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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.04.2017 - 25 U 110/16

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 19. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das

Art. 247§ 3 Abs.

1 Nr. 3 EGBGB a. F. die Angabe des effektiven Jahreszinses, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a. F. die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde einschließt. Gemäß Art. 247 § 9 EGBGB a. F. gelten indes bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne von § 503 BGB in der vom

  1. Juni 2010 bis zum
  2. März 2016 geltenden Fassung, zu denen auch der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom
  3. /
  4. Oktober 2010 zählt (vgl. Nr. 9 und 14 des Darlehensvertrags), reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 des Art. 247 EGBGB sind nur die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 des Art. 247 EGBGB zwingend. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten. Damit gehören die Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen (OLG Celle, Beschluss vom
  5. Dezember 2015, 3 U 108/15 , juris Rdn. 45). Weist die in einem Immobiliardarlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation jene Angaben gleichwohl als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aus, dann ist dies geeignet, den Darlehensnehmer in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist zu verwirren. In diesem Fall kann der Darlehensnehmer nämlich naheliegender Weise zu der Annahme gelangen, die ihm mitzuteilenden Pflichtangaben, an deren Erhalt § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. b BGB a. F. den Beginn der Widerrufsfrist knüpft, beschränkten sich nicht auf die in Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a. F. genannten Pflichtangaben, sondern gingen darüber hinaus. Findet er in dem von ihm geschlossenen Darlehensvertrag weitergehende, bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag zwingende Angaben - wie etwa den im vorliegenden Fall fehlenden Hinweis auf das Recht zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F.

Art. 247§ 3 Abs.

1 Nr. 14 EGBGB a. F.) - nicht, kann dies bei ihm die Fehlvorstellung auslösen, die Widerrufsfrist habe mangels vollständiger Mitteilung sämtlicher Pflichtangaben noch nicht zu laufen begonnen. Die dem Kläger erteilte Belehrung entspricht daher nicht dem in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. normierten Deutlichkeitsgebot, das auch für die Widerrufsinformation gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. gilt (BGH, Urteil vom

  1. Februar 2016, XI ZR 101/15 , NJW 2016, 1881 , 1883 Rdn. 28). Allerdings vertritt der Bundesgerichtshof in seinem von der Beklagten in Bezug genommen Urteil vom
  2. November 2016 ( XI ZR 434/15 ) die Auffassung, die in einer Widerrufsinformation enthaltene beispielhafte Auflistung angeblicher Pflichtangaben, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben nach dem Gesetz handelt, mache die Widerrufsinformation nicht unwirksam (Rdn. 23). In der unzutreffenden Wiedergabe der Gesetzeslage (Rdn. 25) sei vielmehr ein Angebot der Bank zu sehen, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen, wobei die Erteilung dieser zusätzlichen Angaben bei Vertragsschluss in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zu erfolgen habe (Rdn. 30). Dieses Angebot nehme der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags an (Rdn. 31). Der Senat hat Bedenken, dieser Auffassung zu folgen. Eine Bank, die ihren Kunden unzutreffend dahin informiert, bestimmte vom Gesetz nicht geforderte Angaben seien gesetzliche Pflichtangaben, kann nämlich dessen Vertragserklärung den Umständen nach nicht dahin verstehen, er wolle den Erhalt jener Angaben, die er aufgrund der ihm erteilten Informationen für Pflichtangaben halten muss, zu einer zusätzlichen, über das Gesetz hinausgehenden Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist erheben (§§ 133 , 157 BGB). Da die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde seien Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, von deren Erhalt der Beginn der Widerrufsfrist abhänge, hatte der Kläger ersichtlich keinen Anlass, dies nochmals zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zu machen, die nach seinem der Beklagten bekannten Informationsstand lediglich das beinhaltet hätte, was angeblich kraft Gesetzes ohnehin galt. b) Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn die Widerrufsfrist wäre auch dann nicht in Gang gesetzt worden, wenn man die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für wirksam hielte. Nimmt man an, die Parteien hätten den Erhalt der Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde vertraglich zur Voraussetzung für den Fristbeginn gemacht, dann hätte die Widerrufsfrist nur zu laufen begonnen, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag jene Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form - also klar und verständlich (§ 492 Abs. 2 BGB a. F.

Art. 247§ 6 Abs.

1 EGBGB a. F.) - enthalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom

  1. November 2016, XI ZR 434/15 , Rdn. 30, 33). Das war indes nicht der Fall. Nach dem Vorbringen der Beklagten waren die vorgenannten Angaben nicht in der von den Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde selbst, sondern in den dieser beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten (Seite 4 f. des Schriftsatzes vom
  2. April 2016, Band II Blatt 61 f. der Akten). Wie der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, lässt es der - durch § 492 BGB a. F. in deutsches Recht umgesetzte (MünchKomm-BGB/Schürnbrand,
  3. Aufl., § 492 Rdn. 6) - Artikel 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2008 (Verbraucherkreditrichtlinie) zwar grundsätzlich zu, dass Pflichtangaben anstatt im unterzeichneten Verbraucherkreditvertrag selbst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers bereitgestellt werden können. Zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2012, § 492 Rdn. 26) muss der Kreditvertrag dann jedoch einen klaren und prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden sind, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind (EuGH, Urteil vom
  5. November 2016, C-42/15 , NJW 2017, 45 , 46 Rdn. 33 f. unter Bezugnahme auf den Schlussantrag der Generalanwältin vom
  6. Juni 2016, C-42/15 , BeckRS 2016 81398 Nr. 52). Einen solchen konkreten Hinweis auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und auf die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde enthält der von den Parteien unterzeichnete Verbraucherdarlehensvertrag nicht. Das Verständlichkeitsgebot ist insoweit also nicht gewahrt. c) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F.) nicht dargetan, dass sie den Kläger inhaltlich ordnungsgemäß über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags informiert hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung über diesen Punkt erfordert, dass dem Darlehensnehmer verdeutlicht wird, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer den Vertrag selbst kündigen kann. Dabei sind die Bestimmungen des § 500 BGB zu beachten. Erforderlich ist auch der Hinweis darauf, dass befristete Verträge nach § 314 BGB gekündigt werden können (Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/11643 Seite 128 ; Erman/Saenger, BGB,
  7. Aufl., § 492 Rdn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB,
  8. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rdn. 2). Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die in den Verbraucherdarlehensvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags enthalten. Welchen Inhalt die dem Kläger erteilten Informationen haben, hat die Beklagte jedoch trotz Hinweises in der Terminsverfügung vom
  9. März 2017 nicht näher erläutert. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die Belehrung zu diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb geeignet war, den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen.
  10. Die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen keine Ansprüche gegen ihn zustehen, ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers folgt daraus, dass sich die Beklagte derartiger Ansprüche berühmt hat, weil sie meint, der Kläger habe seine Vertragserklärungen nicht wirksam widerrufen. Da es dem Kläger insoweit nur um die Abwehr gegen ihn erhobener Ansprüche geht, scheitert die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage nicht am Vorrang der Leistungsklage. Anders als in dem dem Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes vom
  11. Februar 2017 ( XI ZR 467/15 ) zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger dagegen nicht die positive Feststellung, dass sich die Verbraucherdarlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Seine aufgrund einer derartigen Umwandlung bestehenden Rückgewähransprüche hat er vielmehr, wie geboten, im Wege der Leistungsklage geltend gemacht.
  12. Die Beklagte muss dem Kläger die Kosten in unstreitiger Höhe von 1.720,74 EUR erstatten, die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Rückgewähransprüche entstanden sind. Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 2 BGB. Bevor der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt hat, ist die Beklagte mit der Erfüllung seiner Rückgewähransprüche gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten. Denn sie hat den vom Kläger persönlich erklärten Darlehenswiderruf durch Schreiben vom
  13. Januar 2015 (Band I Blatt 53 ff. der Akten) mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Hierdurch hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht zu einer Rückabwicklung der Darlehensverträge bereit war. Wenn sich der Kläger daraufhin zur Durchsetzung seiner Rückgewähransprüche anwaltlicher Hilfe bedient hat, sind die hierdurch entstandenen Kosten eine adäquat kausale Verzugsfolge.
  14. Schließlich befindet sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger zurückzugewährenden Leistungen im Verzug. Da die Beklagte, wie ausgeführt, die Erfüllung der ihr obliegenden Rückgewährpflichten ernsthaft und endgültig verweigert hat, genügte ein wörtliches Angebot des Klägers gemäß § 295 Satz 1 BGB, um die Beklagte gemäß § 298 BGB in Annahmeverzug zu versetzen (vgl. BGH, NJW 1997, 581 ). Der Kläger hat der Beklagten bereits mit anwaltlichem Schreiben vom
  15. Februar 2015 die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und die Herausgabe der von ihm gezogenen Nutzungen angeboten. Ein weiteres wörtliches Angebot des Klägers liegt in seinen auf eine Leistung Zug um Zug gerichteten Klageanträgen (vgl. BGH a. a. O.).
  16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da das Rechtsmittel der Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, muss sie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO

§§ 542Abs.

1, 543 , 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Soweit der Senat Bedenken gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom

  1. November 2016 ( XI ZR 434/15 ) geäußert hat, war dies für die vorliegende Entscheidung nicht tragend. Unter welchen Voraussetzungen Pflichtangaben anstatt im unterzeichneten Verbraucherkreditvertrag selbst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers bereitgestellt werden können, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Im Ergebnis war allerdings auch dieser Punkt nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht dargelegt hat; schon aus diesem Grund musste die Berufung zurückgewiesen werden. Bei der Streitwertfestsetzung war zwischen der Zeit vor und nach teilweiser Berufungsrücknahme zu differenzieren. Bis zu diesem Zeitpunkt belief sich der Streitwert auf (50.000,00 EUR + 55.000,00 EUR + 16.650,00 EUR =) 121.650,00 EUR, durch die teilweise Berufungsrücknahme verminderte er sich auf 16.650,00 EUR. Die Berufung der Beklagten gegen die im angefochtenen Urteil unter Nummer 3 des Tenors getroffene Feststellung hat keinen eigenständigen Wert, weil die Beklagte jedenfalls in zweiter Instanz keine weitergehenden Zahlungsforderungen mehr geltend gemacht hat als sie unter Nummer 1 und 2 des Tenors berücksichtigt worden sind; vielmehr hat sie es hingenommen, dass der Kläger unter Nummer 7, 8 und 9 des Tenors nur zur Zahlung der unter Nummer 1 und 2 des Tenors bezeichneten Beträge verurteilt worden ist. Auch die Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (BGH, Beschluss vom
  2. Dezember 2016, XI ZR 539/15 Rdn. 4). Bei dem Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten handelt es sich, wenn die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist, um eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, die den Streitwert ebenfalls nicht erhöht (BGH a. a. O.). Permalink: https://openjur.de/u/2126329.html ( https://oj.is/2126329 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 39 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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