Erörterung fachliche Übereinstimmung mit dem Krankenhaus. Die Prozedur sei korrekt. Die Gesamtverweildauer habe vier Tage betragen, hiervon seien drei Tage medizinisch begründet. Die Änderung der Grenzverweildauer hatte keine Auswirkungen auf die maßgebliche DRG und auf den Rechnungsbetrag. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 10.05.2012 eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 14.05.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Rechnung in Höhe von 300 Euro nicht ausgleichen werde. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 22.06.2010 (Az. B 1 KR 1/10 R ) festgestellt, dass dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale immer dann nicht zu zahlen sei, wenn die Abrechnung des Krankenhauses fehlerhaft gewesen sei und die Krankenkasse hierdurch veranlasst wurde, das Prüfverfahren
Dies gelte auch, wenn sich der Gesamtrechnungsbetrag für die Krankenhausbehandlung nicht verringere. Die Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V ziele demnach nur auf diejenigen Prüfungen ab, welche ohne berechtigten Anlass eingeleitet worden seien, nicht aber auf Prüfungen, zu denen es durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses gekommen sei. Im vorliegenden Behandlungsfall habe die MDK-Prüfung eine solche Fehlerhaftigkeit der Schlussrechnung der Klägerin ergeben. Näheres sei dem MDK-Gutachten zu entnehmen. Unabhängig von einer etwaigen Reduzierung des Rechnungsbetrages falle für die stattgehabte Prüfung somit keine Aufwandspauschale an. Mit Schreiben vom 07.07.2014 mahnte die Klägerin die Zahlung der Aufwandspauschale unter Fristsetzung bis zum 25.07.2014 an. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin hat am 16.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 300 Euro als Verwaltungsaufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V zu zahlen. Aus der Prüfung durch den MDK habe sich keine Rechnungsminderung ergeben. Zu Unrecht habe die Beklagte auch die Fragestellung, ob hier die untere Grenzverweildauer zu unterschreiten sei, zum Anlass der Prüfung genommen. Die Behandlung eines Patienten während des zeitlichen Rahmens der Grenzverweildauer, der zwischen der oberen Grenzverweildauer und der unteren Grenzverweildauer liege, könne nie eine Auffälligkeit der Abrechnung begründen. Es könne nicht auffällig sein, dass ein Patient im Rahmen der üblichen Behandlungszeit auch behandelt werde. Obwohl hier ein Belegungstag von Seiten des MDK nicht bestätigt worden sei und die Klägerin dem nur deshalb nicht widersprochen habe, weil Kürzungen innerhalb der Grenzverweildauer ohnehin keine Auswirkungen auf den Rechnungsbetrag hätten, sei objektiv kein Anlass zur Beauftragung des MDK gegeben gewesen. Vielmehr habe die Beklagte ins Blaue hinein prüfen lassen. Die Forderung der Klägerin sei
Ablauf von 14 Tagen
Rechnungslegung fällig. Die Aufwandspauschale sei mit Schreiben vom 10.05.2012 in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass der von der Klägerin verfolgte Zahlungsanspruch nicht bestehe. Die Klägerin habe im vorliegenden Fall einen Eingriff aus dem Katalog ambulanter Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe (AOP-Katalog)
Im Rahmen der Erteilung ihrer Schlussrechnung habe die Klägerin keine medizinischen Gründe für die vollstationäre Behandlung dargelegt, obwohl sie hierzu
geltender BSG-Rechtsprechung verpflichtet gewesen sei (Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 21.03.2013 - B 3 KR 28/12 R ). Der Beklagten habe sich daher im vorliegenden Fall nicht die vollstationäre Behandlungsnotwendigkeit erschlossen, weshalb sie eine MDK-Prüfung eingeleitet habe. Es könne dahinstehen, dass die Prüfung zu keiner Minderung des Abrechnungsbetrags geführt habe, da die Klägerin auf Grund der Verletzung von Informationsobliegenheiten und -pflichten
geltender BSG-Rechtsprechung keinen Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale habe (Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R ). Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Gründe A. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Die Klage ist als Leistungsklage
5 SGG zulässig, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. Ein Schlichtungsverfahren
4 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) war nicht durchzuführen, weil mit der vorliegenden Klage keine Vergütung für eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 17c Abs. 4b S. 3 KHG, sondern eine Aufwandspauschale
1c S. 3 SGB V gefordert wird. B. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2012 gegen die Beklagte. I. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V.
1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es
Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder
dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. In Bezug auf die Krankenhausbehandlung
SGB V ist diese Prüfung
1c S. 1 SGB V "zeitnah" durchzuführen.
1c S. 2 SGB V ist die Prüfung spätestens sechs Wochen
Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, bestimmt § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V, dass die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten hat. II. Die streitgegenständliche Prüfung erfüllt die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Überprüft wurde die Schlussrechnung für eine stationäre Behandlung im Sinne des § 39 SGB V. Die Prüfung hat nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt. Der Klägerin ist durch die Begehung durch den MDK und durch die Erörterung des Sachverhalts mit dem MDK auch ein Verwaltungsaufwand entstanden (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn. 16 f. - alle Entscheidungen zitiert
juris). III. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche Prüfung keine "Auffälligkeitsprüfung", sondern eine "Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit" gewesen sein könnte.
1c SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vom BSG ungenau "Auffälligkeitsprüfung" genannt) ein weiteres Prüfregime ("Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit") für Abrechnungsfragen bei Krankenhausbehandlungen
SGB V unter Einschaltung des MDK zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen gebe, welches nicht den Beschränkungen und Rechtsfolgen des § 275 Abs. 1c SGB V unterliege. Hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Auffassung des BSG ist mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht zu vereinbaren und verstößt daher - unter Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts - gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz - GG -). 2. Das BSG führt hierzu aus (BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 17 ff.): "Das Überprüfungsrecht der KKn von Krankenhausabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit unterliegt einem eigenen Prüfregime. Die gesetzliche Regelung der Informationsübermittlung vom Krankenhaus an die KK (vgl § 301 SGB V) korrespondiert mit der Prüfberechtigung der KK. KKn sind jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf eine Leistungsverweigerung oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (§ 301 SGB V). Denn das Krankenhaus hat hierzu zutreffend und vollständig alle Angaben zu machen, deren es zur Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung bedarf (§ 301 Abs 1 SGB V;(...)). Hierbei kann es keinerlei Obliegenheit oder gar Pflicht der KK geben, Zweifel an der Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung durch substantiierten Vortrag zu untermauern (...). Denn
der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (...) obliegt die Entscheidung über den Anspruch des Versicherten auf vollstationäre Krankenhausbehandlung allein der KK und im Streitfall dem Gericht, ohne dass diese an die Einschätzung des Krankenhauses oder seiner Ärzte gebunden sind (...). (...)Die Überprüfung
Abs 1c SGB V setzt eine Auffälligkeit der Abrechnung voraus.
F durch Art 1 Nr 6b Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser <Fallpauschalengesetz - FPG> vom 23.4.2002, BGBl I 1412 , mW v 1.1.2003) sind die KKn in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es
Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder
dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Es bestehen Auffälligkeiten, die die KK zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK berechtigen, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der KK verwertbare Informationen Fragen
der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die KK aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den MDK nicht beantworten kann (...). Die Auffälligkeitsprüfung betrifft regelmäßig Fälle, in denen die KK Zweifel daran haben kann, dass das Krankenhaus seine Leistung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs 1 SGB V) erbracht hat (...). Sie begründet in den Fällen, in denen es zu keiner Abrechnungsminderung kommt, einen Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale (vgl § 275 Abs 1c S 3 SGB V). Soweit das Krankenhaus dagegen dem MDK lediglich im Rahmen der Abklärung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung entsprechend seinen bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten oder -pflichten die Möglichkeit eröffnet, die Behandlungsunterlagen einzusehen und/oder eine Krankenhausbegehung durchzuführen, findet § 275 Abs 1c S 3 SGB V keine Anwendung. Das Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale, wenn der sachlich-rechnerische Prüfvorgang nicht zu einer Rechnungsminderung führt. Denn es handelt sich nicht um eine Auffälligkeitsprüfung, sondern um eine Mitwirkung des MDK zugunsten des beweisbelasteten Krankenhauses, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, seinen aus § 301 SGB V abzuleitenden Informationsobliegenheiten bzw eventuellen - hier möglicherweise aus § 12 LV abzuleitenden - Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu entsprechen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die KK sachlich-rechnerische Auffälligkeiten zum Anlass nimmt, von sich aus gezielt eine Auffälligkeitsprüfung einzuleiten." Das BSG geht - entgegen dem Wortlaut des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und des § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V - davon aus, dass eine Prüfung
1c SGB V (stets) eine "Auffälligkeit" voraussetzt und somit als "Auffälligkeitsprüfung" bezeichnet werden könnte. § 275 Abs. 1 SGB V lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt: "Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es
Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder
dem Krankheitsverlauf erforderlich ist,bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,(...)eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (...) einzuholen." § 275 Abs. 1c SGB V lautet: "Bei Krankenhausbehandlung
ist eine Prüfung
Absatz 1 Nummer 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung
Satz 1 ist spätestens sechs Wochen
Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu zahlen." In § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V wird somit ohne jegliche Einschränkung auf Krankenhausbehandlungen
SGB V und auf Prüfungen
1 Nr. 1 SGB V Bezug genommen. Ersteres hat zur Folge, dass alle in § 39 SGB V geregelten Behandlungsformen dem Prüfregime des § 275 Abs. 1c SGB V unterliegen (somit - entgegen der Auffassung des BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 1/13 R - Rn. 23 f. - auch ambulante Krankenhausbehandlungen, vgl. § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V am Ende; vgl. auch Beyer, KH 2015, S. 325 f.). Der Verweis auf § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfasst wiederum alle dort genannten Überprüfungsvorgänge, d.h. wörtlich "insbesondere" die "Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung", sowie bei Auffälligkeiten die "Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung". Mit der Verwendung des Adverbs "insbesondere" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. "Auffälligkeiten" werden
dem Gesetzeswortlaut nur bei der "Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung" vorausgesetzt. Zur Begründung seiner Auffassung gibt das BSG den Wortlaut des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verfälschend wieder, indem es behauptet, dass
1 Nr. 1 SGB V die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es
Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder
dem Krankheitsverlauf erforderlich sei, verpflichtet seien, bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen (BSG Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 21). Hierbei wird der Begriff "Auffälligkeiten" entgegen der syntaktischen Stellung im Gesetzeswortlaut vor die Klammer gezogen und somit der Eindruck erweckt, alle Prüfungen
1 Nr. 1 SGB V setzten "Auffälligkeiten" voraus.
dem § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V jedoch ohne Einschränkung auf § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verweist, ist die Aussage des BSG, die Überprüfung
1c SGB V setze eine Auffälligkeit der Abrechnung voraus (BSG Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 21), in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Der vom BSG verwendete Terminus "Auffälligkeitsprüfung" lässt sich allenfalls dafür verwenden, innerhalb des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zwischen Prüfungen von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung einerseits und Prüfungen der ordnungsgemäßen Abrechnung andererseits zu unterscheiden. Die Prüfung
1c SGB V erfasst aber ohnehin alle Fälle, in denen die Krankenkasse anlässlich einer Abrechnung einer Krankenhausbehandlung eine Prüfung durch den MDK veranlasst. Weitere Differenzierungen sind aus dem Gesetz nicht ersichtlich und angesichts der Weite und Offenheit des Tatbestands des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, womit alle denkbaren einzelfallbezogenen Prüfanlässe erfasst sind, mit dem Gesetz auch nicht vereinbar. 3. Die Schaffung einer von der Prüfung
1c SGB V unabhängigen "Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit" durch das BSG entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Auch der vom BSG pauschal zitierte § 301 SGB V (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 17) enthält eine solche nicht. § 301 SGB V enthält in mehreren Absätzen und in zahlreichen Details Vorschriften über die Datenübermittlung von Krankenhäusern an Krankenkassen. Diese Daten können die Grundlage für eine Entscheidung der Krankenkasse bilden, den MDK mit einer Überprüfung
1 Nr. 1 SGB V zu beauftragen. In § 301 SGB V selbst wird der MDK hingegen mit keinem Wort erwähnt. Auf § 301 SGB V kann ein Prüfverfahren unter Mitwirkung des MDK daher nicht gestützt werden. 4. Eine Einbeziehung des MDK ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 275 SGB V verstößt überdies gegen § 276 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB V,
dem der MDK Sozialdaten nur erheben und speichern darf, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen
SGB V und für die (weggefallenen) Modellvorhaben
5. Die vom BSG vorgenommenen terminologischen Unterscheidungen zwischen "Auffälligkeitsprüfungen" und "Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit" sind nicht
vollziehbar. Unter einer Überprüfung der "sachlich-rechnerischen Richtigkeit" versteht das BSG wohl eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Kodierung (BSG, Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 26/13 - Rn. 17: "Anhaltspunkte für die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit der Abrechnung oder zumindest für die Verletzung der Informationsobliegenheiten bestehen etwa in Fällen, in denen die vom Krankenhaus vorgenommene Auslegung und Anwendung von Abrechnungsvorschriften zweifelhaft ist oder sogar bestehender Kodierpraxis widerspricht oder in denen die erforderlichen Angaben unvollständig sind"), während es unter der Auffälligkeitsprüfung anscheinend Prüfungen hinsichtlich der primären und sekundären Fehlbelegung sowie hinsichtlich günstigerer Behandlungsalternativen versteht (so die Interpretationen der Entscheidungen des BSG durch das LSG Hamburg, Urteil vom 19.02.2015 - L 1 KR 70/14 - Rn. 23, und durch Beyer, KH 2015, S. 327). In § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V werden die "Auffälligkeiten" jedoch ausschließlich mit der Frage ordnungsgemäßer Abrechnungen in Verbindung gebracht. Semantisch liegt es nahe, die Prüfung der "ordnungsgemäßen Abrechnung" mit der Prüfung der "sachlich-rechnerischen Richtigkeit" gleichzusetzen. Die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots
1 SGB V spielt aber gerade bei der Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen eine Rolle, die
dem Wortlaut des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unabhängig von "Auffälligkeiten" zu prüfen sein sollen. Von "Auffälligkeitsprüfungen" kann
Maßgabe des Gesetzestextes daher allenfalls dann gesprochen werden, wenn Fragen der ordnungsgemäßen Abrechnung (Kodierung) betroffen sind, also genau in den Fällen, in denen das BSG die hiervon abzugrenzende "Prüfung des sachlich-rechnerischen Richtigkeit" etablieren will. 6. Allerdings kann eine Krankenkasse auch ohne Veranlassung einer Überprüfung durch den MDK Rechnungen beanstanden und gegebenenfalls eine Vergütung ablehnen oder verrechnen. Sie geht hiermit lediglich prozessuale Risiken ein, wenn sie ohne Hinzuziehung medizinischen Sachverstands und ohne vorprozessuale Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen die Leistung verweigert. Nur insoweit ist es terminologisch sinnvoll, zwischen einer Prüfung
1c SGB V und einer sonstigen Beanstandung durch die Krankenkasse zu differenzieren, und nur in dieser Hinsicht trifft es zu, dass die Krankenkasse jederzeit berechtigt ist, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf eine Leistungsverweigerung oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R - Rn. 17). Sobald der MDK jedoch mit der Prüfung des Falles befasst wird, greifen die Voraussetzungen und potenziellen Rechtsfolgen des § 275 Abs. 1c SGB V. 7. Ein Anspruch auf Aufwandspauschale kann demzufolge in allen Fällen entstehen, in denen eine Krankenkasse eine Prüfung der Abrechnung einer Krankenhausbehandlung
Dies war vorliegend der Fall. IV. 1. Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Krankenhaus eine fehlerhafte Abrechnung erstellt, nur unzureichende Daten übermittelt oder auf andere Weise Anlass zur Einleitung der MDK-Prüfung gegeben hat (vgl. bereits SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 - S 17 KR 58/12 ; SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 - S 19 KR 229/12 ; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 - S 3 KR 35/14 ; SG Mainz - Urteil vom 22.10.2014 - S 3 KR 288/14 ). Für den hier streitgegenständlichen Anspruch ist es daher unerheblich, ob eine (nicht erlösrelevante) sekundäre Fehlbelegung vorlag, oder ob die Klägerin der Beklagten bei der Übermittlung des Datensatzes
weislich fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst wurde, das Prüfverfahren
Verschiedentlich wird aus dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 22.06.2010 ( B 1 KR 1/10 R ) gefolgert, dass der Anspruch ausscheide, wenn die Krankenkasse durch einen unzureichend ausgefüllten Kurzbericht die Durchführung des Prüfverfahrens
SGB V unter Beteiligung des MDK veranlasst habe (SG Berlin, Urteil vom 11.01.2012 - S 36 KR 1882/11 - Rn. 23; SG Aachen, Urteil vom 30.08.2011 - S 13 KN 33/11 KR - Rn. 17) oder dass der Anspruch nur dann entstehe, wenn sich kein
vollziehbarer Anlass zur Einleitung des Prüfverfahrens ergebe (SG Augsburg, Urteil vom 12.11.2013 - S 6 KR 246/12 - Rn. 39). Diese Ansätze beruhen wohl auf der Aussage des
weislich fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst wurde, das Prüfverfahren
SGB V unter Beteiligung des MDK einzuleiten, ist nicht haltbar (SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 - S 17 KR 58/12 ; vgl. auch Schütz in: jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2 zum Urteil des BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R ). Das BSG verstößt auch hiermit gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG). Der Normtext des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V lautet: "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten." Diesem Satz - wie auch dem unmittelbaren Kontext - lässt sich nicht entnehmen, dass die Aufwandspauschale nicht anfallen soll, wenn die Abrechnung fehlerhaft ist oder Anfragen der Krankenkasse durch das Krankenhaus unzureichend beantwortet wurden, der Fehler oder die unzureichende Information aber nicht zur Folge hat, dass der Abrechnungsbetrag gemindert wird. Wäre dies der "Wille des Gesetzgebers" gewesen, hätte die Anspruchsgrundlage ohne sprachliche Schwierigkeiten entsprechend verfasst werden können, beispielsweise mit einem § 275 Abs. 1c S. 4 SGB V: "Die Aufwandspauschale fällt nicht an, wenn die Prüfung durch eine fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses oder auf andere Weise durch ein fehlerhaftes Verhalten des Krankenhauses veranlasst wurde." Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens und damit des demokratisch legitimierten Willensbildungsprozesses ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip (SG Mainz, Urteil vom 24.06.2014 - S 3 KR 518/11 - Rn. 53). Die Wortlautgrenze stellt gleichzeitig die Grenze für die Möglichkeit der (und Verpflichtung zur) verfassungskonformen Auslegung dar. Die streitgegenständliche Regelung des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V ist in dem Sinne eindeutig, dass keine Ausnahme vom Anspruch auf Aufwandspauschale geregelt ist, wenn die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt hat (vgl. Schütz in jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2 und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.07.2009 - L 5 KR 90/09 NZB : "
dem Wortlaut führt die Prüfung auch dann "nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags", wenn sie zu einer Erhöhung des Abrechnungsbetrags führt. Dieser Wortlaut ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich"). Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist ausschließlich das in Folge der Prüfung unveränderte rechnerische Ergebnis.
Dies folge aus Sinn und Zweck der Regelung und ihrem funktionalen Zusammenspiel mit der Prüfpflicht
1 Nr. 1 SGB V vor dem Hintergrund des gesamten Regelungszusammenhangs und werde letztlich auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 18). Der
gewiesener Fehlerhaftigkeit der Abrechnung eines Leistungserbringers der Gefahr ausgesetzt wären, gleichwohl die Aufwandspauschale zahlen zu müssen (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 20). Das BSG begründet die als "einschränkende Auslegung" bezeichnete Nichtanwendung des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V bei selbst geschaffenen Fallgruppen letztlich nur mit dem Verweis auf die eigene Rechtsprechung und führt hinsichtlich der dogmatischen und normenhierarchischen Verortung des von ihm geprägten "Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme" keine Klärung herbei. So bleibt unerfindlich, warum ein durch das BSG aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen abgeleitetes Prinzip den klaren Wortlaut eines Normtextes überspielen können soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, in § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V eine verschuldensunabhängige Aufwandspauschale zu installieren. Dies ließe sich allenfalls begründen, wenn diese Regelung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht, verstieße. Hierfür gibt es keinen Anhaltspunkt und dies wird vom BSG auch weder behauptet noch inzident dargelegt. Die vage Formulierung: "(e)ine davon abweichende Sichtweise liefe vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Belastung und Ungleichbehandlung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sie finanziell tragenden Beitragszahler hinaus (...)" (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 19) lässt weder erkennen, ob das BSG einen Verstoß gegen das Grundgesetz vermeiden will, noch welcher Maßstab für die Prüfung einer "sachlichen Rechtfertigung" herangezogen wird. Das vom BSG erschaffene "Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme" hat keine gesetzliche, geschweige denn eine verfassungsrechtliche Grundlage, weshalb es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt ist, eine Regelung zu treffen, die diesem Prinzip entgegenzustehen scheint. Der 1. Senat des BSG macht die Verletzung des Gesetzesbindung- und Gewaltenteilungsprinzip selbst mit der Formulierung kenntlich, dass "(a)llein die Erfüllung dieser gesetzlichen Prüfpflicht mit Hilfe der dazu bereichsspezifisch vorgesehenen Verfahren und Prüfsysteme (vgl auch die
Abs 2 KHG vorgesehene Stichprobenprüfung) (...) nicht einseitige Zahlungsansprüche eines Krankenhauses zu Lasten einer KK auslösen (könne), seien sie auch in das Gewand einer Aufwandspauschale gekleidet" (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 19). Die gesetzliche Regelung des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V konstituiert einen solchen einseitigen Zahlungsanspruch. Unterhalb der Schwelle des Verstoßes gegen höherrangiges Recht hat die Rechtsprechung die in Gesetzen getroffenen Regelungen zu akzeptieren. Der
1 Nr. 1 anfordern. Von einzelnen Krankenkassen wird die Prüfungsmöglichkeit in unverhältnismäßiger und nicht sachgerechter Weise zur Einzelfallsteuerung genutzt. Dies führt zu unnötiger Bürokratie. Für einzelne Kassenarten liegen Hinweise zu Prüfquoten im Rahmen der Einzelfallprüfung in Höhe von 45 Prozent der Krankenhausfälle vor. Dies belastet die Abläufe in den Krankenhäusern teils erheblich, sorgt für zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand, und führt in der Regel zu hohen und nicht gerechtfertigten Außenständen und Liquiditätsproblemen. Eine zeitnahe Prüfung ist nicht immer gewährleistet. Teilweise werden weit zurückliegende Fälle aus Vorjahren geprüft. Dies führt auch zu Unsicherheiten bei Erlösausgleichen und Jahresabschlüssen. Als Beitrag zu dem angestrebten Bürokratieabbau werden Anreize gesetzt, um Einzelfallprüfungen zukünftig zielorientierter und zügiger einzusetzen. (...) Um einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von Begutachtungen entgegenzuwirken, wird mit Satz 3 eine Aufwandspauschale von 100 Euro eingeführt. Diese ist von der prüfungseinleitenden Krankenkasse an das Krankenhaus zu entrichten. Die Aufwandspauschale ist
Satz 3 für alle diejenigen Krankenhausfälle zu zahlen, in denen die Einzelfallprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags durch die Krankenkasse führt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkasse entsteht somit grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Rechnung bereits beglichen ist oder nicht. Das betroffene Krankenhaus hat der jeweiligen Krankenkasse die Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen; zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands ggf. in Form einer Sammelrechnung. Das Recht der Krankenkassen zur Einleitung erforderlicher Prüfungen bleibt durch die Einführung einer Aufwandspauschale für die Prüfung nicht minderbarer Rechnungen unbenommen. Mit der Pauschale wird eine vereinfachte, aber unbürokratische Regelung verfolgt. Sie kann deshalb keine Detailgerechtigkeit in jedem Einzelfall gewährleisten. So sind aufgrund von Umfang und Komplexität der Kodierregeln Fehlabrechnungen mit zu hohen oder zu niedrigen Rechnungsbeträgen grundsätzlich nicht auszuschließen. Dennoch können Krankenkassen, die ihre Einzelfallprüfung gezielt durchführen, Mehrausgaben weitgehend vermeiden." Aus diesen Ausführungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine fehlerhafte Abrechnung oder eine sonstige Verfehlung des Krankenhauses, die nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führen, den Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ausschließen. Vielmehr wird betont, dass die Aufwandspauschale für alle diejenigen Krankenhausfälle zu zahlen sein soll, in denen die Einzelfallprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags durch die Krankenkasse führt. Aus der Begründung geht zudem deutlich hervor, dass keine Detailgerechtigkeit angestrebt wird, so dass es dem gesetzgeberischen Zweck nicht zuwiderläuft, wenn im Einzelfall die Verantwortung für eine unnötige Überprüfung eher bei dem Krankenhaus liegt und dennoch die Aufwandspauschale anfällt. Das BSG verwechselt mit seiner Behauptung, der Gesetzgeber habe
der Entstehungsgeschichte lediglich bei missbräuchlichem Vorgehen von Krankenkassen bzw. bei nahezu routinemäßig erfolgender Prüfungseinleitung im Grenzbereich hin zum Rechtsmissbrauch die Zahlung einer Aufwandspauschale als gerechtfertigt angesehen (BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 14/13 R - Rn. 20 unter Hinweis auf die eigene Entscheidung vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R ), die Problemanalyse des Gesetzesautors mit dem hierzu erarbeiteten Lösungsvorschlag. Ein (vermutetes) missbräuchliches Verhalten der Krankenkassen war Anlass für die Gesetzgebung. Für den zur Lösung des Problems geschaffenen Anspruch auf eine Aufwandspauschale ist ein solches Verhalten weder
dem - maßgeblichen - Gesetzestext noch
der Gesetzesbegründung zur Voraussetzung gemacht worden.
aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Die speziellere Zinsvorschrift aus § 9 Abs. 7 des Vertrages
2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV-RP) ist nicht einschlägig, weil sie sich
ihrer systematischen Stellung im § 9 KBV-RP ausschließlich auf Abrechnungen für die Krankenhausbehandlung als solche bezieht. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 7 KBV-RP kommt mangels ausfüllungsbedürftiger Regelungslücke nicht in Betracht (a.A. wohl BSG, Urteil vom 19.09.2013 - B 3 KR 5/13 R - Rn. 23; LSG Sachsen-Anhalt - L 4 KR 54/12 - Rn. 39; LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - L 1 KR 28/13 - Rn. 47; LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - L 1 KR 125/12 - Rn. 44: "ergänzende Vertragsauslegung"). Eine gleichwohl vorgenommene Heranziehung landesvertraglicher Regelungen im Wege der Analogie oder ergänzender Vertragsauslegung verstieße gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Mangels konkreter Regelungen zur Verzinsung von Geldforderungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen (oder auch abstrakt zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern) im gesamten SGB einschließlich des SGB V und in den ergänzenden Gesetzen (KHG und KHEntG) folgt aus der Verweisung § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V die Anwendbarkeit sowohl des § 288 BGB als auch des § 291 BGB (so im Ansatz auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2009 - L 11 KR 5231/08 - Rn. 22). 2.
1 S. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Zinsanspruch ist entgegen der Auffassung des 3. Senats des BSG nicht auf Prozesszinsen
BGB ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beschränkt (SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 - S 19 KR 229/12 - Rn. 43; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 - S 3 KR 35/14 - Rn. 61; entgegen BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn. 27). Der Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB) ergibt sich, ebenso wie der Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB), aus der Verweisung des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V auf das BGB.
1 S. 1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers
Eintritt der Fälligkeit nicht leistet. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Forderung muss jedoch auch in dieser Konstellation fällig sein (J. Hager in: Erman, BGB Kommentar,
2 BGB ist bei dem Anspruch auf Aufwandspauschale nicht anzuwenden (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2009 - L 5 KR 149/08 - Rn. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 07.02.2013 - L 5 KR 117/11 - Rn. 11, 20; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2009 - L 11 KR 5231/08 - Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2014 - L 5 KR 530/12 - Rn. 29).
2 BGB beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte (bis zum 28.07.2014 acht Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz. Bei dem Anspruch auf Aufwandspauschale
1c S. 3 SGB V handelt es sich weder um eine rechtsgeschäftliche noch um eine Entgeltforderung, sondern um einen gesetzlich eingeräumten Aufwandsersatzanspruch, so dass die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. Die Beklagte war dennoch antragsgemäß lediglich zur Zahlung von Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen, weil das Gericht gemäß § 123 SGG nicht über den klägerischen Antrag hinausgehen darf. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Klägerin voll obsiegt hat, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. C. Die Berufung war zuzulassen, weil das Urteil von mehreren Entscheidungen des BSG abweicht und zumindest hinsichtlich der Verurteilung zu Verzugszinsen auf einer Abweichung vom Urteil des BSG vom 28.11.2013 ( B 3 KR 4/13 R - Rn. 27) beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Ob das Urteil auch auf der Abweichung von anderen Entscheidungen des BSG (Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R ; Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R ; Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R ) beruht, kann daher offen bleiben. D. Der Streitwert bestimmt sich
3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist. Permalink: https://openjur.de/u/2128211.html ( https://oj.is/2128211 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 17 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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