Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Februar 2014 - 8 Sa 303/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 5. Dezember 2012 - 7 Ca 1510/12 - als unzulässig verworfen wird. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersrente. Der im November 1973 geborene Kläger war vom 2. April 1996 bis 30. November 2010 bei der Beklagten beschäftigt. Diese gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einem Pensionsplan, der ua. bestimmt, dass für die Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeit Zeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind. Mit Schreiben vom 28. September 2010 teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft iHv. 117,38 Euro brutto monatlich mit. Bei der Berechnung der Anwartschaft hat die Beklagte die Dienstjahre nicht berücksichtigt, die der Kläger vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres im Arbeitsverhältnis mit ihr zurückgelegt hat. Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm eine höhere Anwartschaft zustehe und die Auffassung vertreten, bei deren Berechnung seien auch die Dienstjahre zu berücksichtigen, die er vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres erbracht habe. Die entgegenstehende Regelung im Pensionsplan verstoße gegen Unionsrecht und das AGG. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt 1. festzustellen, dass zur Berechnung des monatlichen Pensionsanspruchs gegenüber der Beklagten gemäß dem "Pensionsplan der Mitarbeiter der W GmbH" die Dienstjahre hinzuzurechnen sind, die er vor Vollendung des 25. Lebensjahres bereits bei der Beklagten beschäftigt war, 2. festzustellen, dass ihm bei Inanspruchnahme eines Versorgungsfalls aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsplan) ein Versorgungsanspruch gegen die Beklagte iHv. monatlich 117,38 Euro brutto zuzüglich 27,81 Euro brutto zusteht, 3. hilfsweise festzustellen, dass ihm bei Inanspruchnahme eines Versorgungsfalls aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsplan) ein Versorgungsanspruch gegen die Beklagte iHv. monatlich 117,38 Euro brutto zuzüglich 8,38 Euro brutto zusteht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Dienstjahre seien bei der Berechnung der Anwartschaft nicht zu berücksichtigen. Die entsprechende Regelung im Pensionsplan sei wirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, den Streitwert auf 1.001,16 Euro festgesetzt und die Berufung ausdrücklich nicht gesondert zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger zunächst seine ursprünglichen Klageanträge gestellt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Zustimmung der Beklagten erklärt, nur den Hilfsantrag als Hauptantrag zu stellen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers als zulässig, aber unbegründet angesehen und deshalb zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil ist durch die Rücknahme der ursprünglichen Anträge zu 1. und 2. unzulässig geworden. I. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (vgl. BAG 9. Juli 2003 - 10 AZR 615/02 - zu 1 der Gründe; 28. Oktober 1981 - 4 AZR 251/79 - BAGE 36, 303 ; 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 -). Fehlt sie, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 95f). II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. 1. Die Berufung kann nicht aufgrund des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG eingelegt werden. Danach ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt.
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