folgend DHV). Die ebenfalls antragstellenden Beteiligten zu
folgend Tarifvertrag 2010) geschlossen, der vorsieht, die einzelnen Betriebe und Betriebsstätten zu Wahlregionen zusammenzufassen. Hierbei wurde der Zusatz bei der Beteiligten zu 8. aufgenommen "vertreten durch den Vorstand und handelnd im eigenen Namen sowie im Namen der unter § 1 aufgeführten Tochtergesellschaften". In § 1 ist geregelt, dass die Unternehmen A GmbH und B GmbH als Flugbetrieb von diesem Tarifvertrag unberührt bleiben mit Ausnahme der nicht fliegenden Beschäftigten, die ihren ständigen Arbeitsort in C haben.
Anlage 1 zum Tarifvertrag 2010 gehört zur Wahlregion Mitte (WR M) der "Gemeinschaftsbetrieb am Standort C sowie Service und Vertrieb in den Städten D, E, F, G, H und I". Auf den Tarifvertrag 2010 nebst Anlage 1 und Protokollnotiz wird Bezug genommen. (Bl. 480-488 d.A.). In Vorbereitung der Aufsichtsratswahl bei der Beteiligten zu
der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe auch ohne besonderen Antrag zugestellt. Für die
folgenden Betriebsteile und Abteilungen hat der Betriebswahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschlossen: Bordpersonal Bodenpersonal im Schichtdienst (GWG) Bodenpersonal an allen Standorten außerhalb GWG> Wahlberechtigte dieser Betriebsteile und Abteilungen erhalten die Unterlagen für dieschriftliche Stimmabgabe ohne besonderen Antrag zugestellt. Die Wahlbriefe müssen bis zum
dem Tarifvertrag 2010 der Betriebswahlvorstand Wahlregion Mitte. Infolge dessen sei die Anordnung der Briefwahl für die A-Mitarbeiter in C unzulässig gewesen. Zudem sei in unzulässiger Weise vom Betriebswahlvorstand A GmbH FRA sämtlichem Flugpersonal und Bodenpersonal Briefwahlunterlagen übersandt worden. Die DHV und die Beteiligten zu
Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum
Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum
GG aufgrund des zur Feststellung der Tariffähigkeit der DHV derzeit vor dem BAG unter dem Aktenzeichen 1 ABR 37/16 geführten Beschlussverfahrens erörtert. Wegen der Stellungnahmen der Beteiligten hierzu wird auf deren Schriftsätze vom
GG hat das Gericht ein Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens
GG auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Über die für die Ordnung des Arbeitslebens bedeutsame Eigenschaft der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung soll in einem objektivierten Verfahren, in dem die jeweils beteiligten Personen und Stellen anzuhören sind (§ 97 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG), einheitlich mit Wirkung gegenüber jedermann entschieden werden (BAG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 ,
juris). Die Vorschrift ist zwingend. Die Beteiligten haben es nicht in der Hand, sich auf ein anderes Verfahren zu einigen. Dem zwingenden Charakter der Vorschrift entspricht es, dass die Aussetzung
GG nicht des dahingehenden Antrags einer der Parteien bedarf, sondern von Amts wegen zu erfolgen hat (BAG,Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 409/95 (A), 4 AZR 409/95 ,
juris). 2. Auch das vorliegende Anfechtungsverfahren im Beschlussverfahren kommt als Ausgangsverfahren in Betracht.
GG ist ohne Rücksicht auf Verfahrensart und Gegenstand jedes Verfahren auszusetzen, in dem sich die Frage der Tariffähigkeit einer Vereinigung als Vorfrage stellt (BAG, Beschluss vom 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 ,
juris). 3.
GG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens
GG, eines Verfahrens über die Entscheidung der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung, auszusetzen. Bezogen auf die DHV wird ein Verfahren gemäß § 97 ArbGG um die Frage deren Tariffähigkeit geführt, das zwischenzeitlich beim BAG unter dem Aktenzeichen 1 ABR 37/16 anhängig ist,
dem das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom
GG einzuleitende Beschlussverfahren bildet, gehört die Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgenannten Eigenschaften und die Angabe des Zeitpunkts, für den diese geklärt werden sollen. Die Entscheidungserheblichkeit iSd. § 97 Abs. 5 ArbGG liegt nur vor, wenn der prozessuale Anspruch der klagenden Partei allein von der Geltung einer bestimmten Kollektivvereinbarung als Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abhängt. Diese Bestimmung stellt
ihrem eindeutigen Wortlaut darauf ab, ob es auf die Frage der Tariffähigkeit tatsächlich ankommt, nicht darauf, ob es auf die Tariffähigkeit möglicherweise ankommen könnte (BAG, Beschluss vom 28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 ,
juris). Dies setzt eine vorherige Prüfung der Schlüssigkeit und der Erheblichkeit des Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung ebenso voraus wie die Durchführung einer ggf. notwendigen Beweisaufnahme. Die Entscheidung über den erhobenen Anspruch darf nur noch vom Vorliegen der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Vereinigung abhängen (BAG, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 ,
juris). Nichts anderes kann im Fall der hier fraglichen Antragsbefugnis der DHV als Sachentscheidungsvoraussetzung im Rahmen der zu prüfenden Zulässigkeit gelten. b) Die DHV hat die Anfechtungsfrist
G eingehalten. Danach ist die Anfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger an gerechnet, zulässig. Das Ergebnis der Aufsichtsratswahl wurde am 23. April 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht (Bl. 21 d.A.). Der Antrag der DHV ist am 6. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangen.
juris; BAG, Beschluss vom 9. September 2015 - 7 ABR 47/13 ,
juris). Dies wird beispielsweise angenommen, wenn die Amtszeit eines gewählten Betriebsrats während des Beschwerdeverfahrens geendet hat, denn eine die Wahl für unwirksam erklärende gerichtliche Entscheidung könnte sich für die Beteiligten nicht mehr auswirken (BAG, Beschluss vom 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 ,
juris). bb) Danach ist vorliegend nicht vom Fehlen des Rechtsschutzinteresses auszugehen. Der Rechtsformwechsel bei der Beteiligten zu 8. hat - entgegenstehender Vortrag ist bislang nicht erfolgt - nicht dazu geführt, dass das Amt der Aufsichtsratsmitglieder, auch der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, geendet hätte.
G bleiben die Mitglieder des Aufsichtsrats für den Rest ihrer Wahlzeit als Mitglieder des Aufsichtsrats des Rechtsträgers neuer Rechtsform im Amt, wenn bei einem Formwechsel bei dem Rechtsträger neuer Rechtsform in gleicher Weise wie bei dem formwechselnden Rechtsträger ein Aufsichtsrat gebildet und zusammengesetzt wird. Die Beteiligte zu
G haben die Arbeitnehmer auch in Unternehmen, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, ein Mitbestimmungsrecht
Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes.
juris; ErfK/Koch ArbGG § 81 Rn. 10). Die Antragsbefugnis ist mit der Prozessführungsbefugnis im Zivilprozess gleichzusetzen. bb) Zwar bedarf es einer besonderen Prüfung der Prozessführungsbefugnis und damit im Beschlussverfahren der Antragsbefugnis in all denjenigen Fällen nicht, in denen der Antragsteller ausweislich seines Antrages ein eigenes Recht geltend macht, sei es, dass er eine ihm geschuldete Leistung begehrt, sei es, dass er die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, das zwischen ihm und einem Beteiligten besteht. Hier ist es für die Antragsbefugnis unerheblich, ob das in Anspruch genommene Recht tatsächlich besteht; dies entscheidet sich erst in Begründetheit des Antrags (ErfK/Koch ArbGG § 81 Rn. 10; GMP/Matthes/Spinner ArbGG § 81 Rn. 56). Anders hingegen ist es, wenn die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich Antragsrechte normieren. Diesen ist das Ziel gemeinsam, das Gericht in irgendeiner Weise gestaltend oder ordnend tätig werden zu lassen. Dies betrifft beispielsweise die Bestellung eines Wahlvorstandes, die Auflösung des Betriebsrats, den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern, die Feststellung
VG und insbesondere auch Entscheidungen über die Anfechtung von Wahlen, die letztlich gestaltende Entscheidungen darstellen, auch wenn sie nur mit Wirkung für die Zukunft aussprechen, dass das gewählte Organ nicht mehr besteht. Das heißt, den in diesen Bestimmungen als antragsberechtigt bezeichnenden Personen und Stellen ist gesetzlich die Befugnis eingeräumt, gestaltend auf die betriebsverfassungs-, personalvertretungs- oder unternehmensverfassungsrechtliche Ordnung einzuwirken (GMP/Matthes/Spinner ArbGG § 81 Rn. 58). Die gestaltende Einflussnahme soll nicht jeder beteiligungsfähigen Person oder Stelle eröffnet werden, sondern nur bestimmten Personen oder Stellen. Macht ein Antragsteller eine solche Befugnis zur gestaltenden Einflussnahme auf die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung geltend, bedarf es der Prüfung dieser Befugnis als Antragsbefugnis und Sachentscheidungsvoraussetzung für die begehrte gestaltende Entscheidung. Sie kann sich aus einer ausdrücklichen Zuerkennung der Antragsbefugnis, aber auch mittelbar aus dem materiellen Recht ergeben. Sie muss tatsächlich gegeben sein. Dass der Antragsteller sie lediglich behauptet, reicht dabei nicht aus. cc) Unter Berücksichtigung dessen gehört die Anfechtungsbefugnis neben der Statthaftigkeit der Anfechtung sowie die Einhaltung der Anfechtungsfrist und -form zu den formellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung und ist Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags (vgl. BAG, Beschlussvom 14. August 2013 - 7 ABR 46/11 ,
juris; BAG, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 ,
juris; BAG, Beschluss vom 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 ,
juris; BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 85/08 ,
juris; BAG, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 ,
juris; BAG, Beschluss vom 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88 ,
juris).
juris; BAG, Beschluss vom 21. November 1975 - 1 ABR 12/75 ,
juris). Zur Anfechtung berechtigt ist
G jede Gewerkschaft, die
G Vorschläge für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat machen kann. Hierbei steht das Anfechtungsrecht der Gewerkschaft bezüglich sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, nicht nur hinsichtlich der Gewerkschaftsvertreter, und unabhängig davon zu, ob die Gewerkschaft vom Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht hat. Über die Aufstellung des Wahlvorschlags befindet das
der Satzung der Gewerkschaft hierfür zuständige Organ, bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen das Vertretungsorgan (Vorstand) (Wlotzke, Wißmann, Koberski, Kleinsorge (WWKK)-Wißmann, MitbestG, § 16 Rn. 5). Nicht hingegen anfechtungsberechtigt sind Arbeitnehmer-Vereinigungen, die keine Gewerkschaften sind und daher kein Wahlvorschlagsrecht haben (WWKK-Wißmann, MitbestG, § 22 Rdn. 39). Diese Ungleichbehandlung in Form der Beschränkung des Wahlanfechtungsrechts auf Gewerkschaften begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 6 P 17/05 ,
juris: keine Verengung auf den arbeitsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff wegen Einbeziehung von Beamten). bb) Da die Frage
der Tariffähigkeit einer Vereinigung gleichbedeutend ist mit der Frage
der Gewerkschaftseigenschaft einer Vereinigung, greift § 97 Abs. 5 ArbGG stets dann ein, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängig ist, ob eine Arbeitnehmervereinigung eine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist (ErfK/Koch ArbGG § 97 Rn. 1). Das BAG legt für das gesamte Arbeitsrecht einen einheitlichen Gewerkschaftsbegriff zu Grunde. Der Konzeption einer "relativen Tariffähigkeit" ist das BAG mit Blick auf eine sich ansonsten ergebende große Rechtsunsicherheit (BAG, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 ,
juris; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 1 ABR 31/03 ) nicht gefolgt. Abgesehen davon ist jedenfalls für das Mitbestimmungsgesetz von den zu § 2 TVG entwickelten Begriffsmerkmalen auszugehen. Im Übrigen ist es sachgerecht, wenn die an Vereinigungen zu stellenden Anforderungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, die in den einander ergänzenden Systemen der Tarifautonomie sowie der Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen eröffnet werden, hinsichtlich aller dieser Systeme gleich sind (WWKK-Wißmann, § 7 Rdn. 43). cc) Die Aussetzung hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil über die Tariffähigkeit der DHV bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
1 ZPO unzulässig. Zwar ist in zeitlicher Hinsicht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nicht begrenzt. Der bloße Zeitablauf ist insoweit ohne Bedeutung. Dies gilt auch bei feststellenden Entscheidungen mit Dauerwirkung, etwa - wie hier - bei der Feststellung, dass eine bestimmte Arbeitnehmervereinigung eine Gewerkschaft ist oder nicht. Die Beendigung der Rechtskraft kommt indessen jedenfalls bei Entscheidungen mit Dauerwirkung dann in Betracht, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern. Auch für Eigenschaften, die im Beschlussverfahren festgestellt werden, gilt demzufolge, dass die Rechtskraft dann einer erneuten Entscheidung nicht mehr im Wege steht, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt oder die Rechtslage wesentlich geändert haben. Es müssen sich gerade diejenigen Tatsachen oder Rechtsgrundlagen geändert haben, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgeblich angesehen worden sind (BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 ,
juris; BAG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 ,
juris).
den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 4. Mai 2016 - 5 TaBV 8/15 ,
juris) die Frage der Tariffähigkeit der DHV - wie auch die ihrer Tarifzuständigkeit - bereits mehrfach Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren (Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom
der Verkündung der Entscheidung, sondern würde auch bereits den Zeitraum ab Antragseingang erfassen. Denn eine Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung
GG begründet oder beendet nicht erst die Tariffähigkeit, sondern stellt die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit fest. Der Antragswortlaut im Verfahren - derzeit BAG Aktenzeichen 1 ABR 37/16 - ist auf die Feststellung gerichtet, dass die DHV nicht tariffähig ist. Ein (negativer) Feststellungsantrag über die fehlende Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung ist gegenwartsbezogen und erfasst grundsätzlich auch den Zeitraum ab seiner Rechtshängigkeit bis zur letzten Anhörung im Verfahren
GG (BAG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 ,
juris). Zudem wird der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung - anders als die DHV meint - nicht geschützt (BAG, Urteil vom 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 ,
juris; Oetker in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 2 Rn. 15). f) Die Aussetzung
GG kann auch nicht nur bezogen auf die DHV erfolgen. Eine Abtrennung des Antrags der Beteiligten zu
G zur Anfechtung berechtigt. Über den Wahlanfechtungsantrag kann damit nur einheitlich entschieden werden. Die Frage der Anfechtungsbefugnis kann nicht dahingestellt bleiben. Es bedarf einer abschließenden Feststellung, ob bei der DHV die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen. aa) Ein ausdrücklich geregelter Fall der notwendigen Mehrheit von Antragstellern ist dann gegeben, wenn
den gesetzlichen Vorgaben das geltend gemachte Recht nur einer bestimmten Anzahl von Personen zusteht (§ 19 Abs. 2 BetrVG und auch § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG - Wahlanfechtung durch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer). Über alle Anträge ist in einem Verfahren einheitlich zu entscheiden (GK-Ahrendt, ArbGG, § 81 Rdn. 64). Zu einer notwendigen Mehrheit von Antragstellern kommt es aber auch dann, wenn mehrere Antragsteller dasselbe Begehren verfolgen und über den identischen Antrag nur eine einheitliche Sachentscheidung ergehen kann. In diesem Fall liegt, obwohl in § 80 Abs. 2 ArbGG die §§ 59 ff. ZPO nicht in Bezug genommen werden, eine auch im Beschlussverfahren zulässige notwendige Streitgenossenschaft vor (BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 ,
juris; BAG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 ABR 24/06 ,
juris). So kann eine Wahl - abgesehen von einer Mindestzahl anfechtungsberechtigter Arbeitnehmer - von mehreren sonstigen anfechtungsberechtigten Personen oder Stellen angefochten werden, etwa vom Arbeitgeber und einer Gewerkschaft, von mehreren im Betrieb vertretenen Gewerkschaften oder bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat von mehreren Gesamtbetriebsräten oder Betriebsräten. Auch in diesem Falle kann über den Antrag nur einheitlich entschieden werden, so dass etwa mehrere anhängig gewordene Verfahren miteinander zu verbinden sind (BAG, Beschluss vom 26. November 1968 - 1 ABR 7/68 ,
juris; GK-ArbGG-Dörner, ArbGG, § 81 Rn. 54; GMP/Matthes/Spinner, ArbGG, § 81 Rn. 48). Eine Wahlanfechtungsentscheidung, der ein Streitgegenstand zugrunde liegt, ist eine gestaltende Entscheidung im Beschlussverfahren. Eine solche Entscheidung, verfahrensrechtlich auch durch den für das Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz des § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gesichert, wirkt gegenüber allen (GMP/Matthes/Spinner ArbGG § 84 Rn. 28; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 TaBV 26/14 ,
juris). bb) Trotz notwendiger Streitgenossenschaft bleibt die DHV selbstständiger Antragsteller. Auch bei einer notwendigen Mehrheit von Antragstellern bleiben die einzelnen Antragsteller selbstständig; nimmt daher einer von ihnen seinen Antrag zurück, muss das Gericht noch über den Antrag der verbliebenen Antragsteller entscheiden. Dazu müssen auch bei einer subjektiven Antragshäufung die einzelnen Verfahrensvoraussetzungen für sämtliche Antragsteller getrennt geprüft werden (BAG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 ABR 24/06 ,
juris). Sie können nicht dahingestellt bleiben. 5. Die Entscheidung des Beschlussverfahrens hängt damit bereits auf der Ebene der Zulässigkeit des Antrags davon ab, ob die DHV tariffähig ist. Eine Abtrennung des Verfahrens der DHV von der die Wahl
G ebenfalls anfechtenden vier wahlberechtigten Arbeitnehmern - den Beteiligten zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.