Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem klagenden Land bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit seiner Klage begehrt das klagende Land von der Beklagten, einer Bauträgergesellschaft mit Sitz in O., die Zahlung von Umsatzsteuer auf die Erbringung von Werkleistungen aus abgetretenem Recht. Der Streitverkündete ist Glasermeister. Zwischen dem Streitverkündeten und der Beklagten bestand ein – nur mündlich abgeschlossener Vertrag – über die Erbringung von Bauleistungen durch den Streitverkündeten. Der Streitverkündete stellte der Beklagten für die Erbringung der Leistungen in den Jahren 2011 bis 2013 Rechnungen ohne Aufschlag der Umsatzsteuer (netto). Die Umsatzsteuer wurde durch die Beklagte an die Finanzbehörde absprachegemäß abgeführt. Mit Urteil vom 22.08.2013 stellte der Bundesfinanzhof (Az. V R 37/10 ) – entgegen der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung – fest, dass die Umsatzsteuer auch bei Erbringung von Bauleistungen vom Unternehmer geschuldet wird, auch wenn der Leistungsempfänger ein Bauträger ist. Die Beklagte stellte daraufhin unter dem 28.02.2014 einen Erstattungsantrag und erhielt die von ihr gezahlte Umsatzsteuer zurück. Das klagende Land nahm daraufhin den Streitverkündeten im Hinblick auf die Umsatzsteuer für die abgerechneten Leistungen in Anspruch und bot ihm an, die Steuerschuld durch Abtretung gemäß § 27 Abs. 19 UStG seines aus Sicht der Finanzbehörde um die Umsatzsteuer erhöhten Werklohnanspruchs gegen die Beklagte zu erfüllen. Der Streitverkündete fertigte daraufhin neue Rechnungen aus und trat den vorgenannten Anspruch an das klagende Land ab. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K3 und K4 sowie K5 bis K11 verwiesen. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 12.093,29 EUR. Das klagende Land ist der Ansicht, es sei durch die Abtretung Inhaberin eines Anspruchs des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Bezahlung von Werklohn zuzüglich abzuführende Umsatzsteuer (brutto) geworden. Im Hinblick auf die abzuführende Umsatzsteuer sei dieser Anspruch in Höhe der Klageforderung offen. Der Anspruch des Streitverkündeten ergebe sich insoweit insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage. Insofern bestehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Das klagende Land beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an es 11.414,52 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2016 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen an es 678,77 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass im Verhältnis zwischen ihr und dem Streitverkündeten kein Anspruch auf Zahlung von Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer bestehe. Ein solcher folge insbesondere nicht aus den Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage. Deshalb könne das klagende Land auch nicht im Wege der Abtretung Inhaberin einer solchen Forderung geworden sein. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre gewechselten Schriftsätze nebst der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 01.12.2016 verwiesen. Gründe Die Klage ist unbegründet. I. Das klagende Land hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage begehrten Betrages von 12.093,29 EUR. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 631 , 398 BGB. Die aus dem Vertrag zwischen dem Streitverkündeten resultierenden Werklohnansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte bestanden nur ohne Umsatzsteuer (netto) und sind bereits durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Über den bereits erfüllten Betrag hinaus besteht hingegen besteht kein Anspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte, der durch Abtretung nach § 398 BGB i.V.m. § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG auf das klagende Land hätte übergehen können. Denn einen abtretbaren Anspruch des Streitverkündeten gegen den Beklagten auf Zahlung des Werklohnes zuzüglich Umsatzsteuer (brutto) gibt es nicht. Im Einzelnen: 1. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer (brutto) gegenüber dem Streitverkündeten folgt nicht unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten. Insofern bestand zwischen den Vertragsparteien Einigkeit dahingehend, dass die Beklagte die Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abführt. Dies ist unstreitig auch geschehen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vorgehensweise auf den Vorschlag der Beklagte hin erfolgte; zumindest war sie einvernehmlich. Insoweit gingen die Vertragsparteien – was ebenfalls unstreitig ist – davon aus, dass die Beklagte zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet ist. Konkrete weitere Abreden hinsichtlich der Umsatzsteuer gab es darüber hinaus zwischen den Vertragsparteien nicht. Soweit die Beklagte zunächst vorgetragen hat, zwischen den Vertragsparteien habe eine Bruttopreisabrede bestanden und bereits die ursprünglichen Rechnungen des Streitverkündeten seien inklusive Umsatzsteuer zu verstehen gewesen, handelt es sich um überholten Vortrag. Vor diesem Hintergrund scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Anders als in der vom klagenden Land in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.01.2000 (Az. V ZR 416/97 ) kommt angesichts der insoweit zwischen den Vertragsparteien einvernehmlichen Vorgehensweise hinsichtlich der Abführung der Umsatzsteuer durch die Beklagte keine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Denn in dem in Bezug genommenen Fall gingen beide Parteien irrig davon aus, dass keine der Vertragsparteien die Umsatzsteuer schuldete, weil man das Geschäft für umsatzsteuerfrei hielt. 2. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Werklohn zuzüglich Umsatzsteuer (brutto) gegenüber dem Streitverkündeten folgt auch nicht aus einem etwaigen Anspruch des Streitverkündeten auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Maßgeblich ist insoweit hier das Verhältnis zwischen dem Streitverkündeten als Zedenten und dem Beklagten.
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