WG besteht auch dann, wenn der verbindliche Zeitpunkt der Fertigstellung nicht
Maßgabe von § 17d Abs. 2 Satz 9 EnWG festgelegt worden ist, sondern im Wege einer bis zum 29. August 2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage, wie sie in dem von der Bundesnetzagentur im Oktober 2009 veröffentlichten Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG unter Nr. 2.4 als Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit vorgesehen war. b) Die in § 17e Abs. 2 Satz 3 EnWG vorgesehene Rechtsfolge, dass weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden ausgeschlossen sind, tritt auch dann ein, wenn bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung absehbar war, dass der in einer unbedingten Netzanbindungszusage mitgeteilte,
dem Inkrafttreten der Regelung liegende Termin nicht eingehalten wird. Tenor Die Revision gegen das Urteil des
folgenden Zeitraum (erstinstanzlich rund 25 Millionen Euro, zweitinstanzlich rund 36 Millionen Euro). Das Landgericht hat die erstinstanzlich auf Verurteilung zur Zahlung von 144.622.783,65 Euro und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlichen weiteren Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf 155.864.099,45 Euro erweitert hat, ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt. Gründe Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verzögerungsschadens sei
der seit 28. Dezember 2012 geltenden Fassung von § 17e Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 EnWG ausgeschlossen. Diese Fassung des Gesetzes sei
der Übergangsbestimmung in § 17e Abs. 2 Satz 6 EnWG für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblich. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung. Im Zeitpunkt der Gesetzesänderung hätten der Klägerin noch keine Ansprüche aus § 32 Abs. 3 und § 17 Abs. 2a EnWG a.F. zugestanden, weil die
dieser Fassung maßgebliche Voraussetzung der technischen Betriebsbereitschaft noch nicht erfüllt gewesen sei. Im genannten Zeitpunkt hätten auch keine Ansprüche aus § 280 und § 286 BGB bestanden, weil sich die Beklagte nicht in Verzug befunden habe.
den damals geltenden gesetzlichen Regeln sei der Zeitpunkt des Anschlusses weder bestimmt noch bestimmbar gewesen. Das von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Positionspapier sei für das Rechtsverhältnis der Parteien nicht maßgebend, weil es nicht in den Vertrag einbezogen worden sei. Das Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 2010 (K2) enthalte zwar unstreitig eine unbedingte Netzanbindungszusage. Die Klägerin habe dieses Schreiben aber nicht dahin verstehen dürfen, dass der Zeitpunkt der Leistung
dem Kalender bestimmt sei. Das vorangegangene Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2009 (K6) rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Eine kalendermäßige Bestimmung sei auch nicht
träglich erfolgt; eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus dem Protokoll einer Telefonkonferenz vom
vollziehbare und hinreichend substantiierte Darlegungen zu einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den Ankündigungen der Beklagten und den planerischen Entscheidungen der Klägerseite. Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Einspeisevergütung für März und April 2013 stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Anlage im genannten Zeitraum noch nicht fiktiv betriebsbereit gewesen sei. Das Vorbringen der Klägerin, die verspätete Fertigstellung beruhe auf den Verzögerungen bei der Netzanbindung, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt und rechtlich ohnehin nicht erheblich, weil die für die niederschwellige Anschlussreife einer fiktiven Betriebsbereitschaft notwendigen Bauabschnitte noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen seien. Ein Anspruch auf Ersatz von mehr als 90 % der entgangenen Einspeisevergütung für die Zeit
der am 28. Dezember 2012 in Kraft getretenen Regelung in § 17e Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 EnWG kann der Betreiber einer Offshore-Anlage, die nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung im Sinne von § 17d Abs. 2 Satz 3 EnWG an das Übertragungsnetz angeschlossen werden kann, unabhängig von einem Verschulden des Netzbetreibers eine Entschädigung in Höhe von 90 % der Vergütung verlangen, die ihm
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Falle der Einspeisung zusteht. Bei vorsätzlich herbeigeführten Verzögerungen schuldet der Netzbetreiber gemäß § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG Ersatz der entgangenen Vergütung in voller Höhe. Weitergehende Ansprüche gegen den Netzbetreiber wegen Vermögensschäden aufgrund der nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung sind gemäß § 17e Abs. 2 Satz 3 EnWG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sowohl für gesetzliche Ansprüche aus § 32 Abs. 3 EnWG oder sonstigen Vorschriften als auch für vertragliche oder quasivertragliche Ansprüche auf der Grundlage einer Netzanbindungszusage. a) Die Haftung des Netzbetreibers
WG soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Betreiber eines Offshore-Windparks erhöhten Risiken ausgesetzt ist und die Voraussetzungen eines verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs aus § 32 Abs. 3 EnWG im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein können. Mit der verschuldensunabhängigen Haftung soll der Anlagenbetreiber in gewissem Umfang von diesen Risiken entlastet werden. Andererseits soll er grundsätzlich durch einen Selbstbehalt am unternehmerischen Risiko beteiligt werden, weil auch der zur Anbindung verpflichtete Netzbetreiber erheblichen Risiken unterliegt. Deshalb ist die Entschädigung grundsätzlich auf 90 % der entgangenen Einspeisevergütung beschränkt und ein Anspruch auf Ersatz weiterer Vermögensschäden ausgeschlossen ( BT-Dr. 17/10754 S. 26 f.).
der Konzeption des Gesetzgebers verbleiben soll, um ihn am unternehmerischen Risiko zu beteiligen. Dies erscheint folgerichtig, weil die Höhe der Kosten, die dem Anlagenbetreiber aufgrund der Verzögerung entstehen, typischerweise auch vom Inhalt der Verträge abhängt, die dieser mit den von ihm beauftragten Unternehmen schließt. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass § 17e Abs. 2 Satz 3 EnWG im Streitfall anwendbar ist, obwohl die Beklagte bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift eine unbedingte Netzanbindungszusage erteilt hat. a) Die Voraussetzungen für den Anschluss der Anlage an das Übertragungsnetz bestimmen sich allerdings weiterhin
dem früher geltenden Recht.
der Übergangsvorschrift in § 118 Abs. 12 EnWG ist auf Windenergieanlagen auf See, die bis zum
früheren Recht (§ 17 Abs. 2a und 2b EnWG a.F.) ein individueller Anschluss- und Errichtungsanspruch zustand, während nunmehr gemäß § 17d EnWG ergänzend die Vorgaben aus dem Offshore-Netzentwicklungsplan einzuhalten sind, was zu einer zeitlichen Verzögerung führen kann. Offshore-Anlagen, für die bei Bekanntwerden des Entwurfs für die neue Regelung bereits eine unbedingte Netzanbindungszusage erteilt worden war, bleiben aus Gründen des Vertrauensschutzes von den sich daraus ergebenden Beschränkungen ausgenommen, denn die Betreiber durften aufgrund der erteilten Zusage darauf vertrauen, dass ihre Anlage zum mitgeteilten Termin angeschlossen wird ( BT-Dr. 17/10754 S. 34 ). b) Für Entschädigungsansprüche im Falle eines nicht rechtzeitigen Anschlusses gelten hingegen auch hinsichtlich solcher Anlagen die Regelungen des neuen Rechts.
WG steht dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Abs. 2 Satz 9 EnWG der Fertigstellungstermin aus einer bis zum 29. August 2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage gleich. Daraus ergibt sich, dass ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch
WG auch dann besteht, wenn der verbindliche Zeitpunkt der Fertigstellung nicht
Maßgabe von § 17d Abs. 2 Satz 9 EnWG festgelegt worden ist, sondern im Wege einer bis zum 29. August 2012 erteilten unbedingten Netzanbindungszusage, wie sie in dem von der Bundesnetzagentur im Oktober 2009 veröffentlichten Positionspapier zur Netzanbindungsverpflichtung gemäß § 17 Abs. 2a EnWG (K5,
folgend: Positionspapier) unter Nr. 2.4 als Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Planungssicherheit vorgesehen war. Die Gleichstellung hat darüber hinaus zur Folge, dass auch die Ausschlussregelung in § 17e Abs. 2 Satz 3 EnWG anwendbar ist. Durch die Einbeziehung in die Entschädigungsregelung werden die Betreiber von Anlagen, für die eine unbedingte Netzanbindungszusage
altem Recht erteilt wurde, von dem Risiko befreit, die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Haftung
zuweisen. Im Interesse einer für beide Seiten klaren Regelung hat der Gesetzgeber deshalb auch für solche Anlagen weitergehende Ansprüche ausgeschlossen ( BT-Dr. 17/10754 S. 28 f.). 3. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in § 17e Abs. 2 Satz 3 EnWG vorgesehene Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung absehbar war, dass der in einer unbedingten Netzanbindungszusage mitgeteilte,
dem Inkrafttreten der Regelung liegende Termin nicht eingehalten wird. a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Klägerin am
den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts am
2 Nr. 3 BGB bedarf es für den Eintritt des Verzugs zwar keiner Mahnung, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Voraussetzung des Verzugs ist aber auch in dieser Konstellation, dass die Leistung fällig ist. Eine grundlose endgültige Weigerung des Schuldners, eine noch nicht fällige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis zu erfüllen, ist zwar eine Vertragsverletzung, die in einem gegenseitigen Vertragsverhältnis den Gläubiger berechtigen kann, schon vor Fälligkeit der Leistung des Schuldners vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auch dies führt jedoch nicht dazu, dass die Leistung des Schuldners unabhängig von der hierfür vereinbarten Zeit oder unabhängig von den hierfür vereinbarten Umständen fällig wird und der Gläubiger von dem Schuldner neben der Leistung den Ersatz eines Verzugsschadens oder eine für den Fall des Verzugs vereinbarte Vertragsstrafe verlangen könnte (BGH, Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 139/06 , NJW-RR 2008, 210 Rn. 11).
Inkrafttreten der Neuregelung liegenden) Fertigstellungstermin nicht einhalten wird, und der Anlagenbetreiber im Hinblick darauf bereits Maßnahmen veranlasst hat, die zu einer Kostenerhöhung führten. Selbst wenn dem Anlagenbetreiber in dieser Situation entgegen der Annahme des Gesetzgebers schon ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen sollte, ist die Schadensentwicklung jedenfalls noch in einem äußerst frühen Stadium begriffen und der insgesamt eintretende Schaden nicht absehbar. Finanzielle Mehrbelastungen, die sich aus einer Verlängerung der Projektlaufzeit ergeben und wie sie zum überwiegenden Teil auch der Schadensberechnung der Klägerin zugrunde liegen, treten typischerweise erst
Ablauf des ursprünglich vorgesehenen Fertigstellungstermins ein, denn bis zu diesem Zeitpunkt wären Projektkosten auch bei rechtzeitiger Leistungserbringung angefallen. Zudem hängt die Höhe des Schadens typischerweise davon ab, um welchen Zeitraum sich die Fertigstellung insgesamt verzögert. Selbst wenn dem Anlagenbetreiber abweichend von der Grundregel in § 280 Abs. 2 und § 286 BGB ausnahmsweise bereits vor Eintritt der Fälligkeit ein Schadensersatzanspruch zusteht, liegt mithin ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt vor, der
Sinn und Zweck der Übergangsregelung insgesamt von dieser erfasst wird. bb) Mit diesem Regelungsgehalt verstößt § 17e Abs. 2 Satz 6 EnWG nicht gegen das Rückwirkungsverbot oder sonstiges Verfassungsrecht.
abweichend von der Grundregel in § 280 Abs. 2 und § 286 BGB ausnahmsweise bereits ein Anspruch auf Ersatz einzelner Verzögerungsschäden zustand. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, bildeten diese Schäden einen unselbständigen Teil des Gesamtschadens, der grundsätzlich einheitlich zu beurteilen ist. Aus diesem Grundsatz der Schadenseinheit ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass eine "echte" Rückwirkung schon dann zu bejahen ist, wenn dem Gläubiger im Zeitpunkt der Neuregelung bereits irgendein Schaden entstanden ist. Er führt vielmehr dazu, dass alle Kausalverläufe, die zur Entstehung des Gesamtschadens führen, als einheitlicher Sachverhalt anzusehen sind, der grundsätzlich erst dann abgeschlossen ist, wenn der Schaden in seinem gesamten Umfang eingetreten ist. Ob letzteres auch dann gilt, wenn der Schaden seinem wesentlichen Umfang
bereits eingetreten oder der Gesamtbetrag des Schadens jedenfalls im Wesentlichen absehbar ist, bedarf keiner Entscheidung. In der hier zu beurteilenden Konstellation, in der ein Schaden typischerweise ohnehin erst
Eintritt des Fälligkeitsdatums eintritt und ein vor diesem Zeitpunkt entstandener Ersatzanspruch allenfalls einen ersten Teil eines in seinem Gesamtumfang noch nicht überschaubaren Schadens betrifft, liegt jedenfalls noch kein abgeschlossener Sachverhalt vor, sondern ein zwar bereits ins Werk gesetzter, aber noch nicht beendeter, in einem frühen Entwicklungsstadium befindlicher und in seinem Verlauf noch nicht überschaubarer Vorgang.
ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor. Eine solche ist nicht in jedem Fall unzulässig. Sie ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom
1 BGB möglicherweise zugestanden hätten, nicht mehr geltend machen kann, stehen dem erhebliche Vorteile gegenüber, die die Regelung insgesamt als ausgewogen erscheinen lassen. Die Regelung in § 17e Abs. 2 EnWG hat für den Anlagenbetreiber insbesondere den Vorteil, dass er den weitaus überwiegenden Teil der entgangenen Einspeiseentgelte unabhängig von einem Verschulden des Netzbetreibers ersetzt bekommt. Zudem muss er weder darlegen und beweisen, welche Kosten diesen Einnahmen im Falle eines rechtzeitigen Anschlusses entgegengestanden hätten und welche Kosten aufgrund der eingetretenen Verzögerung entstanden sind und erforderlich waren. Beides dient dem Zweck, die Vorhersehbarkeit möglicher Entschädigungsfolgen sowohl für Netzbetreiber als auch für Investoren zu erhöhen ( BT-Dr. 17/10754 S. 28 ). Der Streitfall belegt eindrücklich, dass dieses Ziel erreicht wird und dass der unabhängig von einem Verschulden zu zahlenden Entschädigung einiges Gewicht zukommt. Die Klägerin macht zwar Schadensersatz in dreistelliger Millionenhöhe geltend. Sie hat indes aufgrund der Regelung in § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG bereits einen fast doppelt so hohen Betrag als Entschädigung erhalten, ohne sich mit der Beklagten darüber auseinandersetzen zu müssen, ob diese die Verzögerung zu vertreten hat, ob die Anlage ohne die Verzögerung rechtzeitig in vollem Umfang fertiggestellt worden wäre und welchen Gewinn die Klägerin bei rechtzeitigem Anschluss erzielt hätte. Bei dieser Ausgangslage ist es angemessen und zumutbar, wenn der Gesetzgeber nicht zwischen einzelnen unselbständigen Teilen eines bei Inkrafttreten des Gesetzes zwar möglicherweise bereits entstandenen, jedenfalls aber noch in einem frühen Entwicklungsstadium befindlichen Schadens differenziert, sondern diesen einheitlich den neuen Regeln unterworfen hat. II. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine weitergehenden Ansprüche auf Ersatz entgangener Einspeiseentgelte zustehen. 1. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, kommen weitergehende Ansprüche aus § 17e Abs. 2 EnWG sowohl für März und April 2013 als auch für den
folgenden Zeitraum allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt die Beweislast für vorsätzliches Handeln bei der Klägerin. aa)
der allgemeinen Regel in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt allerdings dem Schuldner die Beweislast dafür, dass er eine von ihm begangene objektive Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Beweislastregel ist grundsätzlich auch dann heranzuziehen, wenn die Einstandspflicht des Schuldners auf besondere Formen des Verschuldens beschränkt ist, etwa auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom
WG bildet. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, wenn vorsätzliches Verhalten
der einschlägigen Haftungsnorm bereits zum anspruchsbegründenden Tatbestand zählt (BGH, Urteil vom
den Vorstellungen des Gesetzgebers und
der Konzeption der Vorschrift den gesetzlichen Regelfall (vgl. BT-Dr. 17/10754 S. 28 rechts unten). Eine weitergehende Haftung auf den vollen Betrag der entgangenen Einspeiseentgelte setzt
WG vorsätzliches Verhalten voraus. Die Frage, ob dem Netzbetreiber Vorsatz zur Last fällt, ist mithin - anders als bei § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht dafür maßgeblich, ob sich der Netzbetreiber von einer grundsätzlich zu bejahenden Haftung entlasten kann. Sie bildet vielmehr ein Tatbestandsmerkmal für die vom Regelfall des § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG abweichende strengere Haftung. Folglich liegt die Beweislast grundsätzlich beim Anspruchsteller. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten als nicht schlüssig angesehen. Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem
WG ist erforderlich, dass der zur Anbindung verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Netzbetreiber bewusst von Maßnahmen abgesehen hat, die auch aus seiner Sicht eine Einhaltung des Fertigstellungstermins ermöglicht hätten.
allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gehört zum Vorsatz vielmehr auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGH, Urteil vom 16. Juli 2002 - X ZR 250/00 , BGHZ 151, 337 , 343 = NJW 2002, 3255 , 3256; Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 30/94 , NJW 1995, 1960 , 1961). Rechtswidrig in diesem Sinne handelt ein Netzbetreiber im Zusammenhang mit § 17e Abs. 2 EnWG nur dann, wenn er aufgrund der erteilten Zusage verpflichtet gewesen wäre, die in Rede stehenden Maßnahmen zu ergreifen. Dies wiederum hängt grundsätzlich davon ab, ob und in welchem Umfang der Netzbetreiber die Ursache für bereits eingetretene Verzögerungen, die den Einsatz zusätzlicher Ressourcen oder ähnliche Maßnahmen erforderlich machen, zu vertreten hat. Im Streitfall hat die Beklagte die Zusage in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2010 (K2) unter den Vorbehalt gestellt, dass die Realisierung nicht durch Umstände gehindert wird, die sie nicht zu vertreten hat. Dies deckt sich mit den damaligen Vorgaben im Positionspapier der Bundesnetzagentur. Die Beklagte war deshalb nicht ohne weiteres verpflichtet, aufgetretene Verzögerungen, die auf von ihr nicht zu vertretenden Umständen beruhten, durch Einsatz zusätzlicher Ressourcen oder ähnliche Maßnahmen auszugleichen. Die vorsätzliche Herbeiführung einer Verzögerung im Sinne von § 17e Abs. 2 Satz 2 EnWG setzt deshalb voraus, dass die Beklagte wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass sie zu zusätzlichen Maßnahmen verpflichtet war, und dennoch um ihres eigenen Vorteils willen bewusst davon absah.
konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass die Beklagte sich ihrer Pflicht zum Einsatz zusätzlicher Ressourcen bewusst war. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin aus den oben aufgeführten Gründen nicht. Deshalb bedurfte es keines substantiierten Gegenvortrags seitens der Beklagten. c) Vor diesem Hintergrund brauchte sich das Berufungsgericht mit dem Antrag der Klägerin, der Beklagten gemäß § 142 ZPO die Vorlage von Terminplänen und Korrespondenz mit der Streithelferin aufzugeben, nicht ausdrücklich zu befassen. § 142 Abs. 1 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.