Tenor Die sofortige Rechtspflegeerinnerung gegen den Beschluss vom 19.02.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe Die Gläubigerinnen A. und N. Fr. (im folgenden Gläubigerinnen) wenden sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 19.02.2009, in dem der zuständige Rechtspfleger es abgelehnt hat, den Widerspruch des Schuldners hinsichtlich der angemeldeten Forderungen 10, 11 zu löschen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Gläubigerinnen handelt es sich um die geschiedene Ehefrau und die Tochter des Schuldners. In der Sitzung vom 06.05.2000 vor dem Amtsgericht - Familiengericht Sinzig haben die Gläubigerin A. Fr und der Schuldner im Rahmen des Scheidungsverfahren einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass sich der Schuldner unter Ziffer 1 verpflichtete der Gläubigerin A. Fr. ab Rechtskraft des Urteils nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.000,- € monatlich zu zahlen. Ziffer 2 des Vergleichs lautet wörtlich wie folgt: "Der Antragsteller (d.h. Schuldner, Anm. d. Unterz.) verpflichtet sich an die Antragsgegnerin für das gemeinsame Kind N. monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 470,- € zu zahlen. Die Parteien gehen aus von einem monatlichen Einkommen des Antragstellers gemäß der Düsseldorfer Tabelle, Gruppe 9, erhöht um eine Gruppe, da nur 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, abzüglich hälftiges Kindergeld." Wegen der übrigen Punkte des Vergleichs, welche die Grundlage der Einkommensberechnung erläutern, wird auf Bl. 57 d.A. Bezug genommen. Die Gläubigerin A. Fr. hat unter Ziffer 10.1 rückständigen Unterhalt in Höhe von 24.732,14 € angemeldet, die Gläubigerin N. Fr. unter Ziffer 11.1 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 13.697,67 €. Mit Schreiben vom 06.11.2008 (Bl. 130 d.A.) hat der Schuldner beide Forderungen dem Grunde nach anerkannt, dem Attribut der vorsätzlich unerlaubten Handlung jedoch widersprochen. Die Gläubigerinnen haben durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.01.2009 die Berichtigung bzw. Ergänzung der Tabellenauszüge dahingehend beantragt, dass der Widerspruch des Schuldners wegen nicht fristgerechter Klageerhebung als nicht erhoben anzusehen sei. Der zuständige Rechtspfleger hat den Antrag durch Beschluss vom 19.02.2009 zurück gewiesen. Hiergegen wendet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 18.03.2009. Der zuständige Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich der weiteren Sachverhaltsdarstellung und Gründe wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 19.02.2009 sowie den Schriftsatz vom 01.04.2009. 1. Die form- und fristgerechte sofortige Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers ist zulässig. Es handelt sich um eine Entscheidung des Insolvenzgerichtes, gegen die nach § 6 InsO, mangels ausdrücklicher Regelung, keine sofortige Beschwerde eröffnet ist. Der Beschluss ist daher nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 RPflG mit der sofortigen Erinnerung zum Insolvenzgericht anfechtbar. Nachdem der Rechtspfleger seiner Entscheidung nicht abgeholfen hat, hat die zuständige Dezernatsrichterin über die sofortige Erinnerung zu befinden. 2. Die sofortige Erinnerung ist unbegründet. Der Widerspruch des Schuldners ist nicht aus der Insolvenztabelle zu löschen. Die Vorschrift des § 184 Abs. 2 InsO findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da § 184 Abs. 2 InsO insofern restriktiv auszulegen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.