Tenor Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November 2018. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Parteien schlossen im Oktober 2007 einen Darlehensvertrag über 62.000 € mit einem bis zum 30. September 2017 festen Nominalzinssatz von 5,00% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht im Sinne des Belehrungsformulars, das Gegenstand des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 ( XI ZR 564/15 , BGHZ 211, 123 ff.) und wie folgt gestaltet war: Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Ende 2011 einigten sie sich auf ihren Wunsch mit der Beklagten auf eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags und lösten das Darlehen am 2. Januar 2012 gegen Zahlung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 4.866,55 € ab. Die Beklagte gab die Sicherheit frei. Unter dem 23. Mai 2016 widerrief der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger deren auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärungen. Ihrer Klage auf Rückgewähr der "Vorfälligkeitsentschädigung" nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat das Amtsgericht insoweit entsprochen, als es die "Vorfälligkeitsentschädigung" nebst Zinsen zuerkannt und die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten in reduzierter Höhe verurteilt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Zwar habe die Beklagte die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht gesetzesgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt. Das Widerrufsrecht der Kläger sei indessen verwirkt. Das nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Zeitmoment, das mit dem Zustandekommen des Darlehensvertrags anlaufe, sei gegeben. Zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags und dem Widerruf hätten achteinhalb Jahre gelegen. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt. Dabei spiele der Zeitablauf zwischen der vorzeitigen Beendigung und dem Widerruf - hier: vier Jahre und vier Monate - eine gewichtige Rolle. Das gelte bei vorzeitig abgelösten Darlehensverträgen bereits deshalb, weil neben dem Anspruch auf Rückzahlung einer etwa gezahlten "Vorfälligkeitsentschädigung" insbesondere auch Nutzungsersatzansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Darlehensgeber bestünden. Aufgrund der öffentlichen Diskussion über die fortbestehende Widerruflichkeit von Verbraucherdarlehensverträgen habe die Beklagte nach dieser Zeitspanne nicht mehr mit einem Widerruf der Kläger rechnen müssen. Darauf, ob der Darlehensgeber bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung davon ausgehe, der Darlehensnehmer wisse um sein Widerrufsrecht und übe es bewusst nicht aus, komme es nicht an. Ohne, dass es dazu besonderen Vortrags der Beklagten bedürfe, sei davon auszugehen, dass sie mit den von den Klägern im Zuge der vorzeitigen Beendigung erlangten Mitteln gewirtschaftet habe, weil umgekehrt auch zu ihren Lasten widerleglich zu vermuten sei, dass sie Nutzungen in einer bestimmten Höhe gezogen habe. Dadurch habe die Beklagte Dispositionen im Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerrufs getroffen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben. II. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen sein wird, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen und die Revision auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Januar 2018 ( XI ZR 298/17 , WM 2018, 614 Rn. 6 ff.). 2. Das sorgfältig anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründete Berufungsurteil weist überdies Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger nicht auf. Die Bewertung des Tatrichters, das Widerrufsrecht sei verwirkt, kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 , BGHZ 211, 105 Rn. 18 und - XI ZR 564/15 , BGHZ 211, 123 Rn. 43; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15 , juris Rn. 10 und 15). Daran gemessen hat die Revision der Kläger keine Aussicht auf Erfolg.
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