Obsah (7)
Art. 33§ 41§ 40§ 17Art. 19§ 125§ 52Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert für das Prozessverfahren beträgt 84.282,00 Euro. Tatbestand Der Kläger versteht sich als "Staatsbürg
weis erbracht werden müsse, dass die Steuergesetze gültig seien, und eine Grundrechtsverletzung vorliege, solange dieser
weis nicht geführt worden sei. Tatsächlich sei es aber so, dass dieser
weis nicht möglich sei. Schon für das Grundgesetz selbst sei - zumindest teilweise - unbeachtet geblieben, dass jede Änderung des Grundgesetzes
Ziff. 5 des Besatzungsstatutes zur Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde vom
- Mai 1949 vor dem Inkrafttreten der ausdrücklichen Zustimmung der Besatzungsbehörden bedurft hätte. Die Wahlgesetze seien ungültig, so dass kein Bundes- oder Landesparlament verfassungsgemäß gewählt worden sei bzw. gewählt werden könne. Ebenso seien die Richter des Bundesverfassungsgerichtes nicht verfassungskonform gewählt worden. Darüber hinaus sei jedes Gesetz, dass das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes missachte, insgesamt unwirksam und sämtliche Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen, die auf einem solchen Gesetz beruhten, nichtig. Diese Nichtigkeit erfasse auch die Abgabenordnung, denn durch die §§ 69 - 77 , 215 , 216 , 263 , 281 ff. der Abgabenordnung würden die Freiheitsgrundrechte der Art. 2 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 13 , 14 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. Gleichwohl werde in § 413 der Abgabenordnung weder Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes noch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes zitiert. Die §§ 82 und 89 der Finanzgerichtsordnung schränkten das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ein, ohne dass dieser Grundrechtsartikel bzw. das Freiheitsgrundrecht in der Finanzgerichtsordnung zitiert werde. Die §§ 26c und 27b des Umsatzsteuergesetzes bewirkten eine Einschränkung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und 13 des Grundgesetzes, ohne dass insoweit eine Zitierung im Umsatzsteuergesetz erfolge. Demgegenüber sei das Einkommensteuergesetz unter dem
- Oktober 1934 als "Führerbefehl" verkündet worden, so dass dieses Gesetz aufgrund einer verfassungswidrigen Ermächtigung am
- Mai 1945 untergegangen sei. Dies gelte umso mehr, als eine erneute Ausfertigung des Einkommensteuergesetzes
1945 nicht erfolgt sei und das Tribunal Général de la Zone Francaise d´ Occupation in Rastatt mit seiner Entscheidung vom
- Januar 1947 das gesamte in der Zeit vom
- März 1933 bis zum
- Mai 1945 nationalsozialistisch geprägte Recht in Deutschland bindend aufgehoben habe. Alle Stellen der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung hätten die Amtspflicht, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheide deklaratorisch aufzuheben, auf jegliches Rechtsmittel zu verzichten, und die Grundrechtsverletzung unverzüglich durch Rückabwicklung zu beseitigen. Dies gelte umso mehr, als die Amtsträger des Beklagten zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verpflichtet seien, sie aber gegen diese Pflicht seit ihrem Eintritt in die Finanzverwaltung in Sachsen-Anhalt verstießen. Zudem sei die Ernennung in das Beamtenverhältnis nichtig, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht vorliege. Die Mitarbeiter des Beklagten seien
Art. 33des Grundgesetzes ausgeschlossen, gegen den Kläger (verwaltend) tätig zu sein.
Folge dessen sei im Übrigen, dass die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse befassten Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes den Tatbestand des Hochverrates verwirklichen. Für die Grundrechte bestehe eine Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes vor die ordentlichen Gerichte. Für den Kläger ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
- prompt interessierend festzustellen, ob ein Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Kläger besteht,
- rasch die Nichtigkeit der verbundenen Verwaltungsakte bewirken,
- die damit von der Beklagten zwangsgepfändeten Gelder an den Kläger mit Schadensersatzkosten sowie Zinsen zurück zu erstatten,
- der Beklagten die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an der von ihm vertretenen Auffassung fest und verteidigt die getroffene Entscheidung. Dem Senat haben bei der Entscheidung zwei Bände Verwaltungsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - insbesondere der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze - Bezug genommen. Gründe I. Der Senat ist nicht dadurch an einer Entscheidung gehindert, dass der Kläger nicht erschienen ist. Der Kläger ist mit Schreiben vom
- Juli 2015 und vom
- Juli 2015 ordnungsgemäß geladen worden. In beiden Schreiben ist zudem der - den Vorgaben des § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechende - ausdrückliche Hinweis enthalten, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. II. Die Klage wegen der beantragten Feststellung, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Rechtsverhältnis nicht besteht, ist unzulässig. Der Senat legt den Antrag, festzustellen, "ob" ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht, in Ansehung der von dem Kläger vorgetragenen Argumentation, dass es eine gültige Steuerrechtsordnung nicht gebe, dahin aus, dass festgestellt werden soll, dass kein Rechtsverhältnis besteht. 1.
§ 41Abs.
1 FGO kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Feststellung kann aber
§ 41Abs.
2 Satz 1 FGO dann nicht begehrt werden (d.h. die Klage auf Feststellung ist unzulässig), wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO bedeutet, dass die Feststellungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger seine Rechte mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltend machen kann oder hätte geltend machen können [von Groll, in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 41 RdNr. 32]. Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben, denn Umsatzsteuerbescheide können generell - wie auch im Streitfall -
§ 40Abs.
1 FGO mit der Anfechtungsklage angefochten werden. 2. Soweit der Kläger mit seinem Begehren augenscheinlich eine über eine konkrete Steuerschuld - hier die Umsatzsteuer 2007 und 2008 - hinausgehende Feststellung zum Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem beklagten Finanzamt begehrt, zielt die Klage
der hierzu abgegebenen Begründung auf die Feststellung ab, dass die Steuererhebung entsprechende gültige und verfassungskonforme Steuergesetze voraussetze und in diesem Sinne wirksame gesetzliche Grundlagen für eine Steuererhebung nicht bestehen. Auch für ein so verstandenes Feststellungsbegehren ist die Klage unzulässig, denn die Klage zielt damit letztlich auf die Klärung der Gültigkeit von Rechtsnormen ab. Mit der Klärung der Gültigkeit von Rechtsnormen wird aber letztlich eine gerichtliche Normenkontrolle angestrebt, die gerade nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann [vgl. BFH, Urteil vom 22. April 1986 - VII R 184/85 - BFHE 146, S. 302
(304)]. Aber selbst dann, wenn man - im Interesse des Klägers - annehmen wollte, dass im Rahmen einer Feststellungsklage (auch) Feststellungen zur Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Norm zulässig wären, wäre die Klage unzulässig. Denn auch insoweit ist
§ 41Abs.
2 Satz 1 FGO Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage, dass der Kläger seine Rechte nicht durch Anfechtungsklage verfolgen kann. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da der Kläger sich der Sache
gegen Verwaltungsakte wendet, die gegen ihn zum Vollzug der Steuergesetze ergangen sind. Gegen diese Verwaltungsakte steht ihm grundsätzlich - unter den Voraussetzungen des § 40 FGO - die Anfechtungsklage zur Verfügung. III. Die Klage, die Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 2007 und 2008 vom 04. Februar 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2015 festzustellen, hat keinen Erfolg. 1. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist
§ 41Abs.
2 Satz 2 FGO zulässig. Der Zulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage steht auch § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht entgegen.
§ 17Abs.
1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. In diesem Sinne könnte man zwar von einer (unzulässigen) doppelten Rechtshängigkeit ausgehen, weil die Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 und 2008 Gegenstand sowohl des Prozessverfahrens 5 K 294/11 als des vorliegenden Streitverfahrens 5 K 150/15 ist. Dies genügt indes nicht. Eine Identität des Streitgegenstandes und damit eine doppelte Rechtshängigkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn das Klagebegehren - selbst wenn es in den betroffenen Verfahren unterschiedlich formuliert wurde - dem Inhalt
auf dieselbe gerichtlichen Entscheidung abzielt [BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 - 6 P 4.94 - NVwZ-RR 1996, S. 403
(404); BayVGH, Beschluss vom 03. November 2003 - 22 ZB 03.2451 - NVwZ-RR 2004, S. 224
(225)]. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Im Verfahren 5 K 294/11 hat der Kläger Umsatzsteuererklärungen eingereicht,
denen sich eine zu zahlende Umsatzsteuerschuld für 2007 in Höhe von 22.863,97 Euro und für 2008 in Höhe von 39.699,43 Euro ergibt. Das Klagebegehren ist mithin auf eine Steuerfestsetzung in der genannten Höhe gerichtet, mithin gerade nicht auf die im vorliegenden Verfahren 5 K 150/15 begehrte Feststellung der Nichtigkeit. Die Streitgegenstände sind mithin nicht identisch.
- Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist unbegründet. a. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des streitgegenständlichen Begehrens ist § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), denn diese Vorschrift ist nicht - wie von dem Kläger in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom
- Februar 2015 ( . . . ) gerügt - wegen einer Verletzung des sog. Zitiergebotes unwirksam.
Art. 19Abs.
1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Dabei muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das verfassungsrechtlich in dieser Weise umschriebene sog. Zitiergebot gilt allerdings nur für solche Grundrechte, die vom Grundgesetz unter einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gestellt sind. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat mithin nur dann Bedeutung, wenn die Verfassung selbst ausdrücklich bestimmt, dass das jeweilige Grundrecht nur durch ein formelles Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt oder eingeschränkt werden darf [so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, S. 130
(154)]. Ausdrückliche Gesetzesvorbehalte in diesem Sinne enthalten die Art. 2 Abs. 2 Satz 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 13 Abs. 7, 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Keiner der genannten Grundrechtsbestimmungen vermag die Gültigkeit des § 125 AO in Frage zu stellen, denn die verfahrensrechtliche Umschreibung der Merkmale eines nichtigen Verwaltungsaktes berührt nicht die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 3 GG), den Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 2 GG) sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 2 GG), der Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 2 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 7 GG) oder den Schutz vor Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG). Damit steht zugleich fest, dass § 125 AO nicht dem Zitiergebot unterworfen ist. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, dass möglicherweise andere Vorschriften der Abgabenordnung Berührungspunkte zu dem genannten Zitiergebot aufweisen, wäre dies unerheblich, weil die Verletzung des Zitiergebotes grundsätzlich nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen kann, nicht aber zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist [vgl. zum Umsatzsteuergesetz: BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V B 23/08 - BFH/NV 2010, S. 1866
(1867); vgl. allg.: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, S. 1 (32 f.)]. b.
§ 125Abs.
1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Weiterhin sind in § 125 Abs. 2 AO einzelne Nichtigkeitsgründe besonders aufgeführt, die aber im Streitfall offenkundig nicht in Betracht kommen. Ein solcher besonders schwerwiegender Fehler ist nicht erkennbar und erst Recht nicht offenkundig im Sinne von § 125 Abs. 1 AO. Der Senat folgt insbesondere nicht der Argumentation des Klägers, die dieser auf § 415 AO stützt. Diese Argumentation entnimmt der Senat einem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Klägers vom 18. Februar 2015 ( . . . ), das der Beklagte dem Senat zur Kenntnisnahme übermittelt hat. Danach sei die Abgabenordnung gemäß § 415 AO zu einem Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden, zu dem Sachsen-Anhalt bzw. das X.-Dorf nicht Teil der Bundesrepublik Deutschland gewesen seien. Da eine Inkraftsetzung der Abgabenordnung nicht zu einem späteren Zeitpunkt
geholt worden sei, sei die Abgabenordnung nicht anwendbar. Entsprechendes gelte für die Steuergesetze. Ein Steuererhebungsrecht sei mithin nicht gegeben. Hinzu komme, dass die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat sei, ein Steuererhebungsrecht aber die Existenz eines souveränen Staates voraussetze. Einer Anwendung der Abgabenordnung stehe zudem die Verletzung des Zitiergebotes [Art. 19 Abs. 1 GG] entgegen. Zudem sei zu beanstanden, dass die Umsatzsteuer nicht hinreichend im Grundgesetz bestimmt bzw. definiert sei. Der IV. Senat des Finanzgerichtes hat bereits mit Gerichtsbescheid vom
- Juli 2008 (Aktenzeichen: 4 K 1741/06 ) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland - als souveräner Staat - existiert und mit der Wiedervereinigung der beiden Teile Deutschlands im Beitrittsgebiet die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland - einschließlich des bundesdeutschen Steuerrechts - in Kraft getreten ist. Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat mit Urteil vom
- Februar 2013 [Aktenzeichen: 5 K 1027/11 , abgedruckt in: EFG 2013, S. 1158 - 1163] ausdrücklich angeschlossen und ausgesprochen, dass es für die Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes und der Bundesrepublik Deutschland keines "Beweises" bedarf. Es handelt sich um feststehende Tatsachen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Geltung der Abgabenordnung und der Steuergesetze aus Art. 7 Abs. 1 und 8 des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom
- August 1990 [Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik (Teil I) Nr. 64/1990, S. 1629 = BGBl. II 1990, S. 885 ] ergibt. Danach sind die Finanzverfassung, das Grundgesetz und die (Steuer-) Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in Sachsen-Anhalt bzw. in X.-Dorf mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft getreten. Dementsprechend finden sich in der Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 6, 7 und 24 zum Einigungsvertrag Änderungs- und Überleitungsregelungen zur Abgabenordnung, zum Einführungsgesetz zur Abgabenordnung und zum Umsatzsteuergesetz. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch die Rüge des Klägers, der Begriff der Umsatzsteuer sei nicht hinreichend im Grundgesetz bestimmt bzw. definiert. Es ist für den Senat schon nicht ersichtlich, weshalb der Begriff der Umsatzsteuer in der Verfassung definiert werden sollte oder müsste. Erst Recht vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Fehlen einer solchen im Verfassungsrecht verankerten Definition Rechte des Klägers verletzen könnte. Zumindest ist kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 125 AO ersichtlich. Soweit der Kläger konkret beanstandet, dass die §§ 26c und 27b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine Einschränkung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 und 13 des Grundgesetzes enthielten, ohne dass insoweit eine Zitierung im Umsatzsteuergesetz erfolge, ist dieser Einwand unbeachtlich, weil im vorliegenden Prozessverfahren keine Anwendung der §§ 26c , 27b UStG Streitgegenstand ist. Da die Verletzung des Zitiergebotes grundsätzlich nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen kann, nicht aber zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist [vgl. zum Umsatzsteuergesetz: BFH, Beschluss vom
- Dezember 2009 - V B 23/08 - BFH/NV 2010, S. 1866
(1867); vgl. allg.: BVerfG, Urteil vom
- März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, S. 1 (32 f.)], könnte der gerügte Verstoß gegen das Zitiergebot - selbst wenn er tatsächlich vorliegen sollte - deshalb weder die Rechtswidrigkeit noch die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verwaltungsakte begründen. Soweit der Kläger im Übrigen sinngemäß die "Gesetzlosigkeit" rügt, also geltend macht, der Verwaltungsakt leide unter einem schwerwiegenden Fehler, weil - wegen der von dem Kläger angenommenen Verfassungswidrigkeit der Steuergesetze - eine gesetzliche Grundlage oder Begründung für die gegen den Kläger ergangene Steuerfestsetzung nicht gefunden werden könne, lässt sich hieraus eine Nichtigkeit nicht herleiten. Entscheidend ist insoweit, dass die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt [BVerwG, Urteil vom
- Februar 1966 - VII CB 149.64 - BVerwGE 23, S. 237
(238)]. Aus diesem Verständnis staatlicher Verwaltungsakte ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb als nichtig angesehen werden kann, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt [so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 01. Oktober 1981 - IV B 13/81 - BStBl. II 1982, S. 133
(135)]. Dies muss zumindest dann gelten, wenn das als Rechtsgrundlage herangezogene Gesetz zwar für verfassungswidrig gehalten wird, aber noch nicht für verfassungswidrig erklärt wurde [Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Juli 2015, § 125 AO RdNr. 10]. IV. Das als Klageantrag zu 3) formulierte Begehren des Klägers auf Verurteilung des Beklagten zur Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuerbeträge und zur Leistung von Schadensersatzkosten nebst Zinsen legt der Senat im wohlverstandenen Interesse des Klägers als Folgenbeseitigungsverlangen im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO aus. Das so verstandene Begehren des Klägers ist unbegründet. Der Antrag des Klägers, den Beklagten zur Rückzahlung der Umsatzsteuern 2007 und 2008 an den Kläger zu verurteilen, ist unbegründet, da die Nichtigkeit der Steuerbescheide zur Umsatzsteuer 2007 und 2008 nicht festgestellt werden kann. Die Existenz gültiger Steuerbescheide bedeutet, dass damit ein Rechtsgrund dafür existiert, dass der Beklagte die eingenommenen Steuerbeträge behält. Ein Rückzahlungsanspruch ist daher ausgeschlossen. Ist aber ein Rückzahlungsanspruch nicht gegeben, ergibt sich daraus als weitere Folge, dass auch keine weitergehende Folgenbeseitigung - im Sinne der Zahlung von "Schadensersatzkosten sowie (Prozess-) Zinsen" - in Betracht kommt. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. VI. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und in der Sache auf § 52 Abs. 1 GKG.
§ 52Abs.
1 GKG ist der Streitwert, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist,
der aus dem Antrag des Klägers sich ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. 1. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1), das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten festzustellen, lässt sich der Senat von der Erwägung leiten, dass das Begehren der Sache
auf eine Normenkontrolle abzielt. Der Kläger begehrt in der Sache eine Begutachtung bzw. Überprüfung der Frage, ob die Steuerrechtsordnung, auf die der Beklagte seine Verwaltungsakte stützt, in ihrer Gesamtheit im Einklang mit dem Grundgesetz steht und gültig ist und in diesem Sinne ein staatsbürgerliches Rechtsverhältnis - genauer wohl ein steuerrechtliches Rechtsverhältnis - zwischen ihm und dem Beklagten besteht. Da das finanzgerichtliche Verfahren nicht als Normenkontrollverfahren ausgelegt ist, es ein solches Verfahren aber in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, sich bei der Bemessung des Streitwertes an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai 2012, 01. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zu orientieren. Unter Ziffer 9.8 dieses Streitwertkataloges wird für Normenkontrollklagen allgemein ein Streitwert von höchstens 60.000,00 Euro vorgeschlagen.
diesem Katalog können zwar - in Ansehung der Besonderheiten des Einzelfalles - auch geringere Beträge als Streitwert angenommen werden. So wird in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [Ziffer 9.8.1] für Normenkontrollklagen von Privatpersonen ein Streitwert von 7.500,00 Euro bis 60.000,00 Euro vorgeschlagen, da der Streitwert auch bei einer Normenkontrollklage gemäß § 52 Abs. 1 GKG an der für den Kläger bestehenden Bedeutung der Sache - mithin individuell - zu bemessen ist. Diese am Individualinteresse orientierte Streitwertbemessung bedeutet allerdings umgekehrt auch, dass ggf. ein Streitwert von mehr als 60.000,00 Euro angenommen werden kann (und muss). So kann etwa bei einer Normenkontrolle zu anlagenbezogenen Festsetzungen für einen Steinbruch ein Streitwert von 120.000,00 Euro angemessen sein [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Juli 2015 - 3 S 2492/13 - juris (RdNr. 72)]. Der Senat hält in Anlehnung an diese Erwägungen einen Streitwert von 60.000,00 Euro für angemessen. Es erscheint insbesondere nicht gerechtfertigt, sich bei der Streitwertbemessung an der unteren Grenze des unter Ziffer 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Klagen von Privatpersonen aufgeführten Rahmens - 7.500,00 Euro - zu orientieren. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger mit seinem Antrag ersichtlich keine einzelfallbezogenen - z.B. einen einzelnen Verwaltungsakt betreffende - Interessen oder Rechte verfolgt. Der Kläger stellt vielmehr mit seiner Argumentation die gesamte (Steuer-) Rechtsordnung in Frage, soweit diese nicht unmittelbar im Grundgesetz geregelt ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es dem Senat angezeigt, den Streitwert im Streitfall mit mindestens dem genannten Betrag von 60.000,00 Euro anzunehmen.
- Bei der Bestimmung des Streitwertes für die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 2007 und 2008 orientiert sich der Senat an dem Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit (dort: Teil B, Stichwort "Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes") und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes [BFH, Beschluss vom
- Juni 2006 - VII E 13/05 - BFH/NV 2006, S. 2100
(2101), Beschluss vom
- November 1999 - IX E 7/99 - BFH/NV 2000, S. 727 ]. Danach ist der Streitwert einer Nichtigkeitsfeststellungsklage in derselben Höhe anzunehmen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines Bescheides. Mit dem Umsatzsteuerbescheid 2007 vom
- Februar 2010 wurde die von dem Kläger geschuldete Umsatzsteuer auf 13.650,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 682,00 Euro festgesetzt. Mit dem Umsatzsteuerbescheid 2008 vom gleichen Tage wurde die von dem Kläger geschuldete Umsatzsteuer auf 9.950,00 Euro festgesetzt. Als Streitwert für den Klageantrag zu 2) errechnet sich mithin ein Betrag von 24.282,00 Euro.
- Keine weitergehende Werterhöhung ergibt sich demgegenüber aus dem auf Folgenbeseitigung gerichteten Klageantrag zu 3), denn es handelt sich ersichtlich um eine Annexforderung zu dem Klageantrag zu 2). Abgesehen davon, dass der Klageantrag zu 3) von Seiten des Klägers nicht beziffert wurde, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, der Wertung des § 43 Abs. 1 GKG zu folgen. Danach sind Nebenforderungen bei der Bemessung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen.
- Insgesamt errechnet sich damit für das Verfahren ein Streitwert von 84.282,00 Euro. Permalink: https://openjur.de/u/2127669.html ( https://oj.is/2127669 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.