r Arbeitsleistung nicht entfallen, solange dem Auflösungsantrag nicht - rechtskräftig - stattgegeben ist. Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Dezember 2016 - 5 Sa 909/16 - wird auf seine Kosten
rückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Kläger war bei der Beklagten seit Juli 1996 als CNC-Dreher, Programmierer und Einrichter beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 25. November 2015 "
m 30.05.2016". Im anschließenden Kündigungsschutzprozess unterbreitete sie dem Kläger ein Angebot
r gütlichen Einigung. Sie behielt sich, sofern er es ablehne, vor, auf die Rechte aus der Kündigung
verzichten und den Kläger künftig - wie die übrigen Arbeitnehmer - im Schichtbetrieb einzusetzen. Der Kläger nahm das Angebot nicht an. Mit Schriftsatz vom
m Ablauf der Kündigungsfrist. Ab dem
gleich mahnte sie ihn wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit in der Zeit vom
r Kündigung vor, sollte er die Arbeit nicht wieder aufnehmen. Vom
r Arbeit. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 mahnte die Beklagte den Kläger wegen unentschuldigten Fernbleibens an diesem Tag erneut ab und behielt sich arbeitsrechtliche Schritte bis
r Kündigung vor, sollte er die Arbeit nicht bis
m
r Arbeit erschienen war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom
diesem Zeitpunkt sei mangels rechtskräftiger Entscheidung über den Auflösungsantrag offen gewesen, ob zwischen den Parteien weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestehe. Es habe ihm nicht
gemutet werden können, bis
r rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterzuarbeiten. Das in der "Kündigungsrücknahme" der Beklagten liegende Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe er nicht angenommen. Das "Teilanerkenntnisurteil" vom 17. März 2016 sei
Unrecht ergangen. Die Beklagte habe ihm für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz angeboten. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 7. Januar 2016 habe er in den Schichtdienst versetzt werden sollen,
dem er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei. Der Kläger hat
letzt - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt, 1. das Arbeitsverhältnis gem. § 9 KSchG aufzulösen und die Beklagte
verurteilen, ihm eine Abfindung
zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 10.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte;
rückgewiesen und die Klage gegen die Kündigung vom
Recht als wirksam erachtet. A. Das Berufungsurteil ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur insoweit, wie das Landesarbeitsgericht die Revision
gelassen, das heißt die Kündigungsschutzklage abgewiesen hat. Der Kläger hat dieses Verständnis seines Revisionsantrags mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 bestätigt. B. Die Revision ist nicht deshalb begründet, weil das Landesarbeitsgericht nicht über den Kündigungsschutzantrag hätte entscheiden dürfen, bevor seine den Auflösungsantrag betreffende Entscheidung rechtskräftig war. Zwar ist es regelmäßig ausgeschlossen, über einen Kündigungsschutzantrag, der eine spätere Kündigung betrifft, eher als über einen zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag
entscheiden (BAG
Recht abgewiesen. I. Die diesbezügliche Klageerweiterung im Berufungsverfahren war
lässig. Zwar verlangt § 4 Satz 1 KSchG eine fristgerechte Klageerhebung "beim Arbeitsgericht". Die Bestimmung gilt gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ebenso für die Klage gegen eine außerordentliche Kündigung (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 16, BAGE 150, 234 ). Das hindert aber nicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren, sofern dies nach den allgemeinen Grundsätzen gem. § 533 ZPO
lässig ist (vgl.
G aF BAG 10. Dezember 1970 - 2 AZR 82/70 -
I der Gründe, BAGE 23, 139 ; aA Däubler/Deinert/Zwanziger/Zwanziger/Callsen KSchR 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 35a). § 4 Satz 1 KSchG bezeichnet lediglich das für den Regelfall einer erstinstanzlich erhobenen Kündigungsschutzklage
ständige Gericht. Die Bestimmung bezweckt - mit der Folge des § 7 KSchG bei ihrer Versäumung - die Normierung einer dreiwöchigen Frist
r Klageerhebung, nicht die Einschränkung der Möglichkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz über § 533 ZPO hinaus.
lässigkeit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren gelten vielmehr aufgrund des Verweises in § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Grundsätze des § 533 ZPO, ohne dass das Gesetz eine abweichende Sondervorschrift für Kündigungsschutzklagen vorsähe. Danach ist eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz
lässig, wenn entweder der Gegner einwilligt oder das Gericht die Klageerweiterung für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt ist, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin
grunde
legen hat.
rück. Der dortige Begriff "Arbeitsgericht" beschrieb nur "untechnisch" ein Gericht für Arbeitssachen (BAG 10. Dezember 1970 - 2 AZR 82/70 -
I 2 a der Gründe, BAGE 23, 139 ). Auch der damaligen Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ausschließlich vor dem Arbeitsgericht sollte erheben können (vgl. BT-Drs. 1/2090 S. 13 ). 4. Sinn und Zweck von § 4 Satz 1 KSchG stehen nicht der Möglichkeit entgegen, eine Kündigungsschutzklage unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO im Wege der Klageerweiterung in einem anderen zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren
erheben. a) Die Vorschrift normiert im Interesse einer raschen Klärung der Frage, ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, eine einheitliche Klagefrist für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe ( BT-Drs. 15/1204 S. 9 f., 13). Diese dient vor allem dem Schutz des Arbeitgebers. Er soll nach Ablauf von drei Wochen nach
gang der Kündigung und einer Zeitspanne für die Klagezustellung darauf vertrauen dürfen, dass seine Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Klage erhoben hat (BAG
G aF BAG 10. Dezember 1970 - 2 AZR 82/70 -
I 2 b der Gründe, BAGE 23, 139 ). Durch den Wegfall einer Instanz wird eine endgültige Klärung der Wirksamkeit der Kündigung sogar noch beschleunigt. b) Der Erhebung einer Kündigungsschutzklage im Wege der Klageerweiterung vor dem Landesarbeitsgericht stehen keine sonstigen schutzwürdigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien entgegen (aA Däubler/Deinert/Zwanziger/Zwanziger/Callsen KSchR 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 35a). Auch für einen Kündigungsschutzprozess müssen nicht notwendig zwei Tatsacheninstanzen
r Verfügung stehen (vgl. BAG 10. Dezember 1970 - 2 AZR 82/70 -
I 2 b der Gründe, BAGE 23, 139 ). Der kündigende Arbeitgeber ist dadurch geschützt, dass eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO
lässig ist. Der gekündigte Arbeitnehmer wiederum hat es selbst in der Hand, ob er eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhebt oder in einem bereits im Berufungsverfahren befindlichen Rechtsstreit die Klage entsprechend erweitert und sich damit dem Risiko ihrer Unzulässigkeit aussetzt, sollten die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht erfüllt sein. 5. Im Streitfall hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Voraussetzungen gem. § 533 ZPO für die
lässigkeit der Klageerweiterung im Berufungsverfahren über den Auflösungsantrag hätten vorgelegen. Dies ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr
überprüfen (vgl. BAG
Recht angenommen, für die Kündigung habe ein wichtiger Grund iSd. § 626 BGB bestanden. Andere Unwirksamkeitsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.
lässiger Weise gem. § 533 ZPO klageerweiternd im Berufungsverfahren erhoben wird. 2. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis
m Ablauf der Kündigungsfrist nicht
gemutet werden kann. Dabei ist
nächst
prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis
m Ablauf der Kündigungsfrist -
mutbar ist oder nicht (BAG
treffend davon ausgegangen, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten sei "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. a) Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung
erbringen, ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung
rechtfertigen (BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 29). Ein Arbeitnehmer verweigert die ihm angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. Ob er
r Arbeitsleistung verpflichtet ist, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko
tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BAG
erbringen. Dieser Pflicht ist er - soweit er daran nicht durch Arbeitsunfähigkeit gehindert war - ohne einen dies rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund nicht nachgekommen. aa) Der Kläger war in der Zeit vom 1. bis
m
m
m 28. Juli 2016 nicht nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Pflicht
r Arbeitsleistung befreit. Zwar bewirkt Annahmeverzug des Arbeitgebers iSd. §§ 293 ff. BGB - neben dem Erhalt des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers gem. § 615 Satz 1 BGB -
gleich die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, sodass gem. § 275 Abs. 1 BGB die Leistungspflicht des Arbeitnehmers für den fraglichen Zeitraum entfällt (vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 95 Rn. 2; Staudinger/Richardi/Fischinger
gleich die Erklärung, die Arbeitsleistung - nach Ablauf der Kündigungsfrist - nicht mehr anzunehmen (vgl. BAG
II 1 der Gründe, BAGE 115, 216 ). Annahmeverzug tritt aber mit Ablauf der Kündigungsfrist ohne ein - auch nur wörtliches - Angebot des Arbeitnehmers grundsätzlich dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber einen gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist iSv. § 307 Satz 1 ZPO anerkennt und dadurch gegenüber dem Arbeitnehmer unmissverständlich klarstellt,
Unrecht gekündigt
haben (vgl. für die Beendigung eines Annahmeverzugs: BAG
wollen. Eine Aufforderung
r "Wiederaufnahme" der Arbeit ist nicht erforderlich, wenn es - wie hier - noch nicht
m Eintritt von Annahmeverzug gekommen ist (anders dagegen für die Beendigung eines bereits eingetretenen Annahmeverzugs BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - aaO).
gegangen. Dass die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 7. Januar 2016 vorbehalten hatte, den Kläger künftig - wie die übrigen Arbeitnehmer - im Schichtbetrieb einzusetzen, führt
keinem anderen Ergebnis. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger gesundheitlich
m Schichtdienst in der Lage gewesen wäre. Zwar muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeitsmöglichkeit eröffnen, indem er ihm einen funktionsfähigen Arbeitsplatz bereitstellt (vgl. BAG
m Schichtdienst eingeteilt hätte. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger nicht anderenfalls seine Arbeit außerhalb des Schichtdienstes
mindest im Sinne eines Protests wörtlich hätte anbieten müssen (
m Problem vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 44, BAGE 151, 45 ). bb) Der Kläger war von der Pflicht
r Arbeitsleistung ab dem 1. Juni 2016 nicht deshalb befreit, weil er einen Auflösungsantrag gestellt hatte. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erstrebt, lässt die Pflicht
r Arbeitsleistung nicht entfallen, wenn dem Antrag nicht - rechtskräftig - stattgegeben wird (ebenso LAG Köln 12. November 2014 - 5 Sa 419/14 -
II 2 b aa der Gründe; BeckOK ArbR/Pleßner Stand
II der Gründe).
einer rechtskräftigen Entscheidung über den Auflösungsantrag. Vielmehr legt bereits der Wortlaut nahe, dass allein die Stellung des Antrags sie nicht aufzuheben vermag. Das Arbeitsverhältnis kann auf einen Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erst durch das Gericht aufgelöst werden.
r Arbeitsleistung befreit anzusehen. (a) § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG gewährt dem Arbeitnehmer kein Gestaltungsrecht, sondern lediglich einen Gestaltungsantrag (vgl. BAG 20. März 1997 - 8 AZR 769/95 -
B II 2 der Gründe, BAGE 85, 330 ). Die rechtsgestaltende Wirkung tritt nicht bereits mit der Antragstellung, sondern erst mit der formellen Rechtskraft des Urteils ein, das den Auflösungsantrag für begründet erachtet. Bis
diesem Zeitpunkt ist das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst (vgl. BAG 28. Januar 1961 - 2 AZR 482/59 -
II 3 der Gründe). Es besteht vielmehr mit allen Rechten und Pflichten fort, bis es durch - rechtskräftiges - rechtsgestaltendes Urteil - ggf. rückwirkend - aufgelöst wird (vgl. LAG Köln 12. November 2014 - 5 Sa 419/14 -
II 2 b aa der Gründe). (b) Davon unberührt bleibt ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers gem. § 275 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er sie persönlich
erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht
gemutet werden kann. Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, ihm sei die Erbringung seiner Arbeitsleistung in diesem Sinne nicht
zumuten, muss er ggf. neben einem Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB geltend machen. (c) Ebenso kann der Arbeitnehmer unabhängig von der Möglichkeit eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG unter den Voraussetzungen des § 626 BGB vom Recht
r fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund Gebrauch machen mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB, wenn die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst war.
r Arbeitsleistung
befreien. cc) Der Kläger hat seine Arbeitsleistung für die Beklagte ab dem 1. Juni 2016 nicht gem. § 275 Abs. 3 BGB verweigert.
gunsten des Schuldners auf, wenn für diesen die Leistungserbringung in hohem Maße belastend ist, weil ein Fall besonderer Leistungserschwerung vorliegt. Dem Schuldner kann die Erfüllung der von ihm persönlich
erbringenden Leistung in diesem Sinne unzumutbar sein, wenn er dadurch Gefahr läuft, in bedeutsamen Rechtsgütern verletzt
werden (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 26, BAGE 153, 111 ).
rückwirkt, weil bereits ihr bloßes Bestehen den Verzug des Schuldners ausschließt (vgl. MüKoBGB/Ernst
stellen (
KoBGB/Ernst 7. Aufl. § 275 Rn. 98). Der Wille des Schuldners, die Erbringung der Leistung als unzumutbar
verweigern, muss aber eindeutig erkennbar sein (
1 Satz 1, § 348 und § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB: vgl. BGH
2 BGB vgl. BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 32/99 -
B III 4 der Gründe, BAGE 111, 191 ; sowie Palandt/Grüneberg
erheben,
mindest aus seinem Vortrag unzweifelhaft ergibt (
BGH 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08 - Rn. 20). Die Einrede kann bis
m Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erhoben werden. In der Revisionsinstanz ist ihre (erstmalige) Erhebung dagegen ausgeschlossen, selbst wenn die Tatsachen, auf die das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, bereits vorgetragen wurden (
ZR 6/05 - Rn. 37; sowie
1 Satz 1 BGB bereits RG 19. April 1928 - VI 428/27 - RGZ 121, 73 ). (b) Danach hat der Kläger ein solches Leistungsverweigerungsrecht nicht geltend gemacht, sodass es keiner Entscheidung bedarf, ob es ihm in der Sache
gestanden hätte. Er hat sich weder ausdrücklich auf die Erhebung der Einrede des § 275 Abs. 3 BGB berufen noch ergab sich ein entsprechender Wille aus seinem Auflösungsantrag. (aa) Dem Antragswortlaut lässt sich dies nicht entnehmen. Auch aus seiner Begründung ergibt sich ein entsprechender Wille nicht. Zwar hat der Kläger ua. geltend gemacht, dass "eine Rückkehr in den Betrieb ... für (ihn) unzumutbar" sei, ihm "eine weitere Tätigkeit für die Beklagte nicht möglich" erscheine und "ihm die Fortführung des Arbeitsverhältnisses langfristig und über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar" sei. Damit hat er aber unzweifelhaft nur
den Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG vorgetragen. (
nächst in der Zeit vom
gleich mahnte sie ihn wegen unentschuldigten Fernbleibens in der Zeit vom 1. bis
m 7. Juni 2016 ab und behielt sich rechtliche Schritte bis
r Kündigung vor, sollte der Kläger weiterhin der Arbeit fernbleiben. Dennoch nahm der Kläger die Tätigkeit auch nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 9. bis
m
r Kündigung vor, sollte der Kläger bis
m 27. Juli 2016 nicht
r Arbeit erscheinen. Dessen ungeachtet nahm der Kläger seine Tätigkeit auch im Anschluss nicht wieder auf.
beachtenden Sorgfalt nicht erkennen konnte. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Es reicht nicht aus, dass er sich für seine eigene Rechtsauffassung auf eine eigene Prüfung und fachkundige Beratung stützen kann. Ein Unterliegen in einem möglichen Rechtsstreit muss zwar nicht undenkbar sein. Gleichwohl liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nur dann vor, wenn der Schuldner damit nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht
rechnen brauchte; ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (BAG
entlasten. Soweit der Kläger geltend macht,
r Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers bis
r rechtskräftigen Entscheidung über einen Auflösungsantrag habe mit Ausnahme der in dieser Rechtsfrage divergierenden Urteile der Landesarbeitsgerichte Rheinland-Pfalz (
beanstanden. aa) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis
m Ablauf der Kündigungsfrist
mutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 29. Juni 2016 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26). Dem Berufungsgericht kommt bei der Prüfung und Interessenabwägung ein Beurteilungsspielraum
. Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht
ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 29. Juni 2016 - 2 AZR 302/16 - Rn. 30). bb) Diesem Maßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts stand. Es hat alle wesentlichen Aspekte des Falls berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen vertretbar abgewogen.
r Arbeit
erscheinen, entschuldige die Arbeitsverweigerung nicht. Dem möglichen Rechtsirrtum des Klägers über seine Arbeitspflicht ab dem 1. Juni 2016 hat es damit zwar nicht ausdrücklich, aber im Ergebnis erkennbar und
Recht keine entscheidende Auswirkung
seinen Gunsten beigemessen (vgl.
r Bedeutung eines vermeidbaren Rechtsirrtums bei der Interessenabwägung: BAG
zumuten gewesen sei, weil die Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht
rückgenommen habe, übersieht er, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, dem Kläger sei die Arbeitsleistung für die Beklagte sehr wohl
mutbar gewesen, es hätten nämlich keine Gründe vorgelegen, die seine Arbeitsverweigerung nachvollziehbar erschienen ließen.
seinen Gunsten aus, lässt dies - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen Rechtsfehler erkennen.
m Kündigungszeitpunkt fortlaufend neu verwirklichte (vgl. BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 57). D. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision
tragen. Koch Niemann Rachor A. Claes Th. Gans Permalink: https://openjur.de/u/2131792.html ( https://oj.is/2131792 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 39 Zitiert 37 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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