(1999), 37, 46 krit. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 256 ZPO, Rn. 27). 2. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist für den eingetretenen Schaden auch ursächlich geworden. Hierfür ist entscheidend, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage der Klägerin darstellen würde. Für die hiernach geforderte Ursächlichkeit ist grundsätzlich die Klägerin nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet (vgl. nur zur Beweislastverteilung BGH, Urteil vom 14.07.2016 - III ZR 265/15 ).
- a)Auf der Grundlage des im Berufungsverfahren nicht ausgeschlossenen ergänzenden Tatsachenvortrages der Klägerin sowie dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit der Steuerfreiheit der Ausschüttungen hätte hinweisen können und müssen, die Verwendung der Leistungen nicht bereits nach § 27 Absatz 5 Satz 1 und 2 KStG festgeschrieben war und eine Berichtigung bereits erteilter oder die erstmalige Erteilung zutreffender Steuerbescheinigungen an die Aktionäre der Klägerin daher noch möglich gewesen wäre.
- aa)Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte insoweit auf den Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 530 ZPO. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Sachvortrag der Klägerin zu den fehlenden Voraussetzungen der Verwendungsfestschreibung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 und 2 KStG nicht um neues Vorbringen, sondern lediglich um eine auch in der Berufungsinstanz zulässige Konkretisierung ihres Hauptvortrages zum Vorliegen eines kausalen Schadens, nachdem die Beklagte den Eintritt eines solchen Schadens erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 07.02.2014 bestritten hatte. Jedenfalls betrifft dieses Vorbringen einen Gesichtspunkt, der vom Landgericht auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Streitstoffs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, so dass ein Zulassungsgrund nach § 531 Absatz 2 Nummer 1 ZPO gegeben ist. Die Vorschrift findet Anwendung, sofern und soweit die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 76/14 ; OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2014 - 5 U 158/10 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist, wie der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen wiederholt hervorgehoben hat, (schon) dann erfüllt, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Partei durch seine Prozessleitung oder seine erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten hat, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter) vorzutragen, etwa – wie hier – durch das Unterlassen von Hinweisen, die ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nach § 139 Absatz 2 ZPO hätten erteilt werden müssen (siehe den Hinweis des Senats vom 26.01.2015, Bl. 290 d. A.). Der Anwendung des § 531 Absatz 2 Nummer 1 ZPO steht auch nicht entgegen, wenn die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels in der ersten Instanz aus Gründen unterblieben wäre, die eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Absatz 2 Nummer 3 ZPO darstellen würde (siehe nur BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 ).
- bb)Eine Verwendungsfestschreibung für das Streitjahr 2010 ist hier weder nach § 27 Absatz 5 Satz 1 KStG noch nach § 27 Absatz 5 Satz 2 KStG erfolgt.
(1)Nach § 27 Absatz 3 KStG sind dem Anteilseigner Auskehrungen, die nach der Verwendungsreihenfolge des § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden, nach amtlichen Mustern (für die Streitjahre 2010 und 2011 s. Anlage BMF v. 18.12.2009, BStBl I 2010, S. 79, 87 ff., abgedr. u.a. bei Semmler, in: Lademann, KStG, Nachtrag 37 - 03.2010 -, § 27, Anm. 151) zu bescheinigen. Im hier unstreitig eröffneten Anwendungsbereich des § 27 Absatz 4 KStG trifft die Verpflichtung zur Bescheinigung das depotführende Kreditinstitut. Ist die Bescheinigung nach § 27 Absatz 3 KStG erteilt, schreibt § 27 Absatz 5 Satz 1 KStG die bescheinigte Verwendung des Einlageguthabens fest. Dies gilt für den Fall, dass eine zu niedrige Verwendung des Einlagekontos bescheinigt worden ist. Hintergrund der Regelung ist der Umstand, dass eine Berichtigung ausgestellter Bescheinigungen gegenüber dem sich ständig wechselnden Anteilseignerkreis einer Publikumsgesellschaft für nicht praktikabel gehalten wird (vgl. Binnewies, in: Sterck, KStG,
- Aufl., § 27 KStG, Rn. 37; Oellerich, in: Blümich, KStG,
- Aufl., § 27 KStG, Rn. 60). Die Festschreibung der Verwendungsreihenfolge nach § 27 Absatz 5 Satz 1 KStG, die nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bereits mit der ersten Aushändigung der Bescheinigung an einen der Anteilseigner eintritt (BFH, Urteil vom 10.06.2009 - I R 10/09 ), hat für den Anteilseigner zur Folge, dass der in dem Bescheid ausgewiesene Anteil der Leistung, der ihm als Gewinnausschüttung bescheinigt worden ist, weiterhin als solcher versteuert wird, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich eine Rückzahlung steuerneutraler Einlagen vorlag (vgl. Bauschatz, in: Gosch, KStG,
- Aufl., § 27 KStG, Rn. 102). Auf der Seite der leistenden Körperschaft führt die Festschreibung einer zu geringen Minderung des steuerlichen Einlagekontos im Gegenzug zu einer entsprechend höher einzubehaltenden und abzuführenden Kapitalertragssteuer. Nach § 27 Absatz 5 Satz 2 KStG ist eine zu niedrige Verwendung des Einlagekontos auch dann verbindlich festgeschrieben, wenn für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des § 27 Absatzes 2 KStG zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des § 27 Absatzes 3 KStG nicht erteilt worden ist. Anders als im Anwendungsbereich des § 27 Absatz 5 Satz 1 KStG gilt hierbei nach der gesetzlichen Fiktion zwingend eine Verwendungsfestschreibung zu Null EUR (»Nullbescheinigung«), so dass die ausschüttende Körperschaft für den gesamten Betrag der Leistung Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag einzubehalten und abzuführen hat.
(2)Die nach diesen Grundsätzen an die Verwendungsfestschreibung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 KStG gestellten Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere dem Inhalt der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Dipl.-Kfm. P. vom 24.10.2016 mit dem notwendigen Grad an Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass im Streitfall jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte den von ihr geschuldeten Hinweis hätte erbringen können und müssen, noch keine Steuerbescheinigungen im Sinne des § 27 Absatz 3 KStG von den depotführenden Kreditinstituten der Aktionäre der Klägerin vorgelegen haben. Eine Bescheinigung im Sinne des § 27 Absatz 3 KStG liegt vor, wenn das dem Anteilseigner ausgehändigte Schriftstück Aussagen zur Verwendung des Einlagenkontos mit einem Betrag größer oder gleich Null enthält. Durch die bloße Verwendung eines amtlichen Musters nach § 27 Absatz 3 KStG ohne Angaben zur Höhe der Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto wird der Tatbestand des § 27 Absatz 5 Satz 1 KStG hingegen nicht erfüllt (vgl. Berninghaus, in: Herrmann/Heuer/Rauach, EStG/KStG,
- Aufl., Lfg. 278, § 27 KStG, Rn. 119 mit Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 10.06.2009 – I R 10/09 hier auch m.w.N.; Gosch, zust. Anm. zu BFH, Urteil vom 10.06.2009, BFH-PR 2009, 473; Stimpel in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 27 KStG, Rn. 157). Dem Beweis zugängliche Ausgangs- oder Anknüpfungstatsachen, denen zufolge vor dem Zeitpunkt des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten Steuerbescheinigungen an Aktionäre der Klägerin erteilt worden sind, die Aussagen zur Verwendung des Einlagekontos mit einem Betrag größer oder gleich Null enthalten haben, sind nicht ersichtlich. Die von der Beklagten zur Akte gereichten Steuerbescheinigungen vom 01.07.2009 und 18.06.2010 (Anlagen B 6 und B 8) beziehen sich nicht auf die streitgegenständlichen Dividendenausschüttungen der Klägerin. Ihnen kommt daher zur Klärung der vorliegend allein entscheidungserheblichen Frage ein konkreter Beweiswert nicht zu. Unerheblich ist auch die im Schreiben des Finanzamts Hamburg-Nord vom 14.03.2012 (Anlage K 19) getroffene Aussage, manche Banken (z.B. H. Hamburg) hätten das steuerliche Einlagekonto der Klägerin mit Null EUR ausgewiesen. Denn diese Annahme gründet nicht auf eigene Feststellungen des Finanzamtes, sondern ausdrücklich nur auf entsprechende telefonische sowie schriftliche Ausführungen der Beklagten. Sie bekundet daher nur, was die Beklagte selbst dem Finanzamt über entscheidungserhebliche Tatsachen mitgeteilt hat. Dass im unmittelbaren Anschluss an die Hauptversammlung Einzelsteuerbescheinigungen versandt worden sein können, wie der Sachverständige P. auf Seite 9 seines unter dem 22.03.2016 erstatteten Gutachtens ausgeführt hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass es sich hierbei um Bescheinigungen nach § 27 Absatz 4 Satz 1 KStG gehandelt hat, denn hierzu hat auch der Sachverständige keine eigenen positiven Feststellungen getroffen. Sollte es sich bei den ausgestellten Einzelsteuerbescheinigungen nur um solche über steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 45a Abs. 3 EStG gehandelt haben, wäre es jedenfalls nicht zu einer Festschreibung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gekommen (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 2 der ergänzenden Stellungnahme vom 24.10.2016). Dagegen legen die von der Klägerin zur Akte gereichten Steuerbescheinigungen (Anlagenkonvolut K 45), die ganz konkret die tatsächlichen Ausschüttungen der Klägerin im Streitjahr 2010 betreffen, und die als sog. zusammengefasste Steuerbescheinigungen für das gesamte Wirtschaftsjahr, in dem auch die Leistungen erbracht wurden, erteilt worden sind, zumindest eine Praxis der depotführenden Kreditinstitute nahe, dass die Bescheinigungen nicht unmittelbar im Anschluss an die Hauptversammlung der Klägerin am 03.06.2010 oder im zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der Dividendengutschrift ausgestellt worden sind. Auch in der Literatur wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass im Interesse einer zutreffenden Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagenkontos sowie zur Vermeidung von Haftungsfolgen nach § 27 Absatz 5 Satz 4 KStG entsprechende Bescheinigungen erst dann auszustellen sind, wenn das Wirtschaftsjahr, in dem die Leistungen erbracht worden sind, abgelaufen ist (vgl. Dötsch/Franzen/Sädtler/Sell/Zenthöfer, Körperschaftssteuer,
- Aufl., Teil F, 1.9.4.10, S. 378; Bauschatz, in: Gosch, a.a.O., § 27 KStG, Rn. 88; Stimpel in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 27 KStG, Rn. 131; Berninghaus, in: Herrmann/Heuer/Rauach, a.a.O., § 27 KStG, Rn. 107, der dies die Bescheinigung erst am Ende des Wirtschaftsjahres als Regelfall ansieht). Wenn auch die gängige Praxis zur Ausstellung von Bescheinigungen der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nicht allein maßgeblich sein kann, ist jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - konkrete Indizien dargelegt sind, die in ihrer Gesamtwürdigung den Schluss erlauben, dass das Nichtvorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache wahrscheinlicher ist als deren Vorliegen, vom Prozessgegner das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen zu verlangen (vgl. zur insoweit anzunehmenden sekundären Darlegungslast BGH, Urteil vom 24.03.2010 - XII ZR 175/08 ; s. zur Modifikation der Darlegungslast auch Greger, in: Zöller, a.a.O., Vorbem. v. § 284 ZPO, Rn. 24; Saenger, in: Saenger, ZPO,
- Aufl., § 284 ZPO, Rn. 10; weiterf. Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Grundlagen,
- Aufl., Kap. 20, Rn. 11 ff.). Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast genügt der Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht. Insbesondere die von der Beklagten eingereichten Kapitalertragssteuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 2, 3 EStG sind keine Bescheinigungen im Sinne des § 27 Absatz 3 KStG (BFH, Urteil vom 10.06.2009 - I R 10/09 ). Denn von diesen gemäß § 45a Absatz 6 KStG abänderbaren Bescheinigungen (vgl. nur Lindberg, in: Blümich, EStG,
- Lfg., § 45a EStG, Rn. 15) werden nur solche Ausschüttungen an Anteilseigner erfasst, die den Kapitalertragssteuerabzug nach § 43 KStG betreffen (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014 - 1 K 1338/12 ). Nichts anderes folgt in den Fällen, in denen die amtlichen Muster die Möglichkeit zu erteilender Bescheinigungen nach § 27 Absatz 3 KStG und § 45a Absatz 2 EStG in einer Urkunde zusammenfassen (s. Muster I, III nach BMF v. 18.12.2009, BStBl I 2010, S. 79, 87 ff.). Zwar ist dies ohne Weiteres zulässig (vgl. Bauschatz, in: Gosch, a.a.O., § 27, Rn. 82; Stimpel in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 27 KStG, Rn. 131; Förster/van Lishaut, FR 2002, 1205, 1211). Auch hier gilt aber – wie bereits ausgeführt -, dass eine Bescheinigung im Sinne des § 27 Absatz 3 KStG nur vorliegt, wenn das dem Anteilseigner ausgehändigte Schriftstück »eine Bescheinigung der Minderung des Einlagekontos«, d.h. Aussagen zur Verwendung des Einlagenkontos mit einem Betrag größer oder gleich Null enthält (BFH, Urteil vom 10.06.2009 - I R 10/09 ). Diese Auffassung steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen, der in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 24.10.2016 den noch im Gutachten vom 22.03.2016 vertretenen gegenteiligen Rechtsstandpunkt ausdrücklich aufgegeben hat.
(3)Nach der auch von der Beklagten nicht angegriffenen Darlegung der Klägerin datiert der Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto der Klägerin gemäß § 27 Absatz 2 KStG auf den 31.12.2010. Erst mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Zugang des Feststellungsbescheides nach § 122 Absatz 2, 5 AO lagen die Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Satz 2 KStG als Voraustatbestand des in § 27 Absatz 5 Satz 3 KStG niedergelegten Berichtigungsverbots sämtlich vor. Indem das Gesetz bereits nach seinem Wortlaut für die Rechtsfolge der Verwendungsfestschreibung an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des erstmaligen Bescheids über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für das Wirtschaftsjahr anknüpft, in dem die Leistung erbracht worden ist, greift die Fiktion der »Nullbescheinigung« nach § 27 Absatz 5 Satz 2 KStG im Falle einer nicht erteilten Steuerbescheinigung nach § 27 Absatz 3 KStG entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht bereits ein, wenn zwar eine (Kapitalertrags-) Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 EStG vorliegt, diese entsprechende Angaben zu Leistungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto aber nicht enthält. Für diesen, nunmehr auch von dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.10.2016 geteilten Standpunkt (S. 3, 6 f. [zur Zusatzfrage], Bl. 523, 526 d. A.), der auch der in der Literatur vertretenen Ansicht entspricht (vgl. Semmler, in: Lademann, a.a.O., § 27 KStG, Rn. 169: »Maßgebend ist demnach die Feststellung auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Leistung erfolgt«; Bauschatz, in: Gosch, a.a.O., § 27 KStG, Rn. 105: »Diese Fiktion greift ein, sobald der Bescheid über die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wj. der Leistung erstmals bekanntgegeben worden ist«; gleichsinnig Stimpel in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 27 KStG, Rn. 157, 159, 161; Binnewies, Anm. zu BFH, Urteil vom 10.06.2009, GmbHR 2010, 1098 , 1104; missverständlich Schwetlik, GmbH-StB 2009, 272 f.), streitet neben dem Wortlaut der Norm auch eine an ihrem Sinn und Zweck orientierte Auslegung. Denn § 27 Absatz 5 Satz 2 KStG dient dem Zweck, Verzögerungen bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 27 Absatz 3 KStG sowie der Abgabe der entsprechenden Feststellungserklärung der ausschüttenden Körperschaft einzuschränken (vgl. Semmler, in: Lademann, a.a.O., § 27 KStG, Rn. 169 m.w.N.). Bei Nichtabgabe der Steuererklärungen mit nachfolgender Schätzung der Besteuerungsgrundlagen oder Verstreichenlassen der Frist durch die Körperschaft, die auch Steuerbescheinigungen mit Angaben zu Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto nicht erteilt, besteht auch kein schützenswertes Interesse, sodass in diesen Fällen das Eingreifen der gesetzlichen Fiktion gerechtfertigt ist (vgl. auch Dötsch/Franzen/Sädtler/Sell/Zenthöfer, a.a.O., Teil F, 1.9.4.11.1, S. 380). Für diese Ansicht spricht auch der weitere Umstand, dass ein Verzicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides nach § 27 Absatz 2 KStG zu der Auslegung führen würde, dass die Fiktion der »Nullbescheinigung« vom Zeitpunkt der Ausschüttung an gelten, und erst rückwirkend durch einen Steuerbescheid, der positive Angaben zu Leistungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto enthält, entfallen würde. Dann aber würde die Regelung zu der Vorschrift des § 27 Absatz 5 Satz 3 KStG in Widerspruch stehen, die nämlich bestimmt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen nicht (mehr) zulässig ist. Das Ergebnis wäre erkennbar sinnwidrig.
- cc)Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass die Klägerin, der nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für den Nachweis ihrer Vorgehensweisen bei pflichtgemäßer Beratung Beweislasterleichterungen zukommen, die bis zum Zeitpunkt der erfolgten Verwendungsfestschreibung nach § 45a Absatz 6 EStG zulässige Rückforderung und Ersetzung bereits erteilter fehlerhafter Kapitalertragssteuerbescheinigungen erwirkt sowie infolge der fehlenden Voraussetzungen des Berichtigungsverbots nach § 27 Absatz 5 Satz 3 KStG die erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des § 27 Absatzes 3 KStG durch Übermittlung der erforderlichen Angaben an den ...-Datenservice veranlasst hätte. Der zugunsten der Klägerin streitende Anscheinsbeweis setzt dabei nicht voraus, dass die Beklagte nach entsprechender Prüfung eine bestimmte Empfehlung hätte abgeben müssen, was von ihr – wie ausgeführt – nicht geschuldet war. Denn ein Sachverhalt, der bei zutreffender Information nur eine Entscheidung sinnvoll erscheinen ließ, kann auch dann gegeben sein, wenn sich die Aufgabe des Beraters darauf beschränkte, die Rechtslage zu erläutern (grundlegend BGH, Urteil vom 30.09.1993 - IX ZR 73/93 ).
- b)Dass die Befriedigung der Aktionäre durch die Klägerin auf einem Willensentschluss der Klägerin beruhte, führt nicht zu einer Unterbrechung des erforderlichen Ursachenzusammenhanges zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Hierauf stellt offenbar die Beklagte ab, indem sie eine Verpflichtung der Klägerin zum Schadensersatz gegenüber ihren Aktionären infolge des nach Abzug der Kapitalertragssteuer sowie des Solidaritätszuschlags verminderten Betrages der Dividendenausschüttungen in den Jahren 2010 und 2011 in Abrede stellt. Dies wäre nur der Fall, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache ausgelöst hätte, die den Schaden erst endgültig herbeiführt, namentlich, wenn für die Handlung des Geschädigten kein rechtfertigender Anlass bestand (BGH, Urteile vom 17.09.2015 - I ZR 47/14 vom 10.10.1996 - IX ZR 294/95 , vom 03.12.1992 - IX ZR 61/92 , vom 20.10.1994 - IX ZR 116/93 ). Ein rechtfertigender Anlass wäre zu verneinen, wenn neben der Berücksichtigung sonstiger Begleitumstände (hier etwa dem anzuerkennenden Interesse der Klägerin an einer Schadloshaltung der Rechtsbeziehungen zu ihren Aktionären) die Handlung des Geschädigten völlig unsachgemäß und unvertretbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2010 - III ZR 75/09 mit Bezugnahme auf BGH, Urteile vom 21.01.1988 - III ZR 157/86 , vom 19.05.1988 - III ZR 32/87 , vom 9.01.2003 - III ZR 46/02 s.a. Oetker, in: Müko-BGB, 7. Aufl., § 249 BGB, Rn. 168 ff. m.w.N.), der eingenommene Rechtsstandpunkt also auf einer objektiv unvertretbaren und willkürlich gebildeten Ansicht gründet und der Geschädigte von der ihm im Übrigen zumutbaren Möglichkeit, den Schadenseintritt durch Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes zu verhindern, keinen Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1988 - III ZR 32/87 ). Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt sich das Verhalten der Klägerin schon deshalb nicht als völlig unsachgemäß und unvertretbar dar, weil davon auszugehen ist, dass eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Aktionären bestanden hat. Der Anspruch auf Zahlung einer Dividende aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entsteht als einklagbarer Anspruch des Aktionärs mit dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss fasst (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1998 - II ZR 82/93 ). Der an die Aktionäre auszuschüttende Gesamtbetrag orientiert sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Absatz 5 AktG am Bilanzgewinn der Gesellschaft im Sinne des § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AktG. In der Folge ist der zur Abzugsbesteuerung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG erforderliche Betrag unselbständiger Bestandteil des Anspruchs der Aktionäre auf die Bruttodividende, der lediglich aufgrund des § 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG nicht an die Aktionäre, sondern als Quellsteuer unmittelbar an das Finanzamt abgeführt wird (vgl. Hefermehl/Bungeroth, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, § 58 AktG, Rn. 141; Henze, in: Großkomm AktG, 4. Aufl., § 58 AktG, Rn. 104; anders wohl – indes ohne Begründung – Waclawik, in: Hölters, AkG, 2. Aufl., § 58 AktG, Rn. 32). Die Abführung begründet regelmäßig einen besonderen Erfüllungseinwand. Ergeht nach dem Zeitpunkt, in dem die Gewinnausschüttung dem Aktionär zufließt, diesem gegenüber ein Steuerbescheid, so bildet dieser einen eigenständigen Rechtsgrund für die Steuerzahlung. Liegen die Voraussetzungen des Kapitalertragssteuerabzugs – wie hier – indes nicht vor, bemisst sich der Anspruch der Aktionäre aus ihrem Dividendenbezugsrecht grundsätzlich nach der Höhe des auf sie entfallenden Anteils an der Bruttodividende (§ 60 AktG). Im Anschluss an die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 97/04 ), des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 ) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.04.2016 - II R 50/14 ) tritt die Erfüllungswirkung durch Steuerabzug in den Fällen, bei denen die steuerrechtliche Lage zur Zeit der Zahlung an das Finanzamt ungeklärt ist, nur dann nicht ein, wenn für den Steuerentrichtungspflichtigen aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestanden hat. Dessen ungeachtet haftet der Steuerentrichtungsverpflichtete gemäß § 280 BGB dem Steuerschuldner jedoch auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Steuer schuldhaft Nebenpflichten verletzt (zur Annahme einer Nebenpflicht zur steuerlich zutreffenden Beurteilung der Dividendenausschüttung s. nur Klett/Peitsmeyer, BB 2011, 2121, 2123 f.) und dadurch Schäden des Steuerschuldners verursacht hat und diesem kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Auch die weiteren Beanstandungen der Berufung, die sich gegen das Bestehen der vom Landgericht angenommenen Schadensersatzverpflichtung wenden, greifen nicht durch. Insbesondere verstößt die Klägerin, auch soweit diese mit der Berechnung und Einbehaltung der Kapitalertragssteuer Aufgaben der Finanzverwaltung wahrnehmen würde, nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Die steuerliche Beurteilung der Frage der Verwendungsreihenfolge des § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG und damit der Frage, ob eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos oder eine der Kapitalertragssteuer unterfallende Gewinnausschüttung vorliegt, stellt sich infolge der Abzugs- und Abführungsverpflichtung der Klägerin nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG als eine in ihrem Interesse liegende Vorbereitungshandlung zur Erfüllung (zumindest auch) eigener Steuerverpflichtungen dar. Demgemäß ist anerkannt, dass die Haftungsschuldnerin (vgl. zum Begriff nur Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 36. Aufl., § 43 EStG, Rn. 13) grundsätzlich auch nur auf die Haftungsschuld und nicht auf die Steuerschuld leistet (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2012 - IX ZR 2/11 ). Leistungen der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Haftende nach § 44 Absatz 5 EStG sprechen bereits gegen die Annahme, dass der Steuerabzug, der für Rechnung der Gläubiger der Kapitalerträge vorzunehmen ist, und die Vornahme der hiernach erforderlichen Prüfung geschäftsmäßige Hilfeleistungen der Klägerin zugunsten ihrer Aktionäre in Steuersachen im Sinne des § 2 StBerG gewesen wären. Auf die Frage, ob § 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG einen Erlaubnistatbestand bildet, kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. Da der Verpflichtung der Klägerin ein entsprechender Anspruch der Aktionäre zugrunde liegt, ist für eine Missachtung des Verbots willkürlicher Ungleichbehandlung (§ 53a AktG) nichts ersichtlich. Auch besteht keine Veranlassung, die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zum Entlastungsbeweis von Vorstandsmitgliedern, die zu der Fallgruppe des Vertrauens auf fachkundigen Rechtsrat ergangen sind (s. etwa BGH, Urteil vom 14.05.2007 - II ZR 48/06 ), auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Denn einen diesen Anforderungen genügenden sachverständigen Rat, der sodann einer eigenen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen gewesen wäre, hat die Klägerin hier gerade nicht eingeholt. 3. Schließlich stellt sich der Schaden nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht lediglich als sog. »Verfrühungsschaden« dar. Ebenso wenig gelangen die Regelungen über die Vorteilsausgleichung vorliegend zur Anwendung. Dass die von der Klägerin einbehaltene und abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag unter Zugrundelegung des Kausalverlaufs, wie er sich bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten darstellen würde, zwar nicht in den Jahren 2010 und 2011, dafür aber zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin angefallen wäre, ändert nichts an der Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber den für die Streitjahre anspruchsberechtigten Aktionären (vgl. zur Periodizität der Dividende nur Steiger, Der Anspruch des Aktionärs auf die Dividende, 1947, S. 15 f.). Davon abgesehen sind dem die Haftung begründenden Umstand zeitlich nachgelagerte Entwicklungen grundsätzlich nur bei der Berechnung entgangenen Gewinns von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil 22.01.1959 - III ZR 148/57 ; Ekkenga/Kuntz, in: Soergel, a.a.O., Vorbem. v. § 249 BGB, Rn. 212 ff. m.w.N.). Ein kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruhender vermögenswerter Vorteil der Klägerin ist ebenfalls nicht ersichtlich. Da die Klägerin gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG den Steuerabzug lediglich für Rechnung ihrer Aktionäre vorzunehmen und den einzubehaltenden Betrag zu entrichten hat, führt die Nichtberücksichtigung des steuerlichen Einlagekontos für die Ausschüttungen in den Streitjahren 2010 und 2011, selbst wenn dieses in den Folgejahren nach dem Vortrag der Klägerin ungekürzt für steuerneutrale Ausschüttungen zur Verfügung stehen würde (Schriftsatz vom 04.08.2015, S. 3 ff., Bl. 392 ff. d. A.), jedenfalls nicht zu einer Bereicherung der Klägerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. III. Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 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