Ziffer 11 des Vertrages war das Darlehen am 30.10.2011 in voller Höhe zurückzuzahlen. Im Jahre 2010 wandten sich der Kläger und Frau L an die Beklagte wegen der am 30.10.2011 anstehenden Rückzahlung des Darlehens. Die Beklagte erstellte mit Datum vom 30.07.2010 für die Darlehensnehmer zwei gleichlautende Vertragsurkunden Nr. ...#/..., in dem sie die Gewährung eines Darlehens mit einem Nominalbetrag in Höhe von 73.308,22 € zu einem Effektivzinssatz von 3,8 % p.a., festgeschrieben bis zum 30.10.2021, anbot. Die Auszahlung sollte am 30.10.2011 erfolgen. In dem den Urkunden beigefügten Anschreiben der Beklagten vom 30.07.2010 heißt es: "Sie erhalten den Darlehensvertrag in zweifacher Ausfertigung. Bitte unterzeichnen Sie diesen und senden eine Ausfertigung bis zum 06.08.2010 an uns zurück. Die Zweitausfertigung ist für Sie bestimmt" (Bl. 70 GA). Unter Nr. 8 des Darlehensvertrages war eine Widerrufsinformation abgedruckt, die u.a. folgenden Inhalt hatte: "8 Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen." Wegen des weiteren Inhalts der Widerrufsinformation wird auf Bl. 66 GA verwiesen. Über der auszufüllenden Unterschriftenzeile des Vertrages war der Hinweis enthalten, dass die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen Bestandteil des Vertrages seien. Die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, wegen deren Inhalt auf Bl. 67 f. GA Bezug genommen wird, waren durch Ösen mit dem Vertrag fest verbunden. Die Darlehensnehmer erhielten ferner ein "Europäisches Standardisiertes Merkblatt" (Bl. 62 ff. GA) über wohnungswirtschaftliche Kredite übersandt. Am 02.08.2010 unterzeichneten die Darlehensnehmer die für die Beklagte vorgesehene Vertragsurkunde. Ferner bestätigten sie auf einem gesonderten Blatt u.a., den Darlehensvertrag, den schriftlichen Antrag oder eine Abschrift des Darlehens oder des Antrags sowie die Allgemeinen Darlehensbedingungen erhalten zu haben und sandten diese Bestätigung zusammen mit der unterzeichneten Vertragsurkunde an die Beklagte zurück. Auf die Unterzeichnung des für sie vorgesehenen Vertragsexemplars verzichteten die Darlehensnehmer. Das im Jahre 2001 aufgenommene Darlehen über 127.822,97 € wurde zum 30.10.2011 durch das Darlehen Nr. ...#/... abgelöst, welches in der Folgezeit von den Darlehensnehmern ordnungsgemäß bedient wurde. Mit Schreiben vom 05.06.2014 erklärten die Darlehensnehmer den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehnsvertrages Nr. ...#/... gerichteten Willenserklärungen. Die Darlehensnehmer hatten bis zu diesem Zeitpunkt Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.870,46 € an die Beklagte geleistet. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 11.06.2014 zurück. Trotz des Widerrufs zahlten die Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarten Raten weiter, allerdings ohne diese Zahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt zu stellen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 125 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erklärungen zum Darlehensvertrag seien nicht fristgerecht widerrufen worden, weil die Darlehensnehmer ordnungsgemäß belehrt worden seien. Soweit die Beklagte die "Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde" als Pflichtangabe genannt habe, obwohl diese Angabe
Art. 247 § 9 EGBGB nicht vorgeschrieben sei, handele es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht im Einzelnen anzeige, welche Pflichtangaben insgesamt genannt werden müssten. Abgesehen davon habe das ausgehändigte "Europäische Standardisierte Merkblatt" alle in Betracht kommenden Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB, unter anderem die Aufsichtsbehörde, enthalten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 124 ff. GA) verwiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sämtliche Pflichtangaben in der Widerrufsinformation zu benennen. Es könne von ihm nicht verlangt werden, diese selbst zu bestimmen. Darüber hinaus sei die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe benannt worden. Die Widerrufsinformation sei somit inhaltlich falsch. Die Frist für den Widerruf sei ferner deshalb nicht abgelaufen, weil er von der Beklagten lediglich eine Abschrift des Antrags erhalten habe, nicht aber eine Ausfertigung seines Antrags oder eine Ausfertigung der Vertragsurkunde. Der Lauf der Widerrufsfrist setze zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung zusätzlich voraus, dass er als Verbraucher im Besitz einer seiner eigenen Vertragserklärung enthaltenden Urkunde sei. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, es komme nicht darauf an, dass und ob dem Darlehensnehmer nach Unterzeichnung der Vertragsurkunde noch eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung gestellt werde, stehe dies in Widerspruch zu § 492 Abs. 3 BGB. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung zunächst beantragt, abändernd
2 ZPO zulässig, soweit mit dem Zahlungsantrag die bis zum Widerruf erfolgten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.870,46 € geltend gemacht werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
1 ZPO sachdienlich, weil sie einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit über die Rückzahlung der nach Widerruf erbrachten Zahlungen vorbeugt. Zudem geht es um einen einheitlichen Lebenssachverhalt; der Anspruch auf Erstattung der nach dem Widerruf geleisteten Raten knüpft unmittelbar an den Prozessstoff erster Instanz an (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Mai 2017, 5 U 23/17 ).
2, 529 ZPO wird der Antrag auch auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht
Zwar hat der Kläger in erster Instanz nicht zu den von ihm nach Widerruf erfolgten Zahlungen vorgetragen. Die Angaben des Klägers zu der Höhe dieser Zahlungen sind aber von der Beklagten nicht bestritten worden. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Kläger hätten ihre weiteren Zahlungen nicht ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt. Unstreitiges Vorbringen ist neben den bereits in erster Instanz eingeführtem Vorbringen nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, 530 ZPO zu berücksichtigen. 2.
F) war für das Anlaufen der Widerrufsfrist u.a. Bedingung, dass dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Soweit der Kläger einwendet, er habe auf die Unterzeichnung des für ihn bestimmten Vertragsexemplars verzichtet, kann er diesen Umstand nicht erfolgreich der Beklagten entgegenhalten. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger in dem Moment, in dem er die Vertragsurkunde für die Bank unterschrieben hat, eine eigene Abschrift seiner Erklärung in Händen hielt, unabhängig davon, ob er das für ihn bestimmte Exemplar ebenfalls unterschreibt. Anhand der für ihn bestimmten Urkunde konnte er seine abgegebene Vertragserklärung zum Angebot der Beklagten nochmals überprüfen; gerade diese Möglichkeit will § 355 Abs. 3 S. 2 BGB aF dem Darlehensnehmer verschaffen. Dem steht auch nicht § 492 Abs. 3 S. 1 BGB entgegen, wonach die Übergabe einer Abschrift des Vertrages geschuldet wird. Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze wie beispielsweise einer Unterschrift bedarf (vgl. Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, Bd. 2, 8. Aufl. 2017, § 492 Rn. 29; BT-Drucks. 16/11643 S. 121 ). Ein beidseits unterschriebenes Vertragsexemplar musste dem Kläger danach nicht ausgehändigt werden, was im Übrigen auch aus § 492 Abs. 1 S. 2 BGB folgt. Danach ist der Schriftform genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Dem Einwand des Klägers stünde darüber hinaus § 242 BGB entgegen, worauf das Landgericht ebenfalls hingewiesen hat. Der Kläger verhält sich vertragswidrig, wenn er das für ihn ausgefertigte Vertragsexemplar entgegen der Weisung im Anschreiben der Beklagten vom 30.07.2010 nicht unterschreibt; er kann aus diesem Verhalten keine Rechte gegenüber der Beklagten herleiten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger seine Vertragserklärung am 02.08.2010 abgesandt hat und ihm dabei bewusst gewesen sein musste, dass die Beklagte von der Unterzeichnung beider Vertragsurkunden
ihrem Anschreiben vom 30.07.2010 ausgehen werde, wenn er nichts Gegenteiliges anzeigt. 3. Die Beklagte hat den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin L auch ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.
F reduzierte Mitteilungspflichten gegenüber sonstigen Verbraucherdarlehensverträgen. Abweichend von Art. 247 §§ 3-8, 12 und 13 EGBGB waren bei Immobiliendarlehensverträgen grundsätzlich nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung geschuldet. Der Vertrag musste ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeberin zuständige Aufsichtsbehörde
F und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages
F gehörten hingegen nicht zu den nach dem Gesetz zu nennenden Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen. Die Angabe der beiden nach dem Gesetz nicht geforderten "Pflichtangaben" führt indes nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation, sondern ist als vertragliches Angebot der Beklagten aufzufassen, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen. Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15 ). cc) Auch im Übrigen unterrichtete die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation den normal informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher
den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016, XI ZR 6/16 ). Auf die Ausführungen des Landgerichts unter 1.)
1 S. 1 und 3 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung die gesetzlichen Pflichtangaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und 10 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung zwingend waren, enthält der Darlehensvertrag vom 30.07./02.08.2010 - was zwischen den Parteien unstreitig ist - entsprechende Informationen. Die vertraglich vereinbarten "Pflichtangaben" für das Anlaufen der Widerrufsfrist hat die Beklagte gleichfalls mitgeteilt. Insoweit sind - da keine Differenzierung in dem Darlehensvertrag erfolgt - an die Nennung der vertraglich vereinbarten "Pflichtangaben" dieselben Anforderungen zu stellen, die an das vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichtangaben gestellt werden.
F müssen die Angaben damit in dem Verbraucherdarlehensvertrag benannt werden.
F klar und verständlich erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16 ). Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegebenen Maßstäben ist das Erfordernis, dass die Angaben klar und verständlich mitgeteilt sind, erfüllt, wenn die Darlehensbedingungen übersichtlich gegliedert und die wesentlichen Punkte in Fettdruck hervorgehoben sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16 ). aa) Entsprechend Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF hatte die Beklagte
der mit den Darlehensnehmern geschlossenen vertraglichen Vereinbarung das einzuhaltende Verfahren sowohl bei einer Kündigung des Verbrauchers als auch bei einer Kündigung des Darlehensgebers anzugeben; da ein befristeter Darlehensvertrag vorlag, war zudem die
Palandt-Weidenkaff,
Ziff. 8.2 eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn die Bank den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt, ist diese Information der - im Falle der Kündigung nach Ziff. 6.3 unzutreffenden - Folgen der Kündigung nicht mehr als Bestandteil der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu sehen; dies folgt aus der Entscheidung des BGH vom 04.07.2017 ( XI ZR 741/16 ), welche unter "Pflichtangabe" entsprechend Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF lediglich die Kündigungsmöglichkeiten und die Regelungen zum Verfahren und zur Abwicklung im Kündigungsfall fasst, nicht aber die Regelungen zum Schadensersatz, die sich auf die Fälle einer vorzeitigen Kündigung beziehen. bb) Die
F für den Darlehensgeber zu benennende Aufsichtsbehörde findet sich unter Ziffer 23 der Allgemeinen Darlehensbedingungen.
F in Verzug mit einer Forderung gesetzt worden, weil der Kläger die von ihm geschuldete Leistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, sondern die Beklagte zur "Rückmeldung" und Abgabe eines "neuen Angebots" (Bl. 15 GA) aufgefordert hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15 ).
dem Schreiben vom 05.06.2014 waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Abfassung des Schreibens auch bereits mandatiert gewesen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger in der Klageschrift auf das den Widerruf ablehnende Schreiben der Beklagten vom 11.07.2014 abstellt, welchem das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.07.2014 vorausgegangen war. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsinformation scheidet schon deshalb aus, weil die Widerrufsinformation nicht vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 ff. BGB schützen soll (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15 ). 8. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
2 ZPO liegen nicht (mehr) vor. Aufgrund der Entscheidungen des BGH vom 22.11.2016 ( XI ZR 434/15 ) und vom 04.07.2017 ( XI ZR 741/16 ) sind die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt. Permalink: https://openjur.de/u/2126330.html ( https://oj.is/2126330 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 17 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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