauptverfahren zu dem Ergebnis, dass der Leserbrief weder eine Schmähkritik noch eine Verletzung der Menschwürde des Antragstellers beinhaltet, wird im Rahmen der dann erforderlichen umfassenden Abwägung zu beachten sein, dass der im Einzelfall anzunehmende Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auch vom Zweck der Meinungsäußerung abhängen kann. Hierbei ist anerkannt, dass Beiträge über die Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage stärkeren Schutz genießen als solche, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfG NJW 1980, 2069 ; NJW 1983, 1415 ; NJW 1984, 1741 ; NJW 1991, 95 , 96). Darüber hinaus muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch solche Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, um eine andernfalls drohende Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses zu vermeiden. Die Stellung überhöhter Anforderungen an die Zulässigkeit gerade öffentlicher Kritik ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfG NJW 1980, 2069 ; NJW 1991, 95 , 96). Auch die Abwägung wird sich mit der Differenzierung zwischen dem Aussagekern und der gewählten Einkleidung auseinanderzusetzen haben, wobei die Auswirkungen der Abwägung auf die betroffenen Grundrechte im konkreten Fall darzustellen und einem nachvollziehbaren Ergebnis zuzuführen sind. Die vom Landgericht in seinem Beschluss vorgenommene Abwägung, die sich auf einen Satz beschränkt (vgl. Bl. 94 der Akte) genügt diesen Anforderungen bei weitem nicht, sie kann und muss im Prozesskostenhilfeverfahren allerdings auch nicht geleistet werden.
- Abschließend ist noch auf folgendes hinzuweisen: Die Meinungsäußerungsfreiheit schützt Äußerungen in ihrer Verbreitungs- und Wirkungsdimension. Dementsprechend ist vom Schutz auch das Recht des Äußernden umfasst, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1109 ; BGH NJW 2005, 2766 , 2769). Sollte sich die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommene Deutung der Aussage sowie deren Einordnung als vom Antragsteller hinzunehmende, weil geschützte Meinungsäußerung bei Berücksichtigung der dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung im Hauptsacheverfahren bestätigen, so wäre eine Korrektur des gefundenen Ergebnisses nicht mehr mit Blick auf die - vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren zu beweisenden - Auswirkungen der Äußerung des Antragsgegners auf die Situation in der Haftanstalt angezeigt. Vielmehr führt eine Abwägung zugunsten des Äußernden gleichzeitig dazu, dass der Betroffene einerseits das Risiko der Fehlinterpretation durch die Leser des Artikels sowie die sonstigen Medien trägt und andererseits die Folgen hinzunehmen hat, die sich aus einer entsprechenden Eigendynamik im Umgang mit der Äußerung ergeben. Eine Verkürzung der Meinungsäußerungsfreiheit im Lichte der Auswirkungen der Äußerung scheidet damit aus.
- Die Klage ist schließlich auch nicht mutwillig, da eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei in der Situation des Antragstellers ihr Recht in der gleichen Weise verfolgen würde. Gerichtskosten fallen, da der Beschwerde stattgegeben wurde, gem. § 1 Ziff. 1 lit. a) GKG i.V.m. Nr. 1810 des Kostenverzeichnisses nicht an. Nach § 127 Abs. 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten der Parteien im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Permalink: http://openjur.de/u/212497.html Kommentare