Berlin stationierte Kabinenpersonal der Easyjet Airline Company Ltd. (VTV Kabine 2) vom
Unterrichtsräumen der Beklagten jeweils von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine luftfahrtrechtlich vorgeschriebene, jährlich wiederkehrende Schulung für Flugbegleiter. Für die Zeit der Teilnahme an der Schulung erhielt der Kläger von der Beklagten die ihm nach § 5 Abs. 2 VTV Kabine 2 zustehende Basisvergütung, aber keine Zulagen. Solche sind
3 ff. VTV Kabine 2 geregelt und betreffen ua. eine Trainerzulage, Schichtzulage, Zulagen für geflogene Sektoren, beherrschte Sprachen, Übernachtungen an auswärtigen Flughäfen, "Airport Standby"-Dienste, Positioning-Einsätze, Arbeiten
den freien Tag oder Tätigwerden als "Upranker". § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 hat folgenden Wortlaut: "Für jegliche sonstige Dienstzeit am Boden auf Anweisung von easyJet (Office duty) erhält der Mitarbeiter eine Zulage von 1,5 nominalen Sektor bis 4 Stunden Dienstzeit und 3,0 nominalen Sektoren ab vier Stunden Dienstzeit." Ein "nominaler Sektor" entspricht nach der ab 1. Januar 2014 gültigen Tabelle
2 VTV Kabine 2 für Cabin Manager 24,49 Euro. Weiter heißt es
4 VTV Kabine 2: "Für
dividualrechtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag vereinbaren die Tarifparteien ..., dass im Streitfalle die deutsche Fassung bindend ist." Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung einer Zulage für die drei Schulungstage im April 2014 im Umfang von jeweils drei nominalen Sektoren
unstreitiger Höhe von
sgesamt 220,41 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Teilnahme an der Schulung sei zulagenpflichtig nach § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der tariflichen Norm. Es handele sich um "jegliche sonstige Dienstzeit am Boden". Der Klammerzusatz "Office duty" sei
diesem Zusammenhang ohne Belang. Übersetzt habe er nur die Bedeutung "
nendienst", was alle Tätigkeiten umfasse, die nicht Flugdienst seien. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 220,41 Euro brutto nebst Verzugszinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 könne der Kläger seinen Anspruch nicht ableiten. Die dort geregelte Zulage betreffe nur Bürodienst im engeren Sinn wie Sekretariat, Verwaltungsaufgaben und Büroorganisation, nicht aber Schulungen, wie die Formulierung "Office duty" zeige. Dies folge
sbesondere auch aus der Entstehungsgeschichte des vorhergehenden Vergütungstarifvertrags Nr. 1 für das
SXF/BER stationierte Kabinenpersonal der Easyjet Airline Company Ltd. (VTV Kabine 1) vom
SXF/BER stationierte Cockpitpersonal der Easyjet Airline Company Ltd. (VTV Cockpit 1) vom
Betracht kommenden § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 sind nicht erfüllt. Die vom Kläger am 19.,
den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN). Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist
der Revisionsinstanz
vollem Umfang nachzuprüfen (BAG
allgemeinen oder
den fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (BAG 8. Juli 2009 - 10 AZR 672/08 - Rn. 23 mwN). Wird ein bestimmter Begriff mehrfach
einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (vgl. BAG
Jet (Office duty)" nicht so verstanden werden kann, dass damit auch die Teilnahme an Schulungen gemeint ist.
seiner allgemeinen bzw. fachspezifischen Bedeutung verstanden wissen wollen.
der Tabelle zu § 3 VTV Kabine 2 benutzt und meint im Rahmen dieser Überleitungsvorschrift offenbar die (gesamte) Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff "Dienstzeit"
dieser Sonderregelung gleichbedeutend mit dem Begriff "Dienstzeit"
der Zulagenregelung des § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 verwendet haben, zumal an anderer Stelle die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses als "beschaeftigungszeit" (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VTV Kabine 2) bezeichnet wird. Im Übrigen verwenden die Tarifvertragsparteien den Begriff "Dienstzeit" im Zusammenhang mit Positioning-Einsätzen (§ 5 Abs. 10 VTV Kabine 2), notwendiger Gewerkschafts- und Betriebsratstätigkeit (§ 5 Abs. 13 VTV Kabine 2) sowie Personalvertretungstätigkeiten und Tätigkeiten
der ver.di-Tarifkommission (§ 7 Abs. 3 VTV Kabine 2), ohne ihn näher zu definieren.
BO ist Dienstzeit "jede Zeitspanne, während der ein Besatzungsmitglied auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, tariflichen und betrieblichen Regelungen oder von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verfahren arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt". Nach der Begriffsbestimmung
Vm. Anhang III Abschn. Q OPS 1.1095 Nr. 1.
habers eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) wahrzunehmen hat". Nach Nr. 1.5. dieser Vorschrift ist Dienstzeit "der Zeitraum, der beginnt, wenn ein Besatzungsmitglied auf Verlangen des Luftfahrtunternehmers den Dienst beginnt, und der endet, wenn das Besatzungsmitglied frei von allen dienstlichen Verpflichtungen ist". Dem wird sowohl
Nr. 1.6. dieser Vorschrift als auch
BO die enger gefasste "Flugdienstzeit" gegenübergestellt, die Tätigkeiten
einem Luftfahrzeug oder nach der 2. DV LuftBO auch
einem Flugübungsgerät als Besatzungsmitglied betrifft. Diese Fachterminologie spricht für ein weites Wortlautverständnis von "Dienstzeit am Boden", welches auch die vom Kläger absolvierte Schulung umfasst. Aufgrund von Art. 1 iVm. Anhang III Abschn. O OPS 1.1015 und OPS 1.1020 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 190) sind "Wiederkehrende Schulungen" für die Kabinenbesatzung verpflichtend durchzuführen. Während der
den Schulungsräumen der Beklagten durchgeführten Schulung hat der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestanden und eine Aufgabe wahrgenommen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Beklagten steht.
9 VTV Kabine 2 zu verstehen, dass jede wie auch immer geartete Dienstzeit am Boden einen Zulagenanspruch begründen soll. bb) Das aus dem Begriff "Dienstzeit" hergeleitete Normverständnis von § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 wird allerdings durch den Klammerzusatz "Office duty"
Frage gestellt.
to the day off" (§ 5 Abs. 11), "Crew Food" (§ 8)) verwendet werden. Diese englischsprachigen Begriffe sind Teil der deutschen Fassung des Tarifvertrags und bei der Auslegung zu berücksichtigen.
9 VTV Kabine 2 spricht für eine Auslegung, wonach nur solche Dienstzeiten am Boden zulagenpflichtig sein sollen, die im Büro anfallende Arbeit, also im Wesentlichen verwaltende Tätigkeiten betreffen, nicht aber die Teilnahme an Schulungen. (
9 VTV Kabine 2 verwendete Klammerzusatz kehrt im Folgetext aber nicht wieder. (
haltlichen Bedeutung des Klammerzusatzes ab. (aa) Die Übersetzung des englischsprachigen Begriffs "Office duty" ist nicht eindeutig. Verschiedentlich wird "Office duty" mit "
nendienst" übersetzt, wie es auch der Kläger annimmt, die Pluralfassung "Office duties" hingegen mit "Bürotätigkeiten", was der Ansicht der Beklagten entspräche. (bb) Selbst wenn man den Klammerzusatz "Office duty" mit dem deutschen Begriff "
nendienst" gleichsetzt, rechtfertigte dies nicht, darunter auch unbeschränkt die Teilnahme an luftfahrtrechtlich erforderlichen Schulungen zu verstehen. "
nendienst" ist die Arbeit, die ein Arbeitnehmer auf dem Gelände bzw.
den Bürogebäuden eines Unternehmens leistet, im Gegensatz zum "Außendienst" etwa eines Vertreters, der Kunden besucht. Das vom Kläger gebildete Begriffspaar "Außendienst" (Tätigkeit, die im Flugzeug verrichtet wird) und "
nendienst" (alle Tätigkeiten, die nicht im Flugzeug verrichtet werden) wird den Arbeitsaufgaben eines Flugbegleiters nicht gerecht. Der Flugbegleiter leistet im Flugzeug keinen "Außendienst" im üblichen Begriffsverständnis, da er keine Kunden besucht. Diese kommen vielmehr zum Luftfahrzeug seines Arbeitgebers. Ferner bezieht sich "
nendienst" auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit oder arbeitsvertraglichen Hauptpflicht im administrativen Bereich. Ein
nendienstmitarbeiter wird aber nicht angestellt, um an Schulungen teilzunehmen. Die Teilnahme an Schulungen stellt allenfalls die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar, die
nen- wie Außendienstmitarbeiter treffen kann. (cc) Angesichts dessen spricht viel dafür, die
haltliche Bedeutung des Begriffs "Office duty" - selbst wenn man ihn mit "
nendienst" übersetzt - auf die Erfüllung arbeitsvertraglicher Hauptpflichten im Bürobereich zu beziehen. Wegen der den weit gefassten Begriff "jegliche sonstige Dienstzeit am Boden" einengenden Funktion des Begriffs "Office duty" kann damit nicht von einem klaren, eindeutigen Wortlaut von § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 ausgegangen werden, wonach auch die Teilnahme an Schulungen darunter fällt.
Allerdings entspricht schon die Angabe der Abs. 3 bis 11 für Zulagen
VTV Kabine 2 nicht der Systematik des VTV Kabine 2, da auch
12 VTV Kabine 2 - sogar dem Wortlaut nach - eine Zulage geregelt wird und die Vergütung für Gewerkschafts- und Betriebsratstätigkeit
13 VTV Kabine 2 mit 3,5 nominalen Sektoren pro Tag der Sache nach auch eine Zulage darstellt, da sie neben der Basisvergütung gezahlt wird. Die
10 VTV Kabine 2 angesprochene Positioning-Zulage wird zudem
4 VTV Kabine 2
haltlich ausgestaltet. bb) Die Systematik der tarifvertraglichen Regelung spricht jedenfalls gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dass es sich bei § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 um eine "Auffangregelung" handelt.
9 VTV Kabine 2 umfangreicher sein kann als die
anderen Absätzen geregelten speziellen Zulagentatbestände. Von einer Auffangregelung würde man erwarten, dass sie ein Grundniveau sicherstellt, aber nicht über speziellere Regelungen hinausgeht. So wird ein "Airport Standby"- Dienst nach § 5 Abs. 8 VTV Kabine 2 grundsätzlich erst dann mit einem nominalen Sektor als Zulage vergütet, wenn er wenigstens vier Stunden dauert, während nach § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 jegliche sonstige Dienstzeit am Boden von einer Minute bis vier Stunden Dienstzeit mit 1,5 nominalen Sektoren als Zulage vergütet wird. Dabei sind "Dienstzeit" nach der Begriffsbestimmung
BO bzw.
Vm. Anhang III Abschn. Q OPS 1.1095 Nr. 1.
8 VTV Kabine 2 auch von den Tarifvertragsparteien als "Dienst" angesehen.
Tendenziell beziehen sich die Zulagen auf die Tätigkeit als Besatzungsmitglied im Flugzeug und damit
Zusammenhang stehende Arbeitsabläufe oder auf besondere Kenntnisse, Erschwernisse und Aufwendungen. Dies spricht dagegen, Schulungen über die Basisvergütung hinaus mit Zulagen zu vergüten, da sie weder zur produktiven Tätigkeit eines Flugbegleiters gehören noch mit besonderen Belastungen, Erschwernissen oder Anforderungen verbunden sind. bb) Der Sinn des Zulagenanspruchs für "Office duty" ergibt sich daraus, dass Flugbegleiter, die nicht
ihrer eigentlichen Funktion als Besatzungsmitglied tätig sind, sondern im Büro eingesetzt werden und deshalb keine Zulage für "geflogene Sektoren" nach § 5 Abs. 5 VTV Kabine 2 erhalten, für diese finanziell unattraktive nichtfliegerische Sonderverwendung einen Ausgleich erhalten sollen. Zweck der tariflichen Zulagenregelung ist es hingegen nicht, jede Art von Dienst zusätzlich zu vergüten, wie schon das Beispiel der "Airport Standby"-Dienste mit unter vier Stunden Dauer
8 VTV Kabine 2 zeigt. Bei der Teilnahme an Schulungen können den Flugbegleitern zwar Zulagen nach § 5 Abs. 5 VTV Kabine 2 entgehen. Andererseits haben die Schulungen jedoch eine überschaubare Dauer, die - wie bei "kurzen" "Airport Standby"-Diensten bis vier Stunden - nicht als ausgleichsbedürftig eingestuft werden muss. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an Schulungen für alle Flugbegleiter verpflichtend ist und keine
dividuelle Sonderbelastung darstellt. Demgegenüber erhalten Flugbegleiter, die im Bürobereich eingesetzt werden - etwa für die Bedienung des Urlaubsbeantragungssystems oder des Systems zum Tausch von Diensten - gegebenenfalls längerfristig oder dauerhaft keine Zulage für geflogene Sektoren und Positioning-Einsätze. Der Zweck der Zulage nach § 5 Abs. 9 VTV Kabine 2 lässt sich für diese Konstellation mit dem Ausgleich für entgangene Zulagen im Flugdienst begründen, die nur einzelne Flugbegleiter aufgrund einer Sonderverwendung betrifft. d) Dieses Verständnis der Tarifnorm wird von der Tarifgeschichte und einem Vergleich mit dem
halt eines von denselben Tarifvertragsparteien zeitlich parallel abgeschlossenen Vergütungstarifvertrags für das Cockpitpersonal bestätigt. aa) Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren
halt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34 mwN). bb) Die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm verdeutlicht, dass die Teilnahme an Schulungen keinen Zulagenanspruch begründet.
einem Entwurf der Gewerkschaft ver.di vom Dezember 2010 für den VTV Kabine 1 war ursprünglich sowohl ein Zulagenanspruch für "sämtliche Trainingseinheiten am Boden sowie Schulungen" im Umfang von zwei nominalen Sektoren pro Einheit (vgl. § 4 Abs. 8) als auch für "jegliche sonstige Dienstzeit am Boden" im Umfang von einem nominalen Sektor pro zwei Stunden Dienstzeit (vgl. § 4 Abs. 11) enthalten. Der Begriff "Office duty" taucht
diesem Entwurf nicht auf.
der Folgezeit schlossen die Tarifvertragsparteien eine "Vereinbarung zu den Tarifverhandlungen vom 18. Juli 2011",
welcher die bislang erzielten Verhandlungsergebnisse als Zwischenstand festgehalten sind. Dort heißt es unter A I (Kabinenpersonal, Entgelt) ua.: "
9 eine Zulagenregelung für "jegliche sonstige Dienstzeit am Boden (Office duty)" enthalten, die fast gleichlautend mit der streitgegenständlichen Regelung
9 VTV Kabine 2 ist. Anders als noch im Entwurf der Gewerkschaft ver.di vorgesehen, enthalten weder der VTV Kabine 1 - wie auch später der VTV Kabine 2 - noch das schriftlich niedergelegte Verhandlungszwischenergebnis eine Zulagenregelung für "sämtliche Trainingseinheiten am Boden sowie Schulungen". Die ursprünglich ausdrücklich erhobene Forderung hat keinen Eingang
den Tarifvertrag gefunden.
der Vereinbarung zu den Tarifverhandlungen vom 18. Juli 2011 erstmals der Begriff "Office duty"
A I 3 d erwähnt und
Zusammenhang mit der Formulierung "Buerotage" gebracht wird. Dies spricht für die einengende Auslegung, wonach nicht jede Form von Dienstzeit und damit auch Schulungen zulagenpflichtig sind, sondern nur Bürotätigkeiten im Sinne verwaltender Arbeiten. cc) Schließlich kann die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen eines anderen Tarifvertrags verwendete Systematik nicht unbeachtet bleiben.
haltlichen Zusammenhang beider Tarifverträge hinweist. Ferner zeigt bereits das gemeinsame Zwischenergebnis dieser Tarifvertragsverhandlungen vom 18. Juli 2011, dass die Tarifvertragsparteien beide Tarifverträge als einen zusammenhängenden Verhandlungskomplex betrachtet haben.
diesem Tarifvertrag haben sie vielmehr getrennte Zulagenregelungen für "sämtliche Trainingseinheiten am Boden sowie Schulungen" (§ 4 Abs. 8 VTV Cockpit 1) einerseits und für "jegliche sonstige Dienstzeit am Boden (Office duty)" andererseits (§ 4 Abs. 11 VTV Cockpit 1)
jeweils identischer Höhe von zwei nominalen Sektoren vereinbart. Der Regelung
8 VTV Cockpit 1 bedürfte es nicht, wenn Schulungen schon von § 4 Abs. 11 VTV Cockpit 1 erfasst wären. Man kann den Tarifvertragsparteien aber nicht unterstellen, dass sie mit § 4 Abs. 8 VTV Cockpit 1 eine
haltlich überflüssige Regelung haben treffen wollen. dd) Die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des VTV Kabine 1 gelten
gleicher Form für den VTV Kabine
die Zulagenpflicht kann auf die Entstehungsgeschichte des
seinem Kern unverändert gebliebenen Wortlauts der Vorgängerregelung zurückgegriffen werden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass der im Wesentlichen wortgleich verwendete Begriff "jegliche sonstige Dienstzeit am Boden (Office duty)"
9 VTV Kabine 1 eine andere Bedeutung hat als
9 VTV Kabine 2 (vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 19, BAGE 134, 34 ). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten von Berufung und Revision zu zahlen. Linck Brune Schlünder Großmann Züfle Permalink: https://openjur.de/u/2132162.html ( https://oj.is/2132162 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 36 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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