1 FZV den Betrieb des Fahrzeugs XXX auf öffentlichen Straßen (Ziffer 1) und forderte ihn nach § 5 Abs. 2 FZV auf, innerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung zur Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsbehörde XXX die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) abzugeben sowie die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen (Ziffer 2). Für den Fall, dass er der Anordnung nach Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte es ihm die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme an (Ziffer 3). Für die Verfügung setzte es eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 38,13 EUR fest (= Gebühr in Höhe von 35 EUR nebst Auslagen in Höhe von 3,13 EUR; Ziffer 5). Der vom Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens gestellte Antrag (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 08.02.2018 gegen die Verfügung des Landratsamtes XXX vom 23.01.2018 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist bezüglich der Ziffern 1 und 2
GO zulässig. Er ist aber nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung in Ziffer 1 der Verfügung und der Aufforderung in Ziffer 2, das Fahrzeug durch Abgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung außer Betrieb zu setzen, ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat das nach seiner Auffassung gegebene besondere öffentliche Interesse für diese
GO getroffene Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (gerade noch) genügenden Weise begründet, indem er ausführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung der Halterpflichten des Antragstellers zur Mängelbeseitigung bestehe und die lediglich wirtschaftlichen Erwägungen (des Antragstellers) hierbei gegenüber einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zurückzustehen hätten. Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse, das vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtfertigt.
GO kann das Gericht in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Entscheidung ergeht im Wege einer eigenen Interessenabwägung des Gerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - <juris>). Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung) oder - vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - durch eine Abwägung der voraussichtlichen Folgen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt, dass das private Interesse des Antragstellers umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig oder bestehen ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig stattzugeben (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend). Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig abzulehnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - <juris>). Gemessen hieran führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Stilllegung des Fahrzeugs höher zu gewichten ist als das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Maßgebend für dieses Ergebnis ist der Umstand, dass sich die angefochtene Betriebsuntersagung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und deshalb das Vollziehungsinteresse mehr Gewicht hat als das private Interesse des Antragstellers. 1.
1 Satz 1,
VG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 der Verfügung, also der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme, zulässig (vgl. § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO), aber ebenfalls begründet. Die Androhung unmittelbaren Zwangs beruht zutreffend auf § 2 Nr. 2, § 18, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 20, § 25 LVwVG. Auf Grund des gewichtigen öffentlichen Interesses, dass nur Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen betrieben werden, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sich mithin in einem vorschriftsmäßigen Zustand nach der FZV befinden, lässt die Anwendung anderweitiger Zwangsmittel keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten. 3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 5 der Verfügung vom 23.01.2018 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 38,12 EUR anzuordnen, ist bereits unzulässig.
GO ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, mithin - wie hier - bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die vorherige Antragstellung ist eine Zugangsvoraussetzung zum gerichtlichen Verfahren, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages bei Gericht erfüllt sein muss. Im Zeitpunkt der Erhebung des vorliegenden Antrages am 09.02.2018 hatte der Antragsteller beim Antragsgegner nach Aktenlage aber keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenfestsetzung gestellt gehabt. Die Einlegung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 23.01.2018 hat das Antragserfordernis nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ebenso wenig erfüllt wie die Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO direkt bei Gericht (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnr. 506 ff.). Die vorherige Ablehnung der Aussetzung durch die Behörde ist
GO nur dann keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn über den Antrag (auf Aussetzung) an die Behörde ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wird (Nr. 1) oder wenn eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Die Ausnahme nach Nr. 1 ist hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil es an der Antragstellung beim Antragsgegner fehlt. Denn ein Absehen vom vorherigen - notwendigen - Ablehnungsverfahren macht nur dann einen Sinn, wenn der Betroffene zuvor einen Antrag bei der Behörde gestellt hat. Es fehlte bei der Antragserhebung aber auch am Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, denn weder dem Vorbringen der Beteiligten noch der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte lässt sich entnehmen, dass dem Antragsteller hinsichtlich der festgesetzten Gebühren "eine Vollstreckung droht". Für das "Drohen einer Vollstreckung" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (wegen fehlender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs
GO), die Fälligkeit der Forderung oder die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Kostenbescheids vorliegen. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wäre demnach beispielweise erfüllt, wenn die Behörde Vollstreckungsmaßnahmen androht. Selbst eine (formularmäßige) Mahnung allein würde die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO hingegen nicht erfüllen. Ebenso wenig würde ein behördlicher Hinweis auf die Möglichkeit der zwangsweisen Vollziehung genügen. Erst recht wäre ein Schweigen der Behörde nicht ausreichend, um eine drohende Vollstreckung annehmen zu können (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnr. 515 ff.). Gemessen hieran vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühren bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder konkret angekündigt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.16 und 1.5. Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1.250 EUR + 9,53 EUR <38,13 ÷ 4>). Permalink: https://openjur.de/u/2126825.html ( https://oj.is/2126825 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 27 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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