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ArbG Offenbach am Main, Beschluss vom 14.09.2015 - 2 BV 13/15

Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit einer Einigungsstelle maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit nic

§ 100Arb

GG - als Gestaltungsantrag. Im Verfahren nach §

§ 100Arb

GG - wird nicht nur die Person des Vorsitzenden und erforderlichenfalls die Zahl der Beisitzer festgelegt, sondern auch der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle bestimmt. Die gerichtliche Vorgabe des Regelungsgegenstands aus dem Bestellungsverfahren kann nicht durch eine streitige Entscheidung der Einigungsstelle, sondern nur von beiden Betriebspartnern einvernehmlich abgeändert werden. Dementsprechend muss der Antragsteller im Bestellungsverfahren zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll (Hess. LAG, Beschluss v. 31. Januar 2006 - 4 TaBV 208/05 , juris, Rz. 23 m.w.N.). Die Prüfung der Voraussetzungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht auf den Offensichtlichkeitsmaßstab von § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG - nunmehr § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG - beschränkt. Dieser kann zwar auch für Prozessvoraussetzungen gelten, kommt aber nur bei Zulässigkeitsvoraussetzungen in Betracht, die in Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Einigungsstelle stehen und die nicht ohne weiteres aufgrund des Antrags und der Antragsbegründung geprüft werden können, etwa für die Beteiligtenfähigkeit. Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen eines zulässigen Antrags nach § 253 ZPO schafft dagegen erst die Grundlage der Zuständigkeitsprüfung gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG - nunmehr § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG - und ist daher auch im Einigungsstellenbestellungsverfahren unbeschränkt zu überprüfen (Hess. LAG, Beschluss v. 31. Januar 2006 - 4 TaBV 208/05 , juris, Rz. 24 m.w.N.).

  1. bb)Hiernach sind die Anträge hinreichend bestimmt. aaa) Der Antrag zu 1. ist hinreichend bestimmt. Es ist erkennbar, zu welchem Zweck nach dem Willen des Betriebsrats eine Einigungsstelle eingerichtet werden soll. Der Antragsteller möchte die (Wieder-)Einrichtung einer technischen Kontrolleinrichtung in Form eines elektronischen Zeiterfassungssystems für die Mitarbeiter/innen des Betrieb C erreichen, nachdem das bisher am alten Standort des Betriebs genutzte System von der Arbeitgeberin in den neuen Räumlichkeiten nicht fortgeführt wird. Hinreichend bestimmt ist auch die Person desjenigen, der zum Einigungsstellenvorsitzenden ernannt werden soll. Es ist erkennbar, welcher Herr B gemeint ist. Es handelt sich um den Mitbetreiber des Unternehmens D, welcher gerichtsbekannt einschlägige Erfahrungen im Bereich der Leitung von Einigungsstellen vorweisen kann. bbb) Auch der Antrag zu 2. ist hinreichend bestimmt. Es ist erkennbar, dass der Antragsteller die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer in der Einigungsstelle pro Betriebspartei auf drei, jedenfalls aber auf zwei begehrt.
  2. b)Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt für beide Anträge vor.
  3. aa)Ein Rechtsschutzinteresse besteht bei einem Gestaltungsantrag gemäß §

§ 100Arb

GG - nicht, wenn der Antragsteller zur Errichtung der Einigungsstelle nicht auf die gerichtliche Entscheidung angewiesen ist (Hess. LAG, Beschluss v. 31. Januar 2006 - 4 TaBV 208/05 , juris, Rz. 27 m.w.N.).

  1. bb)Hiernach besteht vorliegend ein Rechtsschutzinteresse. Die Arbeitgeberin hat auf die schriftliche Ankündigung des Antragstellers, bei fehlendem Eingehen auf die unterbreitete Verhandlungsaufforderung, die Einigungsstelle anzurufen, nicht reagiert. Aus ihrem Verhalten im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass das Rechtsschutzbedürfnis noch immer besteht. Die Arbeitgeberin hat einschränkungslos beantragt, den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Herrn B zurückzuweisen. 2. Die Anträge sind teilweise begründet.
  2. a)Der Antrag zu 1. ist begründet. Die von der Antragstellerin begehrte Einigungsstelle ist unter dem Vorsitz von Herrn B einzurichten, da sie nicht offensichtlich unzuständig ist (§ 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG).
  3. aa)Die Einigungsstelle ist einzurichten, da sie nicht offensichtlich unzuständig ist. aaa) Nach § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle für das von ihr zu regelnde Thema offensichtlich unzuständig ist. Die Zurückweisung eines Bestellungsantrags wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle setzt voraus, dass deren Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, dass ihre Zuständigkeit bei sachgerechter Beurteilung also auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren dient nicht der Klärung komplizierter Rechtsfragen. Dies obliegt ggf. vielmehr der Einigungsstelle selber und den Arbeitsgerichten in einem Beschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine ernsthaften rechtlichen Zweifel möglich sind (Hess. LAG, Beschluss v. 29. April 2014 - 4 TaBV 17/14 , juris, Rz. 16 m.w.N.). Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit nicht (Hess. LAG, Beschluss v. 01. August 2006 - 4 TaBV 111/06 , juris, Rz. 31 m.w.N.). bbb) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die Einigungsstelle einzurichten.

(1)Auch wenn das Bundesarbeitsgericht im Jahre 1989 entschieden hat, dass § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG den Betriebsrat nicht berechtigt, die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung zu verlangen und gegebenenfalls über den Spruch einer Einigungsstelle zu erzwingen (BAG, Beschluss v.
  1. November 1989 - 1 ABR 97/88 , juris, Rn. 23), und eine große Anzahl von Instanzgerichten und Literaturstimmen sich dieser Rechtsauffassung seitdem angeschlossen haben, ist nicht zu verkennen, dass auch und noch immer gegenläufige Ansichten vertreten werden. So wird von einzelnen Autoren etwa die Existenz eines Initiativrechts zur Einführung technischer Kontrolleinrichtungen dann als gegeben angesehen, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer besonders geboten erscheint (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz,
  2. Aufl. 2014, § 87 Rz. 251 m.w.N.). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom
  3. Januar 2015 begründet, dass im Einzelfall ein solches Initiativrecht des Betriebsrats bestehen kann (LAG Berlin Brandenburg, Beschluss v.
  4. Januar 2015 - 10 TaBV 1812/14 und 2124/14, BeckRS 2015, 68190 ). Ob dieser Begründung inhaltlich zu folgen ist, kann im vorliegenden Verfahren angesichts des anzuwendenden Prüfungsmaßstabs dahinstehen. Jedenfalls ist eine Kontroverse in Literatur und Rechtsprechung zu erkennen. Die Ansicht, nach der die Existenz eines Initiativrechts des Betriebsrats zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems unter bestimmten Voraussetzungen existiert, kann nicht als auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar angesehen werden. Hierfür bieten Gesetzestext und Gesetzessystematik zu viel Interpretationsspielraum.
(2)Der Einrichtung der Einigungsstelle steht auch die Existenz der GBV nicht entgegen. Es ist bereits nicht offensichtlich, dass der Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 BetrVG für den Abschluss der Vereinbarung zuständig gewesen ist.
(3)Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Antragsteller bisher keinen ernstlichen innerbetrieblichen Verhandlungsversuch unternommen hat. (
  1. a)Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 4 des Hessischen Landesarbeitsgerichts - der sich das Gericht anschließt - genügt es zur Erfüllung der innerbetrieblichen Verhandlungs- und Beratungspflichten, wenn der Betriebspartner, der die Bildung der Einigungsstelle anstrebt, einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat. Vertreten die Betriebsparteien miteinander unvereinbare Standpunkte und sind sie nicht bereit, von diesen abzurücken, bedarf es zudem keiner weiteren innerbetrieblichen Verhandlungen, weil diese dann lediglich zu einer sinnlosen Förmelei würden. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins (Hess. LAG, Beschluss v. 30. September 2014 - 4 TaBV 157/14 , juris, Rz. 32 m.w.N.). (
  2. b)Vorliegend hat der Betriebsrat einen Verhandlungsversuch unternommen. Er hat die Arbeitgeberin erfolglos dazu aufgefordert, bis zum 27. Juli 2015 in Verhandlungen über den streitigen Regelungsgegenstand einzutreten. Die Antragstellerin hat zudem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, von ihrem rechtlichen Standpunkt, den sie dem Betriebsrat bereits vorprozessual mitgeteilt hatte, abzurücken.
  3. bb)Die Einigungsstelle ist unter dem Vorsitz von Herrn B einzurichten. Gemäß § 76 Abs. 2. S. 1 BetrVG muss der Vorsitzende einer Einigungsstelle unparteiisch sein. Zum Teil wird vertreten, dass darüber hinaus eine besondere Sachkunde Voraussetzung für die Bestellung zum Einigungsstellenvorsitzenden ist (so GK-ArbGG-Dörner, 54. EL. Juli 2007). Dahinstehen kann, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Herr B diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
  4. b)Der Antrag zu 2. ist nur insoweit begründet, als die Anzahl der Beisitzer der einzusetzenden Einigungsstelle pro Betriebspartei auf zwei festzusetzen ist. Insoweit ist auch der Antrag zu 2. der Arbeitgeberin begründet.
  5. aa)Nach ganz überwiegender Auffassung ist eine Bestellung von zwei Beisitzern pro Seite im Regelfall angemessen. Eine solche Besetzung gewährleistet einerseits die Präsenz sowohl betriebsexternen juristischen als auch betriebsinternen Sachverstands in der Einigungsstelle. Andererseits vermeidet sie eine Verkomplizierung der Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse in der Einigungsstelle sowie unverhältnismäßige Kosten durch die Heranziehung mehrerer externer Beisitzer (Hess. LAG, Beschluss v. 13. September 2005 - 4 TaBV 86/05 , juris, Rz. 20).
  6. bb)Umstände, die im vorliegenden Verfahren ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Betriebsrats hierzu ist mangels konkreter, nachvollziehbarer Angaben unbeachtlich. III. Dieser Beschluss ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Permalink: https://openjur.de/u/2133362.html ( https://oj.is/2133362 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.