dem der Senat in Parallelverfahren festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der TV Ratio TDG noch nicht wirksam zustande gekommen war, kamen die Parteien in einem Vergleich überein, dass diese keine Wirkung entfalte.
2 TV Ratio TDG sind, wenn eine Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze wegfällt, alle bislang auf diesen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer in die BQE zu versetzen. Gemäß § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG erhalten sie ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrags. Alternativ können sie einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen (§ 5 Abs. 2 TV Ratio TDG). Lehnt ein Arbeitnehmer beide Angebote ab, erfolgt
3 Satz 1 TV Ratio TDG eine Kündigung unter Aufrechterhaltung des Angebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechend geänderten Bedingungen in der BQE. Abweichend von § 25 MTV TDG gelte dafür eine Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG).
3 MTV TDG beträgt die Kündigungsfrist für beide Teile
einer Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Jahren zwei Monate und für eine arbeitgeberseitige Kündigung
einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren sieben Monate jeweils zum Ende eines Kalendermonats. § 26 MTV TDG bestimmt einen besonderen Kündigungsschutz für ältere und länger beschäftigte Arbeitnehmer.
seinem Abs. 3 bleibt bei diesen eine ordentliche Kündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsvertrags möglich, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Mit Schreiben vom 18. August 2016 kündigte die Beklagte -
erneutem erfolglosen Durchlaufen des "Angebotsverfahrens" gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ratio TDG und Anhörung des Betriebsrats - das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG zum Ablauf des
G erklärt und fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Sein Arbeitsverhältnis könne nicht ordentlich gekündigt werden. Jedenfalls fehle es an einem hinreichend bestimmten Vertragsangebot. Der TV Ratio TDG sei
der Stilllegung des Betriebs DTDB auf sein Arbeitsverhältnis nicht mehr anzuwenden. Schließlich habe die Beklagte wegen der Regelung in § 622 Abs. 6 BGB nicht wirksam mit der kurzen Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG kündigen können. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom
G.
G angenommen.
Sv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG, weil eine Beschäftigung des Klägers zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich war, und die Beklagte sich darauf beschränkt hat, eine hinreichend bestimmte Änderung vorzuschlagen, die der Kläger billigerweise hinnehmen musste (zu diesen Anforderungen BAG
den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bestand keine Möglichkeit, ihn auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz in einem solchen Betrieb weiterzubeschäftigen. Deshalb kam allein ein Wechsel in eine BQE in Betracht. Dieser musste entsprechend den sich aus § 5 Abs. 1 und Abs. 3 TV Ratio TDG ergebenden Vorgaben entweder durch einen Änderungsvertrag oder den Ausspruch einer Änderungskündigung bewirkt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers fand der TV Ratio TDG im Kündigungszeitpunkt aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme noch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Der TV Bereichsausnahme DTDB war von der Verweisungsklausel erfasst. Der Kläger "gehörte" noch dem Betrieb DTDB iSv. § 1 Abs. 1 TV Bereichsausnahme DTDB "an". Daran hatte dessen Stilllegung zum 31. Juli 2013 nichts geändert. Zweck des TV Bereichsausnahme DTDB war es ausweislich seines § 4 gerade, den TV Ratio TDG zur Anwendung zu bringen. Ein "Ratio-Fall", der eintrat, während ein Arbeitnehmer dem Betrieb DTDB zugeordnet war, sollte vollständig
den Regelungen des TV Ratio TDG abgewickelt werden, weshalb bis zum Abschluss der entsprechenden personellen Maßnahme die Zuordnung des Arbeitnehmers zum Betrieb DTDB fingiert wird. Mit den Kündigungen vom 18. August 2016 ging es gerade - erst - darum, den Kläger angesichts der Stilllegung des Betriebs DTDB - nunmehr wirksam - der BQE zuzuweisen.
den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG nebst Anlagen richten sollte. bb) Entgegen seiner Ansicht konnte für den Kläger nicht unklar sein, ob er in die BQE
dem TV Ratio TDG in seiner Modifikation durch § 4 TV Bereichsausnahme DTDB, also in die BQE der Beklagten, oder in deren Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit TPS wechseln sollte. Eine solche Alternativität bestand nicht. "BQE" ist ein abstrakter tariflicher Arbeitstitel. Die BQE ist zu bilden und konkret zu bezeichnen. TPS (vormals V) ist die BQE der Beklagten. Es handelt sich nicht um zwei verschiedene, sondern um ein und dieselbe betriebliche Einheit. cc) Der mit der Kündigung zum
rangig unterbreitet worden. dd) Welche genauen tariflichen Regelungen seine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der BQE "TPS" ab dem
1 ZPO unbeachtlichen Sachvortrag. Im Übrigen führte ein Bekanntmachungsmangel nicht zur Unbestimmtheit des Änderungsangebots in der Kündigung vom
ff) Soweit der Kläger einwendet, es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, welche konkreten Einsätze die Beklagte ihm zuweisen werde, betrifft dies eine Frage der Vertragsdurchführung
O iVm. den Bestimmungen des TV Ratio TDG und nicht den hier allein maßgeblichen Vertragsinhalt.
3 MTV TDG zulässiger Weise - eine ordentliche Änderungskündigung ausgesprochen worden. Im Übrigen hat die Beklagte die Kündigung auf einen Dauertatbestand, nämlich die Unmöglichkeit, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen zu beschäftigen, gestützt.
VG sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 2. August 2016 Angaben zu allen erforderlichen Kategorien von Personaldaten gemacht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches Datum sie dabei - zumal bewusst - unzutreffend angegeben habe. Dem Betriebsrat musste eine Abschrift des TV Ratio TDG nebst Anlagen nicht vorgelegt werden.
den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war dem Gremium das gesamte Tarifwerk ohnehin bekannt. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass die Beklagte den im Restmandat
VG zuständigen Betriebsrat des Betriebs DTDB beteiligt hat. d) Die Beklagte musste keine Massenentlassungsanzeige erstatten.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG nicht erreicht.
§ 26 MTV TDG musste in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG nicht erwähnt werden, um auch diese Kündigungen der kurzen Frist zu unterstellen. Von § 26 MTV TDG wird - anders als von § 25 MTV TDG - im TV Ratio TDG nicht abgewichen. b) Auf die Tarifbindung des Klägers kommt es für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG nicht an.
4 Satz 2 BGB sind im Geltungsbereich eines Tarifvertrags die dort vereinbarten, von § 622 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB abweichenden Bestimmungen auch maßgebend, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist.
der Dauer der Betriebszugehörigkeit (hier: durchweg Kündigungsfrist von drei Wochen) vorsehen. Die Tarifvertragsparteien müssen sich selbst bei der Schaffung allgemeiner Kündigungsfristenregelungen nicht an dem "Modell" des § 622 Abs. 2 BGB orientieren (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 - Rn. 13 ff., BAGE 126, 309 ). bb) Die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
1 und Abs. 2 TV Ratio TDG abgelehnt hat. Dadurch hat er zum einen die Möglichkeit ungenutzt gelassen, mit der
MTV TDG von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängigen, "normalen" Frist für eine Arbeitgeberkündigung gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Zum anderen hat er erkennen lassen, dass er - obgleich eine Versetzung in die BQE droht - unbedingt am Arbeitsverhältnis festhalten will. Deshalb durften die Tarifvertragsparteien annehmen, er werde das mit der Änderungskündigung verbundene, von ihnen als sachgerecht, ja alternativlos bewertete Vertragsangebot entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 TV Ratio TDG mit der Folge unter dem Vorbehalt
G annehmen, dass er allenfalls in die BQE wechseln muss, nicht aber sein Arbeitsverhältnis verlieren wird. Bezogen auf eine solche Versetzung im Wege der Änderungskündigung kommt es nicht wesentlich auf die Beschäftigungsdauer an. Eine entsprechende Differenzierung wäre sogar sinnwidrig gewesen. Sie hätte ggf. dazu geführt, dass lange beschäftigte Mitarbeiter erst später Qualifizierungs-, Vermittlungs- und ggf. Ausgleichsleistungen
d) Die Beklagte musste nicht deshalb mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, weil die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG gegen § 622 Abs. 6 BGB verstößt. aa)
6 BGB darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Vorschrift ist nicht nur bei einer einzelvertraglich, sondern auch bei einer tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu beachten. Sie gilt grundsätzlich sowohl für Beendigungs- als auch für Änderungskündigungen und soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis - mindestens - genauso schnell einseitig beenden oder seinen Inhalt durch Kündigung ändern kann wie der Arbeitgeber. Einen zusätzlichen Bestandsschutz gewährt § 622 Abs. 6 BGB dem Arbeitnehmer hingegen nicht. bb) Ein Konflikt mit § 622 Abs. 6 BGB wird vorliegend nicht schon dadurch vermieden, dass die kurze Kündigungsfrist und die zusätzlichen Kündigungstermine in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG für beide Vertragsparteien bestimmt wären. Für eine solche Gleichstellung haben die Tarifvertragsparteien keine Veranlassung gesehen, weil der Arbeitnehmer, bevor eine Änderungskündigung
3 Satz 1 TV Ratio TDG in Betracht kommt, durch die Ablehnung der ihm
1 und Abs. 2 TV Ratio TDG alternativ zu unterbreitenden Angebote gezeigt hat, dass er nicht von sich aus einen Wechsel in die BQE ermöglichen und noch nicht einmal gegen Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Eine Erstreckung der kurzen Kündigungsfrist auf eine entsprechende Änderungs- oder eine Beendigungskündigung des Arbeitnehmers in der gegebenen Situation musste den Tarifvertragsparteien überflüssig erscheinen. cc) Die Auslegung von § 622 Abs. 6 BGB ergibt zum einen, dass eine derartige Förmelei nicht erforderlich war.
1 und Abs. 2 TV Ratio TDG hat der Arbeitnehmer gezeigt, dass er nicht "von sich aus" in die BQE wechseln möchte und an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal gegen Zahlung einer Abfindung interessiert ist. Er wird - ungeachtet ihrer Erforderlichkeit - auch keine Änderungskündigung dergestalt erklären, dass das Arbeitsverhältnis unmittelbar in einem anderen "echten" Betrieb anstatt - zunächst - in der BQE fortgesetzt werden soll. In diesem Fall würde sein Arbeitsverhältnis - ggf. mit der kurzen Frist - enden, wenn die Beklagte das Fortsetzungsangebot ablehnen sollte. dd) Zum anderen hat ein Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB nicht zur Folge, dass sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert.
6 BGB ist es unzulässig, für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung, die für die Arbeitnehmerkündigung eine längere Frist vorsieht als für die Arbeitgeberkündigung und ggf. auch die Kündigungstermine weiter gehend beschränkt, ist insoweit
Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten damit, ohne dass dies in § 622 Abs. 6 BGB gesondert hätte bestimmt werden müssen, ebenfalls die kurze Frist und die zusätzlichen Kündigungstermine. Dadurch wird dem von § 622 Abs. 6 BGB - allein - geschützten Interesse des Arbeitnehmers an gleicher "Mobilität" am besten entsprochen (insoweit zutreffend HaKo/Spengler
6 BGB schaffen schon die §§ 134 , 139 BGB einen sachgerechten Ausgleich. Dem von der Vorschrift allein geschützten Mobilitätsinteresse des Arbeitnehmers wird durch die (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung über die Kündigungsfristen für eine Eigenkündigung nicht nur am besten, sondern zugleich in ausreichender Weise entsprochen. Durch eine "Heraufsetzung" der Frist für eine Arbeitgeberkündigung würde ein Mindestbestandsschutz bewirkt, den § 622 Abs. 6 BGB nicht gewährleistet. Im Übrigen ginge die "Heraufsetzung" angesichts der (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung über die Kündigungsfrist(en) für arbeitnehmerseitige Kündigungen ins Leere. Von Rechts wegen gilt für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigungen (bereits) eine gleich kurze Kündigungsfrist. Dies trägt dem Normzweck des § 622 Abs. 6 BGB vollständig Rechnung. (b) Ganz anders liegt es bei § 89 Abs. 2 HGB.
2 Satz 1 Halbs. 1 HGB können die Kündigungsfristen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HGB durch Vereinbarung verlängert werden. Dabei darf
2 Satz 1 Halbs. 2 HGB die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt
2 Satz 2 HGB die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist. Damit schützen § 622 Abs. 6 BGB und § 89 Abs. 2 HGB jeweils unterschiedliche Interessen der vermeintlich "schwächeren" Vertragspartei. Während § 622 Abs. 6 BGB eine relative "Mindestmobilität" des Arbeitnehmers garantiert, gewährleistet § 89 Abs. 2 HGB einen relativen Mindestbestandsschutz für den Handelsvertreter. Anders als bei § 622 Abs. 6 BGB bedarf es in § 89 Abs. 2 HGB einer eigenständigen Rechtsfolgenanordnung. Mit der bloßen Nichtigkeit der kürzeren Kündigungsfrist für den Unternehmer würde der Normzweck verfehlt. Für den Unternehmer würden sogar nur die gesetzlichen Mindestfristen gelten. (c) Gemeint ist § 622 Abs. 6 BGB und § 89 Abs. 2 HGB damit nur eines: Sie gewährleisten - mindestens - einen Gleichlauf der Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien am Maßstab der jeweils wirksamen Vereinbarung. Das ist bei § 622 Abs. 6 BGB diejenige zur Kündigungsfrist für den Arbeitgeber und bei § 89 Abs. 2 HGB die zur - verlängerten - Kündigungsfrist für den Handelsvertreter. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a , 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten auch insoweit zu tragen, wie er den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Das entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Versetzung
B habe den Vorgaben des TV Ratio TDG entsprochen und sei auch sonst rechtmäßig gewesen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Koch Rachor Niemann K. Schierle Söller Permalink: https://openjur.de/u/2135167.html ( https://oj.is/2135167 ) Verweise Volltext Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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