(1)Die Entscheidung, allen Krabbenfischereibetrieben, die auf der sogenannten Baumkurrenliste II gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1922/1999 der Europäischen Kommission vom
- September 1999 stehen, für das Jahr 2017 keine Fangmenge für Dorsch zuzuteilen, ist eine fischereipolitische Grundsatzentscheidung, die einer Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 SeeFischG bedarf. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 SeeFischG ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats unter anderem zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig, zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu beschränken. Eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 SeeFischG ist erforderlich, soweit es sich bei einer Fangregelung nicht nur um eine auf die in dem konkreten Jahr verfügbaren Fangmengen bezogene Sonderregelung gemäß § 3 Abs. 3 SeeFischG, sondern um eine generelle, in die Zukunft reichende fischerpolitische Maßnahme handelt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 11.6.1991, Bf VI 44/89 , juris Rn. 56 ff.; Urt. v. 19.11.2004, 1 Bf 160/03 , juris Rn. 44). Dafür spricht maßgeblich die historische Auslegung. Denn mit der Einführung des Seefischereigesetzes wurde in dessen § 3 Abs. 3 Satz 1 die Zuständigkeit für die Erteilung von Fangerlaubnissen, die zuvor nach dem Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 beim Bundesminister lag, aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf das Bundesamt übertragen. Der Gesetzgeber begründete dies damit, dass der Erlass derartiger Verwaltungsakte nicht zu der Tätigkeit eines Ministeriums gehöre, „dem die grundsätzlichen fischereipolitischen Entscheidungen obliegen“ ( BT-Drucks. 10/1021 , 21.2.1984, S. 8). Darüber hinaus folgt die Zuständigkeit des Bundesministeriums für die fischereipolitischen Grundsatzentscheidungen aus der gesetzgeberischen Intention, für diese Grundsatzentscheidungen die Zustimmung des Bundesrats zu fordern. Dieses Zustimmungserfordernis würde unterlaufen, wenn eine Grundsatzentscheidung im Wege einer speziellen Fangregelung durch die Bundesanstalt nach § 3 Abs. 3 SeeFischG getroffen würde. Denn selbst wenn durch eine Fangregelung die Grundzüge für die Verteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden, ist der Bundesrat nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SeeFischG lediglich anzuhören. Gemessen an diesem Maßstab stellt die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten, Krabbenfischereibetriebe bei der Zuteilung der Dorschfangmengen 2017 nicht zu berücksichtigen, eine fischereipolitische Grundsatzentscheidung dar, die vom zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung zu treffen gewesen wäre. Bei der Nichtzuteilungsentscheidung handelt es sich nicht um eine auf die im Jahr 2017 verfügbare Dorschfangmenge begrenzte Sonderregelung. Der Vortrag der Beklagten, dass sie den Krabbenfischereibetrieben im Wege einer Einzelfallentscheidung nur deshalb keine Fangmengen zugeteilt habe, weil die EU Deutschland im Fischereijahr 2017 eine im Vergleich zu den Vorjahren deutlich geringere Gesamtfangmenge für Dorsch zugesprochen habe, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Dorschfangquote, die die EU Deutschland im Jahre 2017 zugesprochen hat, erheblich geringer ist als in den vorherigen Jahren. Der Europäische Rat hat mit der Verordnung (EU) 2016/1903 vom
- Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 eine Reduzierung der deutschen Dorschfangmenge um 56% auf 1.194 Tonnen in der westlichen Ostsee und um 25% auf 2.820 Tonnen in der östlichen Ostsee beschlossen. Jedoch überwiegen die Anhaltspunkte, die für eine über die Zuteilung der Dorschfangmenge für das Jahr 2017 hinausgehende grundlegende Bedeutung sprechen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie mit ihrer Entscheidung den Fischereidruck von der Ostsee in die Nordsee verlagern wolle, weil die Fischbestände in der Ostsee in schlechtem und die in der Nordsee in gutem Zustand seien. Dass es sich bei dem Ziel, den Fischereidruck von der Ostsee in die Nordsee beziehungsweise andere Fanggebiete zu verlagern, um die küstennahe handwerkliche Fischerei zu unterstützen, um ein grundlegendes fischereipolitisches Anliegen handelt, ergibt sich auch aus dem deutschen Aktionsplans zum Flottenbericht 2016 vom
- Mai 2017 gemäß Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Internet: www.portal-fischerei.de/fileadmin/redaktion/dokumente/fischerei/Bund/Aktionsplan_Flottenbericht_2016.pdf). In Ziffer 3.4 dieses Plans benennt sie als Globalziel, den Fischereidruck von der Ostsee in die Nordsee bzw. in andere Fanggebiete zu verlagern. Dieses Ziel kann wirksam nur durch eine generelle, in die Zukunft reichende fischereipolitische Maßnahme erreicht werden. Für die grundsätzliche Bedeutung spricht weiterhin, dass der Ausschluss der Krabbenfischereibetriebe eine ganze Betriebsart betrifft. Schließlich wird die grundlegende Bedeutung dadurch verdeutlicht, dass die Beklagte schon seit fast zwanzig Jahren erwägt, die Dorschfangmengen, die sie den Krabbenfischereibetrieben in der Vergangenheit als Hilfsmaßnahme in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zugeteilt hatte, diesen wieder zu entziehen und den Ostseefischereibetrieben zur Verfügung zu stellen. Denn die Beklagte trägt selbst vor, dass schon im Jahre 1999 bei einer der Bundesrepublik Deutschland insgesamt zustehenden Dorschfangmenge von 12.623 Tonnen (im Jahr 2017 nur noch 4.014 Tonnen) diskutiert worden sei, ob eine Zuteilung an die Krabbenfischereibetriebe angesichts der Kürzungen noch gerechtfertigt sei. Die Nichtzuteilungsentscheidung ist also nicht lediglich eine spontane Reaktion auf die im Jahr 2017 reduzierte Gesamtfangmenge für Dorsch, sondern Ausdruck eines langjährigen Entscheidungsprozesses. Daran ändert nichts, dass die Nichtzuteilung von Fangmengen im Jahr 2017 nach Ansicht der Beklagten nicht zu einem dauerhaften Verlust von Fangmöglichkeiten führe, da sich die Zuteilung nicht an der Vorjahresmenge, sondern an dem Prinzip der relativen Stabilität orientiere. Das Prinzip der relativen Stabilität beruhe auf einem länger zurückliegenden Referenzzeitraum, der Ausgangspunkt für die jährlichen Zuteilungen sei. Denn die Beklagte trägt ebenfalls vor, dass es bei der Zuteilung auf Grund der sinkenden Fangmengen unabdingbar sei, den Kreis der zu berücksichtigenden Fischereifahrzeuge auch in der Zukunft möglichst konstant zu halten. Dies spricht für einen länger währenden Zustand und wird auch gestützt durch die tatsächliche Entwicklung der seit dem Jahr 2012 sinkenden deutschen Gesamtfangmenge für Dorsch. Wenn sich aber die Dorschbestände nicht rasch wieder erholen – worauf derzeit nichts hindeutet –, können die Krabbenfischereibetriebe auch bei künftigen Zuteilungen nicht berücksichtigt werden. Für die Dauerhaftigkeit der Nichtzuteilung und damit für einen zumindest faktischen Ausschluss der Krabbenfischereibetriebe vom Dorschfang spricht außerdem, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht bereit war, dem Kläger verbindlich zuzusichern, dass ihm Fangmengen für Dorsch in der Ostsee zugebilligt werden würden, wenn die Deutschland insgesamt zugestandene Fangquote wieder mindestens den Umfang des Jahres 2016 erreicht. Insoweit ist unerheblich, dass die Regelung der Beklagten formal nur für das Jahr 2017 gilt und nicht final auf einen darüber hinausgehenden Ausschluss der Krabbenfischereibetreibe gerichtet ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.6.1991, Bf VI 44/89 , juris Rn. 69). Denn ansonsten könnte die Beklagte durch eine jährliche Wiederholung des Ausschlusses im Rahmen der Zuteilungsentscheidung nach § 3 Abs. 2 SeeFischG das Erfordernis einer Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums umgehen und einen faktisch dauerhaften Ausschluss der Krabbenfischereibetriebe im Wege der Allgemeinverfügung erlassen. Ein solches Vorgehen der Beklagten erscheint angesichts des schon in der Vergangenheit erfolgten Erlasses von Regelungen, die zumindest eine faktische (teilweise) Verdrängungswirkung gegenüber den Krabbenfischereibetrieben und ihrer Teilnahme an der Dorschfischerei entfalteten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.11.2009, 21 K 2675/08 , juris Rn. 39), nicht ausgeschlossen. Für die Notwendigkeit einer Rechtsverordnung spricht schließlich, dass der faktische Ausschluss der Krabbenfischereibetriebe vom Dorschfang durch die Nichtzuteilungsentscheidung nur mit Zustimmung der Bundesländer durch den Bundesrat – was nur bei Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 SeeFischG der Fall ist – erfolgen sollte, um die – unterschiedlichen – Interessen der betroffenen Bundesländer angemessen zu berücksichtigen. Denn die Fischereiwirtschaft des Bundeslands, das ausschließlich an die Nordsee angrenzt (Niedersachsen), wird durch einen faktischen Ausschluss der Krabbenfischereibetriebe vom Dorschfang deutlich stärker betroffen als die Fischereiwirtschaft des Bundeslands, das ausschließlich an der Ostsee liegt (Mecklenburg-Vorpommern). Eine solche Rechtsverordnung des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 SeeFischG liegt nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte den Ausschluss der Krabbenfischereibetriebe vom Dorschfang im Jahr 2017 durch die Zweite Fischfangbekanntmachung vom
- April 2017 in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2
- Alt. VwVfG bzw. gegenüber dem Kläger durch den ablehnenden Bescheid vom
- Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- April 2017 getroffen.
(2)Unabhängig davon ist die Nichtzuteilung einer Dorschfangmenge durch die Beklagte rechtswidrig, weil die nach § 114 VwGO vom Gericht zu überprüfenden gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind. Gemäß § 3 Abs. 2 SeeFischG soll bei der Bemessung der Zuteilung von Fangmengen der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind. Diese Regelung stellt die Aufteilung der Fischfangquoten in das Ermessen der Beklagten. Die gesetzlichen Zielsetzungen des § 3 Abs. 2 SeeFischG steuern und begrenzen das Aufteilungsermessen (OVG Hamburg, Urt. v. 26.6.2009, 1 Bf 293/07 , juris Rn. 29). Der Ausschluss der Krabbenfischereibetriebe von der Zuteilung von Dorschfangmengen verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG als Grenze des der Beklagten zustehenden Ermessens. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschl. v. 4.4.2001, 2 BvL 7/98 , juris Rn. 39 f., m.w.N.). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Darüber hinaus ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, 1 BvL 50/79 , juris Rn. 47; Beschl. v. 7.2.2012, 1 BvL 14/07 , juris Rn. 40). Allerdings verstößt die Nichtzuteilungsentscheidung der Beklagten nicht schon deshalb gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Beklagte von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis der Zuteilung der Fangmengen nach dem Prinzip der relativen Stabilität abgewichen ist. Zwar hat sich die Beklagte in ihrer Zuteilungspraxis im Rahmen des § 3 Abs. 2 SeeFischG selbst gebunden, indem sie die Fangmengen in der Vergangenheit regelmäßig ausschließlich nach dem Prinzip der relativen Stabilität verteilt hat. Jedoch durfte die Beklagte von dieser Selbstbindung durch die bisherige Verwaltungspraxis jederzeit aus sachlichem Grund abweichen (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, 2 A 4/07 , juris Rn. 26). Denn bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 3 Abs. 2 SeeFischG können die dort normierten unterschiedlichen Kriterien mit unterschiedlichem Gewicht berücksichtigt werden. Die Beklagte kann sich von ihrer Selbstbindung durch eine stärkere Gewichtung der anderen Kriterien im Rahmen des § 3 Abs. 2 SeeFischG lösen. Dabei darf sie den Schutz der handwerklichen küstennahen Ostseefischereibetriebe im Rahmen der „besonderen Betroffenheit von Fischereibetrieben durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs“ i.S.d. § 3 Abs. 2 SeeFischG berücksichtigen. Die Beklagte darf auch grundsätzlich selbst die Verwaltungspraxis bei der Zuteilungsentscheidung ändern, denn nach § 3 Abs. 3 SeeFischG hat sie die betroffenen Bundesländer anzuhören, wenn sie die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festlegt. Dies setzt die Kompetenz für die Festlegung/Änderung dieser Grundzüge voraus. Die Entscheidung der Beklagten, den Krabbenfischereibetrieben, die auf der Baumkurrenliste II stehen, keine Fangmenge an Dorsch nach dem Prinzip der relativen Stabilität zuzuteilen, um die freiwerdenden Dorschfangemengen an die kleinen handwerklichen Ostseefischereibetriebe zu verteilen und damit zu deren wirtschaftlichem Überleben beizutragen, verstößt aber in Bezug auf zwei Vergleichsgruppen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (
- a)Zum einen liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Krabbenfischereibetriebe im Vergleich zu Fischereibetrieben, die überwiegend auf Frischfischfang in der Nordsee gehen, vor. Diese beiden Vergleichsgruppen sind im Hinblick auf die Bedeutung der Zuteilung von Dorschfangmengen für ihr wirtschaftliches Überleben als wesentlich gleich anzusehen, denn sie sind jeweils dafür ausgerüstet und in der Lage in der Nordsee zu fischen, erzielen ihre überwiegenden Umsätze in der Nordseefischerei und der Dorschfang in der Ostsee stellt lediglich eine zusätzliche (Neben)Verdienstmöglichkeit dar. Die Beklagte behandelt beide Gruppen im Hinblick auf die Zuteilung von Dorschfangmengen und die Anwendung des Prinzips der relativen Stabilität ungleich. Zumindest einige Fischereibetriebe, die überwiegend auf Frischfischfang in der Nordsee gehen, haben – anders als die Krabbenfischereibetriebe – im Jahr 2017, wie in den Jahren zuvor, Fangmengen für Dorsch nach dem Prinzip der relativen Stabilität erhalten. Die Beklagte hat den Dorschfang der Nordseefrischfischfischer nicht rechtlich verbindlich beschränkt. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und in ihrem Schriftsatz vom 27. November 2017. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, die Frischfischfischer seien im Wesentlichen nicht von unmittelbaren Maßnahmen zum Schutz der kleinen handwerklichen Ostseebetriebe betroffen worden. In dem Anhörungsgespräch mit den Erzeugerorganisationen seien diese lediglich gebeten worden, die Quoten für Dorsch vorwiegend den Ostseefischern zur Verfügung zu stellen. Auflagen seien in den Sammelerlaubnissen nicht erteilt worden. Zwar hat die Beklagte diesen Vortrag im Schriftsatz vom 27. November 2017 präzisiert. Danach habe sie darauf hingewirkt, dass die Erzeugerorganisationen dafür Sorge tragen würden, die Fangmengen für Westdorsch den Ostseefahrzeugen und nicht den überwiegend in der Nordsee fischenden Mitgliedern zu überlassen. Dieser Aufforderung seien die Erzeugerorganisationen, bei denen auch Ostseefischereibetriebe organisiert seien, nachgekommen. Jedoch ist die Kammer auch angesichts dieser Angaben der Beklagten davon überzeugt, dass zumindest einige Fischereibetriebe, die überwiegend auf Frischfischfang in der Nordsee gehen, Fangmengen an Dorsch erhalten haben. Dies gilt zum einen für Fischereibetriebe, die Mitglied einer Erzeugerorganisation sind. Denn die Beklagte hat auch im Schriftsatz vom 27. November 2017 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie keine rechtlich verbindlichen Maßnahmen gegenüber den Erzeugerorganisationen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Dorschfangmengen der Fischereibetriebe, die überwiegend auf Frischfischfang in der Nordsee gehen, an die kleinen handwerklichen Ostseefischereibetriebe verteilt werden. Darüber hinaus hat sich die Beklagte zu den Erzeugerorganisationen, in denen keine Ostseefischereibetriebe organisiert sind, nicht geäußert. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Erzeugerorganisationen, in denen keine Ostseefischereibetriebe organisiert sind, der rechtlich nicht verbindlichen Aufforderung der Beklagten, Dorschfangquoten zurück zu geben und den kleinen handwerklichen Ostseebetrieben zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen sind. Dies gilt zum anderen für Fischereibetriebe, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie allen Fischereibetrieben, die keiner Erzeugerorganisation angehören und die überwiegend auf Frischfischfang in der Nordsee gehen, für das Jahr 2017 keine Dorschfangmengen zugeteilt hat. Die von der Beklagten genannten Gründe rechtfertigen diese Ungleichbehandlung und das Abweichen von der bisherigen Verwaltungspraxis der Zuteilung von Fangmengen anhand des Prinzips der relativen Stabilität nur für die Betriebsart der Krabbenfischereibetriebe nicht. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. (
- aa)Die bloße Abgrenzbarkeit der Krabbenfischer durch die Baumkurrenliste II ist kein hinreichender sachlicher Rechtfertigungsgrund. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es ihr – bzw. im Fall von Sammelerlaubnissen den juristischen Personen nach § 3 Abs. 5 SeeFischG – unmöglich oder mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre, die Fischereibetriebe, die überwiegend auf Frischfischfang in der Nordsee gehen, zu identifizieren und von der Zuteilung von Dorschfangmengen auszuschließen. (
- bb)Die Zugehörigkeit zur Baumkurrenliste II ist auch nicht derartig vorteilhaft, dass es gerechtfertigt erscheint, den Krabbenfischereibetrieben im Hinblick auf die Zuteilung der Dorschfangmengen die alleinige Last der Unterstützung der kleinen handwerklichen Ostseefischereibetriebe aufzubürden. Zwar ist es Betrieben, die auf der Baumkurrenliste II stehen, nach Angaben der Beklagten erlaubt, mit Baumkurren zu fischen, deren Bäume länger sein und deren Netze größere Maschenöffnungen haben dürfen. Damit könnten diese Betriebe dem Plattfischfang in Schollenaufzuchtgebieten nachgehen. Jedoch hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass Fischereibetriebe, die überwiegend Frischfisch in der Nordsee fangen, erheblich schlechtere Ausweichmöglichkeit auf andere Fischarten in der Nordsee haben, als die Krabbenfischereibetriebe. (
- cc)Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund besteht nicht darin, dass die Seefischereifahrzeuge der Vergleichsgruppe der Krabbenfischer für den unquotierten Krabbenfang ausgerüstet sind und diesem unbegrenzt nachgehen können (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2005, 1 Bs 1/05 , juris Rn. 10). Denn die Vergleichsgruppe der Fischereibetriebe, die überwiegend in der Nordsee auf Frischfischfang gehen, zeichnet sich ebenfalls dadurch aus, dass sie überwiegend auf nichtquotierte Arten fischen und nicht in größerem Maß auf die Zuteilung von Dorschfangquoten angewiesen sind, als die Krabbenfischereibetriebe. (
- dd)Die Ungleichbehandlung ist nicht wegen des historischen Ursprungs der Zuteilung von Dorschfangmengen an Krabbenfischereibetriebe als Nothilfemaßnahme Anfang der 1990er Jahre gerechtfertigt. Aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich zwar, dass den Krabbenfischereibetrieben Anfang der 1990er Jahre Dorschfangmengen als Nothilfemaßnahme angesichts ihrer damaligen Notlage zugeteilt wurden. Jedoch ist dieser historische Ursprung kein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür, im Jahr 2017 nur für die Krabbenfischereibetriebe nicht aber bei Fischereibetrieben, die überwiegend auf Frischfischfang in der Nordsee gehen, vom Prinzip der relativen Stabilität als maßgeblichem Verteilungskriterium abzuweichen. Zum einen konnte die Beklagte diesen historischen Ursprung nicht im Rahmen des Prinzips der relativen Stabilität berücksichtigen. Der für das Prinzip der relativen Stabilität maßgebliche Referenzzeitraum lag jedenfalls deutlich später als Anfang der 1990er Jahre. Zwar hat die Beklagte im laufenden Verfahren unterschiedliche Angaben zur genauen Ausgestaltung des Prinzips der relativen Stabilität gemacht. In der mündlichen Verhandlung gab sie das Referenzjahr 2010 an. In dem Schriftsatz vom 27. November 2017 spricht sie von einem Referenzzeitraum von drei Jahren, ohne offen zu legen, auf welchen Zeitraum sie insoweit abstellt. Jedoch hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sie von einem Referenzzeitraum ausgeht, der bis in die 1990er Jahre zurückgeht. Zum anderen ist der historische Ursprung der Zuteilung von Dorschfangmengen an Krabbenfischereibetriebe in den 1990er Jahren kein geeigneter Rechtfertigungsgrund, um die Ungleichbehandlung von Krabbenfischereibetrieben und Fischereibetrieben, die überwiegend Frischfisch in der Nordsee fangen, zu rechtfertigen. Die Beklagte durfte zwar grundsätzlich zum Schutz der küstennahen handwerklichen Fischereibetriebe vom Prinzip der relativen Stabilität bei der Zuteilung der Dorschfangmengen abweichen. Sie hätte dieses Abweichen dann aber nicht auf die Krabbenfischereibetriebe beschränken dürfen. Der historische Ursprung der Zuteilung von Dorschfangmengen an Krabbenfischereibetriebe ist kein legitimer Grund, um von den Krabbenfischereibetrieben ein „Sonderopfer“ in Gestalt der Nichtzuteilung von Fangmengen im Jahr 2017 zu verlangen, während anderen Fischereibetrieben, die überwiegend Frischfisch in der Nordsee fangen, weiterhin Fangmengen nach dem Prinzip der relativen Stabilität zugeteilt werden. Denn der historische Ursprung der Zuteilung der Dorschfangmengen sagt nichts über die aktuelle wirtschaftliche Bedeutung der Dorschfangmengen für die betroffenen Betriebe, ihre Ausweichmöglichkeiten und insgesamt über die Auswirkungen der Nichtzuteilung von Dorschfangemengen auf die Ausübung der durch Art. 12 GG geschützten Seefischerei der einzelnen Betriebe aus. (
- ee)Schließlich verfängt der Einwand der Beklagten nicht, es sei aus ihrer Sicht zweifelhaft, ob Auflagen in Sammelerlaubnissen zur Verteilung der Dorschfangquoten innerhalb der Erzeugerorganisationen nach dem Grundsatz der relativen Stabilität zulässig wären. Denn es ist der Beklagten möglich, den Erzeugerorganisationen rechtlich verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Verteilung der Dorschfangmenge durch Auflagen in den Sammelerlaubnissen zu erteilen. Solche Auflagen würden nicht stärker in die Rechtspositionen der Betroffenen eingreifen, als der von der Beklagten durchgeführte Ausschluss der Krabbenfischereibetriebe von der Zuteilung an Dorschfangmengen in deren Rechte eingreift. (
- b)Zum anderen liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zumindest zu dem Fischereifahrzeug „X.“ vor. Auch die „X“ ist im Hinblick auf die Bedeutung der Zuteilung von Dorschfangmengen für ihr wirtschaftliches Überleben als mit den Krabbenfischereibetrieben im Wesentlichen vergleichbar anzusehen. Zwar hat die „X“ ihren Heimathafen in der Ostsee und ist nicht in der Baumkurrenliste II enthalten. Jedoch ist sie für die Nordseefischerei ausgerüstet und nimmt an dieser Teil. Durch Krabbenfang in der Nordsee hat sie in den Jahren 2016 und 2017 42,4 % bzw. 44,9 % des Gesamterlöses erwirtschaftet. Welchen Anteil am Gesamterlös demgegenüber der Dorschfang ausgemacht hat, kann das Gericht nicht feststellen. Die Beklagte hat diesen Anteil – obwohl er ihr vorliegt – trotz des gerichtlichen Hinweises auf die Notwendigkeit der Übermittlung der Fangdaten für die Schiffe „X“ und „Y.“ dem Gericht nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass der Dorschfang auch für die „X“ nicht die Haupteinnahmequelle, sondern lediglich eine zusätzliche Erwerbsmöglichkeit darstellt. Die Beklagte behandelt beide Vergleichsgruppen im Hinblick auf die Zuteilung von Dorschfangmengen ungleich, da sie der „X“ anders als den Krabbenfischereibetrieben Dorschfangmengen anhand des Prinzips der relativen Stabilität zugeteilt hat. Die von der Beklagten genannten Gründe rechtfertigen auch diese Ungleichbehandlung und das Abweichen von der bisherigen Verwaltungspraxis der Zuteilung von Fangmengen anhand des Prinzips der relativen Stabilität nur für die Betriebsart der Krabbenfischereibetriebe nicht. Auch im Vergleich zur „X“ ist die wirtschaftliche Bedeutung der Zugehörigkeit zur Baumkurrenliste II nicht geeignet, die Ungleichbehandlung der Krabbenfischereibetriebe im Hinblick auf die Zuteilung der Dorschfangmengen zu rechtfertigen. Insbesondere hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es der „X“ unmöglich oder unzumutbar wäre, ihren Krabbenfanganteil zu erhöhen bzw. dass sie erheblich schlechtere Ausweichmöglichkeit auf nichtquotierte Fischarten in der Nordsee hätte, als die Krabbenfischereibetriebe. Schließlich rechtfertigen die von der Beklagten vorgebrachten Argumente des historischen Ursprungs der Zuteilung von Dorschfangmengen an die Krabbenfischer Anfang der 1990er Jahren und des Verstoßes von Auflagen in Sammelerlaubnissen gegen das Prinzip der relativen Stabilität die Ungleichbehandlung nicht [s.o. (
- a)(
- dd)und (ee)].
- bb)Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuteilung einer Dorschfangmenge im tenorierten Umfang. Zwar handelt es sich bei der Zuteilung von Fangmengen um eine Ermessensentscheidung. Aber die Beklagte hat sich durch ihre Verwaltungspraxis dahin gehend gebunden, dass die Zuteilung der Fangmengen grundsätzlich nach dem Prinzip der relativen Stabilität erfolgt. Diese Verwaltungspraxis hat sie für das Jahr 2017 weder durch die Ablehnungsentscheidung gegenüber dem Kläger vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2017 noch durch die Zweite Fischfangbekanntmachung 2017 im Hinblick auf den Ausschluss der Krabbenfischerbetriebe wirksam modifiziert [s.o. aa)]. Damit bleibt es bei einer Zuteilung der Dorschfangmengen nach dem Prinzip der relativen Stabilität im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung. Andere Ermessenserwägungen, die gegen eine Zuteilung von Fangmengen anhand des Prinzips der relativen Stabilität gerade an den Betrieb des Klägers sprechen, hat die Beklagte nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der bisherigen Zuteilungspraxis, der Zuteilung von Dorschfangmengen im Jahr 2017 an die anderen Fischereibetriebe außer den Krabbenfischereibetrieben gemäß dem Prinzip der relativen Stabilität und angesichts des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist das Ermessen der Beklagten im Rahmen des § 3 Abs. 2 SeeFischG reduziert und die Sache ist spruchreif. Eine andere Entscheidung – etwa indem die Dorschfangquote auch für Nordseefischereibetriebe, die überwiegend auf Frischfischfang gehen, und für die „X“ gekürzt werden, um die handwerklichen, küstennahen Kleinfischereibetriebe in der Ostsee zu schützen – erscheint nicht mehr möglich. Die Fischereirechte wurden mit der Zweite Fischfangbekanntmachung vom 28. April 2017 endgültig verteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Fangmengen für die betroffenen Betriebe zum Zeitpunkt der Entscheidung am 28. November 2017 noch hätte kürzen können. Die verteilten Quoten dürften zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend ausgenutzt worden sein. Der Tenor ist auch hinreichend bestimmt. Anhand des Prinzips der relativen Stabilität ist die dem Kläger für das Fischereijahr 2017 zustehende Fangmenge Dorsch in der Ostsee in den ICES-Gebieten der Unterdivisionen 22 bis 24 und der Unterdivisionen 25 bis 32 eindeutig bezeichnet. Die für die Berechnung allein erforderliche Gesamtfangmenge an Dorsch, die die EU der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2017 in diesen Gebieten zugeteilt hat, steht fest (1.194 Tonnen in der westlichen Ostsee und 2.820 Tonnen in der östlichen Ostsee). 3. Da das Gericht dem Hauptantrag stattgegeben hat, musste es über den Hilfsantrag nicht mehr entscheiden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Dem Kläger war es nach der Schwierigkeit der Sache nicht zu-zumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1997, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 39; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.1999, NordÖR 2000, 155). Maß-gebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand, der sich einerseits um die bestmögliche Wahrung seiner rechtlichen Interessen bemüht, andererseits aber auch unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden sucht, bei der gegebenen Sachlage durch einen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.1999, NordÖR 2000, 155). Vorliegend ging es im Vorverfahren um die schwierigen Fragen, wer für die Entscheidung, Krabbenfischereibetrieben keine Dorschfangmengen zuzuteilen, zuständig ist und ob ein Anspruch des Klägers auf Zuteilung von Fangmengen aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung zu bejahen ist. Ein vernünftiger Bürger in der Lage des Klägers hätte sich deshalb im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Permalink: https://openjur.de/u/2135164.html ( https://oj.is/2135164 ) Verweise Volltext Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English