den Kläger zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechtigung der beklagten Stadt, den bei ihr als Schulhausmeister tätigen Kläger an mehr als einer Schule einzusetzen. Der Kläger ist seit dem
die S Sporthalle eingestellt. Die Übertragung der Hausmeistertätigkeit
ein weiteres Gebäude bleibt vorbehalten." Kraft individualvertraglicher Bezugnahme sind die durchgeschriebene Fassung des TVöD
den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom
Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit wie im Fall des Klägers regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 TVöD-NRW. Danach darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten 46,75 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Sonderregelungen in Anlage D.9 TVöD-V, die ausweislich der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TVöD-V
Beschäftigte als Schulhausmeister gelten, eröffnen in ihrer Nr. 2 landesbezirklichen Tarifverträgen die Möglichkeit, nähere Regelungen über die den Schulhausmeistern obliegenden Aufgaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD-V zu treffen. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 TVöD-NRW bestimmt insoweit: "Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeiten
nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten, das sind insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich aus dem Schulbetrieb ergebende Arbeiten, zu verrichten. Eine Arbeitsanweisung ist nach den von den Tarifvertragsparteien als Anhang vereinbarten Richtlinien aufzustellen." Die Richtlinien
eine Dienstanweisung
Schulhausmeister im Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW beinhalten Regelungen zu Dienstaufsicht und Weisungsrecht sowie zu den Dienstobliegenheiten des Hausmeisters. Die Aufgabenbeschreibung endet mit folgender Protokollerklärung: "Die aufgelisteten Tätigkeiten umschreiben die arbeitsvertraglichen Pflichten. Ob und in welchem Umfang der Schulhausmeister die Tätigkeiten zu verrichten hat, ergibt sich im Zweifel aus den jeweiligen Anordnungen des Arbeitgebers. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes bleiben unberührt." In den Jahren 2011 und 2012 führte die Beklagte eine Organisationsuntersuchung der Hausmeisterdienste an ihren Schulen durch. Den Stellenbedarf an den einzelnen Schulen errechnete sie anhand einer Rechenformel zur pauschalen Stellenbemessung eines von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle
Verwaltungsmanagement (KGSt) im Jahr 2010 erstellten Berichts sowie des diesem zugrunde liegenden sog. Normalaufgabenkatalogs. Die Rechenformel orientierte sich an der Fläche der zu betreuenden Gebäude und Grundstücke. Die mit der Organisationsuntersuchung betraute Arbeitsgruppe der Beklagten, der auch der Kläger angehörte, stellte fest, dass der Normalaufgabenkatalog grundsätzlich anwendbar sei und die von den Schulhausmeistern der Beklagten zu übernehmenden Aufgaben zutreffend widerspiegele. Die Organisationsuntersuchung kam zu dem Ergebnis, dass am R-Gymnasium (RTG), an dem der Kläger ausschließlich tätig war, Bedarf
eine 0,7-Stelle bestehe.
die ca. zwei Kilometer entfernte Gesamtschule G (GS), die ebenfalls von einem in Vollzeit tätigen Hausmeister betreut wurde, ergab die Organisationsuntersuchung einen Bedarf von 1,24 Stellen. Entsprechend dieses Untersuchungsergebnisses wies die Beklagte den Kläger in mit Beteiligung des Personalrats erstellten Dienstplänen an, jeweils montags und mittwochs zwischen 13:30 Uhr und 16:30 Uhr als Hausmeister an der GS tätig zu werden. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte könne ihn nicht wirksam anweisen, an einer weiteren Schule tätig zu werden. Dem widersprächen sowohl sein Arbeitsvertrag als auch die tarifvertraglichen Regelungen
Schulhausmeister. Ersterer konkretisiere seinen Tätigkeitsort auf das RTG. Letzteren sei der Grundsatz "Ein Hausmeister, eine Schule" zu entnehmen. Schließlich entspreche die Weisung der Beklagten nicht billigem Ermessen. Im Rahmen einer 0,7-Stelle seien die Aufgaben am RTG nicht zu schaffen. Der Kläger hat, soweit
die Revision von Bedeutung, zuletzt beantragt festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, seine Arbeitsleistung mit Ausnahme des Falles angeordneter Überstunden ausschließlich am R-Gymnasium (RTG) zu erbringen. Das Arbeitsgericht hat diesen sowie weitere Anträge, die sich mit dem Umfang der Arbeitspflicht sowie mit konkret dem Kläger obliegenden Tätigkeiten befassten, abgewiesen. Es hat aber zugunsten des Klägers festgestellt, dass er nicht verpflichtet sei, Mehrarbeit in Freizeit grundsätzlich in den Ferien auszugleichen. Mit seiner beschränkt eingelegten Berufung hat der Kläger, nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien, ausschließlich den nun noch streitgegenständlichen sowie den weiteren Antrag, festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, an konkret benannten Stellen des Schulgeländes Unkraut zu entfernen, weiterverfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: "Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Unkraut auf Hof- und Wegeflächen, an Gebäuden, auf den Treppenstufen und zwischen Bodenplatten zu entfernen." Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den allein noch streitgegenständlichen Feststellungsantrag weiter. Außerdem begehrt er die Berichtigung des Urteilstenors des Landesarbeitsgerichts. Dieses habe vergessen, den vom Arbeitsgericht zugesprochenen und insoweit in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsausspruch in die von ihm neugefasste Urteilsformel aufzunehmen. Gründe Die Revision ist unbegründet. Der allein zur Beurteilung des Senats anstehende Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Weisung der Beklagten, der Kläger solle neben der Betreuung des RTG im Umfang von sechs Stunden wöchentlich Hausmeistertätigkeiten an der GS verrichten, ist wirksam. Wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO). I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Mit seinem Antrag begehrt der Kläger nicht die konkret auf den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Dienstplan vom 17. Februar 2014 bezogene Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung der Beklagten. Vielmehr sieht er die Beklagte dem Grunde nach nicht als berechtigt an, ihm Hausmeistertätigkeiten an einer zweiten Schule zuzuweisen, und meint, er müsse ausschließlich am RTG tätig werden. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Die vom Kläger begehrte Feststellung betrifft damit den Umfang seiner Leistungspflicht. Sie ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten klarzustellen. Dass die Beklagte von einem Einsatz des Klägers außerhalb des RTG Abstand genommen hat oder den Kläger an einer anderen Schule als der GS einzusetzen beabsichtigt, hat keine der Parteien vorgetragen. II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, seine Arbeitsleistung mit Ausnahme angeordneter Überstunden ausschließlich am RTG zu erbringen. Die auf § 106 GewO, § 4 Abs. 1 TVöD-V beruhende Weisung der Beklagten an den Kläger, montags und mittwochs zwischen 13:30 Uhr und 16:30 Uhr an der GS Tätigkeiten eines Schulhausmeisters zu verrichten, ist wirksam. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Weisungsrecht der Beklagten, dem Kläger
einen Teil seiner Arbeitszeit Hausmeistertätigkeiten an einer anderen Schule als dem RTG zuzuweisen, nicht arbeitsvertraglich beschränkt. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
Einmalbedingungen BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sog. Einmalbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (
Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 26;
Einmalbedingungen BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82 ; dem folgend BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 22).
einen verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise hinreichend deutlich, dass sich die Beklagte ihres Weisungsrechts aus § 12 Abs. 1 BAT, das dem des § 4 Abs. 1 TVöD-V entsprach, nicht begeben wollte (vgl. BAG
die Annahme einer Konkretisierung nicht (BAG
eine Schule zuständig sein kann, nicht entnehmen lässt. Davon geht das Landesarbeitsgericht zu Recht bereits aufgrund des Tarifwortlauts aus (zur Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 mwN).
nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten zu verrichten. Eine Regelung zum Arbeitsort stellt dies nicht dar (vgl. zu § 6 Abschnitt B BZT-A/NRW BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 4 der Gründe). c) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich der von ihm angenommene Grundsatz "Ein Hausmeister, eine Schule" auch weder aus den Regelungen in Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 2 bis Abs. 4 TVöD-NRW, in denen die in Abhängigkeit von der Reinigungsfläche stehende Verpflichtung des Schulhausmeisters zu täglichen Reinigungsarbeiten festgelegt ist, noch aus den Richtlinien
eine Dienstanweisung
Schulhausmeister im Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD-NRW. Diese Bestimmungen schließen es nicht aus, dass der Schulhausmeister Verantwortung
mehr als eine Schule trägt. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung zu den in Abschnitt II der Richtlinien aufgelisteten Tätigkeiten vereinbart, dass diese die arbeitsvertraglichen Pflichten des Hausmeisters nur umschreiben und sich im Zweifel aus den Anordnungen des Arbeitgebers ergibt, ob und in welchem Umfang der Schulhausmeister die Tätigkeiten tatsächlich zu verrichten hat. Die Richtlinien legen danach nur allgemein den Pflichtenkreis des Schulhausmeisters fest, von dem der Arbeitgeber in den Grenzen seines Direktionsrechts und billigen Ermessens abweichen kann. Eine Anordnung nach § 4 Abs. 1 TVöD-V, die den Schulhausmeister verpflichtet, seine Tätigkeit an einer anderen Schule auszuüben, untersagen sie deshalb nicht (vgl. zur vorübergehenden Teilabordnung an eine andere Schule nach der Vorgängerregelung im Anhang zum BZT-A/NRW BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 4 der Gründe). Soweit bestimmte in den Richtlinien genannte Aufgaben wie das Öffnen und Schließen der Türen und Eingänge (II 2.21) oder rechtzeitige Schnee- und Eisbeseitigung (II 2.91) ihrer Natur nach nicht gleichzeitig an mehreren Schulen erfüllt werden können, steht dies einem Tätigwerden eines Schulhausmeisters an mehr als einer Schule nicht entgegen. Mit der Weisung, zu bestimmten Zeiten an einer anderen Schule tätig zu werden, hebt der Arbeitgeber solche kollidierenden Dienstobliegenheiten auf. Gleiches gilt
die Verpflichtung, das Schulgelände während der Unterrichtszeiten nur mit Erlaubnis des Schulleiters zu verlassen (II 1.5). Diese Aufhebung ist von der Protokollerklärung gedeckt.
Hausmeister in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen darf nach Satz 2 dieser Bestimmung die Summe aus den mit dem Faktor 0,5 in die Arbeitszeit eingerechneten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 TVöD-V nicht überschreiten. Zum anderen ist durch Satz 3 der landesbezirklichen Bestimmung die wöchentliche Höchstarbeitszeit, bestehend aus der Vollarbeitszeit und der in diesem Zusammenhang mit dem Faktor 1,0 berücksichtigten Bereitschaftszeit, auf 46,75 Stunden wöchentlich begrenzt, weil Bereitschaftszeit Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ist. Diese Grenzen können bei Bedarf über- bzw. unterschritten werden, solange im Ausgleichszeitraum, der nach § 6 Abs. 2 TVöD-V bis zu einem Jahr betragen kann, die Grenzen im Durchschnitt nicht überschritten werden und das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. bb) Diese Grenzen werden bei einem Einsatz des Klägers jeweils montags und mittwochs von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr an der GS eingehalten. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger diese Tätigkeit nicht zusätzlich zu seiner am RTG abzuleistenden Arbeitszeit überträgt, sondern im Umfang von sechs Stunden wöchentlich an deren Stelle. Die Wochenarbeitszeit des Klägers wird nicht erhöht. Dass die Übertragung der Tätigkeiten an der GS zu überobligatorischer Mehrarbeit des Klägers führt, hat dieser nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem müssen Schulhausmeister, die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, bei regelmäßigem Anfall von Bereitschaftszeiten nach den
sie geltenden tariflichen Regelungen selbst dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb des Ausgleichszeitraums, der nach § 6 Abs. 2 TVöD-V auf bis zu ein Jahr festgesetzt werden kann, die tariflichen Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit einhalten (BAG
die Beschäftigten liegt die Bedeutung der Vorschrift (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 Stand September 2015 § 4 Rn. 2). b) Es kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 4 Abs. 1 TVöD-V wegen des Schutzzwecks dieser Norm der Dienststellenbegriff so eng wie möglich zu fassen und deshalb auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu beschränken ist (in diesem Sinne
Juni 1990 - 6 AZR 342/88 - zu II 1 a der Gründe;
G 11. Februar 2013 - 2 B 58.12 - Rn. 9) oder ob insoweit auf den organisationsrechtlichen Dienststellenbegriff und damit den Behördenbegriff abzustellen ist (in diesem Sinne Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 Stand September 2015 § 4 Rn. 5;
Abordnungen nach dem Personalvertretungsrecht BVerwG 19. März 2012 - 6 P 6.11 - Rn. 10; differenzierend Fieberg in
st GKÖD Bd. IV Stand Juli 2006 E § 4 Rn. 17 ff.: grundsätzliche Geltung des organisationsrechtlichen Dienststellenbegriffs, uU Behandlung von Schulen als Behörden). Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die GS eine andere Dienststelle iSd. § 4 Abs. 1 TVöD-V darstellt, hätte die Beklagte eine wirksame Teilabordnung vorgenommen. aa) Die Abordnung hat nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD-V vorübergehenden Charakter (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 1 Stand September 2017 § 4 Rn. 7 f.). Anders als bei der Versetzung endet bei ihr die Zugehörigkeit zu der bisherigen Beschäftigungsdienststelle nicht.
die Dauer der Abordnung gibt es keinen Mindest- oder Höchstzeitraum. Entscheidend ist allein, ob der Beschäftigte organisatorisch weiterhin der Stammdienststelle angehört und dorthin nach Beendigung der Abordnung wieder zurückkehren soll (BVerwG
die Teilabordnung, gegen die sich der Kläger wendet, läge ein dienstlicher Grund vor. Das etwaige Unterlassen einer erforderlichen Anhörung des Klägers stünde ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats steht außer Streit.
die Wirksamkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 1 TVöD-V kommt es nur darauf an, ob sie im Ergebnis den tariflichen und gesetzlichen Anforderungen genügt. Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keine Gelegenheit gegeben, seine Interessen geltend zu machen, trägt er das Risiko, dass sich die getroffene Maßnahme deshalb als unbillig und damit unwirksam erweist. Der Zweck des Anhörungsrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V verlangt es nicht, die Maßnahme nur deshalb als unwirksam anzusehen, weil die danach erforderliche Anhörung unterblieben ist (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 Stand September 2009 § 4 Rn. 20; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 1 Stand September 2017 § 4 Rn. 46; vgl.
Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 35). 4. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die streitgegenständliche Direktionsrechtsmaßnahme die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) gewahrt hat. a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Fall der Versetzung
die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es, wie ausgeführt, nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast
die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt
die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45). b) Diese Grundsätze kämen auch dann zur Anwendung, wenn die streitbefangene Weisung der Beklagten eine Teilabordnung iSd. § 4 Abs. 1 TVöD-V wäre. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt, hat der Arbeitgeber bei der dadurch ermöglichten Direktionsrechtsausübung die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) zu wahren (vgl.
Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 109, 207 ;
Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 5 der Gründe).
ihn geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 46,75 Stunden führe. Er habe auch keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass ihm durch die Weisung sonstige Nachteile entstünden, die die Beklagte bei der Ausübung ihres billigen Ermessens beachten müsse. Die zwischen den beiden Schulen zurückzulegende Wegstrecke von ca. zwei Kilometern mache die Weisung nicht unbillig, da der Kläger grundsätzlich sein Fahrrad benutzen könne. bb) Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Sie hat geltend gemacht, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt unzureichend gewürdigt, weil es die Prüfung, ob der Kläger überobligatorische Leistungen erbringen müsse, unterlassen und dabei verkannt habe, dass die Darlegungslast der Beklagten obliege. Dabei übersieht die Revision, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Kläger habe die Einschätzung der Beklagten, es liege eine Unterbelastung des Klägers vor, nicht hinreichend substantiiert widerlegt. Er habe trotz Weisung der Beklagten keine Stundenaufstellungen vorgelegt. Die Rüge, es sei nicht ersichtlich, welche Umstände des Einzelfalls das Landesarbeitsgericht berücksichtigt habe, greift ebenfalls nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat mit dem Bezug auf das Interesse der Beklagten an einem "wirtschaftlichen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers" unmissverständlich auf seine Ausführungen zu § 4 Abs. 1 TVöD-V, wonach die Beklagte auf der Grundlage der Untersuchung der KGSt eine rationale unternehmerische Entscheidung getroffen habe, zurückgegriffen. Bei ihrer Rüge, das Landesarbeitsgerichts habe übersehen, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, dass der Kläger nicht nur reine Hilfstätigkeiten erbringen müsse, berücksichtigt die Revision nicht, dass die Beklagte dem Kläger an der GS ausdrücklich Hausmeister- und keine Hilfstätigkeiten übertragen hat. Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe entscheiden müssen, ob die Beklagte den Kläger verpflichten könne, die Strecke zwischen dem RTG und der GS mit dem Fahrrad zurückzulegen, ist angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs revisionsrechtlich unbeachtlich. Im Übrigen übersieht die Revision insoweit, dass die Tarifvertragsparteien von der Nutzungsmöglichkeit eines privaten Fahrrads ausgehen. Das belegt die Regelung zur Fahrradentschädigung in Teil A § 9 TVöD-NRW. Mit sämtlichen weiteren Rügen der Revision setzt diese lediglich ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts und kommt zu einem anderen Ergebnis als dieses. III. Auf Antrag des Klägers - gegen den die Beklagte keine Einwände erhoben hat - ist der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts insoweit zu berichtigen, als auch die zu seinen Gunsten in Ziff. 1 des Urteilstenors des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16. Februar 2016 - 2 Ca 4602/14 - ausgesprochene Feststellung sowie von Amts wegen die Klageabweisung im Übrigen aufzunehmen sind. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Neufassung des Urteilstenors in seinem das erstinstanzliche Urteil nur teilweise abänderndem Berufungsurteil vom 5. Januar 2017 - 17 Sa 769/16 - offenbar übersehen, dass die Feststellung des Arbeitsgerichts, die an den Kläger gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17. Februar 2014, gültig ab 1. Mai 2014, über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehend geleistete Stunden in Freizeit grundsätzlich in den Ferien auszugleichen, sei unwirksam, von der Beklagten nicht angegriffen worden und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen, wie seine Urteilsbegründung insbesondere zu den Kosten zeigt. Es hat dies aber, ebenso wie die Klageabweisung im Übrigen, im neugefassten Urteilstenor unberücksichtigt gelassen. Der Senat kann die Berichtigung im Rahmen der anhängigen Revision selbst vornehmen (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 76 mwN). Spelge Krumbiegel Heinkel M. Geyer Kohout Permalink: https://openjur.de/u/2131894.html ( https://oj.is/2131894 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 14 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.