r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 10. April 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte
1 hielt von dem Stammkapital in Höhe von 25.000 € mehrere Geschäftsanteile von insgesamt 17.000 €, der Beklagte
2 einen von 8.000 €. Am 17. August 2011 schlossen die Schuldnerin als übernehmende und die G. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte
1 war, als übertragende Gesellschaft einen Verschmelzungsvertrag. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesellschafter der Schuldnerin auf Ersatz eines Schadens in Höhe von 666.206,72 € in Anspruch und behauptet, die G. GmbH sei seit dem
, weil die Beklagten vorsätzlich eine zahlungsunfähige Gesellschaft auf eine zahlungsfähige Gesellschaft verschmolzen hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht
gelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Gründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt
r Aufhebung des angefochtenen Urteils und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gegenüber dem Beklagten
2, der trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil
entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60 , BGHZ 37, 79 , 81 f.). I. Das Berufungsgericht (OLG Dresden, NotBZ 2018, 350 ) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagten hafteten nicht nach § 826 BGB wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs. Es fehle an einem Eingriff in Form des Entzugs von Gesellschaftsvermögen. Dass infolge der Verschmelzung die Verbindlichkeiten der Schuldnerin ohne einen ausgleichenden Wertzuwachs angewachsen seien, genüge für die Annahme eines existenzvernichtenden Eingriffs nicht. Von der Haftung würden nur Fälle erfasst, in denen die Gesellschafter Vermögen tatsächlich entnommen hätten. Der Eingriff müsse sich auf das vorhandene Gesellschaftsvermögen beziehen und dieses beeinträchtigen. Die bloße Verschlechterung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens erfülle dieses Kriterium nicht, solange dieses unangetastet bleibe.
dem fehle es an einer "Selbstbedienung" des Gesellschafters, die regelmäßig Voraussetzung für eine Existenzvernichtungshaftung sei. Zwar müsse der Gesellschafter nicht ausnahmslos
seinem oder eines Dritten Vorteil handeln. Eine Schädigung des Gesellschaftsvermögens stelle sich in einem Fall, in dem weder der Gesellschafter noch ein Dritter materiellen Nutzen aus dieser ziehe, aber nur dann als sittenwidrig und daher haftungsbegründend dar, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Verschmelzung habe weder bei den Gesellschaftern der Schuldnerin noch bei einem Dritten
einer Vermögensmehrung geführt. Die Gewährung der Geschäftsanteile habe lediglich das Verhältnis der Beteiligung der beiden Gesellschafter verschoben. Die übertragende Gesellschaft könne nicht als begünstigt angesehen werden, weil diese nicht mehr existiere. Anhaltspunkte dafür, dass deren Gläubiger Vorteile hätten, lägen nicht vor. Eine Ersatzpflicht des Beklagten
1 ergebe sich auch nicht aus einer Differenzhaftung im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung nach § 55 UmwG i.V.m. § 56 Abs. 2, § 9 Abs. 1 GmbHG. Eine Differenzhaftung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft sei
verneinen. Die Verschmelzung verpflichte nur die übertragende Gesellschaft
r Erbringung einer Sacheinlage. Daran ändere auch das Erfordernis eines
stimmenden Gesellschafterbeschlusses der beteiligten Rechtsträger nichts,
mal der einzelne Gesellschafter nicht einmal
gestimmt haben müsse. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat
treffend angenommen, dass der Beklagte
1 als Alleingesellschafter des übertragenden Rechtsträgers, der G. GmbH, nicht nach den Grundsätzen der Differenzhaftung des Sacheinlegers haftet. a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die Differenzhaftung des Sacheinlegers im Fall einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften mit Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft (§ 69 UmwG) nicht anwendbar. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes, aus denen die Differenzhaftung des Sacheinlegers abgeleitet wird, nach § 69 Abs. 1 Satz 1 UmwG keine Anwendung finden, Sachinferent der übertragende Rechtsträger ist, dessen Gesellschafter mit der
stimmung
m Verschmelzungsvertrag nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UmwG keine Kapitaldeckungszusage abgeben und deren Kapitaldeckungshaftung sich auch nicht mit dem Erwerb der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) begründen lässt (BGH, Urteil vom
verneinen. aa) Eine Differenzhaftung wird ausgehend von den Erwägungen des Senats
r Rechtslage bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Kern mit der Begründung verneint, dass die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers keine Verpflichtung
r Leistung einer werthaltigen Sacheinlage übernehmen würden und auch der Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers als Legitimationsgrundlage nicht ausreiche (Kleindiek in NK-UmwR, § 55 UmwG Rn. 16; Rebmann in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG,
formal, weil diese bei wirtschaftlicher Betrachtung die Sacheinlage erbringen würden (Kocher in Kallmeyer, UmwG,
stimmenden Anteilsinhaber (Thoß, NZG 2006, 376, 377 f.) bzw. auf Anteilsinhaber personalistisch strukturierter Rechtsträger begrenzt (Mayer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand: 01.05.2009, § 55 UmwG Rn. 80). cc) Der Senat schließt sich der
erst genannten Auffassung an und verneint anknüpfend an seine Rechtsprechung
r Verschmelzung von Aktiengesellschaften mit Kapitalerhöhung die Anwendbarkeit der Grundsätze der Differenzhaftung auf die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers.
sammen (so Moog, Differenzhaftung im Umwandlungsrecht, 2008, S. 97), sondern ist mit ihr unmittelbar verknüpft (BGH, Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 302/05 , BGHZ 171, 293 Rn. 9).
r Durchführung einer Verschmelzung nicht ausdrücklich ausschließt (BGH, Urteil vom
verlässig etwas für den Umfang der Geltung der für die Kapitalerhöhung maßgeblichen Vorschriften des GmbHG abgeleitet werden, weil die Vorschrift nur die nicht anzuwendenden Vorschriften benennt und damit
mindest nicht zwingend etwas über den Umfang des anzuwenden Rechts gesagt ist (Sandberger, Festschrift Westermann, 2008, S. 1401, 1404; aA Kocher in Kallmeyer, UmwG, 6. Aufl., § 55 Rn. 13). Der Gesetzgeber bedient sich in § 55 Abs. 1 UmwG einer anderen Verweisungstechnik als bei den für die Verschmelzung durch Neugründung geltenden Regelungen. Dort sind nach § 36 Abs. 2 Satz 1 UmwG für die Gründung des neuen Rechtsträgers die für dessen Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus den für die Verschmelzung nach dem UmwG geltenden Vorschriften nichts anderes ergibt (vgl. Sandberger, Festschrift Westermann, 2008, S. 1401, 1413). Ungeachtet dessen sind bei der Anwendung der nicht von der Anwendung ausdrücklich ausgeschlossenen Vorschriften über die Kapitalerhöhung des GmbHG die aus der Verschmelzung folgenden Besonderheiten
berücksichtigen (Simon/Nießen in KK-UmwG, § 55 Rn. 5). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung der Grundsätze über die Differenzhaftung bei der GmbH durch § 55 Abs. 1 UmwG ausdrücklich vorgesehen ist (Simon/Nießen in KK-UmwG, § 55 Rn. 24; aA Sandberger, Festschrift Westermann, 2008, S. 1401, 1414 f.).
m UmwG geltenden höherrangigen Grundsatz gebe, nach dem die Differenzhaftung stets eine Kapitaldeckungszusage des Inferenten voraussetze (Kallmeyer, GmbHR 2007, 1121, 1123), wird verkannt, dass es um die Anwendung eines im Recht der GmbH verankerten Haftungsinstituts geht, dessen maßgeblicher Verpflichtungsgrund in der rechtsgeschäftlichen Übernahme eines Geschäftsanteils
sehen ist (BGH, Urteil vom
ordnung vorgenommen (Ihrig, GmbHR 1995, 633, 634; aA Moog, Differenzhaftung im Umwandlungsrecht, 2008, S. 98). Die abweichende Sicht verkennt, dass sich durch den Verschmelzungsvertrag der übertragende Rechtsträger
r Übertragung seines Vermögens verpflichtet, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, und damit gerade ein materieller Bezug für die Gründer- bzw. Übernehmereigenschaft des übertragenden Rechtsträgers vorhanden ist. § 55 Abs. 1 UmwG schließt im Übrigen explizit die Anwendung von § 55 Abs. 1 GmbHG aus, der bei einer Kapitalerhöhung eine Übernahmeerklärung des neuen Gesellschafters fordert (Simon/Nießen in KK-UmwG, § 55 Rn. 24; Nießen in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG,
sammenhang zwischen originärem Anteilserwerb und Differenzhaftung, weil auch im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57c GmbHG) keine haftungsbegründende Übernahmeverpflichtung besteht (Ulmer/Casper, GmbHG,
berücksichtigen, dass die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers nur im Rahmen der diesem gegenüber abgegebenen Kapitaldeckungszusage einzustehen haben und nicht durch Mehrheitsbeschluss (§ 50 Abs. 1 Satz 1 UmwG)
weiteren Leistungen verpflichtet werden können (BGH, Urteil vom
dem bereits ausgesprochen, dass die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers keineswegs stets einen ihrer Differenzhaftung entsprechenden Wertzuwachs erhalten (BGH, Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 302/05 , BGHZ 171, 293 Rn. 14). Entsprechend ist der Differenzhaftungsanspruch nur bedingt geeignet, das Äquivalenzinteresse der Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger
schützen. (b) Die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers können sich vor einer Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers
nächst präventiv dadurch schützen, dass sie gemäß §§ 48 , 9 ff. UmwG die Durchführung einer Verschmelzungsprüfung verlangen. Daneben können sie innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 1 UmwG den Verschmelzungsbeschluss auch mit der Begründung anfechten, dass der Verschmelzung infolge einer Unterbewertung des übertragenden Rechtsträgers ein fehlerhaftes Umtauschverhältnis
Grunde liegt (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 , ZIP 2007, 1524 Rn. 5). Zwar stehen ihnen gegenüber den Organen des übernehmenden Rechtsträgers keine Ansprüche nach § 43 Abs. 2 GmbHG
(Pöllath/Philipp, DB 2003, 1503 , 1508; Schnorbus, ZHR 167 [2003], 666, 675 f.). Den Anteilsinhabern des übernehmenden Rechtsträgers sind bei einer fehlerhaften Bewertung des Vermögens der übertragenden Rechtsträger aber die Verschmelzungsprüfer nach § 11 Abs. 2 UmwG, § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB verantwortlich. Darüber hinaus werden die Anteilseigner bei Pflichtverletzungen der Organe im
sammenhang mit der Bewertung des übernehmenden Rechtsträgers durch den der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG
stehenden Anspruch mittelbar geschützt (Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, UmwStG, 7. Aufl., § 27 UmwG Rn. 5 f.). Die unterschiedliche Ausgestaltung des Rechtschutzes der Anteilseigner der an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträger beruht - wie § 25 UmwG zeigt -
dem auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (Schnorbus, ZHR 167 [2003], 666, 675 f.). 2. Einer rechtlichen Prüfung nicht stand hält dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung nicht in Betracht komme, weil kein Eingriff in das Vermögen der Schuldnerin vorliege. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dies nicht verneint werden. a) Nach der Senatsrechtsprechung liegt ein
m Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtender existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das
r Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird. Dabei müssen die Gesellschafter mit
mindest bedingtem Vorsatz handeln. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom
r Verfügung stehende Haftungsmasse verkürzt wird. aa) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren
Gunsten des Klägers
unterstellen, dass die G. GmbH
m Zeitpunkt der Verschmelzung auf die Schuldnerin entsprechend dem Vortrag des Klägers zahlungsunfähig und überschuldet war und es von Anfang an feststand, dass die Schuldnerin nicht in der Lage sein würde, die durch die Verschmelzung anwachsenden Verbindlichkeiten auch nur ansatzweise
erfüllen. bb) Ob ein existenzvernichtender Eingriff auch darin liegen kann, dass der betreffenden Gesellschaft der den Gläubigern dienende Haftungsfonds nicht durch einen
griff auf ihr Aktivvermögen, sondern durch die Vermehrung von Schulden mittelbar entzogen wird, hat der Senat nach der Änderung des Haftungskonzepts im Jahr 2007 (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 , BGHZ 173, 246 - Trihotel) bislang nicht entschieden. Anders als das Berufungsgericht meint, ist diese Frage
bejahen.
r Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötige (BGH, Urteil vom
treffend darauf hingewiesen, dass die Mehrung von Schulden sich aus der Sicht der betroffenen Gläubiger nicht anders darstellt als der Entzug von Aktivvermögen (Michalski/Lieder, GmbHG,
m Zahlungsbegriff der §§ 30 f. GmbHG abgeleitet werden. Ob, wie das Berufungsgericht meint, existenzvernichtende Eingriffe nur solche Vorgänge sein können, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Auszahlung im Sinne von § 30 Abs. 1 GmbHG darstellen, hat der Senat bislang nicht allgemein beantwortet (vgl. BGH, Urteil vom
fluss an den Gesellschafter in Frage (vgl. OLG Rostock, GmbHR 1998, 329, 330; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG,
einer Auszahlung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft führe (Mayer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand: 01.04.2013, § 5 Rn. 40.1; Priester in Lutter, UmwG,
zustimmen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, weil letztlich nur der Vermögenstransfer an den Gesellschafter bezweifelt wird, nicht aber die durch die Übernahme von Schulden bewirkte Vermögensminderung bei der übernehmenden Gesellschaft.
r Charakterisierung eines existenzvernichtenden Eingriffs in seinen bisherigen Entscheidungen von der insolvenzverursachenden oder -vertiefenden "Selbstbedienung" des Gesellschafters gesprochen (BGH, Urteil vom
m eigenen Vorteil des Gesellschafters erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom
Gunsten eines Dritten als mögliche Fallgruppe der Existenzvernichtungshaftung angesehen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 , BGHZ 173, 246 Rn. 30 - Trihotel). Im damaligen Streitfall wurde durch den möglichen Eingriff eine vom Haftungsadressaten
nächst faktisch und später als Alleingesellschafter beherrschte Gesellschaft begünstigt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 , BGHZ 173, 246 Rn. 45 - Trihotel). Von der Begünstigung eines Gesellschafters oder eines Dritten
trennen ist die Haftung als Beteiligter gemäß § 830 BGB, die zwar nicht zwingend dessen eigene Begünstigung voraussetzt, aber vom Vorliegen eines als sittenwidrig
kennzeichnenden Vermögensentzugs abhängt (BGH, Urteil vom
griffsmasse
m Vorteil des Gesellschafters bzw. ein Vermögenstransfer in seine Sphäre für erforderlich erachtet (Röhricht, Festschrift aus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, 2000, S. 83, 103, 106 f.; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG,
O 2008, 706, 708 f.; Wiedemann, ZGR 2003, 283 , 294; Keßler, GmbHR 2002, 945, 950; Osterloh-Konrad, ZHR 172 [2008], 274, 283; Kroh, Der existenzvernichtende Eingriff, 2013, 68). Der Senat geht mit der
erst genannten Auffassung davon aus, dass jedenfalls durch eine bloße Schädigung des Gesellschaftsvermögens das den spezifischen Eingriffstatbestand kennzeichnende Merkmal der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt ist. Der Hinweis, die deliktische Haftung des Gesellschafters setze nicht dessen Bereicherung (bzw. die Bereicherung eines Dritten) voraus (Münch-KommGmbHG/Liebscher, 3. Aufl., Anh.
HG, 2. Aufl., Anh. § 77 Rn. 132), trifft vom Tatbestand des § 826 BGB aus betrachtet
. Um diesen Gesichtspunkt geht es aber vorliegend nicht, weil der Senat aus dem Vermögenstransfer ein die Sittenwidrigkeit des
griffs auf das Gesellschaftsvermögen kennzeichnendes Merkmal ableitet (vgl. vorstehend [1]). Diese Eingrenzung beruht auf dem Gedanken, dass die Existenzvernichtungshaftung sich aus der Missachtung des Prinzips der Trennung des Gesellschaftsvermögens vom Gesellschaftervermögen und der strikten Bindung des ersteren
r - vorrangigen - Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erklärt, wie dies auch den §§ 30 , 31 GmbHG
Grunde liegt (BGH, Urteil vom
ziehen, dessen Voraussetzungen unabhängig vom Vorliegen eines existenzvernichtenden Eingriffs erfüllt sein können (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 , BGHZ 175, 12 Rn. 28 - Kolpingwerk). bb) Einer rechtlichen Prüfung nicht stand hält aber die Erwägung des Berufungsgerichts, dass von der Sittenwidrigkeit des Eingriffs deswegen nicht ausgegangen werden könne, weil die Verschmelzung weder bei den Gesellschaftern der Schuldnerin noch bei einem Dritten
einer Vermögensmehrung geführt habe.
1
Lasten der Schuldnerin nicht verneint werden. Das Berufungsgericht lehnt die Annahme einer Vermögensverschiebung von der Gesellschaft auf den Gesellschafter durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen mit der Begründung ab, dass es für das Vermögen der Gesellschaft, die keine eigenen Geschäftsanteile halte, keine Rolle spiele, mit welchem Anteil welcher Gesellschafter beteiligt sei, sich durch die Verschmelzung aber nur das Verhältnis der Beteiligung auf Gesellschafterebene verschoben habe. Diese Begründung erfasst die verschmelzungsbedingten Vermögensverlagerungen indes nicht vollständig. Richtig an der Argumentation ist, dass die Anteilsgewährung an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers in dem Fall, in dem der Wert der gewährten Anteile nicht dem Wert der untergegangenen Anteile am übertragenden Rechtsträger entspricht, im Ergebnis
einer Vermögensverlagerung auf der Ebene der Gesellschafter führt. Dies rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass etwaige Vermögensvorteile der Gesellschafter nicht auf einer durch die Gesamtrechtsnachfolge bewirkten Vermögensminderung des übernehmenden Rechtsträgers beruhen. Die Anteilsgewährung an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erfolgt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG als Ausgleich für die Übertragung seines Vermögens (vgl. bereits oben
dem darin, dass die Beklagten unter Missachtung des Prinzips der Vermögenstrennung die Verbindlichkeiten der G. GmbH außerhalb eines geordneten Liquidationsverfahrens auf die Schuldnerin verlagert und hierdurch deren Insolvenz herbeigeführt haben. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten mit der Verschmelzung einzig das Ziel verfolgt, dass der Beklagte
1 sich der Anteile an der G. GmbH entledigt, weil deren Geschäftszweck endgültig gescheitert gewesen und hierdurch die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schuldnerin herbeigeführt worden sei. Dies
Grunde gelegt ist das Prinzip der Vermögenstrennung und die Bindung des Vermögens der Schuldnerin
r vorrangigen Befriedung ihrer Gläubiger dadurch missachtet worden, dass die Beklagten die Verschmelzung als Gestaltungsmittel eingesetzt haben, um die Verbindlichkeiten der G. GmbH als übertragenden Rechtsträger auf die Schuldnerin
verlagern (vgl. Mayer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand: 01.04.2013, § 5 Rn. 41.1; M. Winter/J. Vetter in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 54 Rn. 83; Enneking/Heckschen, DB 2006, 1099, 1100 ff.; Priester, Festschrift Spiegelberger, 2009, S. 890, 896; Schwetlik, GmbHR 2011, 130, 134). Für die Liquidation der zahlungsunfähigen und/oder überschuldeten juristischen Person sieht das Gesetz das Insolvenzverfahren vor (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO). Dies hindert zwar die Durchführung einer (sanierenden) Verschmelzung nicht, wenn der Fortbestand des übernehmenden Rechtsträgers hierdurch nicht in Frage gestellt wird (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2005, 2066 , 2067; Keller/Klett, DB 2010, 1220, 1223). Ebenso wie die Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft dadurch sicherstellen können, dass sie ihr in der Krise neues Kapital
führen, kann auch die Verschmelzung eines in die Krise geratenen Rechtsträgers dazu dienen, einen
r Befriedigung der Gläubiger ausreichenden Haftungsfonds bereitzustellen. Dabei muss im vorliegenden Fall durch den Senat nicht beantwortet werden, ob allein der Umstand, dass die Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers gezwungen sind, einen gegen diesen erstrittenen Titel umschreiben
lassen, eine Erschwerung des Vermögenszugriffs darstellt, der - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - eine Strafbarkeit gemäß § 283 Abs. 2 StGB begründen kann (so Heckschen, NotBZ 2018, 352, 353). Führt aber die verschmelzungsbedingte Vereinigung der Vermögensmassen praktisch unausweichlich
r Insolvenz des übernehmenden Rechtsträgers, ist die Verschmelzung nicht nur aus der Perspektive des übertragenden Rechtsträgers eine Umgehung des vom Gesetz vorgesehen Liquidationsverfahrens. Eine solche Umgehung liegt vor, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH seine beherrschende Stellung im übernehmenden Rechtsträger für eine liquidationslose Abwicklung des insolventen Rechtsträgers ausnutzt. Daneben wird das Prinzip der Vermögenstrennung beim übernehmenden Rechtsträger verletzt, wenn dessen Gesellschafter ihr Interesse an der liquidationslosen Abwicklung des übertragenden Rechtsträgers
Lasten des zweckgebundenen Vermögens des übernehmenden Rechtsträgers durchsetzen. cc) Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
1 am übertragenden Rechtsträger schon vor der Verschmelzung ihren wesentlichen Wert verloren und die neu entstandenen Anteile im Hinblick auf die Insolvenz der Schuldnerin keinen oder nur einen geringen Wert gehabt haben dürften. Damit ist aber nicht festgestellt, dass der Beklagte
1 keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Gewährung von Anteilen an der Schuldnerin erlangt hat. Solche Vorteile müssten den Nachteilen der Gesellschaft im Übrigen auch weder ihrer Art noch der Höhe nach entsprechen (vgl.
HG: Ulmer/Habersack, GmbHG,
Gute käme. Ein Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot liegt schon deswegen nicht vor, weil über die Existenzvernichtungshaftung der Schaden der Gesellschaft liquidiert wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 , BGHZ 173, 246 Rn. 33 - Trihotel). III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen
der Frage getroffen, ob der Beklagte
1 durch die Gewährung von Anteilen an der Schuldnerin einen Vermögensvorteil erlangt hat oder ob ein existenzvernichtender Eingriff im vorliegenden Fall deswegen
bejahen ist, weil der Beklagte
1 unter Beteiligung des Beklagten
2 sein Interesse an der liquidationslosen Abwicklung der G. GmbH
Lasten des zweckgebundenen Vermögens der Schuldnerin durchgesetzt und hierdurch deren Insolvenz herbeigeführt hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Sicht der Revision eine Haftung des Beklagten
1 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht in Betracht kommt, so dass offen bleiben kann, ob ein solcher Anspruch vom Kläger in den Vorinstanzen überhaupt verfolgt wurde. Die Vorschrift eröffnet nach ihrem Wortlaut nur den Ersatz von Schäden, die dem übertragenden Rechtsträger, seinen Anteilsinhabern oder seinen Gläubigern durch die Verschmelzung
gefügt werden. Der übernehmende Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber und Gläubiger werden von der Vorschrift nicht erfasst (Leonard in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 25 Rn. 12; Moog, Differenzhaftung im Umwandlungsrecht, 2008, S. 66). IV. Gegen das Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der
stellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof
gelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof
gelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen. Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 02.09.2015 - 11 O 1394/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2016 - 13 U 1493/15 - Permalink: https://openjur.de/u/2131137.html ( https://oj.is/2131137 ) Volltext Druckansicht Zitate 23 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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