Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Vergütungsanspruch für Telekommunikationsdienstleistungen geltend. Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an, unter anderem auch die Vermittlung sogenannter R-Gespräche. Bei diesen Gesprächen kann der Anrufer kostenlos eine 0800-Einwahlnummer anwählen und dabei die Rufnummer seines gewünschten Gesprächspartners eingeben. Sofern dieser Gesprächspartner einen Telefonanschluss bei der D. T. AG unterhält, stellt das System der Klägerin eine Verbindung zur Zielrufnummer her. Der Angerufene wird sodann durch folgende Ansage darüber informiert, dass ein R-Gespräch für ihn vorliegt: "Hallo, Sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft Sie aus dem Deutschen Festnetz (bzw. Mobilnetz) an. Möchten Sie dieses Gespräch für 1,9 Cent (bzw. 2,9 Cent) pro Sekunde entgegennehmen, dann drücken Sie jetzt die 1 und die 2". Sofern der Angerufene das R-Gespräch nicht entgegennehmen will, kann er die Verbindung durch Auflegen beenden. In diesem Falle werden dem Angerufenen keine Kosten berechnet. Die in Anspruch genommenen R-Talk-Dienste werden sodann durch die D. T. AG in Rechnung gestellt und sind in den Rechnungen mit dem Hinweis R-Talk aufgeführt. Mit der Klage macht die Klägerin die Vergütung für ein derartiges R-Gespräch geltend, das die Tochter des Beklagten am 22.09.2003 im Alter von 14 Jahren entgegennahm und das dem Beklagten am 15.10.2003 mit 52,50 EUR in Rechnung gestellt wurde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte das Entgelt gemäß ihren im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen schulde, in denen es - unstreitig - unter Ziffer 2.5., letzter Satz heißt: "Der Kunde hat die Entgelte für alle R-Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluss aus in zurechenbarer Weise geführt, veranlasst oder ermöglicht hat". Der Telefondienstvertrag, der der streitbefangenen Telefonverbindung zugrunde liege, sei zwischen den Parteien durch konkludentes Handeln zustande gekommen. Durch das Drücken der Tasten 1 und 2 sei das entgeltpflichtige R-Gespräch für den Beklagten angenommen worden. Die Tochter des Beklagten habe als Vertreter des Anschlussinhabers im Sinne des § 164 BGB gehandelt. Das Handeln seiner Tochter sei ihm zurechenbar, da er von den technischen Möglichkeiten, der Nutzung seines Telefonanschlusses durch seine Tochter entgegenzuwirken, nicht Gebrauch gemacht habe. Für die Klägerin stelle sich deshalb die Schaltung der Verbindung durch die Tochter des Beklagten als ein von diesem gebilligtes Verhalten dar, das dem Beklagten jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen sei. Die Klägerin beantragt deshalb, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 55,50 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 52,50 EUR seit dem 14.11.2003 sowie 10,00 EUR vorgerichtlicher Mahnkosten. Der Beklagte beantragt Klagabweisung. Er beruft sich darauf, dass bezüglich des streitbefangenen R-Gesprächs ein Vertrag mit ihm nicht zustandegekommen sei. Zudem sei die Vorgehensweise der Klägerin sittenwidrig, da ihre Werbung in den Medien gezielt auf Kinder gerichtet sei und ihnen vorgegaukelt werde, dass keine Kosten entstehen würden. Wegen des Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ein vertragliches Entgelt für Telekommunikationsdienstleistungen wegen des R-Gesprächs vom 22.09.03, da ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten insoweit nicht zustandegekommen ist. Ein solcher Vertragsschluss wäre allenfalls nach den Vorschriften der §§ 164 ff. BGB denkbar, da der Beklagte das R-Gespräch unstreitig nicht entgegennahm. Das Handeln seiner Tochter ist ihm jedoch nicht zurechenbar, da diese nicht im Namen ihres Vaters im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB handelte. Zutreffenderweise geht die Klägerin davon aus, dass in der automatischen Ansage vor der Entgegennahme des R-Gesprächs ein Angebot zu einem Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen zu sehen ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der automatischen Ansage ("Sie") richtet sich dieses Angebot nicht an den Anschlussinhaber, sondern an denjenigen, der den Telefonhörer abhebt und die Ansage anhört. Wenn er durch das Drücken der Tasten auf diese Ansage antwortet, so handelt er für sich selbst. Sein Verhalten enthält keinerlei Hinweise darauf, dass er einen anderen, etwa den Anschlussinhaber, verpflichten will und in dessen Namen handeln will. Die "Umstände" seines Verhaltens ergeben nichts anderes (§ 164 I 2 BGB). Zwar kann sich der Angerufene denken, dass eine Inanspruchnahme seiner Person für die Klägerin schwierig werden dürfte, da er für diese bislang noch anonym ist. Denkbar wäre jedoch etwa, dass seine Personalien erst erhoben werden, wenn er durch Drücken der Tasten seine Bereitschaft zum Vertragsschluß zum Ausdruck gebracht hat. Für eine Auslegung ist vor diesem Hintergrund kein Raum (Palandt
- Aufl. § 133 Rn 6), zumal es für die Klägerin ein Leichtes wäre, die automatische Ansage so zu fassen, dass das Handeln dessen, der auf die Ansage antwortet und die Tasten drückt, als Handeln für den Anschlussinhaber erkennbar werden würde. So wäre etwa folgender Ansagetext unmissverständlich: "Hallo, Sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft Sie aus dem Deutschen Festnetz (bzw. Mobilnetz) an. Möchten Sie dieses Gespräch für den Inhaber des von Ihnen benutzten Anschlusses und auf dessen Kosten zum Preis von 1,9 Cent (bzw. 2,9 Cent) pro Sekunde entgegennehmen, dann drücken Sie jetzt die 1 und die 2". Fehlt es deshalb schon an einem Handeln im fremden Namen, so kann die Frage der Vollmacht dahinstehen. Ein Vertragsschluss ergibt sich auch nicht etwa aus Ziffer 2.
- letzter Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Zwar hat demnach "der Kunde" die Entgelte für alle R-Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluss aus in zurechenbarer Weise geführt, veranlasst oder ermöglicht hat. Die Voraussetzungen der Zurechnung sind darin nicht festgelegt. Nach allgemeinen Grundsätzen wäre wiederum auf die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB zurückzugreifen. Auch insoweit also käme es wieder darauf an, ob die Tochter des Beklagten erkennbar für diesen tätig wurde oder nicht. Insoweit gilt das oben Gesagte. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 708 Nr. 11, 711 , 511 Abs. 4 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung, da die streitigen Rechtsfragen eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen und höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden sind. Streitwert: 52,50 EUR Permalink: https://openjur.de/u/2129547.html ( https://oj.is/2129547 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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