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LG Ulm, Urteil vom 29.08.1958 - Ks 2/57

Tenor I. Verurteilt werden:

  1. Der Angeklagte Böhme wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 3907 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 15 Jahren; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt;
  2. der Angeklagte Hersmann wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 1656 Fällen unter Einrechnung der gegen ihn durch Urteil des Schwurgerichts Traunstein vom 21.9.1950 erkannten Zuchthausstrafe von 8 Jahren und 5 Jahren Ehrverlust, die beide in Wegfall kommen, zu der Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt;
  3. der Angeklagte Fischer-Schweder wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 526 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 10 Jahren; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 7 Jahren aberkannt;
  4. der Angeklagte Lukys wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 315 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 7 Jahren; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt;
  5. der Angeklagte Kreuzmann wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 415 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 5 Jahren; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt;
  6. der Angeklagte Harms wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 526 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 3 Jahren; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt;
  7. der Angeklagte Behrendt wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 1126 Fällen und wegen eines weiteren Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum Totschlag in einem Fall zu der Gesamtstrafe von 5 Jahren, 3 Monaten Zuchthaus; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt;
  8. der Angeklagte Carsten wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 423 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 4 Jahren; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt;
  9. der Angeklagte Sakuth wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 526 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten; die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt;
  10. der Angeklagte Schmidt-Hammer wegen eines Verbrechens der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 526 Fällen zu der Zuchthausstrafe von 3 Jahren. II. Sämtlichen Angeklagten wird die erlittene Untersuchungshaft auf die erkannten Strafen angerechnet, dem Angeklagten Hersmann ausserdem die auf Grund des Urteils des Schwurgerichts Traunstein vom 21.9.1950 verbüsste Strafhaft und die dort angerechnete Untersuchungshaft. III. Im übrigen werden die Angeklagten freigesprochen. IV. Soweit die Angeklagten verurteilt sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Im übrigen fallen die Kosten der Staatskasse zur Last. Gründe I. Abschnitt A. Allgemeines I. Zusammenfassung der den Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen In den Eröffnungsbeschlüssen vom 29.1.1958 und vom 17.2.1958 wird den Angeklagten zur Last gelegt, sie haben in dem Zeitraum vom 24.6.1941 bis Herbst 1941 entlang der deutschen Grenze in einem etwa 25 km breiten, auf litauischem Boden gelegenen Grenzstreifen auf Befehl an Massenmorden von Juden und Kommunisten bezw. von kommunistisch verdächtigen Personen mitgewirkt. Dabei werden dem Angekl. Fischer-Schweder 711, dem Angekl. Böhme 5186 und weitere 83 und dem Angekl. Hersmann 5186 jeweils in Mittäterschaft begangene Verbrechen des Mordes i.S. der §§ 211 alte und neue Fassung, 47, 74 StGB und dem Angekl. Schmidt-Hammer 648 sowie den Angeklagten Sakuth, Kreuzmann, Harms, Carsten, Behrendt und Lukys je mehrere hundert Verbrechen der Beihilfe zum Mord i.S. der §§ 211 alte und neue Fassung, 49, 74 StGB zur Last gelegt. II. Angabe der Beweismittel In der vom 28.4.1958 bis 29.8.1958 dauernden Hauptverhandlung sind nachfolgende Feststellungen zur Person und zur Sache getroffen worden auf Grund
  11. der Einlassungen der 10 Angeklagten,
  12. der Aussagen folgender 177 Zeugen: A., Dr. Al., Ar., Au., B., v.d. Ba., Bag., Bal., Ban. Amanda, Ban. Kurt, Ban. Paul, Dr. Bl., Blö., Dr. Blu., Dr. Bo., Bö., Dr. Böt., v. Bom., Br., Bre., Bü., Dr. Bu., C., Ce., Ch., D., E., En., Enn., Dr. Es., Graf v. F., Fe., Fen., Fl., Fr., Fre., Fri., Fu., Fum., v. G., Ga., Ge., Gen., Gerke, v. Gers., Gew., Gi., Git., Gl., Gö., Gr., Gri., H., Ha., D'He., Hen. Paul, Hen. Karl, Hi., Ho., Hof., Dr. Hu., Ilges, Je., Jes., Jo., Ju., Jur., K., Ka., Kas., Kat., Kazi., Ke., Dr. Ki., Kit., Kn. Emil, Kn. Helene, Kni., Dr. Kno., Ko., Kol., Kr., Dr. Ku. Gustav, Ku. Eleonore, Kub., Kut., Krumbach, La., Li., Lin., L., Lis., M., Mark., Mar., Ma., Me., Mey., Mi., Mö., Mo., Mü. (Kriminalrat), Mü. Emil, N., Dr. Ni., No., Nos., O., Op., Opf., Or., Os., Dr. P., Pa., Pap., Pau., Pe., Per., Pes., Pi., Pro. Liubomiras, Pro. Viktoria, Q., Qu., R., Dr. Ra., Ras., Rau., Re., Rei., Ren., Ri., Ris., Dr. Ro. (Oberstaatsanwalt), Dr. Roh. (Reg.Präs. a.D.), Rö., Rom., Ros., Rot., Ru., Dr. Ruk., Dr. S., Sa., Sc., Sch., Schu., Schul., Schw., Se., Sep., Dr. Ser., Si., Sin., So., Sp., St., Ste., Stu., Su., T., Th., To., Tor., U., Us., W., Wa., War., We., Wei., Weis., Wi., Wo., Wu., Z.,
  13. der verlesenen polizeilichen bezw. richterlichen Vernehmungsprotokolle der Zeugen Dr. Di., Dr. Bri., Fra., Gerb., Gü., Dr. Kar., Na., Steb.,
  14. der Aussagen der 6 Sachverständigen: Dr. Bl., Rabbiner, Stuttgart (wurde auch als Zeuge vernommen), Dr. Es., Ministerialrat, Bonn (wurde auch als Zeuge vernommen), H., Regierungsrat beim Landesamt für Wiedergutmachung, Stuttgart (wurde auch als Zeuge vernommen), Dr. Kra., Institut für Zeitgeschichte der Universität München, Dr. Ser., Leiter des Instituts für Zeitgeschichte der Universität Göttingen (wurde auch als Zeuge vernommen), Wer., Landgerichtsrat beim Landgericht Stuttgart,
  15. der zur Verlesung gebrachten Urkunden: Kriegstagebuch des II/IR 176 v.
  16. - 23.6.1941 (Bl.4683-86); Aussagen des Lahousen (französischer Nachrichtenoffizier) im Nürnberger Prozess über Besprechung vom 12.9.1939 im Führerzug wegen Massnahmen in Polen (IMT Bd.2 S. 492-495); Aussagen des Wisliceny (früher RSHA Amt IV A 4 - Judenfrage) im Nürnberger Prozess: Endlösung der Judenfrage auf Befehl von Hitler (IMT Bd.4 S. 396-398); Aussagen des Schellenberg (früher Chef des Amts VI beim RSHA) im Nürnberger Prozess über die Ende Mai 1941 zwischen Heydrich und Generalquartiermeister Wagner geführten Verhandlungen über die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen im Gebiet "Barbarossa" auf Grund des Führerbefehls (IMT Bd.4 S. 415-418); Aussagen des Schellenberg im Nürnberger Prozess über Einsatz der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes im Russlandfeldzug (IMT Bd.32 S. 471-475); Aussagen des Ohlendorf (früher Chef des Amts III beim RSHA) im Nürnberger Prozess über Einsatzgruppen, Gaswagen, Liquidierung auf Befehl Hitlers (IMT Bd.4 S. 346-353, S. 359-360, S. 366-369, S. 374-376); Aussagen des Göring im Nürnberger Prozess über Endlösung der Judenfrage, Barbarossabefehl (IMT Bd.9 S. 459-461, S. 575-577, 686-688, 704-708); Aussagen des Keitel (früher Generalfeldmarschall) im Nürnberger Prozess über die Ansprache Hitlers vom 14.Juni 1941 an die Befehlshaber im Osten betr. Entscheidungskampf zwischen zwei Weltanschauungen und Aufhebung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet "Barbarossa" (IMT Bd.10 S. 597-599, S. 601-603); Aussagen des Höss (früher Kommandant des KZ Auschwitz) im Nürnberger Prozess über Endlösung der Judenfrage auf Befehl Hitlers (IMT Bd.11 S. 440-441, S. 458-460); Bericht des früheren Reichsjustizministers Thierack über Besprechungen mit Himmler vom 18.9.1942 über Vorschläge zur Vernichtung der Asozialen und Erledigung der Juden (IMT Bd.26 S. 200-203); Auftrag Görings an Heydrich vom Juli 1941 zur Vorbereitung einer Gesamtlösung der Judenfrage im deutschen Einflussgebiet in Europa (IMT Bd.26 S. 266-267 Doc.710-Ps; geheimes Rundschreiben des Bormann vom 30.9.1941 über die Behandlung russischer Kriegsgefangener (IMT Bd.27 S. 273 Doc.519-Ps); geheime Richtlinien des Reichskommissars für das Ostland vom 13.8.1941 für die Behandlung der Juden (Endlösung in dem von ihm verwalteten Gebiet) IMT Bd.27 S. 18-25 Doc.1138-Ps); Rede Himmlers bei der SS-Gruppenführertagung in Posen am 4.10.1943: Judenliquidierungen (S. 145-146), der Gehorsam und die Entbindung vom Befehl (S. 150-151), Tapferkeit, Zivilcourage (S. 151-153) (IMT Bd.29 S. 110-173 Doc.1919-Ps); Ansprache des Frank, früher Generalgouverneur von Polen, in der Sitzung der Regierung des Generalgouvernements vom 16.12.1941 über die Vernichtung der Juden (IMT Bd.29 S. 502-503); undatierter geheimer Bericht des Dr. Stahlecker (früher SS-Brigadeführer und Leiter der Einsatzgruppe A) über die von der Einsatzgruppe A durchgeführten Massenermordungen von Juden in West- und Weissrussland sowie in den baltischen Staaten mit Angabe von Zahlen (IMT Bd.30 S. 71-80 Doc.2273-Ps); Bericht des Dr. Stahlecker über die Tätigkeit der Einsatzgruppe A im Frontgebiet von Nordrussland und dem besetzten Gebiet der baltischen Staaten bis zum 15.Oktober 1941: Massenhinrichtungen von Juden und Kommunisten unter Zahlenangabe; (Stapo Tilsit insgesamt 5502 Personen liquidiert), Judenpogrome, Anfertigung von Lichtbildern bei Exekutionen zum Nachweis der Mitwirkung der Litauer (IMT Bd.37 S. 670-717 Doc.180-L); Blitzfernschreiben Heydrichs an die Stapo und den SD vom 10.11.1938 wegen des Vorgehens gegen die Juden in der Kristallnacht (IMT Bd.31 S. 515-519 Doc.3051-Ps); Schnellbrief Heydrichs an Göring vom 11.11.1938 wegen der Aktion gegen die Juden in der Kristallnacht (IMT Bd.32 S. 1-2); Erlass Hitlers vom 13.5.1941 über Ausschaltung der Kriegsgerichtsbarkeit bezüglich der Zivilbevölkerung im Gebiet Barbarossa (IMT Bd.34 S. 249-254 Doc.050-C); Bericht des Katzmann, früher SS-Gruppenführer, über die Lösung der Judenfrage im Distrikt Galizien (IMT Bd.37 S. 392-395, S. 397-398, S. 401-403, S. 405-406); Einsatzbefehl Nr.14 des RSHA an die Einsatzgruppen vom 29.10.1941 betr. "Säuberung" der mit sowjetischen Kriegsgefangenen belegten Lager durch Sonderkommandos (IMT Bd.39 S. 265-268 Doc.014 UdSSR); Fotokopien von Personalakten des RSHA aus dem Doc.Center Berlin von Fischer-Schweder (Bew.St.Nr.6 Bd.1 Bl.2, 23, 26, 28, 29, 36-48); Ereignismeldung UdSSR Nr.2 vom 23.6.1941 über die Verhaftung von 114 Personen in Suwalki (Bew.St.9a S. 1); Ereignismeldung UdSSR Nr.6 vom 27.6.1941: Stapo Tilsit nimmt in einem Grenzstreifen von 25 km Säuberungsaktionen von Heckenschützen pp. vor (Bew.St.9b S. 6); Ereignismeldung UdSSR Nr.7 vom 28.6.1941: In Skudas erfolgt unter der jüdischen Bevölkerung eine Strafaktion für die durch Juden herbeigeführte Einäscherung von litauisch Krottingen (Bew.St.9c S. 3); Ereignismeldung UdSSR Nr.11 vom 3.7.1941: Genehmigung für Stapo Tilsit zur Durchführung der Säuberungsaktion im Grenzgebiet (Bew.St.9d S. 4-5, 7); Ereignismeldung UdSSR Nr.12 vom 4.7.1941: 200 Erschiessungen der Stapo Tilsit (Bew.St.9e S. 2 Ziff.II, S. 4 oben); Ereignismeldung UdSSR Nr.14 vom 6.7.1941: Bei 3 Grosseinsätzen in Garsden, Krottingen und Polangen vorwiegend Juden durch Stapo Tilsit liquidiert (Bew.St.9f S. 2 Ziff.II, S. 5 Mitte); Ereignismeldung UdSSR Nr.15 vom 7.7.1941: Durchführung von Pogromen (Bew.St.9g S. 4-6); Ereignismeldung UdSSR Nr.17 vom 9.7.1941: u.a. Bericht über Zusammenarbeit zwischen litauischen Partisanen und den Einsatzkommandos (Bew.St.9h S. 1 Ziff.II, S. 2 und 3, S. 10-15 Mitte); Ereignismeldung UdSSR Nr.19 vom 11.7.1941: Von Stapo und SD Tilsit am 2.7.1941 in Tauroggen 133 Personen, am 3.7.1941 in Georgenburg 322 Personen, darunter 5 Frauen, in Augustowo 316 Personen, darunter 10 Frauen und in Mariampol 68 Personen, ferner von GPP Schirrwindt in Wladislawa-Neustadt 192 Personen, von GPP Laugszargen in Tauroggen 122 Personen, von GPK Memel bezw. GPP Bajohren in Krottingen 63 Personen, von GPP Schmalleningken 1 Person, insgesamt bisher 1743 Personen erschossen; detachierte Gruppen von Einsatzkommando 3 (Jäger) z.Zt. in Mariampol und Raseiniai tätig (Bew.St.9i S. 1-4, S. 6 Ziff.III); Ereignismeldung UdSSR Nr.24 vom 16.7.1941: Einsatzkommando 3 zieht seine Leute aus Mariampol zurück usw. (Bew.St.9k S. 2-6 Mitte); Ereignismeldung UdSSR Nr.26 vom 18.7.1941: Stapo Tilsit meldet bisherige Liquidierung von insgesamt 3302 Personen (Bew.St.9l S. 1 Ziff.II Abs. 1); Ereignismeldung UdSSR Nr.40 vom 1.8.1941: Bildung einer sog. Regierung in Litauen unter dem litauischen Gesandten in Berlin, Skirpa; in allen Städten Litauens spontane Pogrome (Bew.St.9m S. 6 Ziff.II, S. 7 oben, S. 11-12 unten, S. 14 unten, 15 Mitte); Ereignismeldung UdSSR Nr.54 vom 16.8.1941: Beauftragter für Litauen ist Generalkommissar v. Renteln, und Gebietskommissar für Schaulen Gewecke; am 25.7.1941 in Mariampol 103 Juden, darunter 13 Frauen, und am 29.7.1941 in Raseiniai 254 Juden und 3 Kommunisten liquidiert (Bew.St.9n S. 1-6 Mitte, S. 16-17 Mitte); Ereignismeldung UdSSR Nr.66 vom 28.8.1941: Politischer Stimmungsbericht der Stapo Tilsit über das Grenzgebiet (Bew.St.9o S. 1-2 oben); Befehl des Generalkommandos des Heeres vom 28.4.1941 betr. Regelung des Einsatzes der Sicherheitspolizei und des SD im Verband des Heeres (Bew.St.11 bezw. 11a); Erlass des Reichsführers SS vom 9.4.1940 betr. Sondergerichtsbarkeit der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz und Erlass der Ordnungspolizei vom 19.5.1940 als Ausführungsanordnung; sowie Erlass des Reichsministers der Justiz vom 29.1.1941 (Bew.St.12a); weiterer Ergänzungserlass des Chefs der Ordnungspolizei vom 9.12.1941 zu dem Erlass vom 19.5.1940 und Erlass des Reichsministers der Justiz vom 15.4.1942 (Bew.St.12c); Erlass des Reichsführers SS - Hauptamt SS-Gericht - vom 27.8.1942 betr. Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz und Unterstellung der Ordnungspolizei unter die SS- und Polizeigerichtsbarkeit (Bew.St.12d); Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 27.1.1938 über die Vereinbarung mit dem Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern betr. Mitwirkung der Behörden der Reichsfinanzverwaltung Abt. Zoll im Grenzpolizeidienst (Bew.St.16); Fotokopie des Kriegstagebuchs Nr.1 (Band Dezember 1941) des Oberkommandos der Heeresgruppe Mitte, Ablehnung der Erschiessungen der Juden und Kommissare durch das Offizierskorps (Bl.4666-69); Schreiben des Standesbeamten Gelsenkirchen über die Todesursache des Zeugen Kar. (Bl.4710); Abschiedsbrief des verstorbenen Zeugen Gerb. Aus den Personalakten des OLG Präsidenten Hamm betr. Dr. Kar. Bl.1; aus den Personalakten des OLG Düsseldorf betr. Dr. Kar. das Gesuch um Übernahme als Richter oder Staatsanwalt und der Lebenslauf, ferner Bl.18, 74-75, 107, 111, 112, 117 R. und 120 sowie der Vermerk über das Dienstleistungszeugnis vom 30.4.1941; Urteil des Schwurgerichts Traunstein vom
  17. - 21.9.1950 - Ks 3/50 - gegen Hersmann und Wahrspruch der Geschworenen; aus den Spruchkammerakten der Spruchkammer München - H 10215/52 - gegen Hersmann der Spruch vom 10.10.1952 S. 1-10; aus den Spruchkammerakten der Spruchkammer Bremen - Az. 710/48 - gegen Harms der Spruch
  18. Instanz vom 18.1.1948 Bl.55 und der Berufungsinstanz vom 28.6.1949 Bl.66-68; aus den Spruchgerichtsakten des Spruchgerichts Hiddesen - 4 Sp.Ls 113/47 - gegen Sakuth das Urteil vom 1.10.1947 Bl.35-37, die Verfügung vom 1.9.1948 über gnadenweise Strafaussetzung Bl.68 und die Verfügung über Erlass der Reststrafe vom 26.6.1951 Bl.84; aus den Spruchgerichtsakten des Spruchgerichts Stade - 11 Sp.Ls 73/47 - gegen Behrendt das Urteil vom 5.12.1947 Bl.8-9; Bescheinigung der Zentralspruchkammer Nordwürttemberg vom 5.10.1949, wonach Schmidt-Hammer als "nicht betroffen" gilt; Bescheinigung wurde an RA Dr. Nissen zurückgegeben (Bl.532-538); Abschrift des Spruchgerichtsurteils des Spruchgerichts Benefeld-Bomlitz vom 9.3.1948 - Sp.Ls 60/48 - gegen Kreuzmann (Bl.4917-20); Rangtafel der Wehrmachts-, Polizei-, SS- und Partei-Dienstgrade, vorgelegt vom Zeugen v. Bom. (Bl.123a); Schreiben des Reichsministers der Justiz vom 13.10.1942 an Reichsleiter Bormann, Doc.NG-558 (Bl.4839-40); Aussprache zwischen Reichsjustizminister Dr. Thierack mit Dr. Goebbels vom 14.9.1942, Doc.682-Ps (Bl.4841-42); Völkischer Beobachter, Süddeutsche Ausgabe A vom 28./29.Mai 1944, Aufsatz von Dr. Goebbels: "Ein Wort zum feindlichen Luftterror" (Bl.4869-70); Runderlass des Reichs- und Preuss. Ministers des Innern vom 8.5.1937 (RMBliV S. 753) über Grenzpolizei (Bl.4905 R.); Runderlass des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei in RMdI vom 7.11.1939 (RMBliV S. 2291) über die Organisation der Geheimen Staatspolizei in den Ostgebieten (Bl.4907 R.); Briefe des Angekl. Fischer-Schweder an seine Ehefrau vom 8.11.1956, 9.11.1956 und 11.7.1957 (Bl.1018, Bl.1019, 3547 c-d); Artikel des Angekl. Fischer-Schweder in den "Ulmer Nachrichten" vom 26.5.1955 (Bl.4587a); Fotokopie des Entlassungsscheines des Angekl. Carsten über seine am 4.11.1950 erfolgte Entlassung aus dänischer Internierung bezw. Kriegsgefangenschaft (Bl.4480); Flüchtlingsausweis des Angekl. Lukys vom 4.11.1953 (Bl.4807);
  19. der zum Gegenstand des Augenscheins gemachten Skizze des Zeugen Br. (Bl.4974a), Skizze des Zeugen Si. (Bl.4974b), der beiden von dem Zeugen Gi. angefertigten und wieder zurückgegebenen Lichtbilder über den Brand von Krottingen; der Personen- und Landschaftsaufnahmen sowie der Fischer-Schweder-Brücke, Bew.St.3-
  20. B. Feststellungen zur Person I. Angekl. Fischer-Schweder Der Angekl. Fischer-Schweder ist am 12.Januar 1904 als Sohn des Baumeisters Karl Fischer und der Elise geb. Schweder geboren. Auf Grund der Verfügung des Regierungspräsidenten Gumbinnen vom 8.4.1942 führte er von diesem Zeitpunkt ab anstelle des bisherigen Familiennamens Fischer den Familiennamen "Fischer-Schweder". Von 1910-1912 besuchte er die Oberrealschule in Spandau und von 1912-1920 das dortige Pädagogium des Evang. Johannesstiftes. Von 1920-1924 volontierte er bei den Deutschen Industriewerken und besuchte nebenbei die Höhere Staatliche Maschinenbauschule in Berlin. Im Jahr 1921 gehörte er dem Freikorps "Fürstner" und im Jahr 1923 der "schwarzen Reichswehr" an. Am 28.8.1925 wurde der Angekl. Fischer-Schweder Mitglied der NSDAP (Mitgliedsnummer 17 141), nachdem er zuvor schon der SA beigetreten war. Im Januar 1929 trat er aus der NSDAP aus, im April 1929 in diese aber wieder ein. Nach einem 6wöchigen Lehrgang bei der Reichsführerschule der SA im Jahr 1930 wurde er zum SA-Sturmbannführer und im Jahr 1931 zum SA-Standartenführer befördert. In den Jahren 1931 und 1932 war er hauptamtlich Gauredner der NSDAP im Gau Brandenburg. Wegen Verdachts der Beteiligung an dem "Röhm-Putsch" wurde er am 30.6.1934 in Breslau verhaftet und befand sich zuerst im Columbia-Haus in Berlin und dann im KZ Lichtenburg bei Oranienburg bis zum 21.9.1934 in "Schutzhaft". Nach seiner an Weihnachten 1934 erfolgten Beförderung zum SA-Oberführer wurde er im November oder Dezember 1941 mit Wirkung vom 15.8.1941 in die SS als SS-Oberführer übernommen. Er war Inhaber des goldenen Parteiabzeichens. Im Oktober 1931 kam der Angekl. Fischer-Schweder - nach seinen wenig glaubhaften Angaben - zum Polizeipräsidium Berlin als Kriminalkommissaranwärter. Von März 1933 bis April 1934 nahm er mit anderen "alten Kämpfern" an einem Lehrgang beim Polizeiinstitut Berlin-Charlottenburg teil. Daraufhin erfolgte seine Ernennung zum Kriminalkommissar auf Probe und seine Abstellung zum Polizeipräsidium Breslau, dessen damaliger Polizeipräsident der SA-Gruppenführer Heines war. Zunächst war er bei der Grenzpolizei und dann nach seiner am 21.9.1934 erfolgten Entlassung aus dem KZ Lichtenburg von 1934-1936 bei der Geheimen Staatspolizei Breslau Abt. III (Spionageabwehr) verwendet. Von 1936 bis 1938 hatte er die Leitung der Spionageabwehrabteilung der Gestapo in Liegnitz. Dort lernte er anlässlich von Visitationen den damaligen Oberregierungsrat Dr. Stahlecker, welcher bei Beginn des Russlandfeldzugs der Leiter der Einsatzgruppe A bei der Heeresgruppe Nord war, kennen. Anfang des Jahres 1938 wurde der Angekl. Fischer-Schweder wieder zur Gestapo Breslau versetzt und mit der Leitung der Abt. III (Spionageabwehr) betraut. Nach der Besetzung Österreichs erhielt er auf Veranlassung von Dr. Stahlecker die Leitung der Abt. III der Gestapo in Wien, führte dann aber von August 1938 ab wieder die Abteilung III der Gestapo in Breslau und wurde im gleichen Jahr zum Kriminalrat befördert. Im Oktober 1940 wurde der Angekl. Fischer-Schweder mit der kommissarischen Führung der Staatl. Polizeidirektion Memel beauftragt und im Januar 1941 in die Planstelle des Polizeidirektors Memel eingewiesen, in welcher er bis Oktober 1942 tätig war. Durch Personalverfügung des RSHA vom 22.10.1942 wurde der Angekl. Fischer-Schweder zur Einarbeitung als SS- und Polizeiführer mit Wirkung vom 10.10.1942 zum Höheren SS- und Polizeiführer Russland-Süd, SS-Obergruppenführer Prützmann, nach Kiew abkommandiert, der ihn nach einiger Zeit dem Höheren SS- und Polizeiführer Hen. in Rostow unterstellte. Wegen seiner alkoholischen Exzesse sprach ihm Hen. jegliche Offiziersqualität ab, worauf der Reichsführer SS mit Verfügung vom 8.9.1943 die Kommandierung des Angekl. Fischer-Schweder zum Höheren SS- und Polizeiführer Russland-Süd aufhob und seine Freigabe für die Waffen-SS anordnete. Entsprechend seinem militärischen Dienstgrad eines Oberschützen - der Angekl. Fischer-Schweder hatte von November 1933 bis Dezember 1933 an einem Infanterie-Lehrgang teilgenommen - wurde der Angekl. Fischer-Schweder auf 1.11.1943 zum SS-Panzergrenadier Ausbildungs- und Ersatzbataillon Nr.1 einberufen. Am 26.10.1944 wurde er zum SS-Untersturmführer d.R. befördert und mit Wirkung vom 16.1.1945 als Kompanieführer zur
  21. SS-Panzerdivision "Hitlerjugend" versetzt. Am 11.4.1945 wurde er in Niederösterreich durch ein Explosivgeschoss verwundet und geriet dann in amerikanische Gefangenschaft, aus der er nach 6 Wochen, unter Verheimlichung seiner früheren SS-Zugehörigkeit, entlassen wurde. Gemäss seinem in der Hauptverhandlung gemachten Ausspruch "nur die allergrössten Kälber suchen ihren Metzger selber" lebte er nach dem Krieg unter den falschen Personalien "Bernd Fischer, geb. 13.2.1902 in Berlin" und verschwieg in seinem Meldebogen für die Entnazifizierung seine frühere Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen. Dadurch gelang es ihm, von der Spruchkammer Bad Neustadt/Saale als "nicht betroffen" eingestuft zu werden. Der Angekl. Fischer-Schweder war nach dem Krieg zunächst in der Landwirtschaft, von 1946-1949 bei der chem. Fabrik Koch in Bad Neustadt als Einkäufer und von 1950-1953 bei verschiedenen Firmen als Handelsvertreter tätig. Unter Verschweigung seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP gelang es ihm, ab 18.Januar 1954 als Leiter des Flüchtlingslagers Ulm-Wilhelmsburg angestellt zu werden. Nachdem dem Regierungspräsidium Nordwürttemberg seine politische Vergangenheit teilweise bekanntgeworden war, kündigte der Angekl. Fischer-Schweder auf 31.3.1955 sein Angestelltenverhältnis, focht aber später die Kündigung wieder an. Seine Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Am 1.8.1955 trat er bei der Fa. Remington-Rand, Stuttgart, als Verkäufer ein. Unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Ulm/Donau übte er diese Tätigkeit bis zum 3.5.1956 aus. Anlässlich seiner Bewerbung um die Wiederverwendung im Kriminaldienst beim Regierungspräsidium Südbaden führten die sich daran anschliessenden Nachforschungen zur Einleitung des Strafverfahrens. Die vom Angekl. Fischer-Schweder am 1.6.1935 vor dem Standesamt in Breslau mit Charlotte V., jetzt wiederverheiratete Ei., geschlossene Ehe wurde am 17.5.1949 vom Landgericht Schweinfurt geschieden. Unter den oben angeführten falschen Personalien verheiratete er sich wieder am 5.7.1949 vor dem Standesamt Bad Neustadt/Saale mit Irmgard geb. Kir. Aus dieser Ehe ging ein jetzt 7 Jahre alter Sohn hervor. Der Angekl. Fischer-Schweder ist - nach seinen Angaben - während seiner Parteizugehörigkeit aus der evangelischen Kirche nicht ausgetreten. Der Angekl. Fischer-Schweder ist nicht vorbestraft. Er wurde am 2.5.1956 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 3.5.1956 auf Grund des am gleichen Tag vom Amtsgericht Ulm erlassenen Haftbefehls in Untersuchungshaft. II. Angekl. Schmidt-Hammer Der Angekl. Werner Schmidt-Hammer wurde am 28.8.1907 in Vogelsang Krs.Elbing als Sohn des Apothekers Oskar Schmidt und der Elfriede geb. Hammer geboren. Da er am Wohnsitz seiner Eltern - sie wohnten im Ostseebad Rauschen/Samland - keine höhere Schule besuchen konnte, kam er im Alter von 6 Jahren nach Breslau, wo er im Haushalt des Bruders seiner Mutter, des Studienrats Hammer, wohnte, der ihn auch in Kunst und Musik förderte. Dort besuchte er bis zur Quarta das Johannesgymnasium und anschliessend die Realschule bis zum Abschluss der mittleren Reife im Jahr
  22. Er erlernte dann in Breslau das Optikerhandwerk und legte im Jahr 1927 die Gesellenprüfung ab. Von 1928-1930 besuchte er die Staatl. Fachhochschule für Optik in Jena, schloss seine Berufsausbildung als staatlich approbierter Augenoptiker ab und stand von 1930-1936 bei der Fa. Carl Zeiss in Jena als Optikermeister in Arbeit. Vom Frühjahr 1936 bis zu seiner am 1.9.1939 erfolgten Einberufung zur Polizei betrieb er ein eigenes Optikergeschäft in Königsberg. Nach einer militärischen Grundausbildung und nach Teilnahme an einem Unterführerlehrgang in Königsberg wurde er zum Oberwachtmeister d.R. im Polizeidienst befördert und kam für kurze Zeit zur Wasserschutzpolizei. Im Sommer 1940 war er bei einem 2monatigen Offizierslehrgang in Berlin-Köpenick und anschliessend beim Polizeiausbildungsbatl. in Tilsit. Im November 1940 wurde er zum Leutnant d.R. im Polizeidienst befördert und anfangs des Jahres 1941 zum Kommando der Schutzpolizei Memel versetzt, wo damals Major Gü. Kommandeur und Hauptmann Schw. Adjutant waren. Dort versah der Angekl. Schmidt-Hammer zunächst den Luftschutzwarndienst für Memel, wurde aber nebenbei in die Geschäfte des Adjutanten des Kommandeurs der Schupo eingewiesen, bis er Ende Oktober 1941 nach dem Weggang des Hauptmanns Schw. Adjutant wurde. Im November 1942 wurde er zum Schupo-Oberleutnant d.R. befördert. Im Jahr 1943 nahm er an einem Kompanieführerlehrgang teil und kam dann zu einem Polizeifreiwilligenbatl. nach Jugoslawien. Dort geriet er am 10.5.1945 in Kriegsgefangenschaft, aus welcher er erst im Februar 1949 nach Grauel bei Rendsburg entlassen wurde, wohin seine Familie aus Memel geflüchtet war. Seit September 1949 ist er wieder bei der Fa. Carl Zeiss, Oberkochen, als Augenoptikermeister beschäftigt. Der Angekl. Schmidt-Hammer schloss im Jahr 1941 mit Ursula geb. Bor. die Ehe. Aus dieser sind 2 Töchter und 1 Sohn hervorgegangen, die jetzt 16, 13 und 9 Jahre alt sind. Die Familie Schmidt-Hammer wohnt jetzt in Heidenheim-Schnaitheim. Der Angekl. Schmidt-Hammer gehörte nicht der NSDAP, sondern nur der NSV an und ist im Dritten Reich auch nicht aus der evangelischen Kirche ausgetreten. Er ist nicht vorbestraft. Am 5.7.1957 wurde er vorläufig festgenommen und am gleichen Tag auf Grund des am 3.7.1957 erlassenen Haftbefehls des OLG Stuttgart in Untersuchungshaft genommen, in der er sich seither befindet. III. Angekl. Böhme Der Angekl. Hans-Joachim Böhme wurde am 10.1.1909 in Magdeburg als Sohn des späteren Mittelschulrektors Oskar Böhme und der Elisabeth geb. Kern. geboren. Zusammen mit 2 Brüdern, von denen der eine im 2.Weltkrieg gefallen ist, wuchs er im Elternhaus auf. Nach Ablegung der Reifeprüfung an der Oberrealschule in Cottbus im Jahr 1928 studierte er in den folgenden Jahren an den Universitäten Halle und Rostock Rechtswissenschaft. Am 6.2.1933 legte er die erste und im November 1936 die zweite höhere juristische Staatsprüfung ab. Da er nur mit der Note "genügend" das Examen bestanden hatte, gelang es ihm nicht sofort, im Staatsdienst unterzukommen. Er war zunächst als Justitiar und von Februar 1937 bis Oktober 1938 als Mobilmachungsreferent im Angestelltenverhältnis bei der Reichsstelle für technische Erzeugnisse tätig. Der NSDAP trat er am 1.5.1933 und der allgemeinen SS am 1.11.1933 bei. Aus der evangelischen Kirche trat er im Jahr 1937 aus. Auf seine erneute Bewerbung beim Preuss. Innenministerium wurde er am 1.10.1938 der Gestapo Kiel zur Einarbeitung zugewiesen, wo er bis 1.10.1940 tätig war. Am 1.5.1940 wurde er zum Regierungsassessor ernannt und erhielt den Angleichungsdienstgrad eines SS-Hauptsturmführers. Auf 1.Oktober 1940 wurde er zum Leiter der Staatspolizeistelle Tilsit und am 6.2.1941 zum Regierungsrat mit dem SS-Angleichungsdienstgrad eines SS-Sturmbannführers ernannt. Bei der Stapo Tilsit war er bis Oktober 1943 tätig. Im Oktober 1943 wurde er zunächst zum Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Rowno kommandiert, dann aber durch Verfügung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 21.10.1943 zum Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD für den Generalbezirk Shitomir bestellt. Beim Vordringen der Russen wurde er am 29.12.1943 in der Gegend von Berditschew am Unterschenkel verwundet, was einen Lazarettaufenthalt bis Mai 1944 zur Folge hatte. Durch Personalverfügung vom 11.5.1944 wurde er von seinen bisherigen Dienstgeschäften entbunden und zum Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Kauen/Litauen bestellt, wo er bis Juli 1944 tätig war. Beim weiteren Vordringen der Russen setzte er sich in nordwestlicher Richtung ab und leitete von Oktober 1944 bis anfangs Januar 1945 einen Panzervernichtungstrupp im Brückenkopf von Memel. Durch Personalverfügung vom 30.12.1944 wurde er von seinen bisherigen Dienstgeschäften entbunden und zum RSHA Amt V nach Berlin abgeordnet, wo er bis März 1945 tätig war. In der Folgezeit war er zunächst beim BdS in Stettin und dann im Stab der
  23. SS-Panzergrenadierdivision als Ic im Raum Neustadt/Danzig verwendet, worauf er sich wiederum beim RSHA in Berlin melden musste. Von hier aus wurde er zum Inspekteur der SS nach Neustrelitz kommandiert, war dann im Raum Rostock - Lübeck bei einer Division zur Strassensicherung eingesetzt und setzte sich dann in Richtung Flensburg/Schleswig-Holstein ab, wo er zuletzt bei einem verlagerten Teil des RSHA bis zu dessen Auflösung bezw. bis zur Kapitulation tätig war. Nach dem Krieg schlug sich der Angekl. Böhme nach Reinstorf Krs.Lüneburg durch, wo er sich bei dem Bauern Busso als landwirtschaftlicher Arbeiter aufhielt und sich als ein aus der Gefangenschaft entflohener Soldat ausgab. Dort blieb er bis nach der Währungsreform. Von Oktober 1948 bis zum Jahr 1951 war er als Steuerberater bei dem Steuerprüfer Gläser in Karlsruhe und vom 1.1.1952 bis zu seiner am 23.8.1956 erfolgten Festnahme bei der Bausparkasse "Badenia" in Karlsruhe als Wirtschaftsjurist tätig. Da der Angekl. Böhme noch im Besitz eines auf "Dipl.Kaufmann Dr.jur. Hans-Joachim Böhme" ausgestellten Reisepasses von seiner Tätigkeit bei der Stapo Kiel war, in deren Auftrag er seinerzeit Ausspähungsreisen nach Dänemark machte, gelang es ihm nach dem Krieg, Ausweispapiere auf den Namen Dr.jur. Hans-Joachim Böhme zu erhalten. In seinem Meldebogen für die Entnazifizierung vom 30.9.1948 gab er sich fälschlicherweise als "Dr.jur." aus, verschwieg seine frühere Mitgliedschaft bei der NSDAP und seine frühere Tätigkeit bei der Gestapo und machte auch sonstige falsche Angaben, so dass er am 30.10.1948 von der Spruchkammer Karlsruhe als "vom Gesetz nicht betroffen" erklärt wurde. Am 27.12.1950 schloss der Angekl. Böhme vor dem Standesamt Karlsruhe als "Dr.jur." Hans-Joachim Böhme die Ehe mit der Verlagssekretärin Liselotte geb. Hä. Aus dieser Ehe ging eine jetzt 3 Jahre alte Tochter hervor. Der Angekl. Böhme ist nicht vorbestraft. Er wurde am 23.8.1956 vorläufig festgenommen und befindet sich auf Grund des am 22.8.1956 vom Amtsgericht Ulm erlassenen Haftbefehls seit 24.8.1956 in Untersuchungshaft. Unmittelbar nach seiner Festnahme wollte er sich aus dem Gangfenster des Verwaltungsgebäudes seiner Arbeitsstelle in Karlsruhe stürzen. Am 26.8.1956 stürzte er sich in selbstmörderischer Absicht kopfüber vom Tisch seiner Zelle in der Polizeihaftanstalt Stuttgart auf den Boden, wodurch er eine Gehirnerschütterung, Platzwunden am Kopf und Verletzungen am Arm davontrug. IV. Angekl. Hersmann Der Angekl. Werner Hersmann wurde am 11.9.1904 in Duisburg-Ruhrort als Sohn des Hütteningenieurs Paul Hersmann und der Paula geb. Lo. geboren. Als er 4 Jahre alt war, wurde seine Mutter geschieden; sie heiratete wieder, wurde später aber wieder geschieden. Der Angekl. Hersmann besuchte in Frankfurt/Main die Mittel- und Oberrealschule, die er mit dem Abschluss der mittleren Reife im Jahr 1919 verliess. Von 1919 bis anfangs 1921 arbeitete er als Praktikant in zwei Maschinenfabriken in Frankfurt und besuchte von 1921 bis 1924 das Technikum in Bingen (2 Semester) und das Technikum in Friedberg/Hessen (5 Semester). Von 1924 bis August 1928 war er bei verschiedenen Firmen als Ingenieur, als Leiter eines Filmtheaters und zuletzt als techn. Maschinenmeister bei der Mitteldeutschen Wegebau GmbH Weimar tätig. Dann war er bis 1930 arbeitslos. Am 1.9.1930 trat der Angekl. Hersmann der NSDAP (Mitgl.Nr.298 562), im November 1930 der SA und im April 1931 der allgemeinen SS (SS-Nr.9416) bei. Vom 1.10.1930 bis 1.4.1932 war er ehrenamtlich Kassierer der Kreisleitung Weimar der NSDAP und vom 1.4.1932 bis 1.1.1934 hauptamtlich Kassierer und Hauptbuchhalter der Gauleitung Thüringen, wobei er ehrenamtlich auch für den SD arbeitete. Ab 1.1.1934 bis zum Jahr 1935 war er auch noch Geschäftsführer des Gaugerichts der NSDAP Thüringen in Weimar. Vom 1.3.1936 war er hauptamtlich Stabsführer des SD-Abschnitts Thüringen, zuerst in Erfurt und dann in Weimar. Später wurde er mit der Führung des SD-Abschnitts Weimar beauftragt und am 1.8.1940 zum SS-Sturmbannführer befördert, nachdem er am 13.9.1936 zum SS-Untersturmführer, am 20.4.1938 zum SS-Obersturmführer und am 30.1.1939 zum SS-Hauptsturmführer befördert worden war. Im März 1941 wurde er als SD-Abschnittsführer nach Tilsit versetzt, wobei es sich nach seinen Angaben um eine Strafversetzung gehandelt hat, weil er Unregelmässigkeiten des Kreisleiters Kaiser aufgedeckt und sich dadurch bei Gauleiter Sauckel wegen Aufdeckung von Untaten missliebig gemacht habe. Im Mai 1942 wurde er zur Einsatzgruppe D versetzt. Bei dieser nahm er an Partisanenkämpfen teil und wurde am 17.3.1943 bei Boroschilowsk verwundet. Sodann war er einige Monate Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Banjaluka/Kroatien, wo er bis Oktober 1943 zum Partisanenkampf eingesetzt war. Kurzfristig war er dann jeweils der Kampftruppe des Generals Freudenfeld und dem Standartenführer Böhme - nicht identisch mit dem Angekl. Böhme - in Rowno zugeteilt. Ende 1943 wurde er in das RSHA Berlin berufen und nach kurzer Einarbeitungszeit mit der Aufstellung eines Sonderkommandos z.b.V. in Konitz/Westpr. beauftragt. Nach einer kurzen Ausbildungszeit war er mit diesem in der Hauptsache aus Volksdeutschen bestehenden Sonderkommando bis Oktober 1944 beim Bandeneinsatz in Slowenien und Krain, dann bis März 1945 in der Slowakei, wo das Kommando aufgelöst wurde. Er wurde dann zum RSHA nach Berlin berufen und von diesem aus dem SD entlassen und der Waffen-SS unterstellt. Nach seinen Angaben hat er sich wegen Untaten der SS-Brigade Dirlewanger in der Slowakei missliebig gemacht. Vom Hauptamt der SS wurde er der SS-Division Nibelungen zugewiesen. Er schloss sich aber mit der etwa 35 Mann starken Gruppe des SD-Abschnitts Weimar der Kampfgruppe Trummler an, welche aus verschiedenen SD-Einheiten bestand und insgesamt etwa 1500 Mann stark war. Diese Kampfgruppe war in Bayern noch tätig, wobei u.a. der Angekl. Hersmann am 28.4.1945 auf dem Marktplatz in Altötting an der Erschiessung von 5 Bürgern mitwirkte, weshalb er im Jahr 1950 vom Schwurgericht Traunstein verurteilt wurde. In Tirol löste sich die Kampfgruppe Trummler auf. Auf dem Weg nach Thüringen wurde der Angekl. Hersmann am 8.6.1945 in Bad Sulza von den Amerikanern wegen seiner SS- und Parteizugehörigkeit festgenommen. Der Angeklagte Hersmann war vom 8.6.1945 bis zum 2.8.1948 im Internierungslager Darmstadt interniert. Während dieser Zeit wurde er wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Einsatzgruppe D für einige Wochen zum Internationalen Militär Tribunal in Nürnberg zugezogen. Von der Spruchkammer München wurde er durch Spruch vom 10.10.1952 als Hauptschuldiger eingestuft, wobei ihm eine Reihe von Sühnemassnahmen auferlegt wurde. So wurde er auf die Dauer von 4 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen, wobei jedoch die politische Haft nach dem 8.5.1945 angerechnet wurde. Durch Urteil des Schwurgerichts Traunstein vom 21.9.1950 (Ks 3/50) wurde er wegen 5 gemeinschaftlicher in Tateinheit begangener Verbrechen des Totschlags zu der Zuchthausstrafe von 8 Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren verurteilt. Die seit 2.8.1949 erlittene Untersuchungshaft wurde auf die erkannte Strafe angerechnet. Es handelte sich um die Aburteilung wegen der 5 getöteten Bürger in Altötting. Auf Grund des Beschlusses der Strafkammer Traunstein vom 20.10.1954 wurde die restliche Strafe für die Zeit vom 2.12.1954 bis 1.8.1957 am 1.12.1954 mit Bewährungsfrist bis 1.11.1958 ausgesetzt. Nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt arbeitete er von Januar 1955 bis Oktober 1955 für die "Stille Hilfe" in Düsseldorf und wurde dann arbeitslos. Vom 1.2.1956 ab bis zu seiner am 29.10.1956 erfolgten Verhaftung war er dann bei der Fa. Dietrich Schützler, Industrievertretung in Frankfurt, als kaufm. Angestellter im Innen- und Aussendienst tätig. Der Angekl. Hersmann schloss am 9.3.1935 mit Charlotte geb. Kup. die Ehe. Aus dieser sind 4 Kinder hervorgegangen, die jetzt 13, 16, 18 und 19 Jahre alt sind. Während dieses Strafprozesses ist die Ehe geschieden worden. Nach seiner Trauung, jedoch noch vor 1937, trat der Angekl. Hersmann aus der ev. Kirche aus, ist aber nach dem Kriege dieser wieder beigetreten. Am 29.10.1956 wurde er vorläufig festgenommen und befindet sich seit 30.10.1956 auf Grund des am 26.10.1956 vom Amtsgericht Ulm/Donau erlassenen Haftbefehls in Untersuchungshaft. V. Angekl. Sakuth Der Angekl. Edwin Sakuth wurde am 3.6.1909 in Tilsit als Sohn des Franz Sakuth und der Maria geb. Grö. geboren. Er besuchte in Heydekrug/Memel bis zum Jahr 1926 die Volksschule und trat dann bei der Fa. Wullbrand und Seele, Eisengrosshandlung, Braunschweig, als kaufm. Lehrling ein. Nach Beendigung seiner Lehrzeit im Jahr 1929 ging er im Mai 1930 nach Kanada, wo er bis November 1931 verblieb. Nach seiner Rückkehr aus Kanada trat er am 1.11.1931 der NSDAP bei. Vom 1.11.1931 bis 30.1.1939 gehörte er dem NSKK an und war bei diesem von 1933 bis 1937 hauptamtlicher Ausbilder an einer Motorsportschule. Am 1.5.1937 trat er hauptamtlich bei dem SD-Abschnitt Tilsit ein. Am 30.1.1939 wurde er SS-Untersturmführer. Nach der Rückgliederung des Memellands an Deutschland war er vom 23.3.1939 bis Juli 1939 als SD-Verbindungsmann zwischen deutschen und litauischen Wirtschaftsstellen tätig. Im Juli 1939 übernahm er die Aussenstelle Memel des SD-Abschnitts Tilsit. Am 20.4.1940 wurde er zum SS-Obersturmführer und am 20.4.1941 zum SS-Hauptsturmführer befördert. Von der SD-Aussenstelle Memel kam er im Oktober 1941 weg und hatte - nach seinen Angaben - bis Ende Dezember 1941 eine Art Stubenarrest, weil er sich durch Ermittlungen gegen die Erich Koch-Stiftung missliebig gemacht habe. Im Januar 1942 wurde er nach Oslo/Norwegen versetzt, wo er die Sachgebiete Rundfunk und Propaganda bearbeitete. Im August 1942 wurde er zum RSHA Amt VI berufen, wo er mit dem Einsatz von 25 Agenten in Smolensk beauftragt wurde. Nach Erledigung dieses Auftrags musste er von Februar 1943 bis Oktober 1943 in einem Lager in Breitenmarkt/Oberschlesien freiwillige Sowjetrussen für Agentenzwecke vorbereiten. Von Januar 1944 bis Juni/Juli 1944 war er Wirtschaftsführer für das Unternehmen Skorzeny im Amt VI des RSHA. Anschliessend erhielt er die SD-Aussenstelle Ortelsburg im SD Oberabschnitt Königsberg. Weil er im Oktober 1944 ohne Urlaub seine Ehefrau besuchte, war er wegen Verstosses gegen die Residenzpflicht bis Januar 1945 in Königsberg eingesperrt. Nach seiner Entlassung kam er, nachdem die Russen in Ostpreussen eingedrungen waren, zu einer aus SD- und Stapo-Angehörigen zusammengestellten Kampfgruppe unter der Führung des SS-Sturmbannführers Hotzel. Wegen Darmerkrankung wurde er im März 1945 in das SS-Lazarett Lichterfelde-West eingeliefert. Nach seiner Genesung im April 1945 machte er bei der SD-Aussenstelle Brandenburg/Havel Dienst, mit welcher er sich bei der Annäherung der Russen in Richtung Elbe absetzte. Einen Tag vor der Kapitulation, am 8.5.1945, überschritt er die Elbe und begab sich zu seiner Familie, die im Januar 1945 in die Nähe von Blankenburg/Harz verzogen war. Am 23.5.1945 wurde er von den Amerikanern wegen seiner SD-Zugehörigkeit festgenommen und in das Amtsgerichtsgefängnis Blankenburg eingeliefert. Nach seiner Vernehmung kam er in das Internierungslager Staumühle/Sennelager, wo er bis 1.10.1947 interniert war. Durch Urteil des Spruchgerichts Hiddesen vom 1.10.1947 wurde er wegen Zugehörigkeit zu der verbrecherischen Organisation des SD zu 2 Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Internierungshaft von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Eine Teilstrafe von 7 Monaten verbüsste er vom 1.10.1947 bis 30.4.1948 im Straflager Esterwegen/Emsland. Die Reststrafe von 2 Monaten wurde ausgesetzt und am 26.6.1951 erlassen. Nach seiner Entlassung stand der Angekl. Sakuth bis Juli 1949 bei einer amerikanischen Dienststelle im Munsterlager in Arbeit. Nach der Auflösung dieser Dienststelle war er bis Januar 1953 arbeitslos und hielt sich bei seiner nach Imbshausen/Northeim verzogenen Familie auf. Von März 1953 bis März 1954 war er als Flüchtlingsbetreuer beim Landratsamt Northeim tätig. Vom 1.11.1955 bis zu seiner am 28.12.1956 erfolgten Verhaftung war er Verwaltungsangestellter beim Ausgleichsamt des Landratsamts Northeim. Der Angekl. Sakuth ist seit 7.2.1936 mit Elly geb. Ja. verheiratet. Aus dieser Ehe sind 5 Kinder hervorgegangen, die jetzt 8 bis 18 Jahre alt sind. Aus der evangelischen Kirche trat er im Jahr 1938 aus, nach dem Krieg trat er ihr aber wieder bei. Der Angekl. Sakuth ist nicht vorbestraft. Er wurde am 28.12.1956 vorläufig festgenommen und ist seit 28.12.1956 auf Grund des am 27.12.1956 erlassenen Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Landgericht Ulm/Donau in Untersuchungshaft. VI. Angekl. Kreuzmann Der Angekl. Werner Kreuzmann ist am 4.6.1909 in Königsberg/Ostpreussen als Sohn des August Kreuzmann und der Martha geb. Haa. geboren. Von seinem
  24. Lebensjahr an besuchte er die Volksschule und anschliessend die Hindenburg-Oberschule in Königsberg, wo er im Jahr 1929 die Reifeprüfung bestand. Anschliessend studierte er 9 Semester Rechts- und Staatswissenschaften an der Universität in Königsberg, wobei er sein Studium durch seine Tätigkeit als Werkstudent wiederholt unterbrechen musste. Im Jahr 1936 legte er die erste höhere juristische Staatsprüfung ab und war von Mai 1936 bis Ende September 1936 als Referendar im Vorbereitungsdienst beim Amtsgericht Tapiau/Ostpr. Während dieser Zeit nahm er in den Monaten Juli und August 1936 an einer militärischen Übung teil. Da dem Angekl. Kreuzmann die Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb der Justiz ungünstig erschienen, meldete er sich auf eine an die Gerichtsreferendare ergangene Aufforderung für die polizeiliche Exekutivlaufbahn. Nach bestandener Eignungsprüfung beim Polizeiinstitut in Berlin-Charlottenburg wurde er am 1.10.1936 als Kriminalkommissaranwärter bei der Kripo-Leitstelle Königsberg eingestellt. Im Oktober 1937 wurde er zu einem 9monatigen Lehrgang für Kriminalkommissaranwärter an der Führerschule der Sicherheitspolizei einberufen. Nachdem er im Juni 1938 die Kriminalkommissarprüfung bestanden hatte, wurde er als Hilfskriminalkommissar an die Kriminalpolizeileitstelle Königsberg versetzt und 14 Tage später zum Kriminalkommissar auf Probe ernannt. Im Oktober 1938 wurde er - nach seinen Angaben - gegen seinen Willen auf Betreiben des Leiters der Staatspolizei Tilsit zu dieser Dienststelle abgeordnet, wo er im Januar 1939 zum Kriminalkommissar ernannt wurde. Dort bearbeitete er zunächst das Referat II K (Rechtsopposition und Judenfragen) und ab Herbst 1939 die ganze Abteilung II (Juden, Kommunisten, Fremdarbeiter, Kirchen und Sekten). Im Mai 1941 wurde die Abordnung zur Stapo Tilsit in eine Versetzung zu dieser Dienststelle umgewandelt, wobei er seit 10.9.1939 den Angleichungsdienstgrad eines SS-Obersturmführers führte. Am 1.9.1942 erhielt er den Angleichungsdienstgrad eines SS-Hauptsturmführers und leitete von 1943 an auch noch wesentliche Teile der Abteilung III. Am 20.4.1944 wurde er zum Kriminalrat ernannt. Der SA gehörte er von Mai 1933 bis Juli 1938 an. Der NSDAP trat er am 1.5.1937 bei. Nach Auflösung der Staatspolizeistelle Tilsit im Oktober 1944 wurde er als überzähliger Beamter zur Stapo Insterburg kommandiert, wo er bis kurz vor der Einnahme Insterburgs durch die Russen war. Im Januar 1945 erfolgte seine Zuteilung zu der Wehrmachtskampfgruppe Ulrich, mit welcher er den Rückzug bis Pillau mitmachte. Nach der im April 1945 erfolgten Räumung Pillaus wurde er auf dem Seeweg nach Swinemünde abtransportiert, wo er sich beim Stab der
  25. Armee hätte melden müssen. Da er diese Dienststelle nicht fand, setzte er sich weiter nach Westen ab und geriet anfangs Mai 1945 bei Eldena/Ludwigslust in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Am 20.6.1945 kam er in das Internierungslager Fallingbostel, wo er bis 17.2.1948 blieb. Der Angekl. Kreuzmann wurde bei einem Partisaneneinsatz verwundet, wobei er den rechten Ringfinger verlor. Durch Urteil des Spruchgerichts Benefeld/Bomlitz vom 9.3.1948 wurde der Angekl. Kreuzmann wegen Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation zu 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Die erkannte Strafe wurde durch die seit 2.6.1945 erlittene Internierungshaft als verbüsst erklärt. Nach seiner am 17.2.1948 erfolgten Entlassung aus der Internierungshaft begab sich der Angekl. Kreuzmann nach Westerdeichstrich bei Büsum/Holstein, wohin seine Familie nachkam. In den Jahren 1949 bis 1952 arbeitete er als Muschelgräber sowie als Tiefbau- und Landarbeiter, bis er im April 1952 bei der Fa. Hermann Nier KG in Hohenlockstedt/Schleswig-Holstein als kaufm. Angestellter Beschäftigung fand. Diese Arbeitsstelle hatte er bis zu seiner am 24.11.1956 erfolgten Verhaftung inne. Der Angekl. Kreuzmann ist seit 25.2.1939 mit Gerda geb. Be. verheiratet. Aus dieser Ehe sind 1 Sohn und 1 Tochter hervorgegangen, die jetzt 18 und 15 Jahre alt sind. Im Mai 1939 trat er aus der evangelischen Kirche aus, trat dieser aber im Jahr 1952 wieder bei. Am 24.11.1956 wurde er vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag auf Grund des am 16.11.1956 vom Amtsgericht Ulm/Donau erlassenen Haftbefehls in Untersuchungshaft. VII. Angekl. Harms Der Angekl. Harm Willms Harms wurde am 6.12.1892 in Südarle/Ostfriesland als Sohn des Landwirts Hinrich Harms und der Gertje geb. Jan. geboren. Nach Besuch der Volksschule arbeitete er in der Landwirtschaft und wurde im Herbst 1912 zum Militärdienst eingezogen, wobei er sich als Berufssoldat verpflichtete. Nach dem 1.Weltkrieg trat er im Jahr 1919 dem Freikorps "Märker" bei und wurde zur Bekämpfung des Spartakusaufstandes im Raum Braunschweig/Hannover eingesetzt. Von Oktober 1919 gehörte er der kasernierten Sicherheitspolizei in Gross-Hamburg, von 1921 der Hamburger Revierpolizei und von 1925 bis 1927 der Kriminalpolizei Hamburg an. Von 1927 bis 1.2.1939 war er bei der Staatspolizei Hamburg, wobei er im Jahr 1937 mit seiner ganzen Dienststelle in die Geheime Staatspolizei übernommen wurde. Nach seinen Angaben bemühte er sich in der Folgezeit wiederholt um seine Versetzung zur Kripo, weil "alte Kämpfer" zur Gestapo gekommen seien, die sich Ausschreitungen gegenüber politischen Häftlingen haben zuschulden kommen lassen. Am 1.2.1939 wurde er zur Staatspolizei Tilsit versetzt, bei welcher er zunächst stellvertretender Leiter der Abt. III (Spionageabwehr) unter Kriminalrat Rausch, später kommissarisch dessen Nachfolger und schliesslich endgültiger Leiter der Abt. III bis Ende 1943 war. Gleichzeitig leitete er auch noch das Grenzpolizeikommissariat Tilsit. Da sich er Angekl. Harms mit dem im Jahr 1940 nach Tilsit als Leiter der Stapo Tilsit versetzten Angekl. Böhme nicht gut verstand, meldete er sich wiederholt von Tilsit weg. Am 1.5.1943 wurde er dann zur Einsatzgruppe Paris-Lyon versetzt, im Juli 1943 aber wegen Krankheit als nicht einsatzfähig wieder zur Stapo Tilsit zurückversetzt, bis er dann im September 1943 endgültig zur Stapo Potsdam kam, wo er bis Frühjahr 1945 Dienst machte. Der Gefangennahme durch die Russen entzog er sich dadurch, dass er sich als Holländer ausgab. Er schlug sich nach Bremen durch, wo er seine Familie vorfand. Vom 22.6.1945 bis 12.8.1948 war er in verschiedenen Internierungslagern wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Gestapo interniert. Von der Spruchkammer Bremen wurde er durch Spruch vom 18.10.1948 als Mitläufer eingestuft. Von einer Sühnemassnahme wurde abgesehen, weil er 38 Monate interniert war und als Flüchtling aus Tilsit alles verloren hatte. Seine Berufung gegen diesen Spruch wurde durch Spruch der Berufungskammer Bremen vom 28.6.1949 verworfen. Nach seiner Entlassung aus der Internierungshaft arbeitete der Angeklagte Harms als selbständiger Schuhmacher in Bremen. Unter Verschweigung seiner früheren Gestapo-Zugehörigkeit liess er sich pensionieren. Da er in den folgenden Jahren Pension bezog, wurde gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Bremen ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet, das jedoch wegen des Schwurgerichtsverfahrens gem. § 154 StPO vorläufig eingestellt wurde. Der Angekl. Harms war seit 1.5.1933 Mitglied der NSDAP, später Blockleiter und seit 1941 SS-Bewerber. Im Jahr 1938 wurde er zum Kriminalinspektor und am 1.1.1940 zum Kriminalkommissar befördert. Am 12.7.1919 schloss er die Ehe mit Meta geb. Bä. Er hat 3 Kinder im Alter von 18 bis 34 Jahren. Im Jahr 1939 trat er auf Veranlassung seines Vorgesetzten, des Regierungsrats Gräfe der Stapo Tilsit, zusammen mit seiner Ehefrau aus der evangelischen Kirche aus, um bessere Beförderungsmöglichkeiten zu haben. Der Angekl. Harms wurde am 4.11.1956 vorläufig festgenommen. Seit 5.11.1956 befindet er sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm/Donau vom 26.10.1956 in Untersuchungshaft. Er ist nicht vorbestraft. VIII. Angekl. Carsten Der Angekl. Carsten wurde am 3.2.1909 in Sorquitten Krs.Sensburg/Ostpr. als Sohn des Reichsbahnobersekretärs Karl Cz. und der Maria geb. Gal. geboren. Er stammte aus der
  26. Ehe seines Vaters, aus der insgesamt 4 Kinder hervorgingen, von denen noch 3 leben. Die 4 Söhne seines Vaters aus der
  27. Ehe fielen im
  28. und 2.Weltkrieg. Am 3.1.1942 wurde sein Familienname "Cz." vom Regierungspräsidium Gumbinnen in "Carsten" geändert. Bis zum Ausbruch des 1.Weltkriegs lebte er mit seinen Geschwistern im Elternhaus in Johannisburg/Ostpreussen. Solange die Kriegsereignisse einen geregelten Schulbesuch in Johannisburg unmöglich machten, war er bei Verwandten in Bromberg/Posen und dann in Hohensalza/Posen, wo er die Schule besuchte. Im Jahr 1927 verliess er mit der Obersekunda das Realgymnasium in Rastenburg/Ostpr., wo auch seine Eltern nach der vorzeitigen Pensionierung seines Vaters wohnten. Da er aus finanziellen Gründen den Beruf eines Försters nicht ergreifen konnte, trat er am 2.4.1928 als Polizeianwärter in die Polizeischule Sensburg/Ostpr. ein, legte dort die Polizeiwachtmeisterprüfung ab und kam auf seinen Wunsch im Jahr 1929 als Polizeiwachtmeister zum Kommando der Schutzpolizei Tilsit. Im Jahr 1935 wurde er als Unterfeldwebel in die Wehrmacht übernommen, bei welcher er bei dem Radfahrbatl. I in Tilsit bis zum Jahr 1937 Dienst machte. Im gleichen Jahr kam er auf Grund eines Erlasses von Göring wieder zur Schutzpolizei Tilsit zurück. Am 1.9.1937 bewarb er sich um die Einstellung in den Kriminaldienst, kam aber nach seinen Angaben gegen seinen Willen auf Grund einer Verfügung des RSHA zur Staatspolizeistelle Tilsit. Von hier aus besuchte er im Jahr 1938 einen 3monatigen Lehrgang bei der Führerschule der Sicherheitspolizei Berlin-Charlottenburg und legte die vorgeschriebenen Fachprüfungen ab. Auf seine Bewerbung hin kam er im Herbst 1938 zum Grenzpolizeiposten Waldheide/Ostpreussen. Nach der am 23.3.1939 erfolgten Rückgliederung des Memellandes an Deutschland wurde er Postenführer des neuerrichteten Grenzpolizeipostens Schmalleningken, bis er am 12.12.1944 zur Dienstleistung dem Grenzpolizeikommissariat Kopenhagen/Dänemark zugeteilt wurde. Dort machte er bis zur Kapitulation Dienst. Er geriet dann in britische bezw. dänische Kriegsgefangenschaft, aus welcher er am 4.11.1950 entlassen wurde. Der Angekl. Carsten trat im Jahr 1937 der NSDAP bei. Im gleichen Jahr wurde er vom Rassereferenten als SS-untauglich befunden. Gleichwohl trug er nach seiner Beförderung zum Kriminalassistenten die Uniform eines SS-Unterscharführers und nach seiner am 1.4.1940 zum Kriminaloberassistenten erfolgten Beförderung die eines SS-Hauptscharführers. Im November 1943 wurde er zum Kriminalsekretär befördert. Ein Entnazifizierungsverfahren wurde gegen ihn nicht durchgeführt. Nach seiner am 4.11.1950 erfolgten Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft begab er sich zu seiner nach Nordrhein-Westfalen geflüchteten Familie, wo er in Neheim-Hüsten als Industriearbeiter in Arbeit trat. Auf seine Bewerbung hin wurde er am 1.8.1953 als Kriminalassistent auf Probe bei der Kripo in Arnsberg angestellt, wo er bis zu seiner Verhaftung am 18.1.1957 als Kriminalsekretär tätig war. Im Jahr 1934 schloss er vor dem Standesamt Tilsit mit Frida geb. Enn. die Ehe. Aus dieser ging 1 Sohn hervor, der jetzt 21 Jahre alt ist. Aus der evangelischen Kirche trat er nicht aus, obwohl vor 1938 ein entsprechendes Ansinnen an ihn gestellt wurde. Der Angekl. Carsten ist nicht vorbestraft. Er wurde am 18.1.1957 vorläufig festgenommen und ist vom gleichen Tag an auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm/Donau vom 3.1.1957 in Untersuchungshaft. IX. Angekl. Behrendt Der Angekl. Franz Behrendt wurde am 28.1.1912 in Memel als Sohn des Franz Behrendt und der Mathilde geb. Wil. geboren. Er wuchs im Elternhaus auf, besuchte in Memel die Volksschule und im Anschluss daran noch 2 Klassen einer Aufbauschule. Vom 1.5.1927 bis 31.5.1930 war er bei einer jüdischen Firma in der kaufmännischen Lehre und von 1930 bis 1931 ebenfalls bei einer jüdischen Firma als kaufmännischer Angestellter tätig. Nachdem er einige Monate in Deutschland auf Wanderschaft war, genügte er vorzeitig von November 1931 bis März 1933 seiner litauischen Militärdienstpflicht. Vorher gehörte er einer unpolitischen Jugendwandergruppe an. Nach seiner Entlassung vom Militär bewarb er sich bei der memelländischen Landes- und Kriminalpolizei. Nach kurzem Dienst als Polizeianwärter bei der uniformierten Polizei wurde er bis zur Rückgliederung des Memellandes an Deutschland im Kriminalpolizeidienst verwendet. Von Oktober 1938 an war er Mitglied des memelländischen Ordnungsdienstes. Nach der Rückgliederung des Memellandes wurde er am 23.3.1939 dem Grenzpolizeikommissariat Memel als Kriminalassistent zugeteilt, nachdem er sich 2 Tage lang den Betrieb bei der Stapo Tilsit angesehen hatte. Da er die litauische Sprache beherrschte, wurde er von seinen Vorgesetzten als Dolmetscher in Grenzangelegenheiten verwendet. Bei der Rückgliederung des Memellandes wurde er vom memelländischen Ordnungsdienst in die allgemeine SS als Unterscharführer übernommen. Am 1.4.1939 trat er der NSDAP als Mitglied bei. Im November 1943 wurde er zum Kriminaloberassistenten mit dem Angleichungsdienstgrad eines SS-Oberscharführers befördert. Dem Grenzpolizeikommissariat Memel gehörte er bis zu dessen Auflösung am 9.10.1944 an. Anschliessend tat er kurze Zeit bei der Stapo Tilsit Dienst, von wo aus er sich mit weiteren Stapo-Angehörigen nach Königsberg absetzte. Dort wurde er am 20.1.1945 einer aus Stapo- und SD-Angehörigen gebildeten Kampfgruppe zugeteilt, der er bis zu seiner am 24.3.1945 erfolgten Versetzung zur Stapo Kopenhagen/Dänemark angehörte. Nach Kopenhagen setzte er sich auf einem Lazarettschiff ab. Dort wurde er dem Grenzpolizeikommissariat Vording/Dänemark zugewiesen, dem er bis zur Kapitulation angehörte. Nach der Kapitulation schlug er sich als Wehrmachtssoldat nach Holstein durch, wo er unter Verschweigung seiner früheren SS- und Stapo-Zugehörigkeit im Sommer 1945 zu seiner nach Stelle Krs.Harburg geflüchteten Familie entlassen wurde. In Stelle war er 7 Monate lang Gelegenheitsarbeiter. Nach Bekanntwerden seiner früheren SS- und Stapo-Zugehörigkeit wurde er verhaftet und war vom 27.2.1946 bis 18.12.1947 im Lager Sandbostel interniert. Durch Urteil des Spruchgerichts Stade vom 5.12.1947 wurde er freigesprochen. Nach seiner Entlassung aus dem Internierungslager war er bei der Fa. Böse in Hamburg-Harburg bis zu seiner Festnahme am 25.4.1957 als Buchhalter angestellt. Er ist seit 11.6.1938 mit Elise geb. Kara. verheiratet. Aus dieser Ehe sind 4 Kinder hervorgegangen, welche jetzt 4-18 Jahre alt sind. Von Mitte 1940 bis 1947 waren er und seine Ehefrau aus der evangelischen Kirche ausgetreten, weil er wusste, dass dies bei seinen Vorgesetzten erwünscht war. Der Angekl. Behrendt ist nicht vorbestraft. Er wurde am 25.4.1957 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 26.4.1957 auf Grund Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Landgericht Ulm/Donau vom 17.4.1957 in Untersuchungshaft. X. Angekl. Lukys Der Angekl. Pranas Lukys alias Jakys wurde am 3.7.1900 in Raseiniai/Litauen als Sohn des Landwirts Tanas Lukys-Jakas und der Vincenta geb. Poc. geboren. Er wuchs im Elternhaus auf und besuchte die Volksschule und anschliessend das Gymnasium in Raseiniai, wo sein Vater einen grösseren landwirtschaftlichen Betrieb hatte. Im Jahr 1915 wurde er mit anderen Angehörigen des Gymnasiums von den Russen nach Petersburg und von dort nach 3 Monaten an das litauische Gymnasium nach Woronesch verbracht, wo er sich neben dem Schulbesuch auch auf den Lehrerberuf vorbereitete. Anfang Dezember 1918 kehrte er zu seinen Eltern nach Raseiniai zurück und trat am 7.1.1919 als Freiwilliger beim neugebildeten litauischen Militär ein, dem er bis 1922 angehörte. Während dieser Zeit kämpfte er gegen die Bolschewisten und gegen die Polen, wurde dabei verwundet und geriet im November 1920 in polnische Kriegsgefangenschaft, aus welcher er im Januar 1921 nach Deutschland floh. Von Deutschland aus kehrte er nach Litauen zurück und meldete sich wieder bei seiner militärischen Dienststelle in Kaunas, von wo aus er als Feldwebel zu einem 6monatigen Lehrgang an die litauische Militärschule kam. Nach Abschluss dieser Ausbildung wurde er im Herbst 1922 der militärischen Abwehr beim litauischen Generalstab zugewiesen, wo er auch noch einige Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem litauischen Militärdienst tätig blieb. Anfang des Jahres 1923 kam er zur Kriminalpolizei, Abteilung politische Polizei in Kaunas, wobei er kurze Zeit in Raseiniai und später in Schaulen Dienst machte. Zwischendurch wurde er als litauischer Agent in das Memelgebiet entsandt, um dessen Besetzung durch Litauen vorzubereiten. Von 1925 bis 1926 war er Leiter der litauischen Sicherheitspolizei in Litauisch Krottingen, wurde aber durch Verfügung der auf Grund von Neuwahlen neugebildeten litauischen Regierung entlassen. Da er den Sturz dieser neuen Regierung mit anderen Gesinnungsgenossen vorbereitete, hielt er sich in der Folgezeit im Kreis Krottingen verborgen. Nach dem Sturz der neuen Regierung im Dezember 1926 wurde er wieder als Sicherheitspolizeichef in Litauisch Krottingen eingesetzt und behielt diese Stelle bis zu der am 17.6.1940 erfolgten Besetzung Litauens durch die Russen. In der Nacht vom 17./18.6.1940 floh er nach Deutsch Krottingen, von wo aus er mit weiteren 40-50 geflüchteten litauischen Polizeibeamten in das ostpreussische Arbeitsdienstlager Kudern eingewiesen wurde. Leiter dieses Lagers war der SS-Oberscharführer Paul Schwarz, dessen Adjutant der SS-Unterscharführer Schmidtke war. Schwarz erhielt später den der Stapo Tilsit unterstellten Grenzpolizeiposten Laugszargen-Tauroggen und Schmidtke war Angehöriger des der Stapo Tilsit unterstellten Grenzpolizeikommissariats Memel. Nach 3wöchigem Lageraufenthalt begab sich der Angekl. Lukys nach Bajohren, wohin er Mitte August seine Familie - er war seit 1928 verheiratet - illegal aus Litauen nachkommen liess. Mit seiner Familie hielt er sich dann auf einem Bauerngut eines litauischen Bekannten im Memelland auf, wobei er sich zweimal in der Woche beim Leiter des Grenzpolizeikommissariats Memel, dem Kriminalkommissar Dr. Frohwann, melden musste. Im Dezember 1940 wurde er zusammen mit 40 weiteren litauischen Sicherheitspolizeibeamten zu der Polizeidirektion Lublin/Generalgouvernement verbracht, von wo aus er als Kriminalfeldwebel in Radzin-Lukow eingesetzt wurde. Im Frühjahr 1941 wurde er ohne Angabe eines Grundes aus dem Kriminaldienst wieder entlassen, worauf er zu seiner nunmehr in der Försterei des Kreises Memel wohnenden Familie zurückkehrte. In der Folgezeit war er als Textilarbeiter tätig, wobei er sich wöchentlich beim Grenzpolizeikommissariat Memel melden musste. Am 22.6.1941 kehrte der Angekl. Lukys nach Litauen zurück. Dort war er dann spätestens vom 24.6.1941 ab wieder bei der Polizei in Litauisch Krottingen tätig, bis er im Dezember 1942 wegen Verdachts des Mordes und wegen Verdachts der Bereicherung an dem Gut der Ermordeten im Beisein von Cenkus, dem Leiter der litauischen Sicherheitspolizei in Kaunas, von dem SS-Sturmbannführer und Gestapo-Beamten Schweizer von Kaunas verhaftet und in das Gefängnis von Kaunas eingeliefert wurde. Aus diesem flüchtete er am 8.7.1944, wobei er sich zunächst in einem Dorf des Kreises Krottingen aufhielt, bis ihm die Flucht nach Linz/Österreich gelang. Am 23.8.1944 kehrte er nochmals nach Memel zurück, um nach seinem Eigentum zu sehen. Dabei wurde er am 25.8.1944 von Kriminalkommissar Fischotter festgenommen. Am 9.10.1944 gelang ihm aber wieder die Flucht aus dem Gefängnis. Er schlug sich wieder nach Linz/Österreich durch, wo er am 14.10.1944 eintraf. Im Dezember 1944 begab er sich mit seiner Familie nach Passau, wo er bis 1.9.1945 bei einer amerikanischen Einheit als Hilfsarbeiter arbeitete. Dann siedelte er mit seiner Familie in das Flüchtlingslager Augsburg über. Seine Familie wanderte im Jahr 1949 nach USA aus, während ihm noch im Februar 1952 die Auswanderung abgelehnt wurde. Bis zu seiner Verhaftung wohnte er in Untermiete in Augsburg und bezog als Arbeitsloser Arbeitslosenfürsorge. Der Angekl. Lukys schloss am 25.12.1928 mit Sofie geb. Vo. die Ehe, aus der 3 Kinder hervorgingen. Nach seinen Angaben ist sein richtiger Familienname "Lukys". Den Namen "Jakys", den seine Ehefrau und seine Kinder in Amerika noch führen, habe er während seiner Verwendung bei der Abwehr geführt. Ausweislich des Strafregisters ist er nicht vorbestraft. Er wurde am 21.2.1957 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 22.2.1957 auf Grund Haftbefehls des Untersuchungsrichters beim Landgericht Ulm/Donau vom 21.2.1957 in Untersuchungshaft. C. Entwicklung der Judenfrage I. Gesetzliche Bestimmungen gegen die Juden Schon vor der am 30.1.1933 in Deutschland erfolgten Machtübernahme durch die NSDAP kam die Einstellung Hitlers und seiner näheren Umgebung zur Frage des Judentums in dem 25-Punkte Programm der NSDAP zum Ausdruck. Punkt 4 dieses Parteiprogramms lautet: "Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksicht auf die Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein." Punkt 5 lautet: "Wer nicht Staatsbürger ist, soll nur als Gast in Deutschland leben können und muss unter Fremdengesetzgebung stehen." Nachdem Hitler an die Macht gekommen war, wurde die Judenfrage klar, zunächst noch etwas vorsichtig, dann aber immer radikaler weiterentwickelt. Mit Hilfe der gleichgeschalteten Presse wurde gegen die Juden gehetzt, zum wirtschaftlichen Boykott gegen ihre Firmen und Erzeugnisse aufgerufen und in jeder Weise der Boden für ihre Entrechtung, Vertreibung aus den Stellungen und aus dem Land und schliesslich für ihre physische Vernichtung vorbereitet. Dazu wurden gesetzgeberische Voraussetzungen z.B. in den folgenden gegen die Juden gerichteten Gesetzen, Verordnungen und Bekanntmachungen geschaffen: Durch das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.April 1933 (RGBl. I S. 175 ff.) waren jüdische Beamte mit wenigen Ausnahmen in den Ruhestand zu versetzen. Durch die Verordnung vom 22.4.1933 (RGBl. I S. 222) endete bei den jüdischen Ärzten und durch die Verordnung vom 2.6.1933 (RGBl. I S. 350) bei den jüdischen Zahnärzten und Zahntechnikern die Zulassung bei den Krankenkassen. Durch das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7.4.1933 (RGBl. I S. 188) konnte jüdischen Rechtsanwälten die Zulassung entzogen werden. Später wurden gesetzliche Regelungen für die Juden bezüglich des Erbhofrechts und der Arisierung ihrer Geschäfte getroffen. Es folgten die Nürnberger Gesetze: Nach dem Reichsbürgergesetz vom 15.9.1935 (RGBl. I S. 1146) und dessen
  29. und
  30. Verordnung vom 14.11.1935 (RGBl. I S. 1333) und vom 21.12.1935 (RGBl. I S. 1524 ff.) konnten Juden keine Reichsbürger sein, kein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten haben und kein öffentliches Amt bekleiden. Durch das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15.9.1935 (RGBl. I S. 1146 ff.) wurden u.a. die Eheschliessung zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sowie der aussereheliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes verboten und Zuwiderhandlungen schwer bestraft. Auf Grund der Verordnung vom 26.4.1938 (RGBl. I S. 414) mussten die Juden ihr Vermögen anmelden. Durch die
  31. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.7.1938 (RGBl. I S. 969) wurden die Juden von der Ausübung des Ärzteberufs und durch die
  32. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 27.9.1938 (RGBl. I S. 1403 ff.) von der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ausgeschlossen. Um die Juden entsprechend herauszustellen, mussten sie gemäss der
  33. Bekanntmachung über den Kennkartenzwang vom 23.7.1938 (RGBl. I S. 922) unter Strafandrohung die Ausstellung von Kennkarten unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Juden beantragen und bei ihren Anträgen an amtliche oder parteiamtliche Dienststellen unaufgefordert auf ihre Eigenschaft als Jude hinweisen. Aus dem gleichen Grund hatten nach der
  34. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17.8.1938 (RGBl. I S. 1044) die männlichen Juden den Vornamen "Israel" und die weiblichen Juden den Vornamen "Sara" zusätzlich als weiteren Vornamen anzunehmen, falls sie nicht schon einen jüdischen Vornamen führten. Nachdem am 7.11.1938 auf den Legationssekretär vom Rath in Paris durch den 17 Jahre alten Juden Hershel Grynspan ein Attentat verübt worden und nachdem am 9.11.1938 bekannt geworden war, dass vom Rath seinen Verletzungen erlegen war, kam es allenthalben im Reichsgebiet zu grossen "spontanen Protestkundgebungen" gegen die Juden, die unter der Bezeichnung "Reichskristallnacht" bekannt wurden. Diese grossen Judenpogrome, deren Träger Angehörige der Parteigliederungen waren, wurden von oben befohlen und gesteuert, wie aus dem Blitzfernschreiben des SS-Gruppenführers Heydrich vom 10.11.1938, 1.20 Uhr, und aus den nachfolgenden Blitzfernschreiben an alle Staatspolizeileit- und Staatspolizeistellen sowie an alle SD-Oberabschnitte und SD-Unterabschnitte unter Betreff "Massnahmen gegen Juden in der heutigen Nacht" eindeutig hervorgeht (IMT Bd.31 S. 515-519, Doc.3051-Ps). Durch diese Blitzfernschreiben wurden die Polizeidienststellen des Reichs angewiesen, die zu erwartenden Massnahmen nicht zu verhindern. Sie erhielten Richtlinien für die Art und Weise der Durchführung sowie den Befehl, sofort mit den zuständigen politischen Leitungen ihres Bezirks Verbindung aufzunehmen und die Einhaltung der Richtlinien zu überwachen. Bei diesen Pogromen wurden eine grosse Anzahl jüdischer Wohnungen und Geschäfte zerstört und in Brand gesteckt, 191 Synagogen angezündet und 76 weitere vollständig zerstört, 36 Juden getötet und weitere 36 Juden schwer verletzt, sowie rd. 20000 Juden festgenommen, wie sich aus dem Schnellbrief des Chefs der Sicherheitspolizei vom 11.11.1938 an den damaligen Ministerpräsidenten und Generalfeldmarschall Göring ergibt (IMT Bd.32 S. 1 und 2). Nach dieser "Kristallnacht" wurde den Juden der Besitz von Schuss-, Hieb- und Stosswaffen verboten (Verordnung vom 11.11.1938, RGBl. I S. 1573). Es wurde ihnen aber weiterhin durch die Verordnung zur Wiederherstellung des Strassenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben vom 12.11.1938 (RGBl. I S. 1581) unter Beschlagnahme ihrer Versicherungsansprüche zugunsten des Reiches zur Auflage gemacht, auf eigene Kosten die ihnen in der Kristallnacht an ihren Wohnungen und Geschäften entstandenen Schäden zu beseitigen. Ausserdem wurden den Juden deutscher Staatsangehörigkeit in ihrer Gesamtheit als Sühnemassnahme die Zahlung von 1 Milliarde Reichsmark an das Deutsche Reich auferlegt (Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12.11.1938, RGBl. I S. 1578), und schliesslich wurden die Juden durch die Verordnung vom 12.11.1938 (RGBl. I S. 1580) aus dem deutschen Wirtschaftsleben völlig ausgeschaltet. Durch die Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3.12.1938 (RGBl. I S. 1709) wurden die Juden hinsichtlich ihrer gewerblichen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe, ihres Grundeigentums und ihres sonstigen Vermögens völlig entrechtet. Es konnte ihnen die Auflage erteilt werden, ihre Betriebe, ihr sonstiges Grundeigentum oder andere Vermögensteile binnen einer bestimmten Frist zu veräussern. Auch wurde ihnen durch den Erlass Hitlers vom 16.11.1938 (RGBl. I S. 1611) das Recht zum Tragen einer Uniform der alten und der neuen Wehrmacht verboten. Durch die Verordnung vom 17.1.1939 (RGBl. I S. 47) wurden die Juden von der Ausübung des Tierarztberufes ausgeschlossen. Es wurde ein besonderes Gesetz über Mietverhältnisse mit Juden eingeführt (Gesetz vom 30.4.1939, RGBl. I S. 864 ff.); auch wurden sie durch die Verordnung vom 7.3.1939 (RGBl. I S. 425) von der Erfüllung der Wehrpflicht und der Arbeitsdienstpflicht ausgeschlossen. Durch die
  35. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4.7.1939 (RGBl. I S. 1097 ff.) wurden die Juden in einer Reichsvereinigung zusammengeschlossen. Diese Reichsvereinigung war eine Zwangsorganisation und unterstand dem Reichssicherheitshauptamt, Amt IV, und damit wiederum dem Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes, Heydrich. Sie hatte den Zweck, die Auswanderung der Juden zu fördern, d.h. sie aus dem Reichsgebiet zu verdrängen, und hatte die Befugnis, von allen Juden Auswanderungsabgaben zu erheben, womit wiederum die Auswanderung armer Juden finanziert werden sollte. Sie war ausserdem Trägerin des jüdischen Schulwesens und der freien jüdischen Wohlfahrtspflege. Nach der Verordnung vom 15.11.1939 (RGBl. I S. 2239) durften Juden die Tätigkeit einer Säuglings- und Kinderschwester nur an Juden oder in jüdischen Anstalten ausüben. Durch die Polizeiverordnung vom 1.9.1941 (RGBl. I S. 547) wurde es den Juden verboten, ohne schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen sowie Orden und Ehrenzeichen zu tragen. Andererseits mussten sie vom
  36. Lebensjahr ab in der Öffentlichkeit den Judenstern tragen. Durch die Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 31.10.1941 (RGBl. I S. 681 ff.) wurden die Arbeitsverhältnisse der Juden zu Beschäftigungsverhältnissen besonderer Art umgewandelt. Es wurde ihnen verboten, öffentliche Fernsprechstellen, öffentliche Verkehrsmittel, elektrische Geräte, Fahrräder, Schreibmaschinen usw. zu benützen. In Strafsachen durften sie kein Rechtsmittel mehr einlegen. Durch die
  37. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 1.7.1943 (RGBl. I S. 372) wurde bestimmt, dass strafbare Handlungen von Juden nicht mehr durch die ordentlichen Gerichte, sondern durch die Polizei geahndet wurden und dass nach dem Tod eines Juden sein ganzes Vermögen dem Reich verfiel. II. Endlösung Während zunächst nur der Boykott der Juden, dann ihre Entrechtung, Verdrängung aus ihren Stellungen und schliesslich ihre Vertreibung aus dem Lande angestrebt war, wurden später die verschiedensten Pläne einer zwangsweisen Aussiedlung und Ansiedlung in einem besonderen Judenreservat erwogen. So war u.a. zu Beginn des 2.Weltkriegs an die Ansiedlung der europäischen Juden auf der Insel Madagaskar gedacht. Dieser Plan wurde dann aufgegeben und Hitler sowie seine nähere Umgebung, zu der Himmler, Heydrich, Goebbels und Göring zählten, gingen dann schliesslich zu der radikalsten Lösung, nämlich zu der physischen Vernichtung der Juden über. Anfänge für diese radikale Lösung finden sich schon in einer Rede Görings vom 12.11.1938 nach der Reichskristallnacht, wonach im Falle eines Krieges eine grosse Abrechnung erfolgen werde, sowie in der Reichstagsrede Hitlers vom 30.1.1939, in der er u.a. erklärte: "Ich will heute wieder ein Prophet sein. Wenn es dem internationalen Finanzjudentum innerhalb und ausserhalb Europas gelingen sollte, die Völker noch einmal in einen Weltkrieg zu stürzen, dann wird das Ergebnis nicht die Bolschewisierung der Erde und damit der Sieg des Judentums sein, sondern die Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa." Nach dem für Deutschland siegreichen Verlauf des 2.Weltkriegs bis zum Jahr 1940 wurde von Hitler und seiner näheren Umgebung die sogenannte "Endlösung", nämlich die physische Vernichtung der Juden, ernstlich erwogen. In Zusammenhang mit dem geplanten Ostfeldzug, dem Unternehmen "Barbarossa", sollte zunächst das Ostjudentum vernichtet werden, dass Hitler immer als besonders gefährlich herausstrich. Das Problem der sogenannten "Endlösung" zeichnete sich schon damals ab, wenn auch das Wort "Endlösung" erstmals in einem Brief Görings an den damaligen Chef der Sicherheitspolizei und des SD, SS-Gruppenführer Heydrich, vom Juli 1941 auftauchte (vgl. IMT Bd.26 S. 266-267, Doc.710-Ps); denn Felix Kersten, der frühere Leibarzt Himmlers, gab im Jahr 1948 eine Schilderung Himmlers ihm gegenüber an, wonach Hitler Himmler während des Frankreichfeldzugs die radikale Vernichtung der Juden in Europa befohlen und die Gegenvorstellungen Himmlers nicht habe gelten lassen. Jedenfalls war schon anfangs Frühjahr 1941 die Endlösung der Judenfrage bei Hitler und seinen engsten Mitarbeitern eine beschlossene, nach aussen hin jedoch getarnte Sache. Am 3.3.1941 fand im Oberkommando Wehrmacht (OKW) zwischen Hitler, Himmler und Keitel eine Besprechung über Sondervollmachten statt, die der Reichsführer SS Himmler mit seinen Sonderformationen bei der Durchführung von Polizeiaktionen, sogenannten Bereinigungsaktionen im rückwärtigen Armee- und Heeresgebiet erhalten sollte, wobei aber die Lösung der Judenfrage noch nicht erwähnt wurde. Generalfeldmarschall Keitel gab dann am 13.3.1941 seinen Oberkommandierenden bekannt, dass Hitler im Operationsgebiet des Heeres dem Reichsführer SS besondere Aufgaben erteilt habe, die sich aus dem endgültig auszutragenden Kampf zweier entgegengesetzter politischen Systeme ergebe, ohne dabei die näheren Aufgaben zu nennen, und dass Himmler im Rahmen dieser Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortung handle. Ferner sprach Hitler am 17.3.1941 nach einem Vortrag des Generalfeldmarschalls Halder davon, dass die Führungsmaschinerie des russischen Reiches zerschlagen werden müsse. Die Anwendung brutaler Gewalt im grossrussischen Raum sei notwendig. Die Funktionäre müssten vernichtet werden, um die Bande des Sowjetischen Reiches zu zerreissen. Am 26.3.1941 erfolgte dann das Abkommen zwischen dem OKW, vertreten durch den Generalquartiermeister Wagner, und dem Reichsführer SS Himmler, vertreten durch den Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Heydrich, über die Tätigkeit der Einsatzgruppen im Operationsraum der Wehrmacht. Auch hier war von der Vernichtung der jüdischen Rasse noch nicht die Rede. III. Barbarossabefehl
  38. Am 28.4.1941 erging ein von Generalfeldmarschall v. Brauchitsch unterzeichneter Befehl des Generalkommandos des Heeres betreffend Regelung des Einsatzes der Sicherheitspolizei (vgl. Bew.St.Nr.11 und 11a), in welchem das Heer auf das Bestehen von Einsatzgruppen und auf deren Aufgaben im rückwärtigen Armeegebiet und im rückwärtigen Heeresgebiet, insbesondere auf deren Berechtigung, im Rahmen ihres Auftrags in eigener Verantwortung Exekutivmassnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung zu treffen, hingewiesen wurde.
  39. Am 13.5.1941 erging ein als Geheime Kommandosache von Keitel als Chef des Oberkommandos der Wehrmacht auftragsgemäss unterzeichneter Führererlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet "Barbarossa" und über besondere Massnahmen der Truppe (vgl. IMT Bd.34 S. 249-254 Doc.050-C). Dieser Führererlass hatte u.a. folgenden Wortlaut: "Die Wehrmachtsgerichtsbarkeit dient in erster Linie der Erhaltung der Manneszucht. Die weite Ausdehnung der Operationsräume im Osten, die Form der dadurch gebotenen Kampfesführung und die Besonderheit des Gegners stellen die Wehrmachtsgerichte vor Aufgaben, die sie während des Verlaufs der Kampfhandlungen und bis zur ersten Befriedung des eroberten Gebietes bei ihrem geringen Personalbestand nur zu lösen vermögen, wenn sich die Gerichtsbarkeit zunächst auf ihre Hauptaufgaben beschränkt. Das ist nur möglich, wenn die Truppe selbst sich gegen jede Bedrohung durch die feindliche Zivilbevölkerung schonungslos zur Wehr setzt. Demgemäss wird für den Raum "Barbarossa" (Operationsgebiet, rückwärtiges Heeresgebiet und Gebiet der politischen Verwaltung) folgendes bestimmt: I. Behandlung von Straftaten feindlicher Zivilpersonen.
  40. Straftaten feindlicher Zivilpersonen sind der Zuständigkeit der Kriegsgerichte und der Standgerichte bis auf weiteres entzogen.
  41. Freischärler sind durch die Truppe im Kampf oder auf der Flucht schonungslos zu erledigen.
  42. Auch alle anderen Angriffe feindlicher Zivilpersonen gegen die Wehrmacht, ihre Angehörigen und das Gefolge sind von der Truppe auf der Stelle mit den äussersten Mitteln bis zur Vernichtung des Angreifers niederzukämpfen.
  43. Wo Massnahmen dieser Art versäumt wurden oder zunächst nicht möglich waren, werden tatverdächtige Elemente sogleich einem Offizier vorgeführt. Dieser entscheidet, ob sie zu erschiessen sind. Gegen Ortschaften, aus denen die Wehrmacht hinterlistig oder heimtückisch angegriffen wurde, werden unverzüglich auf Anordnung eines Offiziers in der Dienststellung mindestens eines Bataillons- usw. Kommandeurs kollektive Gewaltmassnahmen durchgeführt, wenn die Umstände eine rasche Feststellung einzelner Täter nicht gestatten.
  44. Es wird ausdrücklich verboten, verdächtige Täter zu verwahren, um sie bei Wiedereinführung der Gerichtsbarkeit über Landeseinwohner an die Gerichte abzugeben.
  45. Die Oberbefehlshaber der Heeresgruppe können im Einvernehmen mit den zuständigen Befehlshabern der Luftwaffe und der Kriegsmarine die Wehrmachtsgerichtsbarkeit über Zivilpersonen dort wieder einführen, wo das Gebiet ausreichend befriedet ist. Für das Gebiet der politischen Verwaltung ergeht diese Anordnung durch den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht. II. Behandlung der Straftaten von Angehörigen der Wehrmacht und des Gefolges gegen Landeseinwohner.
  46. Für Handlungen, die Angehörige der Wehrmacht und des Gefolges gegen feindliche Zivilpersonen begehen, besteht kein Verfolgungszwang, auch dann nicht, wenn die Tat zugleich ein militärisches Verbrechen oder Vergehen ist.
  47. Bei der Beurteilung solcher Taten ist in jeder Verfahrenslage zu berücksichtigen, dass der Zusammenbruch im Jahr 1918, die spätere Leidenszeit des deutschen Volkes und der Kampf gegen den Nationalsozialismus mit den zahllosen Blutopfern der Bewegung entscheidend auf bolschewistischen Einfluss zurückzuführen war und dass kein Deutscher dies vergessen hat.
  48. Der Gerichtsherr prüft daher, ob in solchen Fällen eine disziplinare Ahndung angezeigt oder ob ein gerichtliches Einschreiten notwendig ist. Der Gerichtsherr ordnet die Verfolgung von Taten gegen Landeseinwohner im kriegsgerichtlichen Verfahren nur dann an, wenn es die Aufrechterhaltung der Manneszucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert usw." IV. Einsatzgruppen
  49. Schon anfangs Mai 1941 wurden in der Polizeischule Pretzsch/Elbe und dem dazugehörigen Düben, Leiter Dr. Trummler, zuverlässige Anhänger des NS-Regimes, die im wesentlichen aus Kräften der Stapo, des SD, der Kripo und der Ordnungspolizei bestanden, zusammengezogen und unter Führung bewährter und erprobter Parteiideologen für eine besondere Aufgabe ideologisch und militärisch geschult. Die Teilnehmer wurden darauf aufmerksam gemacht, dass von ihnen eine grosse Härte im Einsatz verlangt werde. Als Führer wurden besonders zuverlässige Parteigänger eingesetzt, die im wesentlichen aus dem RSHA stammten. Mitte Juni 1941 erfolgte durch den Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Heydrich, dem die Einsatzgruppen unmittelbar unterstellt waren, die Einweisung der Führer der Einsatzgruppen in ihre Aufgaben. Dabei wurden ihnen ausser Aufgaben wie Sicherung des rückwärtigen Armeegebiets, Abwehrtätigkeit, Nachrichtendienst usw. als zusätzliche Aufgabe die Geheime Reichssache über die "Sonderbehandlung der potentiellen Gegner" genannt, worunter man die Vernichtung sämtlicher Juden und der kommunistischen Funktionäre verstand. Dieser Zusatzbefehl wurde aber nicht allgemein, sondern nur den Einsatzgruppenleitern selbst bekanntgegeben. Diesen blieb es dann überlassen, wann sie ihre Untergebenen davon in Kenntnis setzten.
  50. Es wurden zunächst 4 Einsatzgruppen, nämlich die Einsatzgruppen A, B, C und D aufgestellt. Die Einsatzgruppe A unterstand dem Oberregierungsrat und SS-Brigadeführer Dr. Stahlecker und war der Heeresgruppe Nord zugeteilt. Die Einsatzgruppe B unterstand Nebe, dem früheren Leiter des Amts V des RSHA und war der Heeresgruppe Mitte zugeteilt. Chef der Einsatzgruppe C war der SS-Brigadeführer Dr. Rasch. Sie war der Heeresgruppe Süd zugeteilt. Die Einsatzgruppe D unterstand dem SS-Gruppenführer Ohlendorf, dem früheren Leiter des Amts III des RSHA und war der
  51. Armee unmittelbar zugeteilt.
  52. Die Einsatzgruppen gliederten sich in mehrere Einsatzkommandos, die jeweils etwa die Stärke einer Kompanie hatten. Die Einsatzkommandos waren wieder in Unterabteilungen aufgegliedert, deren jeweilige Stärke vom Einsatzort und der Einsatzaufgabe abhing. Die Gesamtstärke der 4 Einsatzgruppen belief sich auf 1000 bis 2000 Mann.
  53. Die bei der Heeresgruppe Nord eingesetzte Einsatzgruppe A unter dem SS-Brigadeführer Dr. Stahlecker setzte sich aus 4 Einsatzkommandos zusammen. Das Einsatzkommando (Sonderkommando) IA unter Leitung des SS-Standartenführers Dr. S. (Zeuge) war für das Gebiet der
  54. Armee (Estland), das Einsatzkommando (Sonderkommando) IB unter Leitung des SS-Oberführers Ehrlinger war für das Gebiet der
  55. Armee, das Einsatzkommando 2 unter SS-Obersturmbannführer Strauch war für Lettland und Weissruthenien und das Einsatzkommando 3 unter SS-Standartenführer Jäger für Litauen zuständig. Standartenführer Jäger hatte kurz nach Beginn des Ostfeldzuges seinen Dienstsitz in Kauen eingenommen. Zu den vorstehend genannten Einsatzkommandos der Einsatzgruppe A trat dann noch zeitweilig das auf Befehl des SS-Brigadeführers Dr. Stahlecker am 22.6.1941 gebildete Einsatzkommando Stapo und SD Tilsit, welches für einen etwa 25 km breiten, auf litauischem Boden liegenden Grenzstreifen für die Sonderbehandlung der Juden und kommunistischen Funktionäre zuständig war.
  56. Besprechung in Zossen. Im Mai 1941 fand in Zossen eine von Generalquartiermeister Wagner einberufene Besprechung der Ic-Offiziere der Heeresgruppen und der Armeen statt. Unter den zahlreich Erschienenen waren auch SS-Dienstgrade vertreten. Es wurde bekanntgegeben, dass im kommenden Ostfeldzug Einsatzgruppen und Einsatzkommandos den Heeresgruppen bezw. den Armeen zugeteilt werden würden, welche u.a. die Aufgaben haben würden, politische Persönlichkeiten, Material und Akten sicherzustellen und die Truppe zu schützen. Diese Einsatzgruppen und Einsatzkommandos seien sachlich dem RSHA und nur versorgungsmässig den Heeresverbänden unterstellt. Nicht erwähnt wurde jedoch bei dieser Besprechung, dass diese Einsatzgruppen und Einsatzkommandos insbesondere auch die Aufgabe hatten, sämtliche Juden einschliesslich der Frauen und Kinder zu vernichten. V. Die Urheber der Massnahmen für die Massenvernichtung
  57. Die Taturheber Hitler, Himmler usw. Urheber der Massnahmen für die Vernichtung der Juden und der kommunistischen Funktionäre waren Hitler, Himmler, Heydrich und deren nähere Umgebung. Wie oben ausgeführt wurde, gab Hitler schon während des Frankreichfeldzugs Himmler den Befehl zur radikalen Vernichtung der Juden. Hitler war es also, der zwar keinen schriftlichen, aber einen mündlichen Befehl in dieser Richtung gab. Nach den glaubhaften Aussagen des im Nürnberger Prozess vernommenen Zeugen Wisliceny (vgl. IMT Bd.4 S. 396-398), welcher früher mit Judenfragen im Amt IV Abt. A4 des RSHA beschäftigt war, aber heute nicht mehr lebt, hat Eichmann, der frühere Leiter der Abt. IV A 4b des RSHA aus dem in seinem Amtszimmer stehenden Panzerschrank in Gegenwart von Wisliceny ein von Himmler unterzeichnetes und an den Chef der Sicherheitspolizei und des SD gerichtetes Schreiben entnommen und dieses Wisliceny zum Lesen gegeben. Dieses Schreiben hatte zum Inhalt, dass Hitler die Endlösung der Judenfrage befohlen und mit deren Durchführung den Chef der Sicherheitspolizei und des SD und den Inspekteur des Konzentrationslagerwesens beauftragt habe. Auch nach den Aussagen des im Nürnberger Prozess vernommenen und später hingerichteten Zeugen Höss, des früheren Kommandanten des Konzentrationslagers Auschwitz, sagte Himmler im Juni 1941, als er ihm in Berlin persönlich den Befehl zur Einrichtung von Vernichtungsmöglichkeiten im Lager Auschwitz gab, Hitler habe die Endlösung der Judenfrage befohlen und die SS habe diesen Befehl durchzuführen (vgl. IMT Bd.11 S. 440-441 und S. 458-460). Zusammen mit Hitler haben dann Himmler, Heydrich und ihre nähere Umgebung den Vernichtungsplan ausgeheckt und ihn unter Einschaltung des RSHA organisatorisch und technisch vorbereitet und durch die Einsatzgruppen und Vernichtungslager durchführen lassen.
  58. Rede Himmlers in Posen am 4.10.1943 Welche Überlegungen die Urheber der Massenvernichtungsmassnahmen angestellt haben und in welchem Sinne die Führer der Einsatzgruppen und -kommandos auf ihre Aufgaben vorbereitet worden sind, erhellt die nachstehend auszugsweise wiedergegebene Rede Himmlers bei der SS-Gruppenführertagung in Posen am 4.Oktober 1943 (IMT Bd.29 S. 110-179; hier S. 145-146, Doc.1919-Ps): "... Die Judenevakuierung. Ich will hier vor Ihnen in aller Offenheit auch ein ganz schweres Kapitel erwähnen. Unter uns soll es einmal ganz offen ausgesprochen sein, und trotzdem werden wir in der Öffentlichkeit nie darüber reden. Genau so wenig, wie wir am 30.Juni 1934 gezögert haben, die befohlene Pflicht zu tun und Kameraden, die sich verfehlt hatten, an die Wand zu stellen und zu erschiessen, genau so wenig haben wir darüber jemals gesprochen und werden je darüber sprechen. Es war eine, Gott sei Dank in uns wohnende Selbstverständlichkeit des Taktes, dass wir uns untereinander nie darüber unterhalten haben, nie darüber sprachen. Es hat jeden geschaudert und doch war sich jeder klar darüber, dass er es das nächste Mal wieder tun würde, wenn es befohlen wird und wenn es notwendig ist. Ich meine jetzt die Judenevakuierung, die Ausrottung des jüdischen Volkes. Es gehört zu den Dingen, die man leicht ausspricht. - "Das jüdische Volk wird ausgerottet", sagt ein jeder Parteigenosse, "ganz klar, steht in unserem Programm, Ausschaltung der Juden, Ausrottung, machen wir." Und dann kommen sie alle an, die braven 80 Millionen Deutschen, und jeder hat seinen anständigen Juden. Es ist ja klar, die anderen sind Schweine, aber dieser eine ist ein prima Jude. Von allen, die so reden, hat keiner zugesehen, keiner hat es durchgestanden. Von Euch werden die meisten wissen, was es heisst, wenn 100 Leichen beisammen liegen, wenn 500 daliegen oder wenn 1000 daliegen. Dies durchgehalten zu haben, und dabei - abgesehen von Ausnahmen menschlicher Schwächen - anständig geblieben zu sein, das hat uns hart gemacht. Dies ist ein niemals geschriebenes und niemals zu schreibendes Ruhmesblatt unserer Geschichte, denn wir wissen, wie schwer wir uns täten, wenn wir heute noch in jeder Stadt - bei den Bombenangriffen, bei den Lasten und bei den Entbehrungen des Krieges - noch die Juden als Geheimsaboteure, Agitatoren und Hetzer hätten. Wir würden wahrscheinlich jetzt in das Stadium des Jahres 1916/17 gekommen sein, wenn die Juden noch im deutschen Volkskörper sässen. Die Reichtümer, die sie hatten, haben wir ihnen abgenommen. Ich habe einen strikten Befehl gegeben, den SS-Obergruppenführer Pohl durchgeführt hat, dass diese Reichtümer selbstverständlich restlos an das Reich abgeführt wurden. Wir haben uns nichts davon genommen. Einzelne, die sich verfehlt haben, werden gemäss einem von mir zu Anfang gegeben Befehl bestraft, der androhte: Wer sich auch nur eine Mark davon nimmt, der ist des Todes. Eine Anzahl SS-Männer - es sind nicht sehr viele - haben sich dagegen verfehlt und sie werden des Todes sein, gnadenlos. Wir hatten das moralische Recht, wir hatten die Pflicht gegenüber unserem Volk, dieses Volk, das uns umbringen wollte, umzubringen. Wir haben aber nicht das Recht, uns auch nur mit einem Pelz, mit einer Uhr, mit einer Mark oder mit einer Zigarette oder mit sonst etwas zu bereichern. Wir wollen nicht am Schluss, weil wir einen Bazillus ausrotteten, an dem Bazillus krank werden und sterben. Ich werde niemals zusehen, dass hier auch nur eine kleine Fäulnisstelle entsteht oder sich festsetzt. Wo sie sich bilden sollte, werden wir sie gemeinsam ausbrennen. Insgesamt aber können wir sagen, dass wir diese schwerste Aufgabe in Liebe zu unserem Volk erfüllt haben. Und wir haben keinen Schaden in unserem Innern, in unserer Seele, in unserem Charakter daran genommen."
  59. Subjektive Seite der Taturheber Mit dieser Tötung sämtlicher Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht und sonstiger potentieller Gegner, so der politisch einer anderen Ideologie nachgehenden Kommunisten, erstrebten die als Haupttäter anzusehenden Taturheber des engeren Kreises um Hitler die Machtstellung in Europa. Sie waren sich dabei bewusst, dass diese der menschlichen Moral und dem Völkerrecht krass widersprechende Vernichtungsaktion grössten Ausmasses jeder rechtlichen Grundlage und jedes Rechtfertigungsgrundes entbehrte und rechtswidrig war. Die Haupttäter handelten mit Überlegung, wie die vorausschauende, unter Einschaltung des Reichssicherheitshauptamts erfolgte Planung, Schulung der Einsatzgruppen, die organisatorische und technische Vorbereitung sowie die Durchführung durch die Einsatzgruppen bezw. Einsatzkommandos zeigen. Sie handelten aus niedrigen Beweggründen; denn sie waren sich bewusst, dass die Massentötungen der Juden nur aus rassischen und die Massentötungen der kommunistenverdächtigen Personen nur aus politischen, also in beiden Fällen aus die menschliche Persönlichkeit in gröbster Weise missachtenden Gründen erfolgte. Sie handelten aber auch grausam. Abgesehen davon, dass sie keine Richtlinien für eine wenigstens in menschlicher Weise durchzuführende Tötung an die Durchführenden gaben, waren sie sich dessen bewusst, dass es bei einer so umfangreichen und erbarmungslos durchzuführenden Tötung von Hunderttausenden unschuldiger Menschen zu Auswüchsen und Scheusslichkeiten schlimmster Art seitens der mit der Durchführung Beauftragten kommen werde, und dass die Opfer körperlich und seelisch zu leiden haben werden. Dessen ungeachtet billigten sie dies aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung heraus, indem sie den Befehl zu den Massentötungen trotzdem bedenkenlos durchführen liessen. Die Haupttäter handelten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, also gemeinschaftlich. Sie fühlten sich völlig einig mit Hitler, der den Anstoss zu diesen Massnahmen gab, und wollten mit ihm gemeinschaftlich als mittelbare Täter die Verantwortung für die Massnahmen tragen, die andere dann ausführten. Die Ausführenden sollten keinerlei persönliche und eigene Verantwortung für die Durchführung dieses Befehls tragen, wie sich Himmler im Spätsommer 1941 Ohlendorf gegenüber ausdrückte (IMT Bd.4 S. 351).
  60. Wannsee-Konferenz am 20.1.1942 In die Durchführung der Massnahmen gegen die Juden waren aber auch die obersten Spitzen der Behörden des Reichs eingeschaltet. So nahmen an der sogenannten Wannsee-Konferenz, die allerdings erst am 20.1.1942 stattfand und bei welcher Heydrich über die bereits erfolgten und noch zu ergreifenden Massnahmen zur Vertreibung und Vernichtung der Juden berichtete, ausser den Vertretern der Parteikanzlei, der Reichskanzlei, des Amts des Generalgouverneurs, des Reichssicherheitshauptamts, der Sicherheitspolizei und des SD für das Generalgouvernement und für Lettland auch die Staatssekretäre der einzelnen Ministerien teil. Bei einer Zusammenkunft zwischen dem Reichsjustizminister Thierack und Himmler am 18.9.1942 wurde u.a. die Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug - und zwar der Juden ausnahmslos - an den Reichsführer SS zur Vernichtung durch Arbeit besprochen (IMT Bd.26 S. 200-203). VI. Die Juden im Memelland und in Litauen bis zum Einmarsch der deutschen Truppen Als das Memelland im Jahre 1923 Litauen zugeschlagen wurde, gab es dort kaum mehr als 200 alteingesessene Juden. Dieser Zustand änderte sich bald, da aus Litauen, das etwa 200000 Juden, also eine verhältnismässig starke jüdische Bevölkerung aufwies, eine Masseneinwanderung in das Memelland einsetzte, so dass bis zum März 1939 allein etwa 3-4000 Juden in Memel wohnten. Die litauischen Juden fühlten sich durch die besseren kulturellen Bedingungen, die geordnete Rechtspflege und vor allem auch durch das rechtlich gewährleistete Steuersystem angezogen. Die Zuwanderer fingen meist sehr klein an, brachten es aber dann wegen ihrer bescheidenen Lebensansprüche bald zu Wohlstand. Die alteingesessenen Juden waren in der Mehrzahl von diesem Zustrom nicht gerade erbaut. Als das Memelland am 22.3.1939 wieder zu Deutschland kam, begann schon in der Woche vorher ein Zurückströmen der Juden mit ihren Familien und ihrer beweglichen Habe aus Memel nach Litauen. Nach 10 Tagen war diese Umsiedlung im wesentlichen vollzogen, wobei sich die Memelländer bei dem Auszug würdig und ohne Gehässigkeit den Juden gegenüber benahmen. Zusammen mit den früheren litauischen Juden verliessen auch die alteingesessenen Juden bis auf ein paar alte Leute und ferner die Gross-Litauer Memel. Die Juden siedelten sich vielfach in den litauischen Grenzorten, so auch in dem unweit Memel gelegenen Städtchen Garsden an. Das Verhältnis der Juden zu den National-Litauern war im allgemeinen gut. Der grösste Teil der Juden in Litauen war religiös und zionistisch. Das litauische Judentum hatte ein besonders hohes geistiges Niveau und pflegte eine starke Hingabe zur deutschen Kultur. Die Juden waren stolz auf ihr Judentum, sprachen ihre eigene Sprache (jiddisch) und hatten ihre eigenen Tageszeitungen. Die Juden waren sehr wohl unter der litauischen Bevölkerung herauszuerkennen, zumal sie auch gar nicht die Absicht hatten, ihr Judentum zu verheimlichen. In erster Linie waren sie an ihren rassischen Merkmalen zu erkennen. Die älteren Juden trugen auch noch ihre traditionelle Tracht; sie hatten Bärte, eine besondere Kopfbedeckung und zum Teil auch noch den Kaftan. Wenn auch die mittleren und jüngeren Jahrgänge diese traditionelle Tracht nicht mehr trugen, so waren sie doch wegen ihrer besonderen rassischen Merkmale als Juden erkennbar. Als Zionisten waren die Juden kommunistenfeindlich. Darunter gab es auch welche, die Sympathien für Russland, aber für die altrussische Kultur, nicht etwa für den Bolschewismus, hatten. Eine kleine Minderheit war auch prokommunistisch eingestellt. Litauen, das bis zum Jahr 1939 zwar aussenpolitisch eng mit Russland zusammenarbeitete, war mit Hilfe des Kriegszustandes von einer nationalen Regierung völkisch regiert und duldete im Innern keinen Kommunismus. Die Kommunistenführer wurden verfolgt und in Zuchthäuser eingesperrt. Als im Jahr 1939 die Russen in Litauen einmarschierten, nahm ein Teil der kommunistisch eingestellten Juden Verbindung mit ihnen auf, wobei sich die Russen ihrer Hilfe und Kenntnisse der örtlichen und politischen Verhältnisse gerne bedienten. Dabei mögen auf Seiten dieser Juden neben den politischen Motiven auch persönliche Gegensätze und alte Feindschaften mitgewirkt haben. Die grosse Masse der Juden jedoch, die vielfach eigene Geschäfte und Gewerbebetriebe hatte, litt unter den Russen genauso wie die Litauer. Als nun die Russen Ende Juni 1941 von den deutschen Truppen aus Litauen vertrieben wurden, begrüssten die immer sehr nationalbewussten Litauer die Deutschen als die Befreier von der Bolschewistenherrschaft. Es war daher auch ein Teil von ihnen gerne bereit, die von den Einsatzgruppen gegen die Juden in die Wege geleiteten Massenvernichtungsmassnahmen zu unterstützen, weil sie in den Juden die Freunde der Bolschewisten erblickten. Dabei mag allerdings auch bei manchen die Aussicht, sich am jüdischen Vermögen bereichern zu können, eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben. Durch die Massenvernichtungsmassnahmen wurden die Juden in Litauen fast ausnahmslos ausgerottet. VII. Ereignismeldungen UdSSR und Stahlecker-Bericht Über die Tätigkeit der Einsatzgruppen und über die von ihnen durchgeführten Massenvernichtungsmassnahmen geben die von den Alliierten Streitkräften nach ihrem Einmarsch in Deutschland vorgefundenen und sichergestellten Ereignismeldungen UdSSR des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD und, was in diesem Fall besonders interessiert, der zusammenfassende Bericht bis 15.10.1941 des SS-Brigadeführers Dr. Stahlecker über die Tätigkeit der Einsatzgruppe A, in deren Bereich die Angeklagten eingesetzt waren, Aufschluss. Schon bei den Nürnberger Prozessen wurden diese Urkunden als Beweismittel verwertet. Fotokopien der Ereignismeldungen UdSSR wurden, soweit sie das jetzige Verfahren betreffen, zu den Strafakten genommen.
  61. Die Ereignismeldungen UdSSR Die Einsatzkommandos waren angewiesen, über ihre Tätigkeit dem Leiter ihrer Einsatzgruppen Tätigkeitsberichte vorzulegen. Die Einsatzgruppenleiter ihrerseits hatten weisungsgemäss die bei ihnen eingegangenen Tätigkeitsberichte ihrer Einsatzkommandoführer durch Kuriere, Funk oder Fernschreiber an das Reichssicherheitshauptamt (RSHA), Amt IV (Müller) weiterzumelden. Bei der unter der Leitung des Regierungsrats Jupp Vogt stehenden Abteilung A1 des Amtes IV vom RSHA wurden jeden Morgen die bei diesem Amt sowie etwaige bei Amt III vom SD eingegangene Meldungen nach einem vom Amtschef Müller bestimmten System ausgewertet und zusammengestellt, so u.a. von Vogt selbst oder von den Abteilungsangehörigen Fum. (Zeuge) und Dr. Kno. (Zeuge). Die auf Matrizen geschriebenen Ereignismeldungen wurden dem Amtschef Müller zur Durchsicht vorgelegt, wobei von ihm zum Teil geringfügige Abänderungen vorgenommen wurden. Jedenfalls gaben die Ereignismeldungen im grossen und ganzen den Inhalt der ursprünglichen Meldungen der Einsatzgruppen bezw. -kommandos, vor allem die genauen Zahlen der Getöteten, wieder. Die Ereignismeldungen UdSSR wurden laufend numeriert, mit Datum und mit dem Kopf "Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Amt IV A 1 - B Nr.1 B/41 g.Rs." sowie mit dem augenfälligen Aufdruck "Geheime Reichssache" versehen und nach einem ganz bestimmten, ursprünglich sehr niedrig gehaltenen Verteilerplan an interessierte Partei- und Regierungsstellen, vor allem auch an die Amtschefs des RSHA, weitergeleitet. Dadurch, dass die Ereignismeldungen als "Geheime Reichssache" unter den höchsten Geheimschutz fielen, war gewährleistet, dass nur ein ganz kleiner Personenkreis etwas über die von den Einsatzgruppen durchgeführten Massenvernichtungsmassnahmen erfuhr. Um das Durchsickern von Nachrichten über die Massenvernichtungsmassnahmen in das deutsche Volk zu verhindern, wurden die einzelnen Angehörigen der Einsatzgruppen zu strengstem Stillschweigen verpflichtet. Ausserdem wurde durch einen Erlass des Reichsführers SS vom November 1941 das Fotografieren der Exekutionen verboten und die Einziehung und Vernichtung bezw. Übersendung der bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Lichtbilder an das RSHA als Dokumentenmaterial befohlen. Soweit solche Lichtbilder von den Alliierten Streitkräften sichergestellt werden konnten, wurden sie in den Nürnberger Prozessen als Beweismaterial verwertet. Nachdem bei Beginn des Russlandfeldzugs auch der Stapo- und SD-Abschnitt Tilsit auf Befehl des Leiters der Einsatzgruppe A, SS-Brigadeführer Dr. Stahlecker, ein Einsatzkommando gebildet hatte, wie unten noch näher dargelegt wird, gab die Stapo Tilsit jeweils gleichlautende Meldungen an Stahlecker und an das RSHA Amt IV, später auch noch an den SS-Standartenführer Jäger / Kowno, den Leiter des für Litauen zuständigen Einsatzkommandos 3 der Einsatzgruppe A, ab. Der SD Tilsit gab ausserdem für sich Meldungen an das Amt III des RSHA ab, welche zwar zum Teil in ihrer Darstellung nicht immer mit den Meldungen der Stapo Tilsit, wohl aber in der Angabe der Zahlen der Getöteten übereinstimmten, da die zu meldenden Zahlen vorher jeweils miteinander verglichen wurden. Beim RSHA Amt II (Verwaltungsamt) wurde bei Beginn des Russlandfeldzugs in der Abteilung II D 2 ein sogenanntes Lagezimmer eingerichtet. Diese Abteilung leitete Dr. P. (Zeuge) bis zu seiner Ende Oktober 1941 erfolgten Versetzung zur Stapo Tilsit. In diesem Lagezimmer wurden aus den eingegangenen Meldungen der Einsatzgruppen und Einsatzkommandos deren Standorte und Nachrichtenverbindungen entnommen und zusammengestellt. Diese Zusammenstellungen erhielten nur etwa 15 Dienststellen des RSHA; andere Dienststellen wurden nicht damit beliefert.
  62. Der Stahlecker-Bericht (IMT Bd.37 S. 670-717, Doc.180-L) Der zusammenfassende Bericht des Leiters der Einsatzgruppe A, SS-Brigadeführer Dr. Stahlecker, bis zum 15.10.1941 wird nachstehend auszugsweise wörtlich wiedergegeben, weil aus ihm ganz allgemein die Arbeitsmethoden der Einsatzgruppen und der Einsatzkommandos, insbesondere der bei der Heeresgruppe Nord eingesetzten Einsatzgruppe A, hervorgehen, nach deren Richtlinien das Einsatzkommando der Stapo und des SD Tilsit gearbeitet hat, wie später noch darzustellen ist. Aus diesem Gesamtbericht ergibt sich die Gesamtzahl der bis zum 15.10.1941 exekutierten Personen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Gebieten im Bereich der Heeresgruppe Nord. Vor allem geht aus diesem Gesamtbericht aber auch die Zahl der bis zum 15.10.1941 "von dem Stapo- und SD-Abschnitt Tilsit im Grenzstreifen liquidierten Kommunisten und Juden" hervor. Die nachstehend angeführten Seitenzahlen entsprechen denen des Bandes 37 der amtlichen deutschen Textausgabe von dem Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg, der vom 14.November 1945 bis zum 1.Oktober 1946 stattgefunden hat: S. 670 "Dokument 180-L: Bericht des Führers der Einsatzgruppe A, des SS-Brigadeführers Stahlecker, über die Tätigkeit der Gruppe im Frontgebiet von Nordrussland und dem besetzten Gebiet der baltischen Staaten bis zum 31.Oktober 1941: Zusammenarbeit mit der Wehrmacht; Aufwiegelung der Landesbevölkerung zu Pogromen gegen die Juden; Massenhinrichtungen von Juden und Kommunisten (mit Zahlenangaben); planmässige Ermordung von Geisteskranken; schärfste abschreckende Massnahmen im Kampf gegen die Partisanen; und anderes (Beweisstück US-276). Geheime Reichssache ! 40 Ausfertigungen
  63. Ausfertigung. Einsatzgruppe A Gesamtbericht bis zum 15.Oktober 1941 ... S. 671 Die Einsatzgruppe A marschierte befehlsgemäss am 23.6.1941, dem zweiten Tag des Ostfeldzuges, nachdem die Fahrzeuge in einsatzfähigen Zustand versetzt worden waren, in den Bereitstellungsraum ab. Die Heeresgruppe Nord mit der
  64. und
  65. Armee und der Panzergruppe 4 hatte tags zuvor den Vormarsch angetreten. Es handelte sich nun darum, in aller Eile persönlich mit den Armeeführern wie auch mit dem Befehlshaber des rückwärtigen Heeresgebiets Fühlung aufzunehmen. Von vornherein kann betont werden, dass die Zusammenarbeit mit der Wehrmacht im allgemeinen gut, in Einzelfällen, wie z.B. mit der Panzergruppe 4 unter Generaloberst Höppner, sehr eng, ja fast herzlich war. Missverständnisse, die in den ersten Tagen mit einzelnen Stellen entstanden waren, wurden durch persönliche Aussprachen im wesentlichen erledigt. Die Heeresgruppe Nord stiess schnell bis zur Memel vor, erreichte nach kurzen, aber vielfach heftigen Kämpfen die Düna. ... Für die Sicherheitspolizei zeigte sich bei diesem militärischen Vorgehen in den ersten Tagen des Ostfeldzuges, dass die spezifisch sicherheitspolizeiliche Arbeit nicht nur, wie in den ursprünglichen Abmachungen mit dem OKH vorgesehen, im rückwärtigen Heeres- und Armeegebiet, sondern auch im Gefechtsgebiet geleistet werden musste, und zwar einerseits, weil im S. 672 zügigen, raschen Vorgehen die Einrichtung des rückwärtigen Armeegebiets nachhinkte und andererseits die zersetzende kommunistische Tätigkeit und der Partisanenkampf - besonders bei Erreichen des Luga-Abschnittes - im Gefechtsgebiet selbst am stärksten sich auswirkte. Zur Durchführung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben musste auch erstrebt werden, in grösseren Städten zusammen mit der Truppe einzuziehen. Die ersten Erfahrungen in dieser Richtung wurden gesammelt, als ein kleines Vorauskommando unter meiner Führung mit den Spitzenverbänden der Wehrmacht am 25.6.1941 in Kowno eintraf. Auch bei der Einnahme der weiteren grösseren Städte, insbesondere Libau, Mitau, Riga, Dorpat, Reval und den grösseren Vorstädten von Petersburg war jeweils ein Kommando der Sicherheitspolizei bei den ersten Truppenteilen. Vor allem mussten hierbei kommunistische Funktionäre und kommunistisches Material erfasst, daneben aber die Truppe von irgendwelchen Überraschungen in den Städten gesichert werden, nachdem die Truppe selbst dazu meist zahlenmässig gar nicht in der Lage war. Zu diesem Zweck wurden in den drei baltischen Provinzen von der Sicherheitspolizei jeweils schon in den ersten Stunden des Einmarsches Freiwilligenformationen aus zuverlässigen Landeseinwohnern aufgestellt, die unter unserer Führung diese Aufgabe mit Erfolg durchgeführt hat. ... Ebenso wurden schon in den ersten Stunden nach dem Einmarsch, wenn auch unter erheblichen Schwierigkeiten, einheimische antisemitische Kräfte zu Pogromen gegen die Juden veranlasst. Befehlsgemäss war die Sicherheitspolizei entschlossen, die Judenfrage mit allen Mitteln und aller Entschiedenheit zu lösen. Es war aber nicht unerwünscht, wenn sie zumindest nicht sofort bei den doch ungewöhnlich harten Massnahmen, die auch in den deutschen Kreisen Aufsehen erregen mussten, in Erscheinung trat. Es musste nach aussen gezeigt werden, dass die einheimische Bevölkerung selbst als natürliche Reaktion gegen jahrzehntelange Unterdrückung durch die Juden und gegen den Terror durch die Kommunisten in der vorangegangenen Zeit die ersten Massnahmen von sich aus getroffen hat. ... S. 674 Nach der Eroberung von Litauen und Lettland wurden die Einsatzkommandos 2 und 3 vom Befehlshaber des rückwärtigen Heeresgebietes im wesentlichen abgezogen und in Litauen bezw. Lettland belassen. Die Einsatzkommandoführer 2 und 3 befinden sich seit Anfang Juli dauernd in Kowno bezw. Riga. ... S. 675 Für die Führung der Einsatzgruppe ergaben sich in dieser Zeit besondere Schwierigkeiten. Während die grösseren in Litauen und Lettland eingesetzten Teile der Sicherheitspolizei 700 km zurück lagen, waren andere Teile hinter der fast 600 km langen Front zur Partisanenbekämpfung eingesetzt. Zur Nachrichtenübermittlung stand ausser dem in Riga stationierten Funkwagen nur ein mittlerer und ein leichter Funkwagen für dieses weite Gebiet zur Verfügung. ... Besonders dankbar wurde für die Führung der Einsatzgruppe anerkannt, dass sehr bald nach Einrichten von Dienststellen vom RSHA ein sehr gutes und brauchbares Funk- und Fernschreibnetz eingerichtet wurde. ... S. 676 Aus der geschilderten Gesamtsituation ergab und ergibt sich, dass die der Einsatzgruppe zugeteilten Angehörigen von Stapo, Kripo und SD in der Hauptsache in Litauen, Lettland, Estland und Weissruthenien, zu einem geringen Teil vor Petersburg, die Kräfte der Ordnungspolizei und Waffen-SS jedoch in der Hauptsache vor Petersburg zu Massnahmen gegen die zurückflutende Zivilbevölkerung eingesetzt sind, und zwar jeweils unter eigener Führung. Diese Massnahme ist deshalb um so leichter möglich, weil den Einsatzkommandos in Litauen, Lettland und Estland einheimische Polizeikräfte, über deren Zuteilung die Anlage 1 Aufschluss gibt, zur Verfügung stehen und nach Weissruthenien bisher 150 lettische Hilfskräfte entsandt wurden. S. 677 Die Verteilung der Führer von Sicherheitspolizei und SD in den einzelnen Phasen ergibt sich aus der Anlage 2, der Vormarsch und der Einsatz der Einsatzgruppe und der Einsatzkommandos aus Anlage
  66. Nicht unerwähnt möge bleiben, dass die zugeteilten Führer von Waffen-SS und Ordnungspolizei, soweit sie Reservisten sind, erklärt haben, auch später bei Sicherheitspolizei und SD bleiben zu wollen. A. Der baltische Raum I. Organisatorische Massnahmen
  67. Aufstellung der Hilfspolizei und der Schutzmannschaften Angesichts der Ausdehnung des Einsatzraumes und der Fülle der sicherheitspolizeilichen Aufgaben wurde von vornherein angestrebt, dass die zuverlässige Bevölkerung selbst bei der Bekämpfung der Schädlinge in ihrem Lande - also insbesondere der Juden und Kommunisten - mitwirkt. Über die Steuerung der ersten spontanen Selbstreinigungsaktionen hinaus, auf die in anderem Zusammenhang noch näher eingegangen werden wird, musste Vorsorge getroffen werden, dass zuverlässige Kräfte in die Säuberungsarbeit eingespannt und zu ständigen Hilfsorganen der Sicherheitspolizei gemacht wurden. Hierbei musste den verschieden gelagerten Verhältnissen in den einzelnen Teilen des Einsatzraumes Rechnung getragen werden. In Litauen haben sich bei Beginn des Ostfeldzuges aktivistische nationale Kräfte zu sogen. Partisaneneinheiten zusammengefunden, um in den Kampf gegen den Bolschewismus aktiv einzugreifen. Nach ihrer eigenen Darstellung hatten sie dabei 4000 Gefallene. In Kauen hatten sich vier grössere Partisanengruppen gebildet, mit denen das Vorauskommando sofort Fühlung aufnahm. Eine einheitliche Führung dieser Gruppen war nicht vorhanden. Vielmehr versuchte jeder der anderen den Rang abzulaufen und mit der Wehrmacht in möglichst enge Verbindung zu kommen, um künftig zu einem militärischen Einsatz gegen die Sowjetarmee herangezogen zu werden und hieraus bei der späteren staatlichen Neugestaltung Litauens Kapital zu schlagen und eine neue lettische Armee aufstellen zu können. Während ein militärischer Einsatz der Partisanen aus politischen Gründen nicht in Betracht kam, wurde in kurzer Zeit aus den zuverlässigen Elementen der undisziplinierten Partisanengruppen S. 678 ein einsatzfähiger Hilfstrupp in Stärke von zunächst 300 Mann gebildet, dessen Führung dem litauischen Journalisten Klimatis übertragen wurde. Diese Gruppe ist im weiteren Verlauf der Befriedungsarbeiten nicht nur in Kauen selbst, sondern in zahlreichen Orten Litauens eingesetzt worden und hat die ihr zugewiesenen Aufgaben, insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Durchführung grösserer Liquidierungsaktionen unter ständiger Aufsicht des EK ohne wesentliche Anstände gelöst. Die übrigen Partisanengruppen wurden reibungslos entwaffnet. Neben der Aufstellung der Partisaneneinsatztrupps wurde gleich in den ersten Tagen eine litauische Sicherheits- und Kriminalpolizei aufgestellt. Unter Führung eines höheren lit. Polizeibeamten, Donauskas, wurden zunächst 40 frühere lit. Polizeibeamte, die zum grossen Teil aus den Gefängnissen befreit worden waren, eingesetzt. Ausserdem wurden nach sorgfältiger Überprüfung die weiter erforderlichen Hilfskräfte herangezogen. Die lit. Sicherheits- und Kriminalpolizei arbeitet nach den ihr von EK 3 gegebenen Anweisungen und Richtlinien, wird in ihrer Tätigkeit laufend kontrolliert und, soweit irgend angängig, zur Durchführung sicherheitspolizeilicher Arbeiten, die mit eigenen Kräften nicht bewältigt werden können - insbesondere Fahndungen, Festnahmen und Durchsuchungen - herangezogen. Wesentliche Teile des Fahndungsmaterials, das von den Russen bei ihrem Rückgang verschleppt worden war, ist in Wilna aufgefunden und polizeilich ausgewertet worden. In ähnlicher Weise wurden in Wilna und Schaulen aus den lit. Selbstschutzkräften, die sich dort unter der Bezeichnung "Litauische Sicherheits- und Kriminalpolizei" selbständig gebildet hatten, brauchbare Hilfsorgane geschaffen. Insbesondere in Wilna war eine durchgreifende personelle Säuberung notwendig, da sich dort zum grossen Teil arbeitslose Beamte und Angestellte ohne jegliche Fachkenntnisse und zum Teil auch politisch belastete Elemente in der lit. Sicherheitspolizei zusammengetan hatten. Nach der Entfernung der belasteten und unbrauchbaren Personen wird auch hier unter ständiger Aufsicht des EK 3 von der lit. Sicherheits- und Kriminalpolizei durchaus brauchbare Arbeit geleistet. Die sich im Wilnagebiet angesichts des dort wohnenden Völkergemisches - Litauer, Polen, Weissruthenen und Russen - auf verschiedenen Gebieten ergebenden Schwierigkeiten machen sich auch bei dem Einsatz der Hilfspolizeiorgane S. 679 bemerkbar. In den überwiegend von Polen bewohnten Kreisen Salcimnikai, Oschmiana und Lida sind zur Zeit noch polnische Hilfspolizeien tätig. Der unüberbrückbare Hass zwischen Polen und Litauen hat zur Folge, dass hier lit. Beamte nur unter deutschem Schutz Ermittlungen und Festnahmen durchführen können. Die polnische Hilfspolizei wird alsbald aufgelöst werden. Bei der Personalergänzung innerhalb der lit. Hilfspolizeien wird hauptsächlich auf die Partisanengruppen zurückgegriffen. Solange noch Exekutionen und Befriedigungsaktionen grösseren Umfangs durchgeführt werden müssen, bleibt neben der lit. Sicherheits- und Kriminalpolizei der obengenannten Partisanentrupp bestehen und wird voraussichtlich später in einem anderen Teil des Einsatzraumes ausserhalb Litauens eingesetzt. ... S. 681
  68. Neuaufbau des Gefängniswesens Die Gefängnisse in den baltischen Ländern wurden entweder völlig leer vorgefunden oder waren mit den von den Selbstschutzkräften ergriffenen Juden und Kommunisten belegt. Die Bolschewisten haben bei ihrem Rückzug die Gefängnisinsassen entweder ermordet oder verschleppt. Das Gefängnispersonal war meist mit den Russen geflohen. Da landeseigene Justizverwaltungen vorerst nicht existierten und die deutschen Gerichte erst nach Einführung der Zivilverwaltung eingesetzt werden, wurden zunächst alle Gefängnisse ohne Rücksicht auf ihre frühere Zweckbestimmung in polizeiliche Verwaltung genommen. Das Personal für den Gefängnisdienst stellen die Selbstschutzkräfte und Hilfspolizisten. Soweit die Aufnahmefähigkeit der Hafträume nicht ausreichte, wurden provisorische Konzentrationslager errichtet. Die Vorarbeiten zur Errichtung von grösseren Konzentrationslagern laufen. ... S. 682 II. Säuberung und Sicherung des Einsatzraumes
  69. Auslösung von Selbstreinigungsaktionen Auf Grund der Erwägung, dass die Bevölkerung der baltischen Länder während der Zeit ihrer Eingliederung in die UdSSR unter der Herrschaft des Bolschewismus und des Judentums aufs Schwerste gelitten hatte, war anzunehmen, dass sie nach der Befreiung von dieser Fremdherrschaft die nach dem Rückzug der Roten Armee im Lande verbliebenen Gegner in weitgehendem Masse selbst unschädlich machen würde. Aufgabe der Sicherheitspolizei musste es sein, die Selbstreinigungsbestrebungen in Gang zu setzen und in die richtigen Bahnen zu lenken, um das gesteckte Säuberungsziel so schnell wie möglich zu erreichen. Nicht minder wesentlich war es, für die spätere Zeit die feststehende und beweisbare Tatsache zu schaffen, dass die befreite Bevölkerung aus sich selbst heraus zu den härtesten Massnahmen gegen den bolschewistischen und jüdischen Gegner gegriffen hat, ohne dass eine Anweisung deutscher Stellen erkennbar ist. In Litauen gelang dies zum ersten Mal in Kauen durch den Einsatz der Partisanen. Es war überraschenderweise zunächst nicht einfach, dort ein Judenpogrom grösseren Ausmasses in Gang zu setzen. Dem Führer der oben bereits erwähnten Partisanengruppe, Klimatis, der hierbei in erster Linie herangezogen wurde, gelang es, auf Grund der ihm von dem in Kauen eingesetzten kleinen Vorkommando gegebenen Hinweis ein Pogrom einzuleiten, S. 683 ohne dass nach aussen irgendein deutscher Auftrag oder eine deutsche Anregung erkennbar wurde. Im Verlauf des ersten Pogroms in der Nacht vom
  70. zum 26.
  71. wurden über 1500 Juden von den lit. Partisanen beseitigt, mehrere Synagogen angezündet oder anderweitig zerstört, und ein jüdisches Wohnviertel mit rund 60 Häusern niedergebrannt. In den folgenden Nächten wurden in derselben Weise 2300 Juden unschädlich gemacht. In anderen Teilen Litauens fanden nach dem in Kauen gegebenen Beispiel ähnliche Aktionen, wenn auch in kleinerem Umfange, statt, die sich auch auf zurückgebliebene Kommunisten erstreckten. Durch Unterrichtung der Wehrmachtsstellen, bei denen für dieses Vorgehen durchweg Verständnis vorhanden war, liefen die Selbstreinigungsaktionen reibungslos ab. Dabei war es von vornherein selbstverständlich, dass nur die ersten Tage nach der Besetzung die Möglichkeit zur Durchführung von Pogromen bot. Nach der Entwaffnung der Partisanen hörten die Selbstreinigungsaktionen zwangsläufig auf. ... S. 683 Soweit möglich, wurde sowohl in Kauen als auch in Riga durch Film und Photo festgehalten, dass die ersten spontanen Exekutionen der Juden und Kommunisten von Litauern und Letten durchgeführt wurden. ...
  72. Bekämpfung des Kommunismus Im Vordergrund der sicherheitspolizeilichen Arbeit in allen Teilen des Einsatzraumes stand die Bekämpfung des Kommunismus und des Judentums. Mit der Sowjetarmee waren die Sowjetbeamten und die Sowjetfunktionäre der KP geflohen. Die Bevölkerung der baltischen Länder hat auf Grund der Erfahrungen der mehr als S. 684 einjährigen bolschewistischen Zwangsherrschaft die Notwendigkeit erkannt, dass auch die nach dem Rückzug der Roten Armee übriggebliebenen Reste des Kommunismus besiegt werden müssen. Diese Grundeinstellung erleichterte die sicherheitspolizeiliche Säuberungsarbeit auf diesem Gebiet wesentlich, zumal aktive nationalistische Kreise, also in Litauen die Partisanen, in Lettland und Estland die Selbstschutzkräfte, bei dieser Säuberung mitwirkten. ... S. 685 b. Fahndung und Festnahme von Kommunisten Neben den Durchsuchungsaktionen wurde eine systematische Fahndung nach zurückgebliebenen kommunistischen Funktionären und Rotarmisten u

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