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BGH, Gutachten vom 25.01.1952 - VRG 5/51

1.) Art 126 GrundG greift nur ein, wenn streitig ist, ob altes Recht auf Grund der Überleitungsbestimmungen des Grundgesetzes (Art 124 und 125) als Bundesrecht oder als sonstiges Recht weitergilt. 2.) Der durch das Impfgesetz vom

  1. April 1874 vorgeschriebene Impfzwang verletzt nicht das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 GrundG). 3.) Zum rechtlichen Charakter der Grundrechte, der sie einschränkenden Gesetzesvorbehalte und der in Art 19 GrundG festgelegten Grenzen der Gesetzesvorhehalte. Gründe Das Friedensobergericht Stuttgart hält in seinem Antrage vom 20.X.1951 die §§ 12 und 14 des Impfgesetzes vom 8.IV.1874 wegen Verstosses gegen das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs 2 GrundG) für nichtig. Es will die Frage in dem Verfahren gemäss Art 126 GrundG, § 13 Ziffer 14 und § 86 Abs 2 VGG vor das Bundesverfassungsgericht bringen, glaubt also, es handle sich um einen Streit über die Fortgeltung alten Rechtes gemäss Art 126 GrundG. Das trifft jedoch nicht zu. Der Art 126 GrundG trifft nur den Fall, dass es streitig ist, ob altes Recht auf Grund der Überleitungsbestimmungen des Grundgesetzes (Art. 124 und 125) als Bundesrecht oder als sonstiges Recht weitergilt, kann kein Streit sein und ist in Wirklichkeit auch kein Streit. Vielmehr hält das vorlegende Gericht die §§ 12 und 14 des Impfgesetzes, das gemäss Art 125 GrundG Bundesrecht geworden ist und als solches gemäss Art 123 Abs 1 GrundG vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des Grundgesetzes dessen Vorschriften untersteht, wegen Verstosses gegen Art 2 Abs 2 GrundG für nichtig. Diese Frage ist jedoch im Verfahren nach Art 100 GrundG, § 13 Ziffer 11 und § 80 BVG vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Der Antrag des Friedensobergerichtes muss gemäß § 80 Abs 1 BVG über den Bundesgerichtshof dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, weil es sich um die Verfassungsmässigkeit von Bundesrecht handelt. Dem Ersten Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist durch Beschluß des Präsidiums im Wege der Geschäftsverteilung die Bearbeitung der Vorlagesachen der unteren Gerichte gemäß Art 100 GrundG und § 80 BVG zugewiesen. Der Senat nimmt zu der vom Friedensobergericht Stuttgart aufgeworfenen Rechtsfrage wie folgt gutachterliche Stellung:
  2. Die Entscheidung des Friedensobergerichts Stuttgart über die Straffälligkeit des Angeklagten ist von der beanstandeten Geltung des Impfgesetzes unmittelbar abhängig. Die Friedensgerichte und Friedensobergerichte in Württemberg-Baden sind zwar keine ordentlichen Gerichte im Sinne des § 12 GVG und gehören - soweit sie eine Spruchjustiz in Strafsachen ausüben - auch nicht zu den in § 14 GVG zugelassenen besonderen Gerichten. Sie sind auf Grund des in Art 1 Ziff. 11 des Vereinheitlichungsgesetzes aufgehobenen § 13 a GVG errichtet (Gesetz vom
  3. Oktober 1948 Reg.Blatt für Württemberg-Baden S, 153 und Gesetz Nr. 241 vom
  4. März 1949 Reg.Blatt für Württemberg-Baden S. 47). Letzteres Gesetz ist durch Art 8 Ziff 93 des Vereinheitlichungsgesetzes aufrecht erhalten und somit sind die Friedensgerichte in Württemberg-Baden im Bereich ihrer bisherigen Zuständigkeit den ordentlichen Gerichten gleichzustellen. Sie sind auf jeden Fall Gerichte im Sinne des § 80 Abs 1 BVG.
  5. Der Senat teilt nicht die Meinung des Friedensobergerichts Stuttgart, dass das Impfgesetz unvereinbar mit dem in Art 2 Abs 2 GrundG anerkannten Recht auf körperliche Unversehrtheit sei. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit gilt nach dem Grundgesetz nicht unbeschränkt, sondern ist durch Gesetz einschränkbar. Ein Gesetz, das einen Eingriff in dieses Grundrecht anordnet, muß den Anforderungen des Art 19 GrundG genügen, d.h. es muß ein allgemeines Gesetz sein, das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen und darf das Grundrecht nicht in seinem Wesen antasten. Dem ersten Erfordernis genügt das Impfgesetz als allgemeines Gesetz, das zweite kommt sinngemäß nur für Gesetze in Frage, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes beschlossen werden. Für das 1874 bestehende Impfgesetz entfällt diese Notwendigkeit. Diese Ausnahme wird durch Art 125 GrundG gedeckt. Zu prüfen bleibt daher, ob das Impfgesetz durch den Impfzwang das Grundrecht der körperlichen Unverletzlichkeit in seinem Wesen antastet. Dazu ist es erforderlich, den Rechtscharakter zu bestimmen, den das Grundgesetz den Grundrechten, den Gesetzesvorbehalten und der in Art 19 Abs 2 aufgerichteten Schranke bei der Ausübung der Gesetzesvorbehalte zuerkennt. Das Grundgesetz fasst in Art 1 Abs 2 und 3 die Grundrechte auf als dem Verfassungsgesetzgeber und dem ordentlichen Gesetzgeber vorausliegende und sie bindende, unmittelbar geltende Rechte. Wenn es gleichwohl in verschieden starkem Maße dem ordentlichen Gesetzgeber durch Gesetzesvorbehalte Eingriffe in die Grundrechte gestattet - der Gesetzesvorbehalt des Art 2 Abs 2 geht formal ziemlich weit -, so kann das rechtlich jeden Falles nicht bedeuten, dass der ordentliche Gesetzgeber auf Grund der Gesetzesvorbehalte völlig frei in die Grundrechte eingreifen könne. Das würde den vom Grundgesetz selbst anerkannten übergesetzlichen Charakter der Grundrechte verneinen und diese im Sinne der Weimarer Reichsverfassung zu leerlaufenden Rechten machen. Für die Weimarer Verfassung war das folgerichtig, da diese die Grundrechte als vom Verfassungsgesetzgeber gewährt und daher beliebig einschränkbar ansah. Dagegen würde eine solche Auslegung einen schweren Selbstwiderspruch in das Bonner Grundgesetz hineintragen. Das Grundgesetz setzt vielmehr konsequenter Weise in seinem Art 19 der Einschränkung von Grundrechten durch den ordentlichen Gesetzgeber auf Grund von Gesetzesvorbehalten bestimmte, allgemeinverbindliche Schranken. Die Absätze 1 und 4 setzen Schranken verfahrensmässiger Art Der Absatz 2 setzt eine Schranke sachlicher Art. Ein Grundrecht wird durch einen gesetzlichen Eingriff dann in seinem Wesensgehalt angetastet, wenn durch den Eingriff die wesensgemäße Geltung und Entfaltung des Grundrechtes stärker eingeschränkt würde, als dies der sachliche Anlass und Grund, der zu dem Eingriff geführt hat, unbedingt und zwingend gebietet. Der Eingriff darf also nur bei zwingender Notwendigkeit und in dem nach Lage der Sache geringmöglichen Umfang vorgenommen werden und muss zugleich von dem Bestreben geleitet sein, dem Grundrechte gleichwohl grundsätzlich und im weitestmöglichen Umfange Raum zu lassen. Aber auch von diesem Rechtsstandpunkte aus tastet der vom Impfgesetz ausgesprochene Impfzwang den Wesensgehalt des Grundrechts der körperlichen Unversehrtheit nicht an. Der Impfzwang ordnet einen in der Regel unbedeutenden vorbeugenden ärztlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen an, um von diesem und der Volksgesamtheit die Gefahr schwerer, zu epidemischem Auftreten neigender Pockenerkrankungen abzuwehren. Die planmäßige Durchimpfung ganzer Volksgemeinschaften hat die noch im vorigen Jahrhundert aufgetretenen Pockenepidemien in vielen europäischen Ländern zum Erlöschen gebracht (Gies im Handbuch der Pockenbekämpfung und Pockenimpfung Berlin 1927 S. 667 ff). In England, wo infolge der dort bestehenden Gewissensklausel nur etwa 50% der Kinder geimpft werden, dauerten in den Jahren 1926 bis 1932 dagegen kleinere Epidemien an (Eckstein im Handbuch der inneren Medizin von Bergmann-Staehelin Bd. 1 S. 467 ff). In Indien tritt die Krankheit nach wie vor epidemisch auf und es starben dort 1929 148.101 und 1930 203.599 Menschen an Pocken. Infolgedessen kann auch in Europa von einer Beseitigung der Pockengefahr keine Rede sein, solange große Seuchenherde in anderen Teilen der Welt fortbestehen. Das Anwachsen des Reiseverkehrs und die Schnelligkeit der Verkehrsmittel erschweren eine wirksame Überwachung pockenverdächtiger Reisender, weil die Reisen oft kürzer dauern als die Inkubationszeit von 13 - 17 Tagen (Friedemann im Handbuch der Pockenbekämpfung S. 53). Besteht also auch in Europa die Möglichkeit der Pockeneinschleppung fort, so würde jede Auflockerung des Immunitätsschutzes von neuem die Gefahr epidemischer Volkserkrankungen heraufbeschwören. Dieser Gefahr gegenüber ist der Eingriff der Impfung unverhältnismäßig gering. Daß er schädliche Folgen in Einzelfällen haben kann, ist unbestritten. Sie sind aber selten und treten seit der im Gesetz geregelten Überwachung des Impfverfahrens (§ 6) immer mehr zurück (Gins aaO). Das Gesetz selbst sieht in § 2 die Aussetzung des Impfzwanges für die Dauer einer zuverlässig erkannten Gesundheitsgefährdung des Impflings vor, trägt also Sorge dafür, dass der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit auf den geringst möglichen Umfang beschränkt wird. Der Impfzwang muß daher immer noch als zumutbar und verfassungsmäßig angesehen werden. Er erfolgt aus einer zwingenden übergeordneten Notwendigkeit heraus und tastet die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen nur in dem nach Lage der Sache geringst möglichen Umfange an. Ja er verfolgt, im Grunde genommen, den Zweck, durch den in aller Regel geringfügigen ärztlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Einzelnen die Möglichkeit einer viel schwereren Versehrung dieser sowohl wie auch des ganzen Volkes durch epidemische gefährliche Krankheit zu verhindern. 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