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BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

Obsah (6)§ 3§ 1§ 14§ 5§ 4§ 187

Eine tarifvertragliche Regelung, die für

tarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während

tarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, stellt

tschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen

tarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter. Tenor

  1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
  2. September 2016 - 11 Sa 1206/15 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
  3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom
  4. November 2015 - 8 Ca 2749/15 d - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.929,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 216,05 Euro brutto seit dem
  5. September 2014, dem
  6. Oktober 2014, dem
  7. Januar 2015, dem
  8. Februar 2015 und dem
  9. Mai 2015, aus je 432,10 Euro brutto seit dem
  10. November 2014 und dem
  11. April 2015, aus 324,07 Euro brutto seit dem
  12. Juni 2015, aus 220,19 Euro brutto seit dem
  13. Juli 2015 und aus weiteren 440,38 Euro brutto seit dem
  14. August 2015 zu zahlen.
  15. Der Kläger hat 3/10 und die Beklagte 7/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über tarifliche

tarbeitszuschläge für im Rahmen von

tschichten geleistete Arbeitsstunden. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Textilindustrie mit Sitz in Düren. Der Kläger ist dort seit 1970 als Weber/Einrichter im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Textilindustrie Nordrhein Anwendung. Der Kläger gehört zu den Arbeitnehmern, die in der

tschicht eingesetzt werden. Im Zeitraum von August 2014 bis Juli 2015 leistete er im Rahmen von

tschichten insgesamt 432 Arbeitsstunden. Er erhielt zusätzlich zu seinem Stundenlohn den tariflichen

tschichtzuschlag von 15 %. Darüber hinaus zahlte die Beklagte 0,56 Euro brutto pro

tstunde. Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom

  1. Mai 1978 (MTV 1978) enthält in der ab
  2. April 2000 gültigen Fassung vom
  3. Februar 2000 und in der ab
  4. Januar 2015 geltenden Fassung vom
  5. November 2014 ua. die Bestimmungen: "§ 1 Geltungsbereich
  6. räumlich: für den Landesteil Nordrhein des Landes NRW (Reg.-Bez. Düsseldorf und Köln) ... ... § 3 Regelmäßige Arbeitszeit Die Regelungen über Arbeitszeit wurden in das neue Arbeitszeitabkommen (Abkommen über Arbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung) vom
  7. Juni 1996, gültig ab
  8. Juni 1996, übernommen. ... § 4 Mehr-, Schicht-,

t-, Sonn- und Feiertagsarbeit

  1. Mit Abschluss Arbeitszeitabkommen vom 12.6.1996 entfallen.
  2. Mehrarbeit ist möglichst zu vermeiden. ... ... 4.

tarbeit ist die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Soweit in mehreren Schichten gearbeitet wird, ist

tarbeit die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Beginn und Ende der

tarbeit können in diesem Falle im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu einer Stunde abweichend hiervon festgelegt werden; die Spanne der

tarbeitszeit muss jedoch 8 Stunden umfassen. Bei 2-schichtiger Arbeit gilt für den einzelnen Arbeitnehmer die zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr oder die zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit nicht als

tarbeit.

  1. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat können Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagszeit abweichend (bis zu 6 Std.) festgelegt werden, der dazwischen liegende Zeitraum muss jedoch 24 Std. umfassen. ... § 5 Zuschläge
  2. Mehrarbeit Der Zuschlag für die zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden beträgt: ab der
  3. Mehrarbeitsstunde i. d. Woche 25 %, ab der
  4. Mehrarbeitsstunde i. d. Woche 35 %.
  5. Hinsichtlich der Zuschläge für

tarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Protokollnotiz im Anhang). Zuschlagsfrei bleiben Arbeitsstunden, die infolge außerbetrieblicher Energieregelungsmaßnahmen in die

tarbeitszeit verlegt werden müssen. 3. Sonn- und Feiertagsarbeit Für Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sind folgende Zuschläge zu zahlen: (Gesamtvergütung)

  1. a)an Sonntagen50 % (150 %)
  2. b)an gesetzlichen Feiertagen, auch soweit sie auf einen Sonntag fallen120 % (220 %)
  3. c)am 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag sowie am 1. Weihnachtstag150 % (250 %) ... 5. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Hinsichtlich der Zuschläge für

tarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Protokollnotiz im Anhang).

  1. Bei Berechnung der Zuschläge wird bei Zeitlöhnern der vereinbarte Stundenlohn, bei Akkord- und Prämienlöhnern der persönliche Durchschnittsverdienst der laufenden Lohnabrechnungsperiode zugrunde gelegt." Die von den damals zuständigen Tarifvertragsparteien unterschriebene "Protokollnotiz zum Manteltarifvertrag vom
  2. Mai 1978, § 5

(2)und
(5)" (Protokollnotiz) lautet auszugsweise: "Weitergeltende Bestimmungen über

tarbeitszuschläge: ... Tarifbereich Düren: § 3 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages vom 29.10.1970: ‚Für Mehr-,

t-, Sonntags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: ... b)

tarbeit 50 v. H. ... e) Bei Schichtarbeit ist für die

tschicht, auch wenn nur 6 Stunden in die

t fallen, für die ganze Schicht ein Zuschlag von 15 % zu zahlen. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere bezahlt, jedoch ist der Zuschlag gemäß 3 e) zusätzlich zu vergüten.‘" § 3 des Manteltarifvertrags für die Düren - Jülich - Euskirchener Textilindustrie vom 29. Oktober 1970 (MTV 1970) hatte auszugsweise den Inhalt: "Mehr-,

t-, Sonntags- sowie Schichtarbeit

  1. Mehrarbeit ist tunlichst zu vermeiden. ...
  2. Als

tarbeit gilt die Arbeitsleistung in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, soweit nicht Früh- oder Spätschicht in diese Zeit hineinreicht. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist solche, die an diesen Tagen von 0 bis 24 Uhr geleistet wird. Schichtarbeit liegt vor, wenn Betriebe oder Betriebsabteilungen zwei- oder dreischichtig arbeiten. 3. Für Mehr-,

t-, Sonntags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zum Bruttoverdienst zu zahlen: a) Mehrarbeit25 v. H. jedoch von der 47. Wochenstunde ab35 v. H. ... b)

tarbeit50 v. H.

  1. c)Sonntagsarbeit50 v. H.
  2. d)Arbeit an gesetzlich bezahlten Feiertagen120 v. H.
  3. e)Bei Schichtarbeit ist für die

tschicht, auch wenn nur 6 Stunden in die

t fallen, für die ganze Schicht ein Zuschlag von 15 % zu zahlen. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere bezahlt, jedoch ist der Zuschlag gemäß 3. e) zusätzlich zu vergüten. 4. Bei der Berechnung der Zuschläge für

tarbeit, Mehr- und Sonntagsarbeit wird der tatsächliche Stundenverdienst zugrunde gelegt. ..." Im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des MTV 1978 hatte die damals zuständige Gewerkschaft Textil-Bekleidung - Bezirk Nordrhein - dem Arbeitgeberverband vorgeschlagen, einheitlich für den ganzen Tarifbereich Nordrhein zu regeln, dass die Zuschläge für

tarbeit 50 %, bei Arbeit in Wechselschicht/Doppelschicht 25 % und bei ständiger

tarbeit 30 % betragen sollten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im Rahmen von

tschichten geleistete Arbeit sei

tarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970. Dass der

tarbeitszuschlag neben dem

tschichtzuschlag (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970) zu zahlen sei, folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Tarifnormen. Der

tschichtzuschlag solle die besondere Belastung der durchgängigen

tarbeit ausgleichen. Wenn der

tarbeitszuschlag nur für unregelmäßige, nicht aber für regelmäßige, etwa im Schichtdienst geleistete

tarbeit anfalle, begegne dies auch Bedenken im Hinblick auf Art. 3 GG. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.184,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 308,64 Euro seit dem

  1. August 2014, aus 308,64 Euro seit dem
  2. September 2014, aus 617,28 Euro seit dem
  3. Oktober 2014, aus 308,64 Euro seit dem
  4. Dezember 2014, aus 308,64 Euro seit dem
  5. Januar 2015, aus 617,28 Euro seit dem
  6. März 2015, aus 308,64 Euro seit dem
  7. April 2015, aus 462,96 Euro seit dem
  8. Mai 2015, aus 314,56 Euro seit dem
  9. Juni 2015 und aus 629,12 Euro seit dem
  10. Juli 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, bei zutreffender Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen könne

tarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 nicht während einer

tschicht geleistet werden. Dies folge bereits aus der Regelung in § 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970. Verstehe man diese entgegen der ständigen Tarifpraxis so wie der Kläger, "verpufften" beim Zusammentreffen von

tschichtarbeit mit Mehrarbeit oder Sonntagsarbeit die dafür vorgesehenen Zuschläge. Ein Zuschlag von insgesamt 65 % für

tschichtarbeit sei völlig branchenunüblich. Der Manteltarifvertrag für die Angestellten der nordrheinischen Textilindustrie vom 18. Februar 2000 sehe ebenfalls Zuschläge von 15 % für regelmäßige und von 50 % für unregelmäßige

tarbeit vor. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Gründe Die Revision ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger kann im streitigen Zeitraum weitere Zuschläge von 35 % zu den jeweiligen Stundenlöhnen für die in

tschichten geleisteten Arbeitsstunden verlangen. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat zwar nicht im Einzelnen dargelegt, an welchen Tagen er jeweils in welchem Umfang "

tarbeit" im Tarifsinn geleistet hat. Er hat jedoch für jeden Monat des Streitzeitraums die Anzahl der geleisteten

tarbeitsstunden angegeben und als Vergütungsdifferenz 50 % seines jeweiligen Stundenlohns (vgl. § 5 Ziff. 6 MTV 1978) angesetzt, der sich bis Mai 2015 auf 19,29 Euro brutto und danach auf 19,66 Euro brutto belief. Damit ist die Klage für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 11, BAGE 157, 356 ). B. Die Klage ist nur hinsichtlich eines Zuschlags von weiteren 35 % für die im Streitzeitraum geleisteten 432

tarbeitsstunden begründet. I. Der Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 50 % zum jeweiligen Stundenlohn ergibt sich nicht aus den tarifvertraglichen Vorschriften. 1. Der MTV 1978 findet

§ 3Abs. 1 TVG auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung. Bis zum 31. Dezember 2014 galt er id

F vom

  1. Februar 2000, danach idF vom
  2. November
  3. Der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich ist

§ 1Ziff.

1 bis Ziff. 3 MTV 1978 eröffnet.

seinem unbestrittenen Vorbringen hat der Kläger die Ansprüche rechtzeitig

§ 14Nr.

1 MTV 1978 geltend gemacht. 2. Die Auslegung der tariflichen Bestimmungen ergibt, dass für Arbeitsstunden, die im Rahmen einer

§ 5Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 i

Vm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 zuschlagspflichtigen

tschicht geleistet werden, keine

tarbeitszuschläge

§ 5Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 i

Vm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 anfallen (zu den Grundsätzen der Tarifauslegung BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14 mwN).

  1. a)Für die Ermittlung des Wortlauts der auszulegenden tariflichen Regelungen ist das Zusammenspiel der Bestimmungen in § 4 Ziff. 4 und in § 5 Ziff. 2 Satz 1, Ziff. 5 MTV 1978 mit den in der Protokollnotiz wiedergegebenen Auszügen aus § 3 Ziff. 3 Satz 1 MTV 1970 zu beachten.
  2. aa)§ 4 MTV 1978, der die Überschrift "Mehr-, Schicht-,

t-, Sonn- und Feiertagsarbeit" trägt, bestimmt in Ziff. 4 Satz 1 als "

tarbeit" die zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit. Für die "Schichtarbeit" definiert § 4 Ziff. 4 Satz 2 bis Satz 4 MTV 1978 "

tarbeit" in Abhängigkeit davon, ob in "mehreren Schichten" oder in "2-schichtiger Arbeit" gearbeitet wird. "Soweit in mehreren Schichten gearbeitet wird", ist

§ 4Ziff.

4 Satz 2 MTV 1978 "

tarbeit die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit".

§ 4Ziff.

4 Satz 3 MTV 1978 können "Beginn und Ende der

tarbeit ... in diesem Falle im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu einer Stunde abweichend hiervon festgelegt werden; die Spanne der

tarbeitszeit muss jedoch 8 Stunden umfassen". "Bei 2-schichtiger Arbeit gilt"

§ 4Ziff.

4 Satz 4 MTV 1978 "für den einzelnen Arbeitnehmer die zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr oder die zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit nicht als

tarbeit". bb) Der mit "Zuschläge" überschriebene § 5 MTV 1978 ordnet in Ziff. 2 Satz 1 und in Ziff. 5 Satz 2 "hinsichtlich der Zuschläge für

tarbeit" jeweils die Weitergeltung der "Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge" an und verweist auf die "Protokollnotiz im Anhang".

§ 5Ziff.

5 Satz 1 MTV 1978 ist "beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höchste zu zahlen". cc) Die Protokollnotiz zitiert als "weitergeltende Bestimmungen über

tarbeitszuschläge" für den - im Streitfall maßgeblichen - Tarifbereich Düren Auszüge aus § 3 Ziff. 3 Satz 1 MTV 1970. Wiedergegeben sind der Eingangshalbsatz: "Für Mehr-,

t-, Sonntags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:", die Texte zu Buchst. b ("

tarbeit 50 v. H.") und Buchst. e ("Bei Schichtarbeit ist für die

tschicht, auch wenn nur 6 Stunden in die

t fallen, für die ganze Schicht ein Zuschlag von 15 % zu zahlen.") sowie Satz 2: "Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere bezahlt, jedoch ist der Zuschlag gemäß 3 e) zusätzlich zu vergüten." dd)

diesem Befund stützt der Wortlaut der Tarifregelungen eher das vom Kläger befürwortete Verständnis, wonach auch für im Rahmen einer

tschicht geleistete

tarbeitsstunden

§ 3Ziff.

3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 zuschlagspflichtig sind. Da § 4 Ziff. 4 Satz 2 bis Satz 4 MTV 1978 für die Schichtarbeit bestimmte Zeitspannen ausdrücklich als "

tarbeit" definiert, liegt es nahe, dass auch im Rahmen von Schichtarbeit die Leistung von "

tarbeit" iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 möglich sein soll. Bei diesem Verständnis träfen der

tarbeitszuschlag und der

tschichtzuschlag

§ 3Ziff.

3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 zusammen, wenn die

tschicht mindestens sechs Stunden aus den Zeitspannen des § 4 Ziff. 4 Satz 2 bis Satz 4 MTV 1978 umfasst.

§ 3Ziff.

3 Satz 2 Halbs. 2 MTV 1970 wären für in der

tschicht geleistete "

tarbeit" beide Zuschläge zu zahlen. ee) Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Wortlaut der Tarifregelungen allerdings auch das Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts entnommen werden, wonach ein Zusammentreffen des

tschichtzuschlags mit

tarbeitszuschlägen ausscheidet. Dass § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 jeweils gesonderte Zuschlagsregelungen "für" "

tarbeit" und "bei" Schichtarbeit "für die

tschicht" enthalten, lässt sich dahin interpretieren, dass "

tarbeit" einerseits und Arbeit in "

tschicht" andererseits jeweils eigenständige, sich gegenseitig ausschließende Zuschlagstatbestände sind.

diesem Verständnis findet die Regelung in § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 keine Anwendung auf

tarbeit, wenn diese im Rahmen von Schichtarbeit geleistet wird. b) Die Tarifsystematik deutet auf den Sinn und Zweck der Zuschlagsregelungen hin, dass

tarbeitszuschläge nicht mit dem

tschichtzuschlag zusammentreffen können. aa) Die Tarifvertragsparteien haben im MTV 1978 hinsichtlich der Zuschläge "für

tarbeit" und ihres Zusammentreffens mit anderen Zuschlägen keine neuen Regelungen geschaffen. Sie haben vielmehr das "Weitergelten" der Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge angeordnet (vgl. § 5 Ziff. 2 Satz 1 und Ziff. 5 Satz 2 MTV 1978). bb) Der MTV 1978 enthält ebenso wenig wie der MTV 1970 einen generellen Schichtzuschlag.

dem MTV 1970 konnte im Rahmen von Schichtarbeit geleistete

tarbeit allein den Zuschlag

§ 3Ziff.

3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 auslösen. cc) Auch die Neuregelung der

tarbeitszeiträume in § 4 Ziff. 4 MTV 1978 lässt nicht den Schluss zu, die

tarbeitszuschläge könnten nun mit dem

tschichtzuschlag zusammentreffen.

(1)Die Zeitspanne der "

tarbeit"

§ 4Ziff.

4 Satz 1 MTV 1978 ist im Vergleich zu § 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1970 um zwei Stunden länger und beginnt bereits um 20:00 Uhr. Bei Schichtarbeit differenzieren Satz 2 bis Satz 4 des § 4 Ziff. 4 MTV 1978 für die

tarbeitszeit anders als § 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1970 nicht mehr danach, ob "Früh- oder Spätschicht in diese Zeit hineinreicht". Vielmehr gelten unterschiedliche

tarbeitszeiträume je

dem, ob in "mehreren Schichten" oder in "2-schichtiger Arbeit" gearbeitet wird. Zudem ist die Definition der Schichtarbeit entfallen. "Bei 2-schichtiger Arbeit gilt"

§ 4Ziff.

4 Satz 4 MTV 1978 nun "für den einzelnen Arbeitnehmer die zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr oder die zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit nicht als

tarbeit". Darin spiegelt sich die Regelung in § 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1970 wider, die

tarbeit ausschloss, soweit die Früh- oder Spätschicht in die

tzeit hineinreichten. "Soweit in mehreren Schichten gearbeitet wird", ist

§ 4Ziff.

4 Satz 2 MTV 1978 "

tarbeit die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit".

§ 4Ziff.

4 Satz 3 MTV 1978 können "Beginn und Ende der

tarbeit ... in diesem Falle im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu einer Stunde abweichend hiervon festgelegt werden; die Spanne der

tarbeitszeit muss jedoch 8 Stunden umfassen". Wird in mehr als zwei Schichten gearbeitet, kommt es für den Zuschlag

§ 3Ziff.

3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 deshalb nur noch darauf an, ob mindestens sechs Stunden in die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr bzw. in die davon abweichende, von § 4 Ziff. 4 Satz 3 MTV 1978 festgelegte Zeitspanne fallen.

(2)Der Zuschlagstatbestand

§ 3Ziff.

3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 kann im Regelfall weiterhin nicht in zweischichtigen Betrieben erfüllt werden. Üblicherweise beginnt die Frühschicht nicht vor 05:00 Uhr und endet die Spätschicht nicht

23:00 Uhr (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 20, BAGE 147, 33 ). Die in Mehrschichtbetrieben gegebene Möglichkeit zur Verlagerung der

tarbeitsspanne (§ 4 Ziff. 4 Satz 3 MTV 1978) lässt deren Verkürzung nicht zu und wirkt sich daher ebenfalls nicht auf den Tatbestand des § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 aus. dd) Die Wiedergabe der Regelung zum Zusammentreffen mehrerer Zuschläge (§ 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970) in der Protokollnotiz zu § 5 Ziff. 5 MTV 1978 gebietet entgegen der Annahme des Klägers nicht das Verständnis, wonach der MTV 1978 ein Zusammentreffen von

tarbeits- und

tschichtzuschlägen ermöglicht. Sie war vielmehr aufgrund der Verweise auf die Protokollnotiz in § 5 Ziff. 2 Satz 1 und Ziff. 5 Satz 2 MTV 1978 erforderlich, um auch hinsichtlich der Zuschläge "für

tarbeit" das Zusammentreffen mit den in § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV 1978 genannten Mehrarbeits- sowie Sonn- und Feiertagszuschlägen zu regeln.

(1)Das Zusammentreffen der früher in § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a, Buchst. c und Buchst. d MTV 1970 und nun in § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV 1978 vorgesehenen Zuschläge für Mehr- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit ist in § 5 Ziff. 5 Satz 1 MTV 1978 geregelt. Diese Bestimmung entspricht nahezu wortgleich dem ersten Satzteil von § 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970.
(2)Die Wiedergabe des § 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970 einschließlich des zweiten Satzteils "jedoch ist der Zuschlag gemäß 3 e) zusätzlich zu vergüten" in der Protokollnotiz stellt sicher, dass auch der

tarbeits- und der

tschichtzuschlag beim Zusammentreffen mit den anderen, nun in § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV 1978 geregelten Zuschlägen Berücksichtigung finden. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien damit auch das Zusammentreffen von

tarbeitszuschlägen mit dem

tschichtzuschlag ermöglichen wollten, fehlen entsprechende Anhaltspunkte. ee) Dieses Tarifverständnis ist auch vor dem Hintergrund stimmig, dass die Tarifvertragsparteien in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970 ausdrücklich festgelegt haben, der

tschichtzuschlag solle nicht durch einen höheren Zuschlag überlagert werden.

dem Tarifverständnis des Klägers müssten die in § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV 1978 vorgesehenen Zuschläge für Mehr- und Sonntagsarbeit nie gezahlt werden. Die besonders hohen Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (§ 5 Ziff. 3 Buchst. b MTV 1978: 120 %) und an Festtagen (§ 5 Ziff. 3 Buchst. c MTV 1978: 150 %) wirkten sich auf die Vergütung für

tschichtarbeitnehmer nur teilweise aus. ff) Dass es sich bei der Leistung von

tarbeit im Rahmen einer (

t-)Schicht nicht um eine mit

tarbeit außerhalb von Schichtsystemen gleichzustellende Erschwernis handelte, entsprach zumindest in der Vergangenheit einem in der Tariflandschaft - nicht nur in der Textilindustrie - weit verbreiteten Verständnis (vgl. Däubler/Winter/Zimmer TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 436). c) Die Tarifgeschichte bestätigt das Auslegungsergebnis, dass

tarbeitszuschläge nicht mit dem

tschichtzuschlag zusammentreffen können. aa) Durch den Ansatz des

tarbeitszuschlags mit 50 % (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970) des Stundenlohns bewerteten die Tarifvertragsparteien des MTV 1970 diese Erschwernis als belastender als die

§ 3Ziff.

1 Satz 1 MTV 1970 "tunlichst zu vermeidende" Mehrarbeit (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a MTV 1970). Sie maßen ihr denselben Stellenwert bei wie der Sonntagsarbeit (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. c MTV 1970, § 5 Ziff. 3 Buchst. a MTV 1978), die auch der Gesetzgeber als besondere Erschwernis betrachtet (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 44). Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Tarifvertragsparteien unter "

tarbeit" die - mit erheblichen Belastungen verbundene - unregelmäßige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers außerhalb der geschuldeten Arbeitszeit verstanden (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 23, BAGE 147, 33 ). bb) Demgegenüber sahen die Tarifvertragsparteien "bei Schichtarbeit" in § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 einen Zuschlag allein "für die

tschicht" vor. Um den Zuschlagstatbestand zu erfüllen, mussten mindestens sechs Stunden der

tschicht "in die

t" fallen. In diesem Fall war der Zuschlag zwar für die gesamte Schicht, dh. auch für nicht in die Zeitspanne von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (§ 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1970) fallende Schichtstunden, zu zahlen. Mit 15 % "für die ganze Schicht" unterschritt der Zuschlag

§ 3Ziff.

3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 den fünfzigprozentigen

tarbeitszuschlag des § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 jedoch deutlich: Für eine achtstündige

tschicht belief er sich auf höchstens 120 % des

§ 3Ziff.

4 Satz 1 und Satz 2 MTV 1970 zu berechnenden Verdienstes für eine Stunde (8 x 15 %), selbst wenn die gesamte

tschicht in die

tarbeitszeit fiel. Für acht Stunden

tarbeit waren demgegenüber 400 % (8 x 50 %) eines Stundenverdienstes zu zahlen. cc)

dem MTV 1970 war ein genereller Schichtzuschlag nicht vorgesehen. Damit hielten sich die Tarifvertragsparteien innerhalb ihres Gestaltungsspielraums. Tarifvertragsparteien steht es frei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie den Anspruch auf eine Zulage an die Verrichtung von Schichtarbeit knüpfen (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 70/09 - Rn. 20). dd) Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien des MTV 1970 mit dem

tschichtzuschlag (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970) eine

ihrer Vorstellung gegebene spezifische - von der reinen

tarbeit zu unterscheidende - Erschwernis ausgeglichen haben, die mit der Leistung von

tarbeit "bei Schichtarbeit" einhergeht. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den

tschichtzuschlag und der im Vergleich zur

tarbeit erheblich niedrigere Zuschlagssatz lassen darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, ein Schichtarbeitnehmer könne sich auf die

tarbeit einstellen und seinen Tagesablauf entsprechend einrichten, weshalb sie für ihn weniger belastend sei (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 22 mwN, BAGE 147, 33 ).

den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die tarifvertragsschließende Gewerkschaft im Rahmen der Verhandlungen über den MTV 1978 selbst vorgeschlagen, für ständige

tschicht Zuschläge von 30 % und für

tarbeit bei Arbeit in Wechselschicht/Doppelschicht Zuschläge von 25 % vorzusehen, während die Zuschläge für

tarbeit 50 % betragen sollten. ee) Das Auslegungsergebnis, wonach ein Zusammentreffen von

tarbeitszuschlägen mit dem

tschichtzuschlag ausscheidet, entspricht der vom Landesarbeitsgericht festgestellten langjährigen Tarifpraxis (zu deren Berücksichtigung im Rahmen der Auslegung BAG

  1. Januar 2015 - 6 AZR 707/13 - Rn. 27 mwN).
  2. Diesem Auslegungsergebnis steht die Entscheidung des Senats vom
  3. Oktober 2003 (- 10 AZR 3/03 -) nicht entgegen. Dort ging es um das Zusammentreffen von

tarbeits- und Wechselschichtzuschlägen. Der Senat hat aus der Systematik der Zuschlagsregelungen in dem dortigen Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 23. April 2001 abgeleitet, dass der

tarbeitszuschlag gleichberechtigt neben dem Wechselschichtzuschlag steht und diesen nicht verdrängt (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe). Die Zuschlagsregelungen in diesem Manteltarifvertrag sind

Wortlaut und Systematik nicht identisch mit den im Streitfall einschlägigen Regelungen des MTV 1978. II. Der Kläger macht jedoch mit Recht geltend, dass die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für

tarbeit einerseits (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970) und für

tschichtarbeit andererseits (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

tschichtarbeitnehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen

tarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechtergestellt. Dem Gleichheitssatz kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kläger für die im Streitzeitraum im Rahmen von

tschichten geleistete

tarbeit ebenso wie ein

tarbeitnehmer iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 behandelt wird. Er hat daher ergänzend zu dem bereits gezahlten

tarbeitszuschlag von 15 % Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 35 % zu seinem jeweiligen Stundenlohn.

  1. Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zu der fehlenden unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien etwa BAG
  2. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 23;
  3. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28 f.). Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG
  4. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28).
  5. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird (BAG
  6. Juni 2017 - 6 AZR 364/16 - Rn. 22, BAGE 159, 294 ). Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG
  7. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 - Rn. 18 mwN; BAG
  8. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 26). Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen,

denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG

  1. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 , 2 BvR 1981/06 , 2 BvR 288/07 - Rn. 76, BVerfGE 133, 377 ; BAG
  2. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31).
  3. Gemessen daran ist § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 gleichheitswidrig. Die Tarifvertragsparteien des MTV 1978 haben mit der für die

tarbeitszuschläge vorgenommenen Gruppenbildung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, indem sie für eine Gruppe von Normadressaten ohne sachlichen Grund eine erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung geschaffen haben als für eine vergleichbare Gruppe. Zwischen den

tschichtarbeitnehmern und den Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen

tarbeit leisten, bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine derart unterschiedliche

tarbeitsvergütung rechtfertigen. Die Zuschlagsregelung für

tschichtarbeitnehmer verringert sach- und gleichheitswidrig das Entgelt für die mit der Erschwernis

tarbeit verbundene Arbeitsleistung im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die

tarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten. a) Die Gruppe der Arbeitnehmer, die - wie der Kläger -

tarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leistet, ist mit der Gruppe der Arbeitnehmer vergleichbar, die außerhalb von Schichtsystemen

tarbeit leistet. Beide Arbeitnehmergruppen erbringen ihre Arbeitsleistung innerhalb eines Zeitraums, der in § 4 Ziff. 4 MTV 1978 als

tarbeit gekennzeichnet ist und sich dadurch von Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet. In § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie die Arbeitsleistung in dem von § 4 Ziff. 4 MTV 1978 definierten Zeitraum als Erschwernis betrachten, die durch einen Lohnzuschlag zu kompensieren ist. b)

§ 5Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 i

Vm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 sind unterschiedlich hohe Zuschläge je

dem zu zahlen, ob die

tarbeit im Rahmen von Schichtarbeit geleistet wird oder nicht. Der Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn für eine

tarbeitsstunde

§ 3Ziff.

3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970, mit dem erkennbar die mit

tarbeit verbundenen herausgehobenen Belastungen abgegolten werden sollen (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 42), ist um mehr als das Dreifache höher als der in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 für

tarbeit im Schichtbetrieb geregelte Zuschlag von 15 %. Während der Zuschlag für

tarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 bereits ab der ersten Stunde ausgelöst wird, sieht § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 vor, dass im Rahmen einer

tschicht geleistete

tarbeit von weniger als sechs Stunden zuschlagsfrei bleibt. Überdies ist der tarifliche

tarbeitszeitraum für Schichtarbeitnehmer in Mehrschichtsystemen zwei Stunden und im Zwei-Schicht-System vier Stunden kürzer als für

tarbeitnehmer iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 (vgl. § 4 Ziff. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 MTV 1978). c) Für die aus § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 folgende deutliche Schlechterstellung der

tarbeit leistenden Schichtarbeitnehmer bei der Bezahlung der

tarbeit im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die

tarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten, besteht vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit kein sachlich vertretbarer Grund. aa)

tarbeit ist

gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 39 mwN). Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt

bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen

tarbeit geleistet wird. Die Anzahl der aufeinanderfolgenden

tschichten sollte daher möglichst gering sein, auch wenn viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr hintereinanderliegenden

tschichten arbeiten, subjektiv den - objektiv unzutreffenden - Eindruck haben, dass sich ihr Körper der

tschicht besser anpasst. Insgesamt ist anerkannt, dass

tarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17 mwN, BAGE 153, 378 ). Die "Verteuerung" der

tarbeit durch Zuschlagsregelungen wirkt sich zwar nicht unmittelbar, aber zumindest mittelbar auf die Gesundheit der

tarbeit leistenden Arbeitnehmer aus. Zugleich entschädigt der Zuschlag in gewissem Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 43 mwN). bb) Für die im MTV 1978 vorgenommene Differenzierung bei den Zuschlägen für

tarbeit in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 besteht vor diesem Hintergrund kein sachlicher Grund.

(1)In der Textilbranche fällt regelmäßig

tarbeit in Schichtarbeit an. Die Tarifvertragsparteien haben also nicht nur einen Ausnahmefall geregelt.

(2)Nicht nur die mit

tarbeit einhergehende Gesundheitsgefährdung, sondern auch die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben sind Aspekte, die alle

tarbeitnehmer unabhängig davon betreffen, ob sie

tarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten oder nicht. Ein den niedrigeren Zuschlag für

tschichtarbeit rechtfertigender Umstand ist schon deshalb nicht erkennbar, weil die Gesundheit von

tschichtarbeitnehmern, die regelmäßig

tarbeit leisten,

derzeitigem Kenntnisstand jedenfalls nicht in geringerem Maß gefährdet ist als die Gesundheit von Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen nur unregelmäßig zur

tarbeit herangezogen werden. Für die Teilhabe am sozialen Leben gilt nichts anderes.

(3)Es kann im Streitfall dahinstehen, ob ein geringerer Zuschlag für

tschichtarbeit sachlich gerechtfertigt sein könnte, wenn die mit ihr einhergehende Belastung im Vergleich zur

tarbeit außerhalb eines Schichtsystems geringer ist, etwa weil in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 29 mwN, BAGE 153, 378 zu § 6 Abs. 5 ArbZG). Dafür, dass die

tschichtarbeit in der Textilindustrie im Tarifbereich Düren mit einer geringeren Arbeitsbelastung verbunden sein könnte als außerhalb von Schichtsystemen geleistete

tarbeit, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. in diesem Sinn bereits BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe). Keine Rechtfertigung ist zudem dafür erkennbar, dass für weniger als sechs Stunden

tarbeit im Rahmen von Schichtarbeit überhaupt kein Zuschlag vorgesehen ist, während

tarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 bereits ab der ersten Stunde zuschlagspflichtig ist.

(4)Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 - Rn. 16 ff., BAGE 147, 33 ) eine ähnliche Tarifregelung als unter Gleichheitsgesichtspunkten unbedenklich angesehen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Einzelhandelsbetriebe, die dem Tarifvertrag im dortigen Fall unterfielen, typischerweise weder in größerem Umfang noch ausschließlich

tarbeit leisteten. Deswegen blieb die dortige Einschätzung der Tarifvertragsparteien, die im Übrigen eine geringere Vergütungsdifferenz vorsah, noch unbeanstandet. Dies kann für die dem MTV 1978 unterfallenden Betriebe, wie bereits das Beispiel der Beklagten zeigt, nicht angenommen werden und ist von der Beklagten nicht behauptet worden.

  1. Eine ergänzende Auslegung des MTV 1978 mit dem Ziel, die Regelungen in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 in Einklang mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu bringen, ist dem Senat nicht möglich (vgl. zu den Voraussetzungen BAG
  2. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 24;
  3. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21 mwN). a) Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung ausgeschlossen. Bei unbewussten Regelungslücken oder

träglich lückenhaft gewordenen Regelungen ist sie nur zulässig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen. Andernfalls würde in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eingegriffen. b) Selbst wenn eine unbewusste Regelungslücke oder eine

träglich lückenhaft gewordene Regelung im MTV 1978 unterstellt wird, fehlen mit Blick auf ihren Gestaltungsspielraum Anhaltspunkte dafür, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke hätten schließen wollen. 5. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des Klägers, der

tarbeit im Rahmen von

tschichten geleistet hat, kann für die im Streit stehende Vergangenheit nur durch eine Anpassung "

oben" beseitigt werden (vgl. BAG

  1. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 23; siehe auch
  2. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 24). a) Soweit der Tatbestand des § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 den Anspruch der Schichtarbeitnehmer während der

tzeit auf den

tarbeitszuschlag in Höhe von 50 %

§ 5Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 i

Vm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 ausschließt, bleibt die Regelung unangewandt, um den gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen. Zugleich entfällt für diese

tarbeitszeitstunden der Anspruch auf den

tschichtzuschlag von 15 % aus § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970. b) Der Kläger hätte für die im streitigen Zeitraum geleisteten

tarbeitsstunden anstelle des Zuschlags von 15 % einen Zuschlag von insgesamt 50 % zum jeweiligen Stundenlohn erhalten. Da die Beklagte einen Zuschlag von 15 % bereits gezahlt hat, stehen dem Kläger weitere 35 % seines jeweiligen Stundenlohns als Zuschlag zu. Dies entspricht in der Summe 70 % seiner rechnerisch unbestrittenen Forderung gegen die Beklagte. Einen weiter gehenden Ausgleich kann er nicht verlangen. 6. Eine Anrechnung des von der Beklagten zusätzlich gezahlten Betrags von 0,56 Euro brutto pro

tstunde kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass diese Zahlung dem Ausgleich der Differenz zwischen dem tariflichen

tschicht- und dem

tarbeitszuschlag diene. Sie hat insoweit auch nicht hilfsweise die Erfüllung des Klageanspruchs eingewandt. C. Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mangels abweichender Bestimmungen im Arbeitsvertrag und im MTV 1978 wurde sein Vergütungsanspruch jeweils

dem Ablauf eines Monats fällig (§ 611 Abs. 1, § 614 Satz 2 BGB). Die Verzinsungspflicht begann

§ 187Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (z

B BAG

  1. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 46 mwN). Dabei war § 193 BGB zu berücksichtigen (vgl. BAG
  2. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 124, BAGE 134, 1 ). Die Zinsentscheidung des Arbeitsgerichts war insoweit zu korrigieren. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner W. Reinfelder Brune Rudolph Budde Permalink: https://openjur.de/u/2131896.html ( https://oj.is/2131896 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 205 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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