Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. März 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
(1998), S. 848, 857; vgl. auch BT-Drucks. 13/8587, S. 87 ). Die Gemeingefährlichkeit haftet aber in erster Linie der erheblichen Warenmenge an und ist nicht von der Frage abhängig, ob der Warenvorrat für einen noch unbestimmten oder bestimmten Kundenkreis oder für eine kürzere oder längere Lagerzeit angelegt ist. Ein solches Verständnis der Norm trägt auch den Bedürfnissen der Weiterentwicklung der Lagerhaltung im Rahmen des modernen Warenverkehrs Rechnung, in dem so genannte "Just in Time"-Lieferungen verbreitet sind und längere Lagerzeiten wegen der damit verbundenen Kosten vermieden werden.
- dd)Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstößt eine solche Auslegung des Rechtsbegriffs des Warenvorrats nicht gegen das verfassungsrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG), da die Wortlautgrenze nicht überschritten ist. Der Begriff des Warenvorrats ist weder nach allgemeinem Sprachgebrauch noch nach juristischem Verständnis auf eine Mehrheit von Waren beschränkt, die für einen noch unbestimmten Käufer- oder Empfängerkreis bestimmt sind.
- b)Darüber hinaus ist das Landgericht von einem zu engen Verständnis des Begriffs Warenlager im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB ausgegangen. Darunter ist jede Räumlichkeit oder Lagerstätte zu verstehen, die zur Aufbewahrung erheblicher Warenmengen dient; auf ihre Art oder ihre konkrete Beschaffenheit kommt es nicht an.
- aa)Der Begriff des Warenlagers hat den in § 308 Abs. 1 StGB aF enthaltenen Begriff des Magazins abgelöst, den das Reichsgericht dahin ausgelegt hatte, dass er "Gebäude, eine Baulichkeit oder eine sonstige dauernde Einrichtung" erfasst, wenn in ihnen "bestimmungsgemäß" größere Warenvorräte gelagert werden (vgl. RGSt 13, 407 ). Im Sinne einer baulichen Räumlichkeit hat der Bundesgerichtshof den Begriff des Magazins verstanden und es abgelehnt, einen Tankbehälter für chemische Produkte als "Magazin" im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB aF anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1995 - 4 StR 432/95 , BGHSt 41, 219 , 221).
- bb)In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Begriff des Warenlagers gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF dem des "Magazins" entspreche und ortsgebundene Räumlichkeiten erfasse, die dazu bestimmt seien, größere Mengen von Waren, die dem gewerblichen Umsatz dienen, zu speichern, um sie im Bedarfsfall verfügbar zu haben (vgl. MüKo-StGB/Radtke, § 306 Rn. 35 ["ortsgebundene Räumlichkeit"]; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 306 Rn. 6; Kühl/Heger, aaO, § 306 Rn. 2; Liesching, Die Brandstiftungsdelikte, 2002, S. 93). Nach anderer Ansicht unterfallen dem Begriff des Warenlagers Lagerstätten beliebiger Beschaffenheit, wenn sie der Aufbewahrung von größeren Warenvorräten für einen nicht unerheblichen Zeitraum dienen (vgl. LK-StGB/ Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 31; ders., Rüping-FS, S. 29, 38; SSW-StGB/Wolters, aaO, § 306 Rn. 5; ders., in SK-StGB, 9. Aufl., § 306 Rn. 5; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, § 306 Rn. 6; NK-StGB/Kargl, aaO, § 306 Rn. 6; Sinn, JURA 2001, 803, 805).
- cc)Einem weiteren Verständnis des Begriffs des Warenlagers neigt nunmehr auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu, der in seinem Urteil vom 22. März 2018 ( 5 StR 603/17 , NStZ 2018, 657 ) nicht tragend ausgeführt hat, dass dieser mit dem vormaligen Begriff des Magazins nicht deckungsgleich sei. Zielrichtung der Neufassung der Vorschrift des § 306 StGB durch das 6. StrRG sei es gewesen, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der modernen Wirtschaftsordnung anzupassen; es liege deshalb nahe, auch mobile Lagerstätten wie einen Kühlanhänger unter den Begriff des Warenlagers zu fassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17 , aaO).
- dd)Der Senat teilt diese Auffassung. Für eine solche Auslegung spricht bereits der Wortsinn des Begriffs Warenlager. Er ist weit und rein funktional zu verstehen. Ihm unterfallen nicht nur - ortsfeste - Räumlichkeiten, sondern auch Behältnisse, wenn diese zur Lagerung größerer Warenmengen geeignet und bestimmt sind. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm und der vom Gesetzgeber mit ihrer Novellierung verfolgte Zweck sprechen für ein vom früheren Begriff des Magazins losgelöstes Verständnis des Begriffs Warenlager. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine Ersetzung des Begriffs des Magazins entschieden, um die Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu modernisieren (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 87 ). Diese sollten ersichtlich den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsordnung angepasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - 5 StR 603/17 , aaO). Dem Begriff des Warenlagers im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfällt daher jede mobile oder stationäre Lagerstätte, die zur Lagerung nicht ganz unerheblicher Warenmengen geeignet und bestimmt ist; auf ihre konkrete Beschaffenheit kommt es nicht an. Neben Räumlichkeiten können daher auch größere Behältnisse, Container oder die verfahrensgegenständlichen Lkw-Wechselbrücken als "Warenlager" angesehen werden, wenn sie zur Aufnahme größerer Warenvorräte geeignet und bestimmt sind.
- ee)Die vom Angeklagten durch Brand zerstörten Lkw-Wechselbrücken kommen daher als Warenlager und damit als taugliche Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht, da sie nach den Feststellungen "überwiegend" zur nicht nur ganz kurzfristigen Lagerung von nicht unerheblichen Warenvorräten dienten. 2. Schließlich hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass der Angeklagte die Tatbestandsvarianten des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 StGB und § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB objektiv verwirklicht hat, weil er die Lagerhalle und die darin gelagerte Pulverbeschichtungsanlage durch die Brandlegung teilweise zerstört bzw. beschädigt hat. Die Erwägungen, mit denen es die Annahme vorsätzlichen Handelns abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand.
- a)Bedingter Brandstiftungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10 , NStZ-RR 2010, 241 ), wobei Gleichgültigkeit genügt. Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17 , NJW 2018, 246 , 248). Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt in Brand gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12 , NStZ 2014, 647 , 651 mwN). Maßgebend ist insoweit aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10 , aaO).
- b)Die gebotene Gesamtschau lässt das angefochtene Urteil vermissen. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte insoweit nur fahrlässig und nicht bedingt vorsätzlich handelte, (allein) auf den Umstand gestützt, dass er seine Handlungen "explizit auf die Lkw-Brücken konzentriert" habe; Anhaltspunkte dafür, dass er die Beschädigung der Halle und ihres Inhalts jedenfalls für möglich gehalten und sich mit einem solchen Erfolg abgefunden habe, hat es nicht gesehen. Diese Erwägungen sind lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die räumliche Nähe der vom Angeklagten bewusst in Brand gesetzten Lkw-Wechselbrücken zu der durch den Brand beschädigten Halle für eine hohe Wahrscheinlichkeit sprechen konnte, dass das Feuer auf sie übergreifen und sie durch die Brandwirkung beschädigen oder zerstören konnte. In die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände hätte das Tatgericht auch einstellen müssen, dass der seit Jahren bei der Freiwilligen Feuerwehr tätige Angeklagte ersichtlich über spezifische Erfahrungen mit der Brandentwicklung und der Brandbekämpfung verfügte. 3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel Permalink: https://openjur.de/u/2135144.html ( https://oj.is/2135144 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 9 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.