der Begründung ablehnen durfte, dass der in Polen wohnhaften und erwerbstätigen Kindesmutter und geschiedenen Ehefrau des Klägers, in deren Haushalt das gemeinsame Kind aufgenommen ist, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch zusteht. Der seit November 2009
Hauptwohnung in O gemeldete Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und der leibliche Vater des am
Baustoffen" gewerblich tätig (Bl. 7 d. KG-Akte); zuvor war er in Polen erwerbstätig. Die von ihm für den Zeitraum Januar 2010 bis Mai 2010 vorgelegte Einnahmen-Ausgaben-BWA weist ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis i.H. von 3.833,51 € aus (Bl. 39 ff. d. KG-Akte). Der Kläger verfügt seit dem
der Kindesmutter, Frau E. R., die ebenfalls polnische Staatsangehörige ist, in K/Polen und geht dort zur Schule. Frau R ist in Polen unselbständig erwerbstätig. Lt. Bescheinigung der Städtischen Sozialhilfeanstalt in K vom
am 25. Januar 2010 bei der Beklagten eingegangenem Vordruck beantragte der Kläger für M die Gewährung von Kindergeld (Bl. 4 f. d. KG-Akte).
Bescheid vom 26. Mai 2010 setzte die Beklagte daraufhin ab Januar 2010 - unter Ablehnung der Kindergeldfestsetzung bis Dezember 2009 - vorläufig Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttobetrag des Anspruchs der Kindesmutter auf polnische Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld (161,64 €) fest. Zugleich hob sie die Festsetzung des Kindergeldes für M gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab Mai 2010
der Begründung auf, die Kindesmutter habe aufgrund von Änderungen im EU-Recht ab 01. Mai 2010 den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld, da das Kind in ihrem Haushalt lebe (Bl. 57 - 61 d. KG-Akte). Hiergegen legte der Kläger
am 10. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten Einspruch ein. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers baten darum, den weiteren Schriftverkehr in dieser Sache ausschließlich über sie zu führen (Bl. 62 f. d. KG-Akte).
Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2010 - an den Kläger persönlich adressiert, das Rubrum weist keinen Prozessbevollmächtigten aus - wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach den Rangfolgeregelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sei lediglich Differenzkindergeld zu gewähren. Hiervon unabhängig zu beurteilen sei, an wen die Familienleistungen auszubezahlen seien. Das Gemeinschaftsrecht regele nicht, an welche in Betracht kommenden Personen die Familienleistungen auszuzahlen seien. Dies bestimme sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des jeweiligen Staates, in Deutschland somit im Bereich des steuerrechtlichen Kindergeldes nach § 64 EStG. Hiernach werde das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe (§ 64 Abs. 2 AO), im Streitfall also der Kindesmutter (vgl. Bl. 67 ff. d. KG-Akte).
Schreiben vom
am
Anwaltsschriftsatz vom
Bescheid vom
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 90 Abs. 2 FGO), ist begründet.
dem Einspruchsschreiben vom
der Folge, dass die Klagefrist nicht schon durch die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den Kläger, sondern erst durch die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten in Lauf gesetzt wurde (vgl. zur Bedeutung von Ermessensfehlern bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten: BFH, Urteil vom
der Begründung versagt werden, der in Polen
dem Kind lebenden Kindesmutter stehe nach Art. 67 der zum
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein eigener und gegenüber dem Anspruch des Klägers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangiger Kindergeldanspruch zu.
G erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Ausführungen.
der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht herleiten. Zudem wäre ein solcher Anspruch nach Ansicht des Senats nicht geeignet, den Kindergeldanspruch des Klägers zu verdrängen. Im Einzelnen: c 1) Gemäß Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen
gliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen
gliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem
gliedstaat wohnen würden. Eine ähnliche Regelung enthielt bereits Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71, wonach ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines
gliedstaats unterlag, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen
gliedstaats wohnten, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hatte, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Darüber hinaus bestimmt Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der DVO (EG) Nr. 987/2009, dass bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden
gliedstaats fallen und dort wohnen (sog. Familienbetrachtung). c 2) Der in DA-üzV 214.7 zitierten Rechtssache "Hoever/Zachow" lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerinnen und ihre Ehegatten waren deutsche Staatsangehörige und lebten
ihren Kindern in den Niederlanden. Die Ehemänner der Klägerinnen waren in Deutschland vollzeitbeschäftigt und hatten daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.
GG keinen Anspruch auf Erziehungsgeld. Die Klägerinnen wiederum waren zwar nicht voll erwerbstätig; ein Anspruch auf Erziehungsgeld wäre bei ihnen jedoch daran gescheitert, dass sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG). Der EuGH hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass es dem Sinn und Zweck des Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 zuwider laufe, wenn dem Ehegatten eines Arbeitnehmers eine Leistung verweigert würde, die er hätte beanspruchen können, wenn er in dem die Leistung erbringenden Staat geblieben wäre. Der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines
gliedstaats unterliege und
seiner Familie in einem anderen
gliedstaat lebe, habe daher aufgrund von Art. 73 der VO Nr. 1408/71 im
gliedstaat der Beschäftigung einen eigenen Anspruch auf eine im Beschäftigungsstaat vorgesehene Familienleistung (vgl. EuGH, Hoever/Zachow, aaO). Der EuGH legt die Vorschrift des Art. 73 der VO Nr. 1408/71, wonach ein Arbeitnehmer "für" seine in einem anderen
gliedstaat wohnhaften Familienangehörigen einen Anspruch auf die im Beschäftigungsstaat vorgesehenen Familienleistungen hat, demnach - für den Fall, dass anderenfalls die Familienleistung nicht gewährt werden könnte - dahingehend aus, dass der Familienangehörige selbst einen Anspruch auf die im Beschäftigungsstaat vorgesehenen Familienleistungen erlangt. Nach Ansicht des Senats lassen sich die zugrunde liegenden Erwägungen des EuGH auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht übertragen. Denn es ist keine Notwendigkeit erkennbar, dem geschiedenen Ehegatten eines in Deutschland erwerbstätigen Elternteils einen eigenen Anspruch auf Kindergeld nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 zuzugestehen, wenn dem in Deutschland erwerbstätigen Elternteil bereits ein solcher Kindergeldanspruch zusteht. Der Zweck des Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004, die Gewährung der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen sicherzustellen (vgl. EuGH, Hoever/Zachow, C-245/94 , Rn. 32, aaO), erfordert eine derart extensive Auslegung gerade nicht. Auch soweit der EuGH ausführt, Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 (jetzt: Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004) solle vor allem verhindern, dass ein
gliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen könne, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden
gliedstaat wohnten, wodurch wiederum verhindert werden solle, dass der EG-Erwerbstätige davon abgehalten werde, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. EuGH, Hoever/Zachow, Tz. 32, aaO), erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern der in Deutschland erwerbstätige Elternteil gehindert sein könnte, von seinen Grundfreiheiten nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Gebrauch zu machen, wenn nicht auch seinem geschiedenen Ehegatten ein eigener Anspruch auf Kindergeld zugestanden wird. c 3) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Slanina". Der EuGH hat in der Rechtssache "Slanina" - unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Rechtssache "Hoever/Zachow" - zum Fall einer geschiedenen, nicht erwerbstätigen Klägerin, die
ihrem Kind von Österreich nach Griechenland gezogen war, während der Kindesvater weiterhin in Österreich wohnte und dort eine Beschäftigung ausübte, entschieden, die Klägerin behalte gemäß Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 ihren Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe auch nach dem Wegzug nach Griechenland, obwohl der Kindesvater die Familienbeihilfe in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 2009, C-363/08 , Slanina , Slg. 2009, I-11111 ). Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin in der Rechtsache "Slanina" vor dem Wegzug nach Griechenland im vorrangig zuständigen
gliedstaat Österreich wohnhaft und dessen Rechtsvorschriften unterlegen war (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe f der VO (EWG) Nr. 1408/71), während die in Polen erwerbstätige Kindesmutter im Streitfall weder den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt noch ihnen in der Vergangenheit unterlegen war. Ein "Wegzugsfall" i.S. der "Slanina"-Rechtsprechung des EuGH liegt dementsprechend nicht vor. Zudem lag auch dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Slanina" - ähnlich wie in der Rechtssache "Hoever/Zachow" - eine Situation zugrunde, in der nur einer der beiden Elternteile - nämlich die Kindesmutter - die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der österreichischen Familienbeihilfe erfüllte. Denn nach österreichischem Familienbeihilferecht besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur für diejenige Person, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG), während im Kindergeldrecht die Anspruchsvoraussetzungen ausschließlich in den §§ 62 , 63 EStG geregelt sind und die Haushaltsaufnahme lediglich für die Rangfolgeregelung des § 64 Abs. 2 und 3 EStG maßgeblich ist. Ohnedies erscheint zweifelhaft, ob die in Polen wohnhafte und vom Kläger geschiedene Kindesmutter überhaupt als Familienangehörige i.S. von Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 angesehen werden könnte. Nach Art. 1 Buchst. i) Nr. 1 Buchst. i) der VO (EG) Nr. 883/2004 richtet sich die Bestimmung des Begriffs "Familienangehöriger" für Zwecke der Verordnung vorrangig nach den Rechtsvorschriften des zuständigen
gliedstaats, nach denen die betreffenden Leistungen gewährt werden. Da in den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften der Begriff des "Familienangehörigen" jedoch nicht definiert ist, kommt im Streitfall Art. 1 Buchst. i) Nr. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung, wonach nur der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder, nicht jedoch der geschiedene Ehegatte, als Familienangehörige angesehen werden. Soweit der EuGH in der Rechtssache "Slanina" ausgeführt hat, es lasse sich nicht rechtfertigen, Familiensituationen nach einer Scheidung vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen, ist diese zur VO (EG) Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung des EuGH nicht auf die VO (EG) Nr. 883/2004 übertragbar. Der Senat schließt sich der entsprechenden Auffassung des Niedersächsischen FG an (vgl. Urteil vom
gliedstaats unterliegenden "Person" auf eine nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Familienleistung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 noch aus dem des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der DVO (EG) Nr. 987/2009. Soweit der EuGH in den Rechtssachen "Hoever/Zachow" und "Slanina" für bestimmte Ausnahmefälle einen eigenen Anspruch des Familienangehörigen aus dem Sinn und Zweck des Art. 73 der VO (EWG) Nr. 1408/71 (jetzt: Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004) hergeleitet hat, liegt eine solche Ausnahme im Streitfall nicht vor. Für die hier vertretene Rechtsauffassung spricht im Übrigen auch Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der DVO (EG) Nr. 987/2009, wonach ein Antrag des anderen Elternteils auf Familienleistungen erst dann zu berücksichtigen ist, wenn die "Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben," dieses Recht nicht wahr nimmt. d) Der Senat sieht gleichwohl von einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV ab. Denn es kann letztlich dahin stehen, ob dem geschiedenen Ehegatten einer nach den Vorschriften des EStG kindergeldberechtigten Person, der selbst nach den deutschen Kindergeldvorschriften nicht kindergeldberechtigt ist, gemäß Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.
der Rechtsprechung des EuGH ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zusteht. Selbst wenn ein solcher Anspruch bestünde, könnte das Kindergeld nur an den den Vorschriften des EStG unterliegenden und nach diesen Vorschriften kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt werden. Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich nach Ansicht des Senats jedenfalls nicht entnehmen, dass ein etwaiger eigener Anspruch des im EU-Ausland wohnhaften Elternteils nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/2004 den Anspruch des anderen Elternteils auf die Familienleistung verdrängen könnte. Die Frage, wie eine "interne" Anspruchskonkurrenz im Falle mehrerer Anspruchsberechtigter aufzulösen ist, war durch den EuGH nicht zu klären und fällt auch nicht in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004. Die Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 sollen die in den
gliedstaaten vorgesehenen Leistungen der sozialen Sicherheit aufeinander abstimmen und insbesondere festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Fällen zur Anwendung kommen. Darüber hinaus dienen sie dem Zweck, sekundärrechtlich zu gewährleisten, dass Unionsbürgern dadurch, dass sie von ihren Grundfreiheiten nach dem AEUV Gebrauch machen, keine Nachteile entstehen. In der VO (EG) Nr. 883/2004 ist hingegen nicht geregelt, welcher von mehreren Personen, denen ein Anspruch auf eine Familienleistung im zuständigen EU-
gliedstaat zusteht, diese Familienleistung auszuzahlen ist. Die Bestimmung einer Rangfolge für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf eine Leistung eines EU-
gliedstaats fällt vielmehr in die Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers. Für das deutsche Kindergeldrecht enthält § 64 Abs. 2 und 3 EStG eine solche Rangfolgeregelung, wonach das Kindergeld bei mehreren Berechtigten grundsätzlich demjenigen gezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Anspruchsberechtigt in diesem Sinne können nach Auffassung des Senats jedoch nur solche Personen sein, die selbst die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG bzw. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BKGG erfüllen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften. Die Auszahlung von Kindergeld an eine Person kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn diese unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 EStG) oder aber einen durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BKGG geregelten besonderen Bezug zur deutschen Sozialrechtsordnung aufweist. Hierfür spricht - neben den erwähnten systematischen Überlegungen - auch, dass das Kindergeld in erster Linie der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung dient (§ 31 Satz 1 EStG). Aus dieser gesetzlich ausdrücklich festgelegten Zielsetzung der Kindergeldgewährung erklärt sich die Anknüpfung der kindergeldrechtlichen Anspruchsberechtigung an die Steuerpflicht gemäß § 1 EStG (vgl. Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 62, Rz. A 6).
dem hiernach durch die kindergeldrechtlichen Bestimmungen vorrangig verfolgten Zweck der steuerlichen Entlastung wäre es nicht vereinbar, Personen Kindergeld zu gewähren, die - wie die Kindesmutter im Streitfall -
ihren Einkünften nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen (so bereits FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
G, für deren Durchführung Art. 60 Abs. 1 Satz 2 DVO (EG) Nr. 987/2009 jedoch nicht maßgeblich ist. Im Übrigen erwächst dem Kind, dem das Kindergeld letztlich zugute kommen soll,
der Auszahlung des Kindergeldes an den in Deutschland wohnhaften Elternteil auch kein Nachteil. Sollte dieser seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommen, kann das Kind die Abzweigung des Kindergeldes verlangen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Abzweigungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass das Kind in Deutschland wohnt.
Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob die Zahlung von Kindergeld an einen den deutschen Rechtsvorschriften unterliegenden und die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG erfüllenden Elternteil
der Begründung versagt werden kann, das Kindergeld sei gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an den im Ausland in einem gemeinsamen Haushalt
dem Kind lebenden geschiedenen Ehegatten und anderen Elternteil des Kindes, der weder den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt noch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG erfüllt, auszuzahlen. Außerdem war die Zulassung der Revision wegen der divergierenden Rechtsauffassung des FG Bremen im Urteil vom 10. November 2011 ( 3 K 26/11 , in juris) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geboten. Permalink: https://openjur.de/u/2128277.html ( https://oj.is/2128277 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 24 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.