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BVerfG, Beschluss vom 04.03.1953 - 1 BvL 5/52

1. Im Verfahren nach Art. 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 1 BVerfGG ist das obere Bundesgericht (das oberste Landesgericht) nicht befugt, in irgendeiner Form auf das vorlegende Gericht mit dem Ziel einzuwirken

er die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht für gegeben halte und deshalb Bedenken gegen die Weitergabe der Akten trage. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und auf seine eigene Rechtsprechung hat der Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Frage der Vereinbarkeit des Art. 14 des württembergischen Gesetzes vom

  1. Dezember 1871 mit dem
  2. Abschnitt des Zweiten Teils des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich bejaht. Die Frage eines Verstoßes des Art. 14 gegen das Grundgesetz hat er verneint und unter Bezugnahme auf die von ihm dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte die Akten zurückgereicht und anheimgegeben, die Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erneut zu prüfen und über die Vorlegung der Akten nochmals zu beschließen. Das Friedensobergericht beim Amtsgericht Ulm (Donau) hat am
  3. Januar 1952 die Akten erneut dem Bundesverfassungsgericht über das Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt und dabei auf einen Anruf des Oberlandesgerichtspräsidenten Bezug genommen, dem das Friedensobergericht entnehmen zu können glaubte,

der Strafsenat seine dem Schreiben vom

  1. Dezember 1951 zugrundeliegende Rechtsauffassung überprüfen wolle. Das Oberlandesgericht hat nunmehr die Akten mit seiner Stellungnahme dem Bundesverfassungsgericht zugeleitet.
  2. Das Verfahren des Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart ist zu beanstanden. Das obere Bundesgericht und das oberste Gericht des Landes, über die das vorlegende Gericht nach § 80 Abs. 1 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholt, sind bei abweichender Rechtsauffassung nicht befugt, die Akten in eigener Zuständigkeit an das vorlegende Gericht zurückzuleiten. Wie in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. März 1952 ( BVerfGE 1,184 <189>) ausgeführt ist, müssen Vorlagen über diese Gerichte geleitet werden, um jede Möglichkeit eines Einwirkens der Justizverwaltung auf die Rechtsprechung auszuschließen und um diesen Gerichten dadurch die Möglichkeit zu einer eigenen Stellungnahme zu geben und sie über die Vorlagen der ihnen nachgeordneten Gerichte zu unterrichten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
  4. März 1952 ( BVerfGE 1, 202 <205>) jedoch ausgesprochen,

§ 80Abs. 1 BVerf

GG die selbständige Befugnis des erkennenden Gerichts, das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auf Grund eigener Entscheidung anzurufen, nicht einschränken oder von der Zustimmung des oberen Bundesgerichts oder des obersten Landesgerichts abhängig machen konnte. Diese Gerichte sind daher nicht befugt, in irgendeiner Form auf das vorlegende Gericht mit dem Ziel einzuwirken, es zur Zurücknahme seiner Vorlage zu bestimmen (vgl. Geiger, Kommentar zum BVerfGG, § 80 Anm. 3). Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat daher zu Unrecht die Akten dem Friedensobergericht zurückgesandt und ihm eine Überprüfung seines Aussetzungsbeschlusses anheimgegeben.

  1. Die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch das Friedensobergericht ist jedoch unzulässig. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. Februar 1953 - 1 BvL 21/51 - hat jedes Gericht selbständig die Rechtsfrage zu prüfen und zu entscheiden, ob ein vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist oder nicht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein solches Gesetz als Bundes- oder als Landesrecht weitergilt. Im vorliegenden Fall ist der Aussetzungsbeschluß des Friedensobergerichts noch aus einem weiteren Grunde unzulässig: Wenn ein Gericht ein vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält und deshalb nach Art. 100 Abs. 1 GG verfährt, so muß es notwendig davon ausgegangen sein,

dieses Gesetz bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes gültig gewesen ist. Wie sich aus dem Aussetzungsbeschluß des Friedensobergerichts ergibt, hält es Art. 14 des württembergischen Gesetzes vom 27. Dezember 1871 für unvereinbar mit dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Es kann also nicht der Auffassung gewesen sein,

Art. 14bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes gegolten habe.

Das Friedensobergericht könnte die Notwendigkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, auch daraus hergeleitet haben,

Art. 14

mit Bundesrecht, nämlich dem als Bundesrecht fortgeltenden Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, in Widerspruch stehe. Dabei würde es übersehen haben,

das Strafgesetzbuch erst mit dem 7. September 1949 Bundesrecht, also erst von diesem Zeitpunkt ab im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG zum Prüfungsmaßstab geworden ist. Das Friedensobergericht ist aber offensichtlich der Meinung,

Art. 14

schon vorher mit dem Strafgesetzbuch in Widerspruch gestanden habe; diese Frage muß es selbst entscheiden. Die Vorlage ist daher für unzulässig zu erklären. Die Entscheidung ergeht nach § 24 BVerfGG. Permalink: https://openjur.de/u/2125910.html ( https://oj.is/2125910 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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