Tenor Das Landgericht Dortmund erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 S. 1 GVG) und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung an das Verwaltungsgericht Gelsenkrichen. Aus diesem Grund wird der anberaumte Termin vom 29.06.2018 aufgehoben. Gründe Die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs war nach erfolgter Anhörung der Parteien mit gerichtlicher Verfügung vom 30.11.2017 (Bl. 28R d.A.) von Amts wegen auszusprechen; zugleich war der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen (§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG). Für den Antrag des klagenden Verlages, es der beklagten Stadt zu untersagen, das Telemedienangebot "E.de" vom 15.05.2017 zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. machen zu lassen, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Die vorliegende Streitigkeit ist insoweit öffentlichrechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art. Die Klägerin strebt mit der Klage eine Regelung in Bezug auf ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis an. Damit macht sie einen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, weil sie einen Eingriff in subjektive Rechte durch eine Betätigung der Beklagten bemängelt, deren Zulässigkeit am verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne der Presse zu messen sei. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist somit öffentlichrechtlich geprägt (vgl. zur kommunalwirtschaftlichen Vorschrift des § 107 Abs. 1 GO NRW - Verbot der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde -: VG Münster, Urt. v. 08.05.2015 - 1 K 94/14 - NVwZ 2015, 1399 , 1399 f. (Anfertigung kostenloser Passfotos durch Gemeinde)). Die Zivilgerichte sind demgegenüber darauf beschränkt, das Marktverhalten der öffentlichen Hand am Maßstab des § 3 UWG zu überprüfen. Das heißt, die wettbewerbsrechtliche Beurteilung kann sich nur auf die Art und Weise ("Wie") der Beteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen. Der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist es hingegen verwehrt zu prüfen, ob sich die öffentliche Hand überhaupt erwerbswirtschaftlich betätigen darf und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt sind oder gesetzt werden sollen. Ihr obliegt es nicht, diesen Marktzutritt ("Ob") der öffentlichen Hand nach § 3 UWG zu kontrollieren, wie sich im Umkehrschluss aus § 3a UWG (i.d.F. seit dem 10.12.2015; früher: § 4 Nr. 11 UWG a.F.) ergibt. Denn grundsätzlich regelt das UWG nur die Art und Weise der Beteiligung am Wettbewerb und nicht den Zugang zum selbigen, und zwar selbst dann, wenn dieser rechtswidrig unter Verstoß gegen öffentlichrechtliche Normen erfolgt. Es ist nicht Aufgabe der Zivilgerichte, im Rahmen von Wettbewerbsstreitigkeiten darüber zu entscheiden, welche Grenzen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand zu setzen sind. Dies ist vielmehr eine wirtschaftspolitische Aufgabe, die in den Aufgabenbereich der Gesetzgebung und Verwaltung gehört (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 05.11.2013 - 4 U 72/13 - GRUR-RR 2014, 359 , 360 m.w.N. (Verweisung an das VG Münster, a.a.O.); für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Klagen auf Unterlassung der Verbreitung der Postwurfsendung "Einkauf Aktuell" durch die Deutsche Post AG: Ruttig, Weg frei für "Einkauf Aktuell" - Werbesendung der Post ist kein staatliches Presseorgan, in: Legal Tribune Online, 17.12.2011, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/wegfreifuereinkaufaktuellwerbesendungderpostistkeinstaatlichespresseorgan/). Das aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse ist nach Ansicht der Kammer zudem nicht als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG zu qualifizieren (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 09.06.2010 - 5 U 259/08 - BeckRS 2010, 26485 ; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG,
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