Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.und beschließt: Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.000 Euro (Antrag zu 1. 20.000 Euro, Anträge zu 2.
(278)). Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring Presserecht, 5. Aufl., § 20 Rn 9 s. a. EGMR, Urteil vom 14.01.2014, AfP 2014, 430 ). Da deutlich ist, dass die angegriffenen Äußerungen für den Kläger ehrenrührig sind, obliegt es dem Beklagten, die erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungstatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Anknüpfungspunkte, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen zu beweisen hat, muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder sonst wie seinen sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (Soehring, Presserecht 5. Auflage, 30/23 ff, Prinz/ Peters Medienrecht 1999, Rn 381). Hieraus folgt für die einzelnen Äußerungen: Mit lit.
- a)des Hilfsantrag wird bereits nicht die konkrete Verletzungsform angegriffen, denn diese lautet „... Der Fachhochschulprofessor für Technische Mechanik K.-O. E. hat sich daraus bedient ... .“. Bei der Äußerung „daraus bedient“ handelt es sich um eine Meinungsäußerung, da es auf eine wertende Betrachtung ankommt. Mit der Äußerung ist nicht ausgesagt, dass eine vollständige Übernahme von Inhalten stattgefunden hat, sondern es kommt darauf an, ob – je nach Standpunkt – Übereinstimmungen vorliegen, die aufgrund der Inhalte ausreichen, um anzunehmen, dass der Kläger sich aus einem anderen Werk bei Abfassung des eigenen Buches „bedient“ habe. Für die damit zum Ausdruck gebrachte Bewertung bestehen ausreichende Anknüpfungspunkte. Diese ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das eine Urheberrechtsverletzung durch den hiesigen Kläger verneinte (Anlage K 6, S. 31f): „... Es kann dem Beklagten zu 2. nicht verwehrt werden, ebenfalls die Verständigungsmethoden der damaligen Zeit aufzuzählen. Er wählt eine andere Formulierung als die Klägerin, indem er die Reihenfolge der Aufzählung leicht abwandelt und Adjektive wie „wissenschaftlich“ einfügt sowie dem Wort Zeitschrift den Zusatz ‚Referaten-‘ beifügt. ... Es kann dem Beklagten zu 2. dabei insbesondere nicht versagt werden, dieselben Wörter wie die Klägerin zu verwenden, da diese schon durch das Thema vorgegeben sind. Auch kleinere Satzfragmente der Klägerin kann der Beklagte zu 2. ohne Verletzung von Urheberrechten der Klägerin übernehmen, da kleinere Satzfragmente nicht die nötige Schöpfungshöhe zukommt. ... Der Beklagte zu 2. orientiert sich zwar gedanklich an der Gliederung der Klägerin, benutzt jedoch keine Gliederungsüberschriften und übernimmt die Gliederung nicht vollständig. So handelt die Klägerin das Thema mit der Überschrift ‚Deutsche Fachliteratur im Krieg: Zensur, Ausfuhrverbot, geheimes Referatenorgan‘ auf S. 111 ab und später, nämlich auf S. 165, widmet sie sich dem Thema ‚Kritik, Ächtung und Verdrängung des Deutschen als internationale Publikationssprache der Wissenschaft‘. Der Beklagte zu 2. hingegen macht dies umgekehrt. Er handelt zunächst auf S. 54 das Thema ‚Kritik, Ächtung und Verdrängung des Deutschen als internationale Publikationssprache der Wissenschaft‘ ab und erst anschließend, auf S. 55, wendet er sich dem Thema ‚Deutsche Fachliteratur im Krieg: Zensur, Ausfuhrverbot, geheimes Referatenorgan‘ zu. Auch das Thema ‚Rückgang des Deutschen‘ wird vom Beklagten zu 2. an anderer Stelle als bei der Klägerin dargestellt. Die Klägerin behandelt dieses Thema auf S. 399 – 424, also nach dem Thema ‚Die Institutionalisierung des Boykotts‘, das sich bei ihr auf S. 129 ff. befindet. Der Beklagte zu 2. beschäftigt sich auf S. 57 zunächst mit dem ‚Rückgang des Deutschen‘ und anschließend mit der ‚Institutionalisierung des Boykotts‘. ...“ 82Diese Ausführungen stellen zutreffende Anknüpfungspunkte für die von dem Beklagten geäußerte Wertung „daraus bedient“ dar. Denn die Übernahme kleinerer Satzfragmente, die Verwendung leicht abgewandelter Formulierungen sowie die Orientierung an Gliederungspunkten - prozessual ist mangels eines ausreichenden klägerischen Bestreitens davon auszugehen, dass der Kläger zwar keine Gliederungsüberschriften verwendet, jedoch Gliederungspunkte aus der Habilitationsschrift wörtlich übernommen hat – darf wertend und zusammenfassend mit der angegriffenen Äußerung beschrieben werden. Der Kläger hat diese tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht substantiiert in Abrede genommen (§ 138 Abs. 3 ZPO), da es hier nicht darauf ankommt, ob der Kläger Gliederungspunkte oder Überschriften als solche übernommen hat, sondern ob er diese Überschriften aus der Habilitationsschrift in seinem Text verwendet. Dies wird nach Ansicht der Kammer durch das landgerichtliche Urteil bestätigt, hierauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2016 auch hingewiesen. Ferner stützt auch das Urteil des Oberlandesgerichts (Anlage B 2) die von dem Beklagten geäußerte Meinung, da auf Seite 24 des Urteils von „...ohne Weiteres ins Auge springenden zahlreichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Werken“ sowie auf S. 27 „... als der Beklagten vereinzelt auch konkrete eigenständige Verknüpfungen, Schlussfolgerungen und Auswertungen von der Klägerin übernommen hat.“ die Rede ist. 84Es ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich mit einem Thema von großem öffentlichen Interesse befasst und mit der inkriminierten Äußerung auch unter Berücksichtigung der weiteren Klaganträge kein Eingriff in die Sozialsphäre des Klägers verbunden ist, der zu einer nicht mehr hinnehmbaren Stigmatisierung führt. Der Beitrag „E. d. P.“ beschäftigt sich mit dem Schutz wissenschaftlicher Arbeiten und führt u.a. als Beispiel eines unzureichend ausgestalteten Schutzes das Urheberrecht an. Der Beklagte wählt hierzu die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main und verwendet sie als Beleg für „die Schutzlosigkeit wissenschaftlicher Autoren“, da er anhand dieses Urteils die aus seiner Sicht zu kritisierenden Schutzlücken durch das gegenwärtige Urheberrecht für wissenschaftliche Arbeiten darstellt. Er bewertet für einen Leser erkennbar die Konsequenzen der bisherigen Rechtslage bzw. der von dem Landgericht vertretenen rechtlichen Würdigung. Dies ist ein Thema von großem öffentlichem Interesse, da die sogenannten „Plagiatsfälle“ der letzten Jahre, die überwiegend Qualifikationsschriften betrafen, eine große öffentliche Aufmerksamkeit erfahren haben. Die Frage, ob das geltende Recht einen ausreichenden Schutz für wissenschaftliche Arbeiten bietet oder ob Schutzlücken bestehen, darf auch anhand konkreter Beispiel diskutiert werden. Aus dem Beitrag des Beklagten geht für den Leser ferner hervor, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerade keine Verletzungen des Urheberrechts durch das Buch des Klägers festgestellt und seine Rechtsposition damit vollständig bestätigt hat. Dem Leser wird damit nicht verschwiegen, dass ein Gericht die Arbeitsweise des Klägers für zulässig anerkannt hat. Die kritische Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung, die mit einer Kritik an der Arbeitsweise des Klägers verbunden ist, betrifft, wie ausgeführt, die Sozialsphäre des Klägers, die anders als die Privat- oder Intimsphäre weniger geschützt wird. Hierbei ist zu beachten, dass Anlass der landgerichtlichen Entscheidung ein Buch des Klägers ist, mit dem er sich an die Öffentlichkeit wendet. Eine kritische Auseinandersetzung hat er daher, auch in der hier streitgegenständlichen Form, hinzunehmen. Diese Ausführungen gelten auch für die weiteren Anträge des Hilfsantrags. Auch bei der mit lit.
- b)angegriffenen Äußerung „Gerade weil Wissenschaftsprosa sachlich und neutral herkomme, dürfte – immer aus urheberrechtlicher Sicht – abgeschrieben werden“ ist zulässig. Für die Frage, ob ein Abschreiben vorliegt oder nicht, lässt sich kein allgemeingültiger Maßstab aufstellen, denn es handelt sich um ein Werturteil. Für „Abschreiben“ liegen aufgrund der bereits dargestellten Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main ausreichende Anknüpfungspunkte vor, insoweit wird für die Zulässigkeit der Äußerung auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich lit.
- c)„Überschriften wortwörtlich übernommen“ ist im Gesamtkontext auch von einer wertenden Äußerung auszugehen, da der Beklagte die Urteilsgründe wertend zusammenfasst und darstellt. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Äußerung kann auf die bereits dargestellten Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden. Prozessual ist davon auszugehen, dass der Kläger die Gliederungs- oder Kapitelüberschriften R.s „Deutsche Fachliteratur im Krieg: Zensur, Ausfuhrverbot, geheimes Referatenorgan“ sowie „Kritik, Ächtung und Verdrängung des Deutschen als internationale Publikationssprache der Wissenschaft“ wörtlich als Thema, wenn auch nicht in Form einer Überschrift oder eines Gliederungspunktes, in seinem Buch verwendet hat. Denn dies folgt wie dargelegt aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils. Diese Feststellung stellt einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche Äußerung dar, da mit ihr nicht die Behauptung verbunden ist, der Kläger habe diese Überschriften als Überschriften seiner Kapitel oder seiner Gliederung oder sämtliche Gliederungspunkte übernommen. Soweit die Behauptung als Tatsachenbehauptung verstanden wird, ergibt sich nichts anderes. Denn auch hierfür kann sich der Beklagte für die Wahrheit der aufgestellten Behauptung auf die zwischen den Parteien unstreitigen Urteilsgründe der landgerichtlichen Entscheidung berufen. Auch die Äußerung lit
- c)„Texte teilweise nur umformuliert“ stellt eine zulässige wertende Wiedergabe der Feststellungen des Urteils dar, da dieses feststellt, dass der hiesige Kläger „ eine andere Formulierung als die Klägerin“ wählt, „indem er die Reihenfolge der Aufzählung leicht abwandelt und Adjektive wie „wissenschaftlich“ einfügt sowie dem Wort Zeitschrift den Zusatz ‚Referaten-‘ beifügt.“. Der Antrag zu lit.
- d)„Abschnitte lediglich umgestellt“ ist ebenfalls als Meinungsäußerung zulässig. Auch hier fasst der Beklagte wertend die Urteilsgründe zusammen und kann sich als Anknüpfungspunkt für diese Meinung auf die Ausführungen zu der Übernahme der Gliederungsüberschriften durch den Kläger in seinem Text stützen. Denn das Landgericht Frankfurt am Main hat nicht nur die Wiedergabe dieser von R. gewählten Überschriften festgestellt, sondern in der Begründung seiner Entscheidung u.a. darauf abgestellt, dass der Kläger die Themen gerade in umgekehrter Reihenfolge behandelt, also Umstellungen vorgenommen hat. Auch mit dieser Äußerung bringt der Beklagte zulässig zum Ausdruck, dass die Vornahme leichter Änderungen in einem Text aus seiner Sicht nicht zur „Zulässigkeit“ führen darf. Bezüglich der mit lit.
- e)angegriffenen Meinungsäußerung „Denn auch die durch leichte Satzumstellungen verfremdete Originaltexte seien...“ kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, diese gelten auch hier. Denn das Landgericht hat leichte, durch den Kläger vorgenommene Umstellungen festgestellt, jedoch ausgeführt, dass trotz der Übernahme von kleineren Satzfragmenten eine Verletzung des Urheberrechts nicht vorliegt. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch die Äußerung lit.
- f)„Kurz: Exzerpierendes Abkupfern mit leichten Umstellungen und Verdichtungen ist erlaubt.“ in zulässiger Weise das landgerichtliche Urteil wertend zusammenfasst. Die hierfür erforderlichen Anknüpfungspunkte folgen aus den bereits dargestellten Passagen des Urteils. 3. Da es bereits an einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts fehlt, haben auch die mit Ziffer 2.
- a)und
- b)gestellten Klaganträge, gerichtet auf Beseitigung, keinen Erfolg, so dass es auf die weiteren Bedenken hinsichtlich dieser Anträge nicht ankommt. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 , 709 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Gegenstand, die weiteren Änderungen der Anträge stellen lediglich Konkretisierungen des jeweiligen Begehrens dar. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 5.09.2016 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Permalink: https://openjur.de/u/2126223.html ( https://oj.is/2126223 ) Volltext Zitate 19 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c