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VG Hamburg, Urteil vom 17.08.2018 - 5 K 4625/15

Entziehung der Fahrerlaubnis eines ungeeigneten Fahranfängers trotz vorheriger Anordnung und Absolvierung eines Aufbauseminars Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahre

§ 3St

VG unberührt lasse. Die Beklagte folge insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen (Beschluss vom

  1. April 2010, Az.: 1 B 23/10 ). Am
  2. August 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und ersuchte das Gericht zugleich erneut um einstweiligen Rechtsschutz. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verwies ergänzend auf das der Beklagte übermittelte chemisch-toxikologischen Gutachten vom
  3. Juni
  4. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung missachte die Beklagte den Beschluss des Gerichts vom
  5. Mai
  6. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen betreffe einen anderen Sachverhalt. Die Beklagte könne nicht wahllos die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Sie setze sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Die Beklagte beantragte Antragsabweisung und begründete dies im Wesentlichen mit ihren Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom
  7. September 2015 (Az. 5 E 4636/15) stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Es verwies im Wesentlichen auf den vorherigen Beschluss. Die Frage nach dem Verhältnis des Vorgehens nach § 2a StVG und der

§ 3St

VG sei eine nicht leicht zu beantwortende Rechtsfrage, die dem Hauptverfahren vorbehalten bliebe. Zur Begründung der vorliegenden Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen den Inhalt seines Widerspruchs und seiner Anträge aus den Eilverfahren. Er habe nach dem Fahrverbot und dem Aufbauseminar nicht mehr mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen müssen. Die Anordnung eines Aufbauseminars sei nur zulässig, wenn keine Zweifel an der Fahreignung bestehen. Die Ermittlung des Gefahrenpotentials des Klägers mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe nicht stattgefunden. Zum Beweis seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach der Rechtsprechung des VGH München sei eine

einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht zulässig. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom
  2. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. August 2015 aufzuheben,
  4. die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Entziehungsbescheid in der Form des Widerspruchsbescheides. Es bestehe kein Konkurrenzverhältnis zwischen Maßnahmen nach § 2a StVG und § 3 StVG. Die Sachakte der Beklagten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und hat dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen. Gründe I. Der Berichterstatter konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Frage, ob sie zulässig ist, kann ausnahmsweise offen bleiben (1.). Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet (2.).
  5. Mit Ausnahme der Frage, ob das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO ordnungsgemäß durchgeführt geworden ist, liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen sicher vor. Insbesondere ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft (a.). Die Frage, ob das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, kann ausnahmsweise offen bleiben (b.). a. Die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage ist statthaft. Nach § 42 Abs. 1 VwGO kann mit der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden und der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom
  6. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. August
  8. Ob und inwieweit der Ausgangsbescheid vom
  9. Januar 2015 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, kann in dieser Hinsicht schon deshalb dahinstehen, weil ihn sowohl der Kläger und als auch die Beklagte im Folgenden als existent behandelt haben. Der Kläger legte Widerspruch ein und rügte die Ordnungsgemäßheit der Zustellung allein mit Hinblick auf die mögliche Versäumung der Widerspruchsfrist. Mit der Einlegung des Rechtsbehelfs erkannte er die ihn betreffende Regelungswirkung an, so dass der Verwaltungsakt ihm gegenüber spätestens ab dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels beziehungsweise Rechtsbehelfs als wirksam angesehen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.2013, 3 C 19/12 , juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 17.8.1995, 5 S 71/95 , juris Rn. 29; VG Hamburg, Urt. v. 19.1.2010, 10 K 2812/08 (unveröffentlicht)). Die Einlegung des Rechtsmittels zeigt, dass sich etwaige Zustellungsmängel im Ergebnis nicht zu Lasten des Adressaten ausgewirkt haben. Die Mängel bewirkten mithin für ihn mithin keine Beschwer (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.7.2007, 13 B 950/07 , juris Rn. 18; VGH Mannheim, Urt. v. 28.4.1989, 8 S 3669/88 , juris Rn. 42; zur Rechtzeitigkeit des Widerspruchs siehe Punkt b.). Es hätte unter diesen Umständen allein einen unnötigen Formalismus bedeutet, wenn die Beklagte den Ausgangsbescheid nach Akteneinsicht und Widerspruchseinlegung (gegebenenfalls nochmalig) zugestellt hätte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.4.1989, 8 S 3669/88 , juris Rn 42; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Stand: 01.01.2018, § 8 VwZG, Rn. 19). b. Die Frage, ob das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, kann ausnahmsweise offen bleiben. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor der Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. Dieses Widerspruchsverfahren ist im vorliegenden Fall durchgeführt worden. Ob die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs eingehalten worden ist, kann ausnahmsweise offen bleiben. Zwar handelt es sich bei der Einhaltung der Frist um eine Sachurteilsvoraussetzung, die eine Prüfung des Gerichts in der Sache grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn sie gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.2011, 3 B 54/11 , juris Rn. 5; vgl. auch. OVG Bautzen, Urt. v. 23.11.2010, 4 A 681/08 , juris Rn. 25), doch wird hiervon im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise abgewichen. Eine solche Abweichung ist möglich, wenn die Begründetheitsprüfung offensichtlich zu einem Unterliegen des Klägers führt, das Sachurteil im Vergleich zum Prozessurteil für keinen der Beteiligten einen Nachteil bringt und Gründe der Prozessökonomie einer Beweisaufnahme zur Klärung der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 23.11.2010, 4 A 681/08 , juris Rn. 25). Dies ist hier der Fall. Die Begründetheitsprüfung führt zu einem Unterliegen des Klägers (siehe unten Punkt 2). Dass eine Abweisung der Klage in der Sache für einen der Beteiligten in der vorliegenden Anfechtungssituation zu einem Nachteil führt, ist nicht ersichtlich. Die Abweisung in der Sache ist auch prozessökonomischer. Da die Beklagte den Widerspruch ausdrücklich auch als unzulässig zurückgewiesen und die Klage deshalb bereits aus diesem Grund nicht wegen einer rügelosen Sachentscheidung der Beklagten im Widerspruchsbescheid zulässig ist, müsste über die Rechtzeitigkeit der Einlegung des Widerspruchs entschieden werden. Hierfür hätte wegen des Fehlens der Unterschrift des Zustellers auf der Postzustellungsurkunde aufgeklärt werden müssen, ob und gegebenenfalls wann der Ausgangsbescheid vom
  10. Januar 2015 in den Briefkasten zum Reihenhaus in der ... eingeworfen worden ist. Dies hätte durch Vernehmung des Zustellers und der Eltern des Klägers als Zeugen geschehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 19.7.2007, I ZR 136/05 , juris Rn. 26). Zur Prüfung der Begründetheit waren demgegenüber allein Rechtsfragen zu beantworten.
  11. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entziehung ist sowohl formell (a.) als auch materiell rechtmäßig (b.). a. Der Entziehungsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Kläger ist zwar entgegen § 28 HmbVwVfG vor dem Erlass der Fahrerlaubnisentziehung nicht angehört worden, doch wurde dieser Mangel im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG geheilt, indem die Beklagte das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und im Widerspruchsbescheid inhaltlich gewürdigt hat. b. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis lagen vor (

(1)) und der Entziehung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte vor der Entziehung der Fahrerlaubnis die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hatte (
(2)).
(1)Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignetheit ist gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV stellt es einen die Fahreignung ausschließenden Mangel dar, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis gelegentlich Cannabis einnimmt, sofern nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr getrennt wird. Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV waren beim Kläger erfüllt ((a)). Eine Ausnahme nach Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FEV lag nicht vor ((b)). (
  1. a)Der Kläger hat gelegentlich Cannabis eingenommen und nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr getrennt. Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13 , Rn. 20 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17 , juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall stehen bei dem Kläger der Konsum vor der Verkehrskontrolle am 16. August 2014 sowie der weitere, zugegebene Konsum 14 Tage zuvor fest. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, weil er am 16. August 2014 unter Einfluss einer Konzentration von 7,3 ng/ml THC im Blutserum am Straßenverkehr teilnahm. Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren nur dann vorliegen, wenn bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eine Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17 , juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13 juris Rn. 32 f.). Anzunehmen wäre dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten worden wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17 , juris Rn. 23 – 25 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16 , juris Rn. 68 - 142). Danach wird im Verfahren wegen der im Serum des Klägers gemessen THC-Konzentration von 7,3 ng/ml von einer fehlenden Trennung zwischen Konsum und Fahren eines Kraftfahrzeugs ausgegangen. Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geäußerten und vom Kläger aufgegriffenen Rechtsauffassung, dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennerfordernis durch gelegentliche Cannabiskonsumenten allein grundsätzlich nicht zum Ausschluss der Fahreignung führt (VGH München, Urt. v. 25.4.2017, 11 BV 17.33 , juris Rn. 19 – 50; VGH München, Beschl. v. 29.8.2016, 11 CS 16.1460 , juris Rn. 16 f.; vgl. auch Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190-193), wird nicht gefolgt (so auch: OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.9.2017, 3 M 171/17 , juris Rn. 12; OVG Berlin, Beschl. v. 28.6.2017, 1 S 27.17 , juris Rn. 11; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16 , juris Rn. 143 - 154; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.3.2017, 10 S 328/17 , juris Rn. 4; VG Augsburg, Beschl. v. 23.1.2017, Au 7 S 16.1714 , juris Rn. 55-65; VG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018, 5 E 169/18 , juris Rn. 34 - 41). Dass Fahrten unter Einfluss von Cannabis und Fahrten unter Einfluss von Alkohol unterschiedlich bewertet werden, entspricht dem Wortlaut der entsprechenden Regelungen in der Anlage 4 zur FeV. Denn während es nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV für die Verneinung eines fahrerlaubnisrechtlichen „Alkoholmissbrauchs“ genügt, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum „hinreichend sicher“ getrennt werden können, erfordert Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum die „Trennung von Konsum und Fahren“ schlechthin (OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.9.2017, 3 M 171/17 , juris Rn. 12; zu weiteren Argumenten für die hier vertretene Auffassung siehe VG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018, 5 E 169/18 , juris Rn. 38 - 41). Nachdem der Kläger nach Vorstehendem als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen war, musste die Beklagte die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV im Grundsatz zwingend entziehen. Raum für Ermessenserwägungen hatte die Beklagte nach den gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Beibringung weiterer Gutachten dürfte nach § 11 Abs. 7 FEV nicht angeordnet werden. (
  2. b)Es fehlt im vorliegenden Fall auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn gemäß Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV durch besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen eine Kompensation der beispielsweise drogenbedingten Einschränkungen erfolgen kann. Im Fall des Klägers sind keine Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV im entscheidungserheblichen Zeitpunkt begründet haben könnten. Die von dem Kläger vorgetragenen Umstände, die nach August 2015 eingetreten sind, sind nicht relevant. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Danach liegende Umstände - etwa die nachträgliche Vorlage eines für den Betroffenen günstigen Sachverständigengutachtens - sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich gegebenenfalls erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1995, 11 C 34/94 , juris Rn. 9; OVG Bautzen, Beschl. v. 8.8.2017, 3 B 103/17 , juris Rn. 3). Jedenfalls im daher maßgeblichen Moment des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 konnte noch nicht von einer Verhaltensumstellung des Klägers ausgegangen werden. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die bloße Einreichung des Ergebnisses einer selbst in Auftrag gegebenen Haarprobe reichten hierfür nicht aus (so bereits zum Aufbauseminar ebenfalls: OVG Bremen, Beschl. v. 20.4.2010, 1 B 23/10 , juris Rn. 17). Falsche Vorstellungen des Betroffenen über die Absichten der Behörde begründen ebenfalls keine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV (vgl. VGH München, Beschl. v. 2.2.2009, 11 CS 08.2319 , juris Rn. 17). Daher kann es insoweit dahinstehen, dass die Beklagte vor der Entziehung der Fahrerlaubnis die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hatte (dazu sogleich).
(2)Dass die Beklagte vor der Entziehung der Fahrerlaubnis die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat, hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entziehung. Das Gesetz stellt in § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG ausdrücklich klar, dass die besonderen Regelungen für Fahranfänger in § 2a StVG die Pflicht der Beklagte zur

§ 3Abs. 1 Satz 1 St

VG unberührt lassen. Die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar stellt insoweit eine zusätzliche Maßnahme für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe dar, die der spezifischen Anfängersituation Rechnung trägt, verdrängt aber nicht die allgemeinen Regelungen über die Fahrerlaubnisentziehung bei fehlender Kraftfahreignung (OVG Bremen, Beschl. v. 20.4.2010, 1 B 23/10 , juris Rn. 17). Erweist sich ein Fahrer /wie aufgrund obiger Ausführungen im vorliegenden Fall der Kläger) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Fahrerlaubnis unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Fahranfänger handelt, zu entziehen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte ihr Recht bzw. ihre Pflicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis verwirkt haben könnte beziehungsweise dass die Entziehung ein unzulässiges „venire contra factum proprium“ darstellt. Hierbei kann es offen bleiben, ob das Rechtsinstitut der Verwirkung bereits deshalb keine Anwendung findet, weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um ein hoheitliches Handeln auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr handelt (siehe zu dieser Frage beispielsweise: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.5.2011, 11 LA 365/10 , juris Rn. 12 m.w.N.; VG München, Beschl. v. 20.7.2007, M 9 S 07.789 , juris Rn. 34). Es liegen nämlich bereits die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vor. Diese wären gegeben, wenn ein Verpflichteter (hier der Kläger) infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (hier der Beklagten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2004, 3 B 101/03 , juris Rn. 3 m.w.N.). Ein solcher unzumutbarer Nachteil des Klägers durch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und die verspätete Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung erwähnten Komplikationen aufgrund der zeitverzögerten Wirksamkeit der Entziehung beruhen auf der Einlegung der Rechtsbehelfe gegen die Entziehung und nicht auf der Anordnung des Aufbauseminars. Ein durch die Anordnung des Aufbauseminars verursachter Nachteil könnten allenfalls die Kosten für das Aufbauseminar gewesen sein. Diese sind jedoch unabhängig von der späteren Entziehung der Fahrerlaubnis entstanden und vorliegend nicht von Relevanz, da die behördliche Maßnahme gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufbauseminars bedarf daher keiner weiteren Erörterungen (vgl. VGH München, Beschl. v. 2.2.2009, 11 CS 08.2319 , juris Rn. 24). Bei Fahranfängern dürfte ein Nachteil durch die Anordnung eines Aufbauseminars zudem in der Regel deshalb ausscheiden, weil das Seminar bei fehlender vorheriger Anordnung ohnehin nach § 2a Abs. 5 Satz 2 StVG Teil des Wiedererteilungsverfahrens werden würde. Die Kosten würden mithin ohnehin anfallen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Über den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war angesichts der Kostentragung des Klägers nicht mehr zu entscheiden. Permalink: https://openjur.de/u/2135077.html ( https://oj.is/2135077 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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