VG von der Arbeitsleistung freigestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Regelungen des TVöD Anwendung. Bei der Übernahme des Betriebsratsamts war der Kläger als "Ground Operation Agent" tätig und wurde
der Vergütungsgruppe Vb BAT vergütet.
der Überleitung in den TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (
folgend TVöD-F) im Jahr 2005 war der Kläger in die Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 plus TVöD-F eingruppiert. Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Freistellung im Jahr 2006 war der Kläger in der Abteilung RP 3 als Ramp-Agent im Schichtdienst tätig und zunächst weiterhin in die Entgeltgruppe E 9 TVöD-F, ab dem
der Entgeltgruppe E 11 TVöD-F zu vergüten ist. Die bei der Beklagten tätigen Aufgabenleiter arbeiten in Gleitzeit und nicht im Schichtdienst. Die Höhergruppierung mit Wirkung zum
den tariflichen Bestimmungen mit Wirkung vom 01.07.2011 in die Entgeltgruppe E 11 des TVöD eingruppiert. Er erhält in dieser Entgeltgruppe ein Tabellenentgelt der Stufe 5.
den zum 01.07.2011 gültigen Entgelttabellen resultiert hieraus ein Monatsgehalt in Höhe von EUR 3.976,20 (brutto) ohne Zulagen. Gleichzeitig erhält der Beschäftigte eine pauschal variable Zulage in Höhe von EUR 395,89 (brutto) und eine Schichtzulage in Höhe von EUR 124,55 (brutto) monatlich." Bis einschließlich Oktober 2014 zahlte die Beklagte monatlich die pauschal variable Zulage iHv. zuletzt 411,90 Euro brutto und die Schichtzulage iHv. 124,55 Euro brutto an den Kläger aus. Ab dem 1. November 2014 stellte die Beklagte die Zahlung beider Zulagen ein, was sie mit Schreiben vom 12. November 2014 damit begründete, in der Funktion der Aufgabenleiter fielen weder Zeitzuschläge noch die Schichtzulage an, weshalb deren Zahlung eine
VG unzulässige Begünstigung des Klägers wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstelle. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zuletzt die Zahlung der Schichtzulage und der pauschal variablen Zulage für die Zeit von November 2014 bis zum 29. Oktober 2015 geltend gemacht. Die Beschränkung auf einen Teil des Monats Oktober 2015 beruht darauf, dass
dem
VG als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.329,89 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 536,45 Euro ab dem
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.
Zeitabschnitten bemessen ist (vgl. § 614 BGB), gehört zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe, für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas anderes zuspricht als von ihr beantragt wird (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 13, BAGE 152, 108 ). b) Diesen Anforderungen wurde der im Berufungsrechtszug zuletzt gestellte Klageantrag nicht gerecht. Der Kläger hat in zweiter Instanz Zahlung iHv. insgesamt 5.329,89 Euro brutto verlangt und damit im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mehrere in einer Gesamtklage verbundene monatliche Vergütungsansprüche geltend gemacht.
der Klagebegründung hat der Kläger die beiden Zulagen iHv. monatlich insgesamt 536,45 Euro brutto (pauschal variable Zulage iHv. 411,90 Euro brutto und die Schichtzulage iHv. 124,55 Euro brutto) für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. September 2015 und für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 29. Oktober 2015 anteilig iHv. 501,84 Euro verlangt. Das ergibt eine Gesamtforderung iHv. 6.402,79 Euro. Eingeklagt hatte der Kläger im Berufungsverfahren allerdings nur 5.329,89 Euro brutto. Es handelte sich folglich um eine Teilklage, ohne dass dem Vortrag des Klägers entnommen werden konnte, wie sich der eingeklagte Betrag auf die beiden Zulagen und den geltend gemachten Zeitraum verteilen sollte. Der Umfang der Rechtskraft sowohl eines der Klage stattgebenden als auch eines sie abweisenden Urteils war damit nicht bestimmbar. 2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings nicht wegen dieses Rechtsfehlers aufzuheben, da der Streitgegenstand aufgrund der mit der Anschlussrevision vorgenommenen - ausnahmsweise zulässigen - Erweiterung der Klage mittlerweile hinreichend bestimmt und die Zahlungsklage daher im Revisionsverfahren zulässig geworden ist.
1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. etwa BAG
sich ziehende - Berechnung der Klageforderung erfolgt, die vom Kläger in der Revisionsinstanz im Rahmen der Anschlussrevision berichtigt wurde. c) Der Zulässigkeit der Klageerweiterung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger erstinstanzlich mit seinem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag einen Gesamtbetrag iHv. 7.121,43 Euro brutto geltend gemacht hatte, das Arbeitsgericht die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen hatte und der Kläger im Berufungsrechtszug zuletzt nur noch einen Betrag von insgesamt 5.329,89 Euro brutto weiterverfolgt hat. Damit wurde die über 5.329,89 Euro brutto hinausgehende Klage vom Arbeitsgericht nicht rechtskräftig abgewiesen, was der späteren Klageerweiterung entgegenstünde. Vielmehr sind die Erklärungen des Klägers in der Berufungsschrift und in der Berufungsverhandlung so zu verstehen, dass er hinsichtlich der Abweisung der Zahlungsklage zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt und hinsichtlich des über 5.329,89 Euro brutto hinausgehenden Betrags die Klage später - mit Zustimmung der Beklagten - zurückgenommen hat. II. Die Revision der Beklagten ist begründet, weil mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung die Beklagte nicht verurteilt werden kann, an den Kläger
VG iVm. § 611 BGB und § 5 des Arbeitsvertrags vom
VG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. a) § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 13; 8. September 2010 - 7 AZR 513/09 - Rn. 18). Die Vorschrift gilt für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung
VG (BAG
dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit (BAG
VG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Regelung dient - ebenso wie das Ehrenamtsprinzip (§ 37 Abs. 1 BetrVG) - der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (BAG
VG untersagte Begünstigung ist jede Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht (vgl. BAG
VG geregelte gesetzliche Maß hinausgeht. Betriebsratsmitglieder erhielten andernfalls einen Sondervorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die keine Verdiensterhöhung erlangen können (vgl. etwa zu einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeit BAG
März 2018 - 7 AZR 590/16 - Rn. 16;
diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht mit einer rechtsfehlerhaften Begründung angenommen, der Kläger habe
VG iVm. § 611 BGB für die Zeit seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied vom
VG iVm. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot nichtig. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger durch die Zahlung dieser Zulage wegen seines Betriebsratsamts begünstigt werde. Die Zulage diene dazu, Mehr-,
t-, Samstags- und Sonntagsarbeit typisierend pauschal abzugelten. Eine solche Pauschale könne gezahlt werden, wenn sie effektiv entstandene Aufwendungen oder Mehrarbeit realitätsgerecht typisiere und ausgleiche, also "Realitätsbezug" habe. Das sei der Fall. Der Kläger sei zum 1. Juli 2011 in die Entgeltgruppe E 11 Stufe 5 TVöD-F höhergruppiert worden, weil er sich ohne Betriebsratsamt auf eine Stelle als Aufgabenleiter Betrieb und Verfahren weiterentwickelt hätte. In dieser Funktion seien Tätigkeiten, die die Zahlung derartiger Zulagen begründen könnten, nicht ausgeschlossen. Die Parteien hätten in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass zahlungspflichtige Tätigkeiten, wenn auch außerplanmäßig, auch bei Aufgabenleitern anfallen könnten. Soweit die Beklagte einwende, dass dies eher selten der Fall sei, habe sie versäumt, dies näher darzulegen. Eine übermäßige Zulagengewährung sei daher nicht erkennbar. b) Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Das Landesarbeitsgericht hat für die Beurteilung der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung der pauschal variablen Zulage
VG iVm. § 134 BGB im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, ob die Zulage Bestandteil der
VG an den Kläger während seiner Betriebsratstätigkeit weiterzuzahlenden Vergütung gewesen wäre. Dafür ist entscheidend, ob der Kläger - hätte er im streitigen Zeitraum keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet - Zeitzuschläge in einer der pauschal variablen Zulage entsprechenden Höhe verdient hätte. Dabei ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass zu dem
VG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt des Klägers grundsätzlich auch Zuschläge zählen, die für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten gewährt werden. bb) Im Grundsatz zutreffend hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen, dass auch die Zusage eines pauschalierten Monatsbetrags für die Fortzahlung von Zeit- oder Erschwerniszuschlägen an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied zulässig sein kann. Werden im vollzogenen Arbeitsverhältnis Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten gewährt, etwa für Sonntagsarbeit,
tarbeit, Arbeit an Feiertagen oä., die
VG zum fortzuzahlenden Entgelt zählen, stehen diese einem
VG vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied auch dann zu, wenn es aufgrund seiner Amtstätigkeit tatsächlich überhaupt keine Arbeitstätigkeiten und auch keine Tätigkeiten zu den zuschlagsrelevanten ungünstigen Zeiten geleistet hat (vgl. BAG 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 c der Gründe, BAGE 77, 195 ). Da die Zuschläge in diesem Fall hypothetisch zu berechnen sind und bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied zur Ermittlung der hypothetischen Zuschlagshöhe ggf. eine Schätzung
den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO anhand der von vergleichbaren Arbeitnehmern geleisteten Tätigkeiten zu zuschlagsrelevanten Zeiten vorzunehmen ist (vgl. BAG
VG Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten zu zahlen gewesen wären, nicht auf die von ihm bis zur Freistellung im Schichtdienst erbrachte Tätigkeit, sondern auf die Position als Aufgabenleiter, auf die sich der Kläger während der Zeit seiner Freistellung
VG entwickelt hätte, abgestellt hat. Zwar betrifft die Vorschrift des § 37 Abs. 4 BetrVG einen anderen Sachverhalt als § 37 Abs. 2 BetrVG. Während § 37 Abs. 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 17). Daraus folgt aber nicht, dass bei der Ermittlung des
dem Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG geschuldeten Vergütungsbetrags die während der Mandatstätigkeit genommene betriebsübliche berufliche Entwicklung außer Betracht zu bleiben hat. Ist während der Dauer der Freistellung ein betriebsüblicher beruflicher Aufstieg des Betriebsratsmitglieds eingetreten, ist für die Höhe der
dem Lohnausfallprinzip gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG zu zahlenden Vergütung darauf abzustellen, welche Vergütung das Betriebsratsmitglied mit der Tätigkeit erzielt hätte, in die es zwischenzeitlich aufgestiegen ist. Das gilt auch für etwaige Erschwernis- oder Zeitzuschläge. Daher kommt es vorliegend darauf an, ob der Kläger als Aufgabenleiter Betrieb und Verfahren im strategischen Geschäftsbereich Bodenverkehrsdienste Zuschläge für die Erschwernis der Arbeit zu ungünstigen Zeiten in einer Höhe verdient hätte, die der pauschal variablen Zulage entspricht.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfolgte die zwischen den Parteien zum
D für Sonntagsarbeit,
tarbeit, Arbeit an Wochenfeiertagen, Wochenfeiertagsausgleich, Arbeit an Vorfesttagen sowie den sog. So-Fe-Na-Zuschlag erhalten habe; die pauschal variable Zulage basiere darauf, dass er
seiner Freistellung keine Arbeit mehr zu ungünstigen Zeiten auszuführen gehabt habe, weshalb die Zuschläge auf Basis eines fiktiven Schichtplans ermittelt und pauschaliert worden seien. Die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Hätte das Landesarbeitsgericht diese Ausführungen berücksichtigt, hätte es bei seiner Entscheidung würdigen müssen, dass sich die pauschal variable Zulage der Höhe
nicht an dem Umfang der üblicherweise von Aufgabenleitern erbrachten zuschlagspflichtigen Tätigkeiten orientiert, da Aufgabenleiter
den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nur außerplanmäßig Tätigkeiten zu ungünstigen Zeiten erbringen und keine regelmäßige Schichttätigkeit leisten.
gekommen. Die auf eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 Abs. 3 ZPO) gestützte Verfahrensrüge der Beklagten ist begründet. (a) Das Landesarbeitsgericht ist zwar von einer zutreffenden Darlegungslastverteilung ausgegangen. Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob eine Vergütungsvereinbarung, auf die das Betriebsratsmitglied eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers stützt, wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG
BGB nichtig ist, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Begünstigung. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Verbotsverletzung geltend macht, dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 35 f., BAGE 148, 299 ; Kreutz GK-BetrVG 11. Aufl. § 78 Rn. 100). (b) Die von der Beklagten erhobene Rüge der Verletzung der Hinweispflicht
3 ZPO im Zusammenhang mit der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei ihrer Darlegungslast hinsichtlich des geringen Ausmaßes von zuschlagspflichtiger Mehrarbeit bzw. Samstags- und Sonntagsarbeit bei Aufgabenleitern nicht
gekommen, ist jedoch begründet. (aa)
3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO müssen Verfahrensrügen die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44 ; 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 11). Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Hinweispflicht
3 ZPO gerügt, muss im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und was dieser auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte (BAG
geholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur so kann das Revisionsgericht beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem unterlassenen Hinweis beruht (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 24). (bb) Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensrüge der Beklagten. Die Beklagte macht zu Recht geltend, das Landesarbeitsgericht hätte sie
3 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es weiteren Sachvortrag zu dem Umfang der von den Aufgabenleitern tatsächlich geleisteten zuschlagspflichtigen Tätigkeiten für erforderlich halte und der bisherige Vortrag insoweit nicht hinreichend konkretisiert sei.
dem Prozessverlauf konnte die Beklagte ohne gerichtlichen Hinweis nicht erkennen, dass ihr Sachvortrag zu der von ihr behaupteten unzulässigen Begünstigung des Klägers wegen der Zusage der pauschal variablen Zulage deshalb nicht ausreichend war, weil sie keinen hinreichenden Vortrag zu tatsächlich von den Aufgabenleitern erbrachten zuschlagspflichtigen Tätigkeiten gehalten hatte. Dies gilt bereits deshalb, weil sich erstmals in der Berufungsverhandlung ergeben hatte, dass auch Aufgabenleiter überhaupt - aber eben nur außerplanmäßig und gerade nicht regelmäßig - Tätigkeiten zu zuschlagspflichtigen Zeiten ausüben. Zudem wurde
dem Vortrag der Parteien die Höhe der pauschal variablen Zulage auf der Basis eines fiktiven Schichtplans ermittelt und pauschaliert, während Schichtarbeit bei Aufgabenleitern nicht anfällt. Die Beklagte hat auch dargelegt, welchen Vortrag sie auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis gehalten hätte. Danach hätte sie vorgetragen, dass Aufgabenleiter innerhalb eines Gleitzeitrahmens von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr arbeiten und der im Bereich des Klägers (Abteilung BVD-RP 3) eingesetzte Aufgabenleiter Betrieb und Verfahren S im gesamten Jahr 2014 Zulagen für 0,25 Stunden
tarbeit, für 6,65 Stunden Samstagsarbeit und für 13,97 Stunden Sonntagsarbeit sowie im gesamten Jahr 2015 für 0,25 Stunden
tarbeit erhalten habe, also in diesen zwei Jahren insgesamt Zulagen iHv. 149,65 Euro. Die dem übergeordneten Hauptstellenbereich BVD-RL zugeordneten beiden Aufgabenleiter hätten
t-, Samstags- und Sonntagsarbeit sowie Überstunden nur deshalb abgeleistet, weil sie an einem freiwilligen Winterdienst teilgenommen und dafür in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 1.398,01 Euro bzw. 1.090,25 Euro an Zuschlagszahlungen erhalten hätten. Aus diesem Sachvortrag ergibt sich ein eher geringfügiges Ausmaß von zuschlagspflichtigen Tätigkeiten der Aufgabenleiter. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landesarbeitsgericht bei Beachtung seiner Hinweispflicht und Berücksichtigung des dann ggf. erfolgten Vortrags der Beklagten möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. BAG
der Zurückverweisung zu treffen und bei seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben. III. Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der begehrten Schichtzulage iHv. 124,55 Euro brutto monatlich für die Zeit vom
VG verstößt und damit
BGB nichtig ist.
den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind Aufgabenleiter Betrieb und Verfahren nicht im Schichtdienst, sondern in Gleitzeit tätig. Der Kläger hätte daher nicht im Schichtdienst gearbeitet, wenn er nicht als Betriebsratsmitglied freigestellt gewesen wäre, sondern als Aufgabenleiter tätig gewesen wäre. Die wegen seiner Freistellung und damit aufgrund seines Betriebsratsamts pauschal vereinbarte Schichtzulage ist daher ein Vergütungsbestandteil, der dem Kläger
dem Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG nicht zusteht, weil er bei der Wahrnehmung der Position eines Aufgabenleiters keine Schichttätigkeit auszuüben hätte. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Beklage habe eingeräumt, sie habe bei der letzten Höhergruppierung übersehen, dass die mit dem Kläger in der neuen Vergütungsgruppe vergleichbaren Arbeitnehmer keine Schichtarbeit mehr leisteten. Für eine Begünstigung iSd. § 78 Satz 2 BetrVG genügt die objektive Besserstellung des Betriebsratsmitglieds gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern. Eine Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 1 der Gründe). Gräfl Kiel Waskow Der ehrenamtliche Richter Auhuber istverhindert, seine Unterschrift beizufügen. Gräfl Donath Permalink: https://openjur.de/u/2135170.html ( https://oj.is/2135170 ) Verweise Volltext Zitate 30 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.