1. Verliert der einzige Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft seine Zulassung als Steuerberater, ist die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 StBerG zu widerrufen. 2. Dies gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft kauft und die Geschäftsführung übernimmt, wenn weder die ausländische Gesellschaft selbst, noch ihr Geschäftsführer die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG erfüllen. 3. Es ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH oder des BFH oder unmittelbar aus der Dienstleistungsrichtlinie der EU eine abweichende Anwendung der entsprechenden Vorschriften des StBerG, wenn die ausländische Gesellschafterin nicht beabsichtigt, lediglich eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3a Abs. 1 StBerG zu erbringen, sondern die Anerkennung als deutsche Steuerberatungsgesellschaft begehrt wird. § 50 StBerG widerspricht nicht dem Unionsrecht, insbesondere nicht der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 Abs. 2 AEUV und Art. 54 Abs. 2 AEUV. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vom 21. März 2018. Die Klägerin, eine GmbH, wurde 1990 in Übereinstimmung mit den §§ 49 ff. des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Bis zum Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft war alleiniger Geschäftsführer der Klägerin A. Er war bis Juni 2016 auch alleiniger Gesellschafter, anschließend war dieses bis zum Widerruf B. A war zunächst Steuerberater und als solcher Mitglied der Steuerberaterkammer C. Die Steuerberaterkammer C widerrief seine Bestellung als Steuerberater. Dieser Widerruf wurde am ... August 2017 rechtskräftig. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 mit, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erloschen seien, weil sowohl die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG als auch des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht vorlägen. Zur Wiederherstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes wurde der Klägerin eine Frist bis zum 5. Januar 2018 eingeräumt. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 4. Januar 2018 mit, dass ihre Geschäftsanteile durch die "D-Steuerberatungsgesellschaft ... mit Sitz in den ..." übernommen worden seien. Diese Gesellschaft habe zur Geschäftsführung ihre Geschäftsführer und Gesellschafter bestellt. Die Geschäftsführung wurde durch Herrn E und Herrn B übernommen. Der beigefügte Handelsregisterauszug datiert vom ... 2017. Diese beiden Geschäftsführer sind nicht als Steuerberater bestellt worden. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 21. März 2018 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft. Die sofortige Vollziehung dieses Widerrufsbescheides wurde gemäß § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG i. V. m. § 69 Abs. 5 S. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnet. Am 19. April 2018 hat die Klägerin Klage gegen den Widerruf erhoben ( 6 K 84/18 ) und um einstweiligen Rechtsschutz bis zur Urteilsverkündung nachgesucht. Das Gericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 1. Juni 2018 abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie die Voraussetzungen des StBerG erfülle, da ihre Gesellschafterin entgegen der Ansicht der Beklagten in den ... als Steuerberatergesellschaft anerkannt sei. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH, insbesondere auf das Urteil des BFH vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 und die Dienstleistungsrichtlinie der EU. Die §§ 49 ff. StBerG verstießen gegen EU-Recht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit. Dementsprechend sei sie, die Klägerin, zur Steuerberatung auch weiterhin befugt. Die Klägerin beantragt,den Bescheid über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vom 21. März 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Widerruf rechtmäßig sei. Die Geschäftsführer der Klägerin erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG und die einzige Gesellschafterin der Klägerin sei die in den ... ansässige Gesellschaft, welche nicht zu den nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG zulässigen Gesellschaftern einer Steuerberatungsgesellschaft gehöre. Die Geschäftsführer der Klägerin hätten offenbar die Absicht, die Klägerin in rechtswidriger Weise, unter Beibehaltung der Firmierung, weiter zu nutzen, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, weil keiner der Geschäftsführer als Steuerberater bestellt sei. Es handele sich vorliegend ausdrücklich nicht um einen Fall der in § 3a StBerG geregelten Befugnis vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen, die nur in engen Grenzen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Gerade diese Vorschrift solle offensichtlich umgangen werden, indem in rechtswidriger Weise die in Deutschland ansässige Klägerin hierfür missbraucht werden solle. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senats vom 5. Juni 2018 der Einzelrichterin übertragen. Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2018 wird Bezug genommen. Dem Gericht hat die Sachakte der Beklagten vorgelegen. Gründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Ein außergerichtliches Vorverfahren (§ 44 Abs. FGO) war nicht erforderlich, weil ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Bescheid über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht gegeben ist (§ 348 Nr. 4 der Abgabenordnung -AO- i. V. m. § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG). 2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 StBerG lagen vor. Nach § 55 Abs. 2 StBerG hat die zuständige Steuerberaterkammer die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Nach § 50 Abs. 1 StBerG ist insbesondere Voraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, dass die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft Steuerberater sind. Gemäß § 50a Abs. 1 Nr.1 StBerG gehört es zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, dass die Gesellschafter ausschließlich Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in der Gesellschaft tätige Personen, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter nach § 50 Abs. 3 StBerG genehmigt worden ist, oder Steuerberatungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.