Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23.05.2016 (Az.: 18 C 334/15 ) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners H die Rückzahlung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren aus vier Darlehensverträgen vom 10.02.2009 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.535 €. Der Kläger wurde mit Beschluss vom 11.09.2012, mit dem auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet wurde, zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte erklärte die Aufrechnung mit unstreitig bestehenden Forderungen aus Zahlungsrückständen aus den gekündigten Darlehensverträgen, die deutlich über dem seitens des Klägers geltend gemachten Betrag liegen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angegriffenen Urteils (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel zu den Bearbeitungsgebühren ein Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB bestünde. Allerdings sei dieser Anspruch durch Aufrechnung der Beklagten mit der Forderung auf Zahlung der Darlehensbeträge untergegangen. Die Aufrechnung sei nach §§ 96 , 129 ff. InsO zulässig. Insbesondere sei keine im Sinne des § 134 InsO unentgeltliche Leistung gegeben, die anfechtbar wäre und damit der Aufrechnung entgegenstehen könnte. In dem vorliegenden Fall der unbewussten rechtsgrundlosen Leistung liege keine Unentgeltlichkeit vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. In der Berufungsbegründung bringt er vor, dass das Amtsgericht § 134 InsO nicht richtig angewendet habe. Die Annahme, dass eine unbewusst rechtsgrundlose Leistung nicht unentgeltlich sein könne, widerspräche der Rechtsprechung des BGH, wonach die Bezahlung einer von Rechts wegen nicht bestehenden Schuld auch dann unentgeltlich sei, wenn Zahlender und Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Leistung über die Wirksamkeit der Schuld irrten. Es sei daher unerheblich, dass im Zeitpunkt der Leistung der Bearbeitungsgebühren weder dem Insolvenzschuldner noch der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Klausel über die Verpflichtung zur Entrichtung der Bearbeitungsgebühren unwirksam ist. Ferner habe die Beklagte gerade keine Gegenleistung für die Bearbeitungsgebühren erbracht. Außerdem sei sie nicht schutzwürdig, weil sie die unwirksamen Klauseln entworfen und verwendet habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.535 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und hinreichend begründet worden. Allerdings ist die Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Auf der Basis des feststehenden und gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Sachverhalts - gegen den der Berufungskläger nichts erinnert - kam das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass der Anspruch des Klägers nicht (mehr) besteht. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zu. Der unstreitig bestehende Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB i.V.m. § 80 InsO ist durch die seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung gemäß § 389 BGB untergegangen. Die Aufrechnung war nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO zulässig. Es liegt keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO vor, infolge dessen eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben wäre, die die Möglichkeit der Aufrechnung ausschließen könnte. Eine im Sinne des § 134 InsO unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BGH, Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 133714, DStR 2015, 767 , 773). Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus; maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt (BGH, a.a.O., DStR 2015, 767 , 773). Vorliegend hat der Insolvenzschuldner die Bearbeitungsgebühren geleistet, weil er in Übereinstimmung mit der Beklagten davon ausging, dass er dazu vertraglich verpflichtet gewesen sei, d.h. dass für seine Leistung ein Rechtsgrund vorgelegen habe. Im Nachhinein stellte sich im Zuge der Rechtsprechung des BGH heraus, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühren unwirksam ist. Abgestellt auf den objektiven Maßstab stellt sich zwar die Leistung als rechtsgrundlose Leistung dar, die der BGH grundsätzlich als unentgeltlich ansieht (vgl. BGH, a.a.O., DStR 2015, 767 , 773). Allerdings ist hier die subjektive Komponente zu beachten. Nach dem Willen beider Parteien sollte es nicht so sein, dass dem Verfügenden kein entsprechender Vermögenswert zufließt. Es war gerade das Ansinnen beider Parteien, dass der Insolvenzschuldner für seine Leistung eine Gegenleistung erhält. In einem solchen Fall, d.h. wenn beide Parteien irrig angenommen haben, dass eine Leistungspflicht bestehe und daher die Leistung mit einem Rechtsgrund erfolge, ist die Leistung entgeltlich (Uhlenbrock-Ede/Hirte, InsO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.