Bw) vom
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Für seine Lehrtätigkeit wurde der Kläger
Vergütungsgruppe IVa BAT vergütet. Mit Wirkung zum
Vergütungsgruppe IVb BAT weiterbeschäftigt wird. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Regelungen des TV UmBw auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fanden. Der TV UmBw lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 auszugsweise wie folgt: "§ 1 Geltungsbereich
folgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom
Maßgabe der folgenden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. ... ...
Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. ... ...
den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme
seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann. ... § 6 Einkommenssicherung
D einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V [Bund]) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden. ...
2Die persönliche Zulage entfällt, wenn die/der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. 3Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte die Voraussetzungen
dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. ... § 11 Härtefallregelung
angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit
dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. 2Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. 3Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre.
dem
Bw in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom
Bw. Folglich bezog der Kläger bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. November 2013 monatliche Ausgleichszahlungen.
erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom
H aufgrund der gesunkenen Vergütung (Vergütungsgruppe IVb BAT statt IVa BAT) gemäß § 6 Abs. 1 TV UmBw eine persönliche Zulage zur Einkommenssicherung zugestanden hätte. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge habe die Beklagte auszugleichen. Die Ablehnung der Stelle als Sprachlehrer in M stehe dem nicht entgegen. Er sei nicht gemäß § 3 Abs. 8 TV UmBw zu deren Annahme verpflichtet gewesen. Eine Tätigkeit in M sei ihm billigerweise nicht zumutbar gewesen. Dies sei auch auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen. Ein anderes Verständnis des § 3 Abs. 8 TV UmBw benachteilige letztlich schwerbehinderte Menschen und die ihnen Gleichgestellten. Der Kläger hat in den Vorinstanzen bezogen auf den Zeitraum von November 2008 bis einschließlich Oktober 2013 eine Forderung von insgesamt 33.913,46 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe erhoben. Im Revisionsverfahren hat er diese Summe wegen teilweiser Verjährung reduziert und bezogen auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.722,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Dem Kläger habe in Folge seiner Versetzung
H keine Einkommenssicherung zugestanden. Er habe sich trotz einer gleichwertigen Beschäftigungsmöglichkeit als Sprachlehrer in M aus persönlichen Gründen für die niedriger vergütete Stelle in H entschieden und damit seine durch § 3 Abs. 8 TV UmBw begründete Verpflichtung zur Annahme des angebotenen Arbeitsplatzes in M verletzt. Die Annahme der Stelle in M sei ihm bezogen auf seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zumutbar gewesen. In der Konsequenz sei kein Anspruch auf eine persönliche Zulage
Bw entstanden. Diese Folge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw entspreche dem Entfall einer bereits bezogenen Zulage
Bw für den Fall der Ablehnung eines höherwertigen Arbeitsplatzes, dessen Vergütung die Leistung einer persönlichen Zulage entbehrlich machen würde. Die Tarifvertragsparteien wollten offensichtlich nicht, dass die Beschäftigten ohne triftigen Grund über einen Anspruch auf die persönliche Zulage disponieren dürfen, sei es durch Ablehnung eines im Rahmen der Arbeitsplatzsicherung angebotenen gleichwertigen Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 8 TV UmBw) oder Ablehnung einer höherwertigen Tätigkeit
Eingreifen der Einkommenssicherung (§ 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw). Dies zeige bezogen auf den Kläger folgende Überlegung: Wäre der Kläger von K auf die niedriger bewertete Stelle in H mit einer Einkommenssicherung versetzt worden, und hätte er dann erst die im Verhältnis zu der Tätigkeit in H höherwertige Tätigkeit in M angeboten bekommen und ohne triftige Gründe abgelehnt, wäre die persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw entfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klageziel für den genannten Zeitraum in der im Antrag bezeichneten Höhe weiter. Gründe Die beschränkte Revision ist begründet. I. Die Revision ist beschränkt eingelegt. Der Kläger hat mit der Revisionsbegründung klargestellt, dass er im Revisionsverfahren nur noch die "nicht verjährten Ansprüche ab 2011" geltend macht und die Höhe der noch erhobenen Forderung bezogen auf die Zeit vom
Bw berechnet wird. Die Höhe der sich daraus ergebenden Klageforderung ist unstreitig. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung
Bw. a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Ruhensregelung
Bw zum
Bw steht § 11 Abs. 1 Satz 3 TV UmBw nicht entgegen. Insbesondere hat der Kläger nicht entgegen § 3 Abs. 8 TV UmBw im Zusammenhang mit dem für die Ruhensregelung maßgeblichen Wegfall des Arbeitsplatzes in H einen Arbeitsplatz abgelehnt. Die
dem Wegfall der Stelle in K erfolgte Ablehnung des Arbeitsplatzes in M ist insoweit unbeachtlich. 2. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts in der zuletzt geltend gemachten Höhe begründet. a) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich
Bw. § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw sieht in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der dazugehörigen Protokollerklärung vor, dass die Ausgleichszahlung für vor dem 1. Januar 2011 geschlossene Ruhensregelungen entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 in Höhe des um 28 vH verminderten Einkommens gezahlt wird.
Bw setzt sich das maßgebliche Einkommen - soweit hier von Bedeutung - aus den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw genannten Entgeltbestandteilen zusammen. b)
Bw besteht das Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit neben dem Tabellenentgelt (Buchst.
Bw der Fall. Sie bemisst sich
einer feststehenden Entgeltdifferenz.
Bw dient ebenso wie die Ausgleichszahlung
Bw der Sicherung des Besitzstands (BAG
Bw bedacht worden (vgl. hierzu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Juni 2006 Teil VI Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Erl. 8.1; zur Anrechnung von Tariflohnerhöhungen vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 20 ff.). Jeder Arbeitsplatzwechsel löst zwar ggf. eine neue Einkommenssicherung aus. Wäre jedoch bei deren Bemessung eine bislang bezogene persönliche Zulage unbeachtlich, würde nur noch das zuletzt bezogene, bereits reduzierte Tabellenentgelt nebst den sonstigen
Bw zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen gesichert werden. c) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung kommt es nicht darauf an, ob eine
Bw geschuldete persönliche Zulage bislang tatsächlich gezahlt wurde. Es genügt, dass dem Beschäftigten vor Inkrafttreten der Ruhensregelung
Bw eine Einkommenssicherung zustand. Bei § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw handelt es sich um eine reine Berechnungsvorschrift. Dem steht nicht entgegen, dass die in Bezug genommene Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw von Zulagen spricht, welche "bezogen wurden". Die Formulierung bringt lediglich das der Regelung zugrunde liegende Referenzprinzip zum Ausdruck (vgl. hierzu BAG
H einen Anspruch auf eine persönliche Zulage
Bw. aa) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht dem nicht entgegen, dass der Kläger
Wegfall seines ursprünglichen Arbeitsplatzes in K den unstreitig gleichwertigen Arbeitsplatz in M nicht angenommen hatte. Ein etwaiger Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw würde einem Anspruch auf Einkommenssicherung nicht entgegenstehen.
Ablehnung eines zumindest gleichwertigen Arbeitsplatzes eine niedriger vergütete Stelle angenommen wird. Dies lässt sich auch nicht aus § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw ableiten. § 3 Abs. 8 TV UmBw und § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw tragen zwar den auf die Vermeidung einer Einkommenssicherung gerichteten wirtschaftlichen Interessen der Beklagten Rechnung. Die Normen weisen aber unterschiedliche, sich ergänzende Regelungsbereiche auf. (a) Als Teil der Vorschriften über die Arbeitsplatzsicherung statuiert § 3 Abs. 8 TV UmBw unter bestimmten Bedingungen eine Verpflichtung zur Annahme eines Arbeitsplatzes (vgl. hierzu BAG 17. November 2016 - 6 AZR 48/16 - Rn. 44 ff.). Diese Verpflichtung kann sich auf alle "
den vorstehenden Absätzen angebotenen" sowie auf höherwertige Arbeitsplätze beziehen. Erfasst werden damit auch gleichwertige und geringer bewertete Arbeitsplätze (vgl. BAG
Bw ist dies nicht erfolgt. § 3 Abs. 8 TV UmBw findet in § 6 TV UmBw keine Erwähnung. Stattdessen bestimmt § 6 TV UmBw selbst, wann ein Anspruch auf eine persönliche Zulage trotz einer umstrukturierungsbedingten Entgeltreduzierung nicht entsteht (§ 6 Abs. 6 Satz 1 TV UmBw) bzw. wieder entfällt (§ 6 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 TV UmBw). (b) § 3 Abs. 8 TV UmBw kann bei Vorhandensein eines gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatzes das Entstehen eines Anspruchs auf Einkommenssicherung verhindern. Da ein Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 TV UmBw ermöglichen kann, sieht sich der Beschäftigte einem erheblichen Druck ausgesetzt, einen solchen Arbeitsplatz anzunehmen, womit kein Anlass für eine Einkommenssicherung besteht. Demgegenüber regelt § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw den Fall, dass die Möglichkeit einer höherwertigen Tätigkeit erst
Übernahme einer der Einkommenssicherung unterfallenden Beschäftigung entsteht. § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw setzt einen bereits entstandenen Anspruch auf eine persönliche Zulage voraus und will verhindern, dass ein Beschäftigter weiterhin eine persönliche Zulage bezieht, obwohl die Ausübung einer zumutbaren höherwertigen Tätigkeit möglich wäre und deren Übernahme die Leistung einer persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung entbehrlich machen würde. Sowohl § 3 Abs. 8 TV UmBw als auch § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw lassen nicht zu, dass Beschäftigte über das Bestehen eines Anspruchs auf Einkommenssicherung frei entscheiden können. Das tarifliche Regelungssystem differenziert aber danach, zu welchem Zeitpunkt welcher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese praxisgerechte Orientierung an den tatsächlichen Gegebenheiten führt nicht zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen. (c) Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass
Bw eine persönliche Zulage des Klägers entfallen wäre, wenn er von K auf die niedriger vergütete Stelle in H versetzt worden wäre und dann ein Angebot auf eine - bezogen auf die Stelle in H - höherwertige Stelle als Sprachlehrer in M ohne triftige Gründe abgelehnt hätte. Dies war aber unstreitig nicht der Fall. Der Kläger hat
seiner Versetzung auf die Stelle in H kein Angebot auf Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit erhalten, weshalb § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw nicht zur Anwendung kommt. Es handelt sich um unterschiedliche Konstellationen, die
der tariflichen Systematik strikt zu trennen sind. Die Beklagte hätte hier vor der Versetzung des Klägers
H individualrechtlich versuchen können, die von ihr auf der Grundlage des § 3 Abs. 8 TV UmBw angenommene Verpflichtung des Klägers zur Annahme des Arbeitsplatzes in M ggf. gerichtlich durchzusetzen. Hätte sie damit Erfolg gehabt, wäre wegen des Wechsels auf eine gleichwertige Stelle kein Anspruch auf Einkommenssicherung entstanden. Anderenfalls wäre der Kläger schon nicht gemäß § 3 Abs. 8 TV UmBw zum Wechsel
M verpflichtet gewesen. bb) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen iSd. § 561 ZPO als richtig dar. Die Voraussetzungen der Einkommenssicherung
unstreitig. dd) Der Kläger kann antragsgemäß
Vm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für den Gesamtbetrag ab dem 1. November 2013 verlangen. Verzugszinsen sind
1 BGB ab dem Tag
dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten (BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.