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AG Kitzingen, Endurteil vom 21.01.2015 - 3 C 557/14

Tenor Endurteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss: Der Streitwert wird zunächst auf 1.994,05 €, ab dem 24.10.2014 auf 2.227,55 und ab dem 14.11.14 auf 2.423,15 € festgesetzt. Tatbestand Tatbestand: Die Klägerin wehrt sich gegen die Vollstreckung aus einem Prozessvergleich vom 20.02.2013 (im Folgenden nur kurz: PVgl) aus dem Rechtsstreit 3 C 837/12 Amtsgericht Kitzingen (im Folgenden nur kurz: Vorprozess). Die hiesige Klägerin schloss im Vorprozess als Beklagte mit dem hiesigen Beklagten, im Vorprozess Kläger, den PVgl. mit folgendem Inhalt: 1. Die Beklagte verpflichtet sich, die streitgegenständliche Wohnung im Anwesen ... bis zum 30.06.2013 zu räumen und samt Schlüsseln an den Klägerherauszugeben und verzichtet auf weitergehenden Räumungsschutz. Die Beklagte ist berechtigt, die Wohnung schon vorher zu räumen bei einer schriftlichen Vorankündigung gegenüber dem Kläger von 2 Wochen. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, die monatliche Miete in Höhe von 236,00 € brutto ab März 2013 monatlich pünktlich bis zum 3. Des laufenden Monats zu zahlen. 3. Die Beklagte verpflichtet sich weiten die rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt 1.642,80 € in monatlichen Raten von 50,00 € zu zahlen, beginnend am 10.04.2013. Auch die weiteren Raten sind jeweils am 10. Des Monats fällig, wobei maßgeblich ist der Eingang des Geldes auf dem Konto des Klägers bei der ..., Konto-Nr. ... (BLZ ...). Sollte die Beklagte mehr als eine Rate mehr als 2 Wochen verspätet zahlen, wird der gesamte dann noch offene Betrag sofort zur Zahlung fällig und ist ab Fälligkeit mit Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Im Vorprozess ging sie gegen die Wirksamkeit des PVgl. an. Ihr Antrag auf Fortführung des Vorprozess wegen Unwirksamkeit des PVgl. wurde mit Endurteil vom 21.01.2015 abgewiesen. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die Vollstreckung aus dem PVgl. wegen Zahlung hatte sowohl in erster wie auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Insoweit wird auf die beigezogene Zwangsvollstreckungsakte 701 M 471/14 1321.01.201516 LG Würzburg, dort insbesondere auf die Beschluss vom 22.04.2014 (Bl. 28

  1. ff)und vom 11.08.2014 (Bl. 56
  2. ff)Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor:
  3. a)Der Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers habe keine Forderungsaufstellung beigelegen. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass dem Vollstreckungsauftrag die notwendigen Anlagen nicht beigefügt seien. b 1) Die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sei unverständlich, da sie weder zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig sei. Der Beklagte stelle nicht dar, dass sie ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie sei ihrer Zahlungspflicht stets nachgekommen, teils durch Ratenzahlung, teils durch Verrechnung der Raten mit ihrer Kautionsrückforderung. Nach der Verrechnungszeit habe sie die Ratenzahlung wieder aufgenommen. b 2) Die vom Gerichtsvollzieher ausgerechnete Vollstreckungsrestsumme von 1.994,05 € entspräche nicht dem Zahlungstitel aus dem PVgl. (1.642,80 € abzüglich gezahlter 350,00 €).
  4. c)Es seien weitere Forderung dem Zahlungstitel wie Räumungskosten, Miete für 4 Tage trotz Mietminderung von 15% angehängt worden, die dort nichts zu suchen hätten.
  5. d)Die Kautionssumme von 220,00 € habe sie am 14.06.2007 an den Vermieter bezahlt. Der habe das Geld nicht verzinslich angelegt. Zins mit Zinsenzinsen bei einem Zinssatz von 1,82% hochgerechnet mit 29,61 € würden rund 250,00 € ausmachen. Diesen Betrag habe sie mit den Raten für die Monate November 2013 mit März 2014 verrechnet. Mit Schreiben vom 13.10.2013 habe sie die Auszahlung der Kaution verlangt, jedoch keine Antwort erhalten. Die Verrechnung der Kaution mit der Ratenzahlung ab November 2013 habe sie mit Schreiben vom 25.10.2013 dem Beklagten mitgeteilt (Anlage K 1 = Bl. 11). Soweit der Beklagte als Gläubiger aus dem PVgl. ihre Kautionszahlung mit Mietminderung wegen verschmutzten Balkons (Lichtbild Bl. 16 bis 18), Sichtschutz rechts und links beschädigt, verrechnet, (106,00 € abzüglich 39,38 € = 66,62 €) sei dies unzulässig.
  6. e)Die Verrechnung der Kaution für die Nutzung der Wohnung auf 4 Tage zwischen dem 01.10. bis 04.10.2013 sei unzulässig, da die Kaution der Absicherung des Mietverhältnisses diene, zu dieser Zeit aber kein Mietverhältnis mehr bestanden hätte, sondern nur ein Nutzungsverhältnis. Zudem wäre auch für diese 4 Tage eine Minderung in Höhe von 15% wegen des verschmutzten Balkons vorzunehmen, dies ergäbe 30,45 €. Dies ergäbe folgende Abrechnung:
  7. f)Der Ansatz von Räumungskosten sei nicht berechtigt. Die Wohnung habe nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers bis zum 10.10.2013 geräumt sein sollen. Sie habe bis 1 Woche davor mitteilen sollen, ob sie selbst räumt, ansonsten Bereitstellungskosten des Spediteurs anfallen würde. Sie habe am 01.10.2013 und 04.10.213 die Wohnung selbst durch einen Kleinunternehmer geräumt und am 04.10.2013 gegen 09.15 Uhr dem Vermieter übergeben. Der Gerichtsvollzieher habe erst am 07.10.2013 die Spedition abgesagt. Die angefallenen 518,40 € Bereitstellungskosten seien ihr nicht anzulasten. Die Bereitstellungskosten seien zudem überhöht. Sie habe ihren Umzug mit zwei Männern für 800,28 € bewerkstelligt. Die Klägerin nimmt angekündigte Schadensersatzanträge über 233,50 € bzw. erweitert auf 429,10 € (Bl. 57 bzw. 75) mit Zustimmung des Beklagten zurück und beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckungsabsicht in vollem Umfange zurück zu nehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Er gehe aus der Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus dem PVgl. vor, weil die Klägerin als Schuldnerin ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Weiter gehe er aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2013 aus dem Vorprozess vor. Dem Vollstreckungsauftrag vom 27.01.2014 sei eine Forderungsaufstellung beigefügt gewesen. Wegen deren Inhalt wird auf Anlage B 2 = Bl. 38-39 verwiesen. Der Gerichtsvollzieher sei unterrichtet worden, dass auf die Forderung 350,00 € bezahlt worden seien und aus einer Kaution nach Verrechnung noch 122,93 € der Schuldnerin gutzuschreiben seien. Wegen deren Berechnung wird auf Bl. 4 und 5 der beigezogenen Akte 701 M 471/14 AG Kitzingen Bezug genommen. Die Klägerin habe wegen der Balkonverschmutzung 106,00 € einbehalten, der Beklagte dagegen 39,38 € gut gebracht. Die Schuldnerin habe gegen den titulierten Zahlungsanspruch aus dem PVgl. nicht aufrechnen können. Zudem war der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution noch nicht fällig. Es sei eine Frist zur Prüfung des Verfalls der Kaution von 3 bis 6 Monaten nach Räumung üblicherweise eingeräumt. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 04.11.2013, gerichtet an seine Rechtsanwälte (Anlage B 4 = Bl. 54) die Kaution verrechnet. Dieses hätten die Beklagtenvertreter mit ihrem Schreiben vom 18.12.2013 (Anlage B 3 = Bl. 52) an die Klägerin weiter geleitet. Die fiktiv berechneten Zinsen würden nach Auskunft der Sparkasse Mainfranken vom 25.09.2014 (Anlage B 5 = Bl. 55) 6,39 € betragen. Gründe Entscheidungsgründe: 1. Der Prozessvergleich vom 20.02.2013 des Rechtsstreits 3 C 837/12 Ag Kitzingen ist wirksam und weiterhin bestandskräftig. Insoweit wird auf das am 21.01.2015 im Verfahren 3 C 837/12 ergangene Endurteil verwiesen. 2. Dieser PVgl. hat drei Hauptpunkte:
  8. a)Räumung mit einer Räumungsfrist zum 30.06.2013;
  9. b)Einigung der Parteien, dass während der Weiternutzung der Mietwohnung durch die Klägerin als deren bisherigen Mieterin weiterhin monatlich den vertraglichen Mietzins von 236,00 € einschließlich Betriebskostenvorauszahlung zahlt;
  10. c)Zahlung von 1.642,80 € in monatlichen Raten zu 50,00 € unter Vereinbarung einer Verfallklausel.
  11. d)Die Kostenregelung bestimmt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass der dortigen Beklagten in der Sitzung am 20.02.2013 Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung gewährt worden ist. Weiter verfolgt der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.09.2013 des Verfahrens 3 C 837/12 , der nach der fehlgeschlagenen Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Räumungs- und Vollstreckungsschutz am 12.09.2013 ergangen ist (Bl. 110 f der Akte 3 C 837/12 ). Dies wird von der Klägerin aber weiter nicht aufgegriffen. 3. Soweit die Klägerin behauptet, es sei unerfindlich, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem PVgl. betreibe, gilt Folgendes: Zu
  12. a)Räumung: Die Klägerin war durch den PVgl. zur Räumung bis zum 30.06.2013 verpflichtet. Ihr Räumungsschutz- und Vollstreckungsschutzantrag ist wegen Verzicht bzw. wegen Fristablauf abgelehnt worden. Die Klägerin ist über den 30.06.2013 hinaus in der Wohnung geblieben. Es sind nach dem Sach- und Streitstand keine Anzeichen erkennbar, dass sie in absehbarer Zeit nach dem Ablauf des 30.06.2013 hätte räumen können. Dann hat der Beklagte als Gläubiger in zulässiger Weise wegen der Räumungspflicht die Zwangsvollstreckung beantragt. Die Kosten dieser Zwangsvollstreckung (Anwaltskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten Dritter wie Speditionsunternehmen und anderes) gehen zulasten der Klägerin als Schuldnerin. Diese Kosten sind nach § 788 Abs. 1 ZPO mit der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Nach dem Stand des Rechtsstreits hat die Klägerin als Schuldnerin auch später hin nicht mitgeteilt, dass sie selber räumen will. Sie hat das Schreiben des Gerichtsvollziehers ... vom 04.09.2013 (Bl. 67 der Zwangsvollstreckungsakte 701 M 471/14 AG Kitzingen) zwar erhalten, wonach sie spätestens 1 Woche vor dem 10.10.2013 beräumt und übergeben haben soll, andererseits ein beauftragter Spediteur beräumen werde. Wenn ihr also mitgeteilt ist, dass sie vor dem 10.10.2013 eine Woche beräumt und übergeben haben soll, dann kann der 10.10.2013 in diese Wochenfrist nicht mit einbezogen werden. Danach hätte sie am 02.10.2013 beräumt und übergeben haben müssen, damit die Wochenfrist zwischen Übergabe und Zwangsräumung gewahrt ist, anderenfalls eine Spedition beauftragt werden würde. Tatsächlich hat die Klägerin erst am Freitag, den 04.10.2013 vollständig beräumt und übergeben und hat dies nicht etwa sofort dem Gerichtsvollzieher mitgeteilt, sondern durch den Gläubiger mitteilen lassen. Wenn der Gerichtsvollzieher berufsbedingt erst am nächsten Werktag, Montag den 07.10.2013 den Spediteur abbestellen kann, dann kann nicht etwa ihm ein schuldhaftes Unterlassen zugewiesen werden. Bei dieser Konstellation trägt allein die Klägerin die Verantwortung für den Anfall der Bereitstellungskosten. Der Höhe nach sind diese Kosten auch gerichtsbekannt aus anderen Vollstreckungsfällen üblich. Der Vergleich der Kosten für die Bereitstellung einer Umzugsspedition mit den angefallenen Umzugskosten durch einen Kleindienstleister, der als Einzelunternehmer mit einer Hilfskraft Dienstleistungen anbietet, vermag eine fehlerhafte Auswahl des hauptberuflichen Spediteurs nicht zu begründen. Zu
  13. c)Zahlung von 1.642,80 €: Hier stellt sich tatsächlich die Frage, ob der Gläubiger zu Recht die Zwangsvollstreckung wegen ausgebliebener Ratenzahlung in Auftrag gegeben hat. Die Klägerin hatte zunächst ihre monatlichen Raten bis einschließlich Oktober 2013 an den Beklagten als Gläubiger bezahlt. Mit Schreiben vom 13.10.2013 hat sie die Auszahlung der Kaution von 220,00 € zuzüglich Zinsen verlangt, also 9 Tage nach der Wohnungsübergabe jedoch zunächst keine Antwort erhalten. Die Verrechnung der Kaution zuzüglich Zinsen mit der Ratenzahlung ab November 2013 hat sie mit Schreiben vom 25.10.2013 dem Beklagten mitgeteilt. Hierzu steht die Frage, ob sie dies zulässig getan hat. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 09.12.1992, NJW 1993, 1396 ff, verneint das Gericht diese Frage. Bei Vergleichsabschluss haben die Parteien an die Kaution bzw. an eine Regelung zur Kaution wohl nicht gedacht. Dann ist fraglich, ob unter Berücksichtigung von Treu und Glaube das Abstehen von der Ratenzahlung unter Verrechnung der Kaution ab November 2013 zulässig war, BGH, a. a. O., Seite 1398. Wenn die der Klägerin zustehende Forderung vollkommen klar gewesen und nicht der Höhe nach im Streit gewesen wäre, dann wäre einer Verrechnung wohl nichts im Wege gestanden. So hat die Klägerin einfach zu schnell eine Verrechnung vorgenommen. Die Kaution galt der Absicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis. In diesem Sinne umfasst das Mietverhältnis auch die tatsächliche Weiternutzung der bisherigen Mietwohnung. Die Kaution dient also auch der Absicherung der Weiternutzung der Wohnung nach Kündigung oder nach Ablauf der Räumungsfrist, da die Weiternutzung ihren Ausgangspunkt im Mietverhältnis hat. Bei der zeitlichen Beurteilung muss berücksichtigt werden, dass die Klägerin erst am 04.10.2013 ausgezogen ist. Der Vermieter musste sich erst klar werden können, ob und welche weiteren Ansprüche er gegen die Klägerin hat. Es war also noch Nutzungsentschädigung für 4 Tage zu zahlen. Darüber hinaus hatte sie mit Schadensersatzansprüche des Vermieters zu rechnen, da die gewünschte anderweitige Nutzung der Wohnung zuvor rechtswidrig vereitelt worden war, wenn auch der Vermieter - soweit im Rechtsstreit bekannt - insoweit nichts geltend macht. Weiter waren die Zeit und die Höhe einer Minderung der Nutzungsentschädigung wegen einer teilweisen Beeinträchtigung des Balkons umstritten. Die von der Klägerin vorgenommene Minderung um 15% der Miete ist angesichts der erhaltenen Funktionalität des Balkons und der durch die vorgelegten Lichtbilder dargestellten rein optischen Beeinträchtigung augenscheinlich nicht haltbar. Die dem Gericht auf Fragen angedienten weiteren Informationen insbesondere über die Zeitdauer einer Beeinträchtigung ermöglichen es dem Gericht nicht, eine Schätzung der Beeinträchtigung und eine Berechnung der angezeigten Minderung anzustellen. Schließlich hatte die Klägerin die Kaution nebst berechtigt angefallener Zinsen in Gesamthöhe von 230,54 € (vgl. Bl. 72 der Akten) auf 250,00 € aufgerundet und verrechnet. Hätte die Klägerin sich etwas mehr Zeit genommen und die Unsicherheiten in der berechtigten Verrechnungssumme beseitigt, dann wäre nach Treu und Glauben einer Verrechnung wohl nichts im Wege gestanden. Die Zustimmung des Beklagten in eine Minderung in Höhe von 39,38 €, absetzbar vom Zahlbetrag von 1.642,80 €, hatte die Klägerin nicht zur Aussetzung der Ratenzahlung berechtigt, wie sich aus Ziffer 2 des Schriftstücks vom 02.06.2013 (Bl. 82) ersehen lässt. So aber war der Verrechnungszeit zu früh und die Verrechnungshöhe zu hoch. Mithin war die Klägerin zum Zeitpunkt, als der Beklagte den Vollstreckungsauftrag vom 27.01.2014 (Bl. 16 der Zwangsvollstreckungsakte 701 M 471/14) wegen der Zahlung von 1.642,80 € abzüglich geleisteter Raten in Auftrag gab, mit mehr als einer Rate länger als 2 Wochen in den Rückstand geraten. Die Verfallklausel ist wirksam geworden. Der Vollstreckungsauftrag war zurecht ergangen. 4. Die neben den Hauptforderung weiter in die Vollstreckung einzustellenden Kosten ergeben sich aus der Forderungsaufstellung und aus der Darstellung im Beschluss des Landgerichts Würzburg als Beschwerdegericht vom 11.08.2014 (Bl. 56 ff der Zwangsvollstreckungsakte 701 M 471/14). Die Kosten für die Spedition sind zu Recht eingestellt. Hierzu wird nach oben verwiesen unter Ziffer 3. Zu
  14. a)Räumung. Die Zinsen auf die Kaution sind von der Beklagten nach eigenem Vortrag nur überschlägig berechnet. Die Berechnung selbst wird nicht dargestellt. Dem gegenüber kann der Beklagte die Zinsgutschrift der Sparkasse Mainfranken mit dem Endbetrag auf dem Sparbuch vorlegen (Bl. 72). Dann verbleibt es insoweit bei 230,54 €. Zur Dauer des verschmutzten Zustandes ihres angemieteten bzw. weiter genutzten Balkons konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine eindeutige Aussage treffen. Dann verbleibt es dabei, was ihr der Beklagte als Gegner mit 39,98 € zugesteht. Im Übrigen ist die Forderungsaufstellung nicht konkret angegriffen. Die Durchsicht der Forderungsaufstellung ergeben keine Besonderheiten, die vom Gericht als augenscheinlich zugunsten der Klägerin aufgegriffen werden könnten. Soweit die Klägerin formelle Gesichtspunkte bei der Ausführung der Zwangsvollstreckung bemängelt, sind diese nicht geeignet im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung zu Fall zu bringen. 5. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 91 und 269 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich nach den Angaben des Interesses der Klägerin an der Behebung der Zwangsvollstreckung, im Übrigen nach den bezifferten Schadensersatzanträgen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Würzburg, Ottostr. 5, 97070 Würzburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Kitzingen, Friedenstr. 3 a, 97318 Kitzingen einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Permalink: https://openjur.de/u/2128619.html ( https://oj.is/2128619 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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