Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Strittig ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug als Leistungsempfänger. Die Klägerin ist eine unternehmerisch tätige Grundstücksgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2009) und besteht aus den Eheleuten H. und N. C. Mit notarieller Urkunde vom 12. September 1997 erwarben die Eheleute das Grundstück E-Straße in A und vermieteten das unbebaute Grundstück ab dem 1. Oktober 1997 an die Firma C-Bau GmbH, deren Alleingesellschafter der Ehemann ist, als Lagerplatz mit offenem Umsatzsteuerausweis. In der Umsatzsteuererklärung 1997 verzichtete die Klägerin auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze. Im Kalenderjahr 1998 wurde auf dem Grundstück nach Baugenehmigung durch die zuständige Kreisverwaltung ein Zweifamilienhaus mit Lagerhalle und Büro errichtet. Ab dem 1. Januar 1999 vermietete die Klägerin die Lagerhalle, das Büro und drei Parkmöglichkeiten an die GmbH ebenfalls mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer (Mietvertrag zum 1. Januar 1999, Blatt 19 ff der Bp-Berichtsakte). In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1998 erklärte die Klägerin u.a. Vorsteuern aus den Bauleistungen in Höhe von 12.606 DM. Daraufhin fand bei der Klägerin im Februar 2000 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Blatt 25 ff der Bp-Berichtsakte). Dabei stellte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer fest, dass alle Rechnungen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, nicht an die Klägerin gerichtet waren. Als Rechnungsempfänger war in den Rechnungen der Ehemann, vereinzelt die GmbH bzw. kein Rechnungsempfänger aufgeführt. Als Leistungsempfänger der Bauleistungen sei deswegen der Ehemann anzusehen und der Klägerin stünde kein Vorsteuerabzug zu (Tz. 8 des Prüfungsberichts, Blatt 28 der Bp-Berichtsakte). Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers und erließ für 1999 am 30. Juli 2004, für 2000 und 2001 am 3. August 2004 und für 2002 am 4. August 2004 Umsatzsteuerbescheide, in denen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den Bauleistungen jeweils nicht berücksichtigt waren. Auf den Einspruch der Klägerin änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzungen 1999 mit Bescheiden vom 18. Oktober 2004 und berücksichtigte Vorsteuer aus Kleinbetragsrechnungen bzw. die Änderungen erfolgten aus Gründen, die nicht Gegenstand der Klage sind. Am 18. Oktober 2004 erging auch der Umsatzsteuerbescheid 1998, der ebenfalls angefochten wurde. Im Einspruchsverfahren begehrte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. September 2004 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nach erfolgter Rechnungskorrektur der Rechnungen "im laufenden Jahr 2004" auf die Rechnungsanschrift der Grundstücksgemeinschaft - welche damals fälschlicherweise noch als Grundstücks-GbR bezeichnet worden war (Blatt 21, 22 der Umsatzsteuerakte Fach Einsprüche). Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 wurden die korrigierten Rechnungen dem Beklagten mit der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das III. Quartal 2004 vorgelegt (Blatt 31 der Umsatzsteuerakte Fach Einsprüche). Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2007 wurden die Einsprüche zurückgewiesen. Die Klägerin trägt vor, der Ehemann stamme aus einem anderen Kulturkreis und hätte auf Grund seiner türkischen Staatsangehörigkeit ein anderes Rechtsverständnis. Daher sei eine abweichende Rechnungsadresse ausnahmsweise unschädlich, weil eindeutige Hinweise aus ihrer Vermietungstätigkeit und aus dem Grundbucheintrag hervorgingen. Die Vermietungstätigkeit sei durch die Eheleute in Form einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt, wobei die gemeinschaftliche Vermietungstätigkeit bis zum heutigen Zeitpunkt in unveränderter Form durchgeführt würde. Sie sei immer als Grundstücksgemeinschaft in Bruchteilen aufgetreten und eine andere Gesellschaftsform hätte nie zur Diskussion gestanden. Die Aufträge für die jeweiligen Bauleistungen seien nach außen nicht immer durch die Eheleute, sondern durch den Ehemann als Bauherrn für das Bauvorhaben erteilt worden, ohne dass sein Handeln für die Eheleute auch gegenüber den Lieferanten immer deutlich offen gelegt worden sei. Der Ehemann sei dabei im eigenen Namen und zugleich als offener oder verdeckter Stellvertreter seiner Ehefrau aufgetreten. Daraus folge, dass aus den Aufträgen an die Lieferanten neben dem Ehemann auch seine Ehefrau berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Das stellvertretende Auftreten für die Ehefrau sei an Hand des zeitnah korrigierten Bauantrages, der drei vorgelegten, auf den Namen der Ehefrau ausgestellten Überweisungsträger, der Grundschuldbestellung, des Gebäudeversicherungsscheins sowie der Wohnungsmietverträge nachvollziehbar. Für die Bauleistungen seien somit die Eheleute und damit die Grundstücksgemeinschaft Leistungsempfänger. Jedenfalls aber sei für die Rechnungen, die auf den Ehemann lauten würden, der Vorsteuerabzug für die hälftigen Vorsteuern zu gewähren. Für die andere Hälfte der Vorsteuern sei der Vorsteuerabzug nach Berichtigung der Rechnungen im Jahr 2004 auf ihre Rechnungsanschrift zu gewähren. Die Rechnungskorrektur sei erfolgt, da bei ihr als Unternehmerin § 14 UStG Anwendung finde. Sie hätte die Anschrift in den Rechnungen der Lieferanten mit Adressaufklebern überklebt, die ihre Adresse ausweisen würden und sich die Korrektur durch die Lieferanten mit Stempelabdruck und teilweise mit Namenszeichen bestätigen lassen. Die Rechnungsberichtigung sei jederzeit möglich gewesen und es hätte keine Gefährdung des Steueraufkommens bestanden. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000, 2001 und 2002 vom 18. Oktober 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2007 dahin zu ändern, dass weitere Vorsteuern von 17.063,09 DM in 1998, von 5.184,72 DM in 1999, von 608,89 DM in 2000, von 677,22 DM in 2001 und von 183,63 € für 2002 berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, ein Vorsteuerabzug der Klägerin aus Rechnungen, die auf den Ehemann bzw. auf die GmbH lauten würden, komme in den Streitjahren nicht in Betracht. Nach der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2009, in der die Klägerin erstmals vorgetragen hätte, dass ihr der begehrte Vorsteuerabzug als unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft und nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustünde, hätte die Klägerin die nachfolgend aufgeführten Unterlagen - welche teilweise bereits im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren vorgelegen hätten - in Kopie eingereicht. Zu den Grundstücks-Eigentumsverhältnissen sei ein Grundbuchauszug, aus dem die Eheleute als gemeinsame Eigentümer des Grundstücks hervorgingen sowie an die Eheleute gerichtete Unterlagen der Sparkassenversicherung über die Gebäudeversicherung vorgelegt worden. Zum errichteten Gebäude seien eine Bestätigung der Kreisverwaltung vom 26. Juni 2008 - nach der die Baugenehmigung mit Datum vom 17. März 1998 dem Antragsteller H. C. erteilt und auf Antrag vom 14. Oktober 1998 der Bauantrag auf die Eheleute N. und H. C. umgestellt worden sei -, die ursprünglichen Architektenpläne des Bauvorhabens "Zweifamilienhaus mit Lagerhalle und Büro" - die den Ehemann als Bauherrn ausweisen würden -, Tekturpläne - die auf die Eheleute H. C. lauten würden -, einen Nutzflächenzusammenstellung, drei nachträglich auf den Namen der Eheleute geänderte Baurechnungen sowie drei handschriftlich auf den Namen der Ehefrau ausgefüllte Überweisungsträger für Baurechnungen - wobei weder die Abbuchung noch die Inhaber des genannten Kontos sowie die Mittelherkunft nachgewiesen seien -, vorgelegt. Hinsichtlich der Finanzierung hätte die Klägerin eine auf die Eheleute als Grundstückseigentümer bewilligte Grundschuldbestellung - aus der der Ehemann H. C. als alleiniger Kreditnehmer hervorginge -, eine Notar-Kostenrechnung über die Grundschuldbestellung - die an die Eheleute H. C. adressiert sei -, eine Kostenrechnung des Amtsgerichts A über die Grundschuldbestellung, eine an Herrn H. C. übersandte Löschungsbewilligung der ...-Bank aus dem Jahr 2009, eine an den Ehemann adressierte Zinsbescheinigung, eine schlecht lesbare Kopie einer Darlehensvereinbarung des Ehemannes mit der ...-Bank aus dem Jahr 1998 sowie eine weitere Darlehensvereinbarung des Ehemanns mit der ...-Bank aus dem Jahr 1999, ein auf den Ehemann ausgestellter Kontoauszug der Bausparkasse ..., eine Zinsbestätigung sowie eine Seite aus einem Jahreskontoauszug der S-Bank, - die an beide Eheleute gerichtet sei - und eine Übersetzung aus dem Türkischen bezüglich des Verkaufs eines dem Ehemann gehörenden Hauses in der Türkei vorgelegt. Zur Vermietung sei ein undatierter Mietvertrag über die Verpachtung einer Gewerbefläche als Lagerfläche an die C-Bau GmbH - in dem als Vermieter die Eheleute H. C. aufgeführt seien, welcher aber nur von Herrn H. C. unterschrieben sei - sowie ein auf den 30. Dezember 1998 datierter Mietvertrag über die Verpachtung einer Lagerhalle, eines Büros und drei Parkmöglichkeiten an die C-Bau GmbH - bei dem die Eheleute H. C. als Vermieter aufgeführt seien und der von beiden Eheleuten unterschrieben sei - und schließlich die ersten Seiten zweier Wohnungsmietverträge - in denen die Eheleute als Vermieter genannt seien -. Für den letztgenannten Mietvertrag sei ein Vordruck verwandt, der den Aufdruck für die Auflage "04.99" tragen würde, was darauf schließen lasse, dass der Mietvertrag nachträglich geschlossen und rückdatiert worden sei. Aus den Kopien der Darlehensverträge mit der ...-Bank und aus den Unterlagen zum Hausverkauf in der Türkei würde hervorgehen, dass das Gesamtobjekt von Herrn C alleine, und nicht gemeinsam durch die Eheleute finanziert worden sei. Eine andere Beurteilung lasse auch die zwangsläufig für die Eheleute als gemeinsame Grundstückseigentümer ins Grundbuch eingetragene Grundschuldbestellung nicht zu. Zwar sei die Klägerin als Ehegattengemeinschaft durch Vermietung des Grundstücks und der Gebäude an die GmbH des Ehemannes nach außen hin aufgetreten und hätte damit steuerbare und steuerpflichtige Umsätze ausgeführt. Für die Umsatzsteuer sei eine Unterscheidung hinsichtlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer unerheblich. Erheblich sei, dass die umsatzsteuerliche Vermietung durch Mietvertrag beider Eheleute erfolgt sei. Auch durch die nachgereichten Unterlagen sei von der Klägerin aber kein Nachweis erbracht worden, dass sie als Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft Auftraggeberin für die Errichtung des Gebäudes gewesen sei. Da die Rechnungen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug herleite, aber nur auf den Ehemann lauten würden, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. In der mündlichen Verhandlung am 23. September 2010 hat das Gericht in den "Belegordner" mit den streitbefangenen Rechnungen, welcher mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 dem Beklagten vorgelegt worden war, Einsicht genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. 1. Der Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig. Die Besorgnis der Befangenheit kann nämlich nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2007 - Aktenzeichen: VIII S 4/07 -PKH-, in juris), so dass der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gemeinschafter der Klägerin auf die Richterbank gelegte Schriftsatz vom 23. September 2010 bereits deswegen unzulässig ist. Der Antrag ist aber auch nicht hinreichend substantiiert (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 - X B 192, 193/08, X B 192/08 , X B 193/08 , BFH/NV 2010, 1645 ), da der bloße Verweis auf Rechtsvorschriften der FGO, ZPO, des GG und des BBG ohne konkreten Bezug, worin ein Verstoß gegen die aufgeführten Vorschriften liegen soll, nicht ausreichend ist. Der Schriftsatz ist vom Gemeinschafter bereits vor der mündlichen Verhandlung gefertigt worden, also zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin die Verhandlungsführung des Gerichts noch nicht kannte. Der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers, die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 23. September 2010 teilweise noch nicht einmal namentlich bzw. falsch benannt sind, ist rechtsmissbräuchlich, weil darin keine konkreten Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung der einzelnen Mitglieder dargelegt werden, sondern lediglich ein fehlendes Einverständnis mit der Verhandlungsführung mitgeteilt wird, ohne Beanstandungen zu benennen. Der Senat konnte daher in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne Einholung von dienstlichen Stellungnahmen entscheiden, da der Befangenheitsantrag gegen sämtliche Richter rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 2007- V S 26/07 , in juris und vom 25. August 2009 - V S 10/07 , BStBl. II 2009, 1019 ). 2. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass hinsichtlich der in den streitbefangenen Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in den Streitjahren vorlagen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.