2 Nr. 3 HRG als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt.
einer fünfmonatigen Unterbrechung wurde die Klägerin befristet vom
einer erneuten Unterbrechung von sieben Monaten erbrachte die Klägerin für die Beklagte in der Zeit vom
einer weiteren dreieinhalbmonatigen Unterbrechung wurde die Klägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom
ZeitVG an. Dabei war die Klägerin zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden tätig. Im letzten Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2009 heißt es auszugsweise: "§ 1
abgeschlossener Promotion überschritten. Die Höchstbefristungsdauer habe sich nicht
ZeitVG verlängert, da Zeiten vor ihrer Promotion nicht auf die Postdoc-Phase übertragen werden könnten. Sowohl die Zeit des Werkvertrags als auch die Unterbrechungszeiträume seien auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen. Eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer wegen der Betreuung ihres Sohnes
ZeitVG sei nicht eingetreten, da dieser während einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses geboren wurde.
einer sachgrundlosen Befristung
ZeitVG könne innerhalb der Befristungshöchstdauer kein erneuter sachgrundlos befristeter Vertrag
dieser Bestimmung abgeschlossen werden. Zulässig sei ebenso wie bei einer Befristung
BfG nur die Verlängerung eines
ZeitVG befristeten Vertrags. Schließlich halte die Befristung auch einer Überprüfung
den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht stand. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien vom
ZeitVG gerechtfertigt. Die Klägerin habe zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 WissZeitVG gehört, weil ihre Tätigkeit wissenschaftlich geprägt gewesen sei. Soweit sie Texte anderer Autoren korrigiert und überarbeitet habe, sei dies nicht ohne eigene wissenschaftliche Tätigkeit denkbar gewesen. Hierbei habe sie auch die Möglichkeit zu eigenständiger wissenschaftlicher Forschung und Reflexion gehabt. Schließlich sei sie in diversen Publikationen ausdrücklich als Autorin genannt. Die Höchstbefristungsdauer
ZeitVG habe sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG aufgrund der Betreuung der beiden Kinder um vier Jahre verlängert und sei mit der letzten Befristungsvereinbarung nicht überschritten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Gründe Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Befristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet hat. Die Wirksamkeit der auf § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung vom 12. April 2007 (im Folgenden WissZeitVG) gestützten Befristung hängt davon ab, ob die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört. Die dazu bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen diese Annahme nicht. I. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 gilt nicht
BfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom
ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG
ZeitVG befristet ist.
ZeitVG (vgl. hierzu BAG
ZeitVG gelten für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Art. 91b GG finanzierten Forschungseinrichtungen die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und § 6 WissZeitVG entsprechend. Bei der Beklagten handelt es sich unstreitig um eine von den Ländern Berlin und Brandenburg finanzierte Forschungseinrichtung iSv. § 5 WissZeitVG. III. Das Landesarbeitsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die
ZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer nicht überschritten ist und § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG der Befristung nicht entgegensteht. 1. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist
ZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig.
abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Eine Befristung
ZeitVG setzt voraus, dass sie
Abschluss der Promotion vereinbart wird.
ZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung
ZeitVG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung
ZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die
ZeitVG insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind
ZeitVG auch Verlängerungen eines befristeten Vertrags möglich.
dem Abschluss der Promotion vereinbart. Die Klägerin wurde im Dezember 2001 promoviert. Die streitige Befristung wurde im Dezember 2009 vereinbart. Die Höchstbefristungsdauer ist nicht überschritten. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Zeit vom
der Promotion
ZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren hat sich aufgrund der Betreuung von zwei Kindern unter 18 Jahren durch die Klägerin
ZeitVG auf zehn Jahre erhöht. Die Gesamtdauer der anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisse der Klägerin
der Promotion beträgt unter Einbeziehung des Werkvertrags 116,5 Monate und hält sich daher im Rahmen der zulässigen Höchstbefristungsdauer von 120 Monaten. a) Die Klägerin stand bis zum 31. Dezember 2012 insgesamt 9 Jahre und fünf Monate (113 Monate) in auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältnissen. Bei Hinzurechnung der Zeit des Werkvertrags von dreieinhalb Monaten ergibt sich ein anrechenbarer Zeitraum von 9 Jahren und achteinhalb Monaten (116,5 Monate). Die Unterbrechungszeiträume sind nicht anzurechnen. aa)
ZeitVG sind auf die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelte zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSd. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge
ZeitVG anzurechnen. Zeiten, in denen kein Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis auf Zeit oder Privatdienstvertrag bestand, werden nicht auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet (BAG
der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder zu mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. EuGH
dem WissZeitVG entgegen. Die Anrechnung von Zeiten, in denen kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, ist im Hinblick auf das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht geboten (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 33). bb) Danach beträgt die
ZeitVG anzurechnende Beschäftigungszeit der Klägerin bis zum 31. Dezember 2012 maximal 116,5 Monate. Dies sind die Zeiten der befristeten Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 (24 Monate), vom 1. Juni 2004 bis 31. Oktober 2004 (5 Monate), vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2007 (20 Monate) und vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2012 (64 Monate), somit 113 Monate, sowie die Zeit des Werkvertrags von 3,5 Monaten (1. Juni 2005 bis zum 15. September 2005).
ZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer nicht überschritten. Die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren hat sich
ZeitVG wegen der Betreuung der beiden Kinder durch die Klägerin um zwei Jahre je Kind verlängert. Sie beträgt demnach zehn Jahre (120 Monate). aa)
ZeitVG verlängert sich die zulässige Höchstbefristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Durch diese Regelung soll die Mehrfachbelastung der
wuchswissenschaftler durch Kinderbetreuung neben der Arbeit an der Dissertation bzw. Habilitation und der Tätigkeit an der Hochschule gemildert werden ( BT-Drs. 16/3438 S. 9 ). Von einer Betreuung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Beschäftigte mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt ( BT-Drs. 16/3438 S. 12 ). In diesem Fall kann unterstellt werden, dass es zu einer betreuungsbedingten Mehrbelastung kommt, der durch eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer Rechnung getragen werden soll (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 51; vgl. Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 40). bb) Die Höchstbefristungsdauer
ZeitVG verlängert sich grundsätzlich um zwei Jahre, wenn während eines auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. Das gilt auch dann, wenn der Betreuungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer auftritt (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 52). Der Betreuungsbedarf muss jedoch vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer eingetreten sein. Das folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der Verlängerung.
Ablauf der Höchstbefristungsdauer kann es nicht zu deren Verlängerung kommen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 53). cc) Die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer
ZeitVG erfordert nicht, dass das Kind während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses geboren wird. Maßgeblich ist allein die Betreuung des Kindes in der Zeit des befristeten Arbeitsvertrags. Ob der während der Vertragsdauer anfallende Betreuungsbedarf unmittelbar mit der Geburt eines Kindes auftritt oder erst später, ist
der gesetzlichen Konzeption nicht relevant. Die zweijährige Verlängerung soll "bei Betreuung" eines oder mehrerer Kinder eintreten. Damit stellt das Gesetz auf den Umstand der Kinderbetreuung als solchen ab (BAG
ZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer wegen der Betreuung der beiden Kinder durch die Klägerin von sechs auf zehn Jahre verlängert. Die Höchstbefristungsdauer hat sich zunächst wegen der Betreuung des am 23. September 2005 geborenen Sohnes der Klägerin in der Zeit des
folgenden Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, das am
BfG - nicht voraus, dass sich die Laufzeit des neuen Vertrags unmittelbar an den vorherigen Vertrag anschließt. Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen Höchstbefristungsdauer
ZeitVG auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 40). Die Anrechnungsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass nicht nur ein befristeter Arbeitsvertrag mit daran anschließenden Verlängerungen ermöglicht wird, sondern dass der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge - ggf. auch mit mehreren Arbeitgebern und mit zeitlichen Unterbrechungen -
den Regelungen des WissZeitVG zulässig ist. Das Gesetz verbietet daher nicht den erneuten Abschluss eines
den Bestimmungen des WissZeitVG befristeten Vertrags (vgl. Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 14; ErfK/Müller-Glöge
ZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv "wissenschaftlich" bedeutet, "die Wissenschaft betreffend". Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was
Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist
Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG
objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit
träglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Anderenfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten
Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG
träglich herbeiführen (BAG
ihrer Ansicht nicht wissenschaftlichen Tätigkeit nicht konkret dargelegt habe, isoliert betrachtet würde, erschließe sich nicht, dass die wissenschaftliche Tätigkeit hier eine untergeordnete Rolle spiele. Die Behauptung, das Korrekturlesen erfordere nur die Fähigkeit, Buchstaben und andere Zeichen zu vergleichen, sei nicht
vollziehbar. Vielmehr diene das Korrekturlesen von Druckfahnen einer inhaltlichen Kontrolle, die Teil der wissenschaftlichen Tätigkeit sei.
wissenschaftlichen Methoden verfasster Beitrag die Autorenschaft nicht (vollständig) ausweist. Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftlich stehe nicht entgegen, dass sie ihre Arbeit in einem Team ausgeübt hat, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Ein ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit liegt nicht nur dann vor, wenn die Bemühungen um einen Erkenntnisgewinn durch die betreffende Person allein erfolgt. Es ist vielmehr von der jeweiligen Wissenschaftsdisziplin, der zu erforschenden Thematik und den Rahmenbedingungen der wissenschaftlichen Einrichtung abhängig, ob die Gewinnung neuer Erkenntnisse in einem Team, durch einzelne Personen oder ggf. in einer Mischform erfolgt. bb) Auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Dienstleistung stehe nicht entgegen, dass sie fremde Manuskripte zu bearbeiten gehabt habe, ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt es darauf an, ob
dem Vertragsinhalt von der Klägerin erwartet werden konnte, dass sie die Manuskripte Dritter unter Beachtung der wissenschaftlichen Entwicklung auch inhaltlich kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass sie diese eigenen Reflexionen in ihre redigierende Tätigkeit einbringt. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Bearbeitung eines Manuskripts, das mit wissenschaftlichen Methoden auf inhaltliche Richtigkeit geprüft und anhand eigener Erkenntnisse korrigiert und ergänzt wird, eine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt. Darin liegt eine forschende Tätigkeit, die in einem bestimmten Bereich ein begründetes, geordnetes, für gesichert erachtetes Wissen hervorbringt. Allerdings genügt eine reine Anwendung von speziellen Sprachkenntnissen ohne eigene Reflexion nicht, um eine wissenschaftliche Tätigkeit anzunehmen. Soweit aber die eingereichten Manuskripte sprachlich, inhaltlich (historische Einordnung, Realia, epigraphische Charakteristika), und editorisch (Lesung, textkritischer Apparat) korrigiert und erweitert werden (Ergänzungen der Inschriftfragmente, Auflösung von Abkürzungen, Übersetzungen der Inschriften, Datierung), sodann die Edition
wissenschaftlichen Kriterien erschlossen wird und diese Tätigkeit den geschuldeten Aufgabenbereich prägt, spricht dies für einen wissenschaftlichen Zuschnitt. Anders liegt es, soweit die Bearbeitung fremder Manuskripte auf die redaktionelle Durchsicht und die Korrektur von Fahnen und Umbrüchen (Paginierung und Nummerierung, Typographie, Beseitigung von Druckfehlern) beschränkt ist und diese Arbeiten einen abtrennbaren Teil und den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen. cc) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die von der Klägerin zu erbringenden Aufgaben seien wissenschaftlich geprägt gewesen, beruht allerdings nicht auf hinreichenden Tatsachenfeststellungen. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht ausreichend erkennen, ob die der Klägerin
dem Arbeitsvertrag übertragene Tätigkeit tatsächlich eigenständige Forschungen oder Reflexionen zur Sicherung oder Erweiterung ihres Kenntnisstandes verlangte und dies für ihre Tätigkeit prägend war oder ob sie sich auf die Anwendung von vorliegenden Erkenntnissen Dritter beschränkte.
dem Inhalt des Arbeitsvertrags von dem Arbeitnehmer zu erwarten ist. Dies bestimmt sich jedoch nicht allein
der Tätigkeitsbezeichnung im schriftlichen Arbeitsvertrag, sondern maßgeblich auch
den von den Parteien als vertraglich geschuldet angesehenen und von dem Arbeitnehmer auszuführenden Tätigkeiten.
Zeitanteilen
vollziehbar angegeben, dass in einzelnen Projekten reine Korrekturarbeiten anfielen. V. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht. Dabei wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Vortrags der Parteien Tatsachenfeststellungen zu den von der Klägerin geschuldeten Tätigkeitsinhalten zu treffen haben. Anschließend wird das Landesarbeitsgericht erneut zu beurteilen haben, ob die der Klägerin übertragenen Aufgaben in einem das Arbeitsverhältnis prägenden Umfang wissenschaftlichen Zuschnitt haben. VI. Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil der Befristungskontrollklage aus anderen Gründen stattgegeben werden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Befristung ist nicht
den vom Senat für Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (st. Rspr. des Senats seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308 ) unwirksam. Diese Grundsätze finden bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich
ZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.