sofern die Klagebefugnis.
eigenen Rechten unabhängig sind, abschließend. Eine Erweiterung dieser Klagerechte über die richterrechtlich geschaffene Figur der "prokuratorischen Rechtsstellung" kommt nach der UmwRG-Novelle 2017 nicht mehr
Betracht. 4. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der Grundrechte Charta der Europäischen Union gebieten nicht, Umweltverbänden
Bezug auf die Stilllegung einzelner Kraftfahrzeuge Verbandsklagerechte einzuräumen, die über das UmwRG hinausgehen. 5. Die Beweiskraft einer für ein Fahrzeug erteilten Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV besteht, wenn
Bezug auf die ihr zugrunde liegende EG-Typgenehmigung nachträgliche Nebenbestimmungen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassen werden, die einen Fahrzeughersteller zu Nachrüstungen an bereits hergestellten Fahrzeugen verpflichten, solange fort, bis die zuständige Zulassungsbehörde abschließend festgestellt hat, dass die erforderliche Nachrüstung des Fahrzeugs unterblieben ist.
Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
gleicher Höhe leistet. Das Urteil ist für die Beigeladenen zu 2) und zu 3) hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist ein deutschlandweit tätiger, nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannter Umweltverband, dessen satzungsmäßiger Aufgabenbereich sich u.a. auf die Förderung der Reinhaltung der Luft sowie die Förderung der Einhaltung des nationalen, europäischen und
ternationalen Umweltrechts erstreckt (§ 2 Abs. 2
Form von Gesamtfahrzeug- bzw. Systemgenehmigungen nach der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) (damals i.V.m. der VO (EG) Nr. 692/2008 und der UN/ECE-Regelung Nr. 83) erteilt. Zur Erlangung der Typgenehmigungen nach §§ 3 ff. EG-FGV werden zu genehmigende Kraftfahrzeuge bzw. Motoren u.a. daraufhin getestet, ob bei ihrem Betrieb die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Hierzu durchlaufen die jeweiligen Testfahrzeuge auf einem Rollenprüfstand einen gesetzlich vorgegebenen Testdurchlauf, der aus fünf synthetischen Fahrkurven besteht (sog. Neuer Europäischer Fahrzyklus (NEFZ)). Nach Erteilung der Typgenehmigungen für die Dieselmotoren der Baureihe EA 189 EU5 wurde im Jahre 2015 bekannt, dass das Motorsteuergerät "ab Werk" über zwei softwareseitig gesteuerte Betriebsmodi - den sog. Modus 1 und den Modus 0 - verfügt. Wird der Motor im Modus 1 betrieben, wird ein größerer Teil der Abgase aus dem Anlassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil
den Ansaugtank des Motors zurückgeführt. Dort ersetzt das abgeführte Abgas einen Teil der Frischladung, die für den nächsten Verbrennungsprozess benötigt wird.
folge der Abkühlung während des Verbrennungsprozesses bilden sich vergleichsweise geringere Stickoxide, sodass weniger NOx-Emissionen entstehen als ohne die Abgasrückführung.
der Abstimmung des Modus 0 werden im Vergleich zum Modus 1 weniger Abgase
den Motor zurückgeführt, mit der Folge dass mehr NOx-Emissionen entstehen als im Modus 1. Die Software des Motorsteuergeräts ist derart programmiert, dass der Motor beim Starten zunächst immer im "sauberen" Modus 1 läuft.
diesem Modus verbleibt er jedoch nur, wenn die Software der Motorsteuerung anhand verschiedener Kriterien wie etwa Wegstrecke, Geschwindigkeit und Beschleunigung erkennt, dass das Fahrzeug die Fahrkurve des NEFZ durchläuft. Erkennt die Software hingegen, dass das Fahrzeug die Fahrkurve des NEFZ verlässt, sich also nicht
einem Testverfahren auf dem Rollenprüfstand, sondern im normalen Fahrbetrieb im Straßenverkehr befindet, wird die Abstimmung des Modus 0 aktiviert. Nach dem Umschalten
den Modus 0 findet während des Betriebs des Fahrzeugs kein erneuter Wechsel
den Modus 1 statt. Dieser wird erst bei einem erneuten Start des Motors wieder aktiviert. Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden KBA) erließ gegenüber den Herstellern der betroffenen Fahrzeuge mit Bescheid vom
sbesondere der Emissionen durchzuführen. Für den Fall der Nichtdurchführung der angeordneten Maßnahmen drohte das KBA den Widerruf der EG-Typgenehmigungen an. Die Anordnung wird derzeit umgesetzt.
Abstimmung mit dem KBA erhalten die betroffenen Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion durch die Hersteller ein Software-Update, welches für die einzelnen betroffenen Fahrzeugtypen jeweils durch das KBA freigegeben wurde. Das Software-Update bewirkt, dass die Fahrzeuge im Straßenverkehr nur noch im Modus 1 betrieben werden, d.h. mit dem Abgasausstoß, der auf dem Prüfstand nach dem gesetzlichen NEFZ-Modus zur Einhaltung der Grenzwerte führt. Für Fahrzeuge mit 1,6 Liter-Motor ist außerdem der Einbau einer physischen Komponente
Form eines Luftleitgitters zur Strömungsstabilisierung des Frischluftmassenpfads vorgeschrieben. Der Kläger ist der Ansicht, dass nicht sichergestellt sei, dass die betroffenen Fahrzeuge durch Vornahme des Software-Updates
einen rechtskonformen Zustand versetzt würden. Sie stößen im Realverkehr weiterhin höhere NOx-Emissionen aus als zulässig. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, wann die Rückrufaktion abgeschlossen sei, zumal für die Fahrzeughalter keine verbindliche Pflicht bestehe, dem Rückruf nachzukommen. Der Kläger wandte sich daher am 13. April 2017 an die Beklagte und beantragte, festzustellen, dass die Betriebserlaubnis der durch die Beklagte zugelassenen Kraftfahrzeuge, die mit dem Motor des Typs EA 189 EU5 des W. -Konzerns ausgestattet sind, erloschen sei, der Betrieb der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen untersagt und diese außer Betrieb zu setzen seien. Hilfsweise beantragte der Kläger, den Betrieb der Fahrzeuge durch Betriebsuntersagung und Anordnung der Außerbetriebsetzung zu unterbinden, weiter hilfsweise, dem
alphabetischer Reihenfolge ersten Halter
dem von der Beklagten geführten Fahrzeugregister, der ein Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA 189 EU5 des W. -Konzerns hält, gegenüber unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und ihn zu verpflichten, die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen und die Kennzeichen des Fahrzeugs entstempeln zu lassen, sowie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld
angemessener Höhe anzudrohen. Zur Begründung seiner Anträge führte er im Wesentlichen aus, dass die jeweilige Betriebserlaubnis der
Rede stehenden Fahrzeuge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 7 Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) erloschen sei. Nach der Vorschrift führten Änderungen an einem Fahrzeug zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn durch diese das Abgasverhalten des jeweiligen Fahrzeugs verschlechtert werde. Eine Änderung im Sinne der Vorschrift sei vorliegend gegeben. Hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug verändert worden sei, sei auf das Fahrzeug abzustellen, welches sich aus der Typgenehmigung einschließlich der Beschreibungsunterlagen ergebe. Die betroffenen Fahrzeuge entsprächen nicht diesem typgenehmigten Fahrzeug. Die
Rede stehende Abschalteinrichtung sei
der Typgenehmigung nicht erwähnt. Sie sei auch
den Antragsunterlagen nicht enthalten, obwohl sie nach den Regelungen der VO (EG) Nr. 692/2008
den Beschreibungsunterlagen des zu genehmigenden Fahrzeugtyps zwingend aufzuführen gewesen und als solche genehmigungsbedürftig gewesen sei. Dass es sich bei der betreffenden Software der Motorsteuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, die nicht durch die EG-Typgenehmigung legalisiert worden sei, sei auch durch das KBA - mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 - bindend festgestellt worden. Das Abweichen der tatsächlich hergestellten Fahrzeuge vom genehmigten Fahrzeugtyp stelle eine Änderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO dar. Diese führe vorliegend auch zu einer Verschlechterung des Abgasverhaltens des Fahrzeugs im Sinne der Vorschrift. Selbst wenn man davon ausginge, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO nur nachträgliche Änderungen am Fahrzeug erfasse, sei die Regelung auf den vorliegenden Sachverhalt zumindest analog anzuwenden und die Betriebserlaubnis der Fahrzeuge erloschen. Die einmal gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschene Betriebsgenehmigung bzw. Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge könne auch nicht durch die nachträgliche Beseitigung der Änderung (hier durch Durchführung der Rückrufaktion) wiederaufleben. Hierzu bedürfe es eines erneuten Genehmigungsverfahrens. Aufgrund des Erlöschens der Betriebserlaubnis dürften die Fahrzeuge gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO auf öffentlichen Straßen nicht mehr
Betrieb genommen werden. Des Weiteren sei ihr Betrieb gemäß § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) durch die Beklagte zu untersagen, da die Fahrzeuge nicht vorschriftsmäßig nach der FZV und der StVZO seien. Ungeachtet der Tatsache, dass sie nach § 19 Abs. 5 StVZO nicht
Betrieb genommen werden dürften, hätten sie entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV von Anfang an keinem genehmigten Typ entsprochen. Da
sofern auch die bei der Erstzulassung der Fahrzeuge vorzulegenden Übereinstimmungsbescheinigungen unrichtig seien, liege ferner auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV vor. Des Weiteren verstießen die Fahrzeuge gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen aus Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007. Das der Behörde durch § 5 Abs. 1 FZV eingeräumte Ermessen sei vorliegend
sbesondere aufgrund des gravierenden Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 sowie der erheblichen gesundheitlichen Folgen von NOx-Emissionsgrenzwertüberschreitungen auf Null reduziert. Gemäß § 5 Abs. 2 FZV seien die Fahrzeuge ferner zwingend außer Betrieb zu setzen. Die einschlägigen Regelungen der StVZO und der FZV jeweils i.V.m. den
Anhang I der VO (EG) Nr. 715/2007 festgelegten NOx-Emissionsgrenzwerten sowie Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vermittelten ihm - dem Kläger - als anerkanntem Umweltverband aufgrund seines satzungsmäßigen Zwecks auch einen Anspruch auf die begehrten Feststellungen bzw. auf die hilfsweise beantragten Verfügungen. Hierzu trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Regelungen
sgesamt den Schutz der Luftqualität im
teresse der Gesundheit des Einzelnen bezweckten. Als anerkannter Umweltverband habe der Kläger daher aus einer prokuratorischen Rechtsstellung heraus einen Anspruch auf den behördlichen Vollzug der Vorschriften. Die Beklagte kam dem Begehren des Klägers nicht nach. Der Kläger hat daraufhin am 10. Juli 2017 Klage erhoben. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage führt er im Wesentlichen aus, dass er gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
der Fassung vom 2. Juni 2017 klagebefugt sei. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG sei eine nach § 3 UmwRG anerkannte
ländische Vereinigung
Bezug auf Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG bzw. deren Unterlassen (Satz 2) klagebefugt, ohne eine Verletzung
eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Weitere Voraussetzung sei, dass die Vereinigung, sofern Entscheidungen bzw. deren Unterlassen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG betroffen seien, geltend mache, dass diese umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG widersprächen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Weigerung der Beklagten, die Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 und 7 StVZO, § 5 FZV sowie der VO (EG) Nr. 715/2007 zu vollziehen, widerspreche umweltbezogenen Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG. Die einschlägigen Regelungen dienten dem Schutz der Luft als Umweltbestandteil nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) vor übermäßigen Belastungen durch NOx-Emissionen. Gegenstand der Klage sei auch eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, genauer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG. Die straßenverkehrsrechtliche Einzelzulassung eines Fahrzeugs stelle einen Verwaltungsakt dar, durch den ein Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen werde. Mithin handele es sich bei der vom Kläger begehrten Feststellung, dass die Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge erloschen und ihr Betrieb untersagt sei, sowie bei der Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge um Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Hierzu führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Zulassung eines Vorhabens
RG weit auszulegen sei, sodass auch die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Kraftfahrzeugs von der Vorschrift umfasst sei. Der redaktionell missglückte Begriff des Vorhabens beschränke sich nicht auf Vorhaben im planungsrechtlichen Sinne. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG übernehme das UmwRG den planungsrechtlichen Vorhabenbegriff des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gerade nicht, sondern "orientiere" sich lediglich an diesem. Einen Verweis auf das UVPG enthalte § 1 Abs. 1 UmwRG - anders als beispielsweise § 1 Abs. 4 UmwRG, der ausdrücklich auf Normen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) verweise, - nicht. Darüber hinaus zeigten die weiteren Ausführungen
der Gesetzesbegründung, dass sich der Gesetzgeber bei der Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG von dem engen planungsrechtlichen Verständnis des Vorhabenbegriffs gelöst habe,
dem hier erläuternd neben klassisch planungsrechtlichen Vorhaben auch fachbehördliche Zulassungsentscheidungen genannt würden, durch die gerade nicht
irgendeiner Weise
Natur und Landschaft eingegriffen werde. Maßgeblich für die Frage des Vorliegens eines Vorhabens sei ausweislich der Gesetzesbegründung "allein, ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden" seien. Dies sei bei der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung eines Kraftfahrzeugs der Fall. Eine weite Auslegung des Begriffs "Vorhaben"
RG gebiete ferner eine völkerrechtsfreundliche und unionsrechtskonforme Auslegung im Lichte von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, welcher der Novellierung des UmwRG zugrunde gelegen habe. Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit, dem
sofern Verfassungsrang zukomme, diene als Auslegungshilfe,
sbesondere auch für das einfache Recht. Er gebiete
soweit, die nationalen Gesetze nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entstehe.
der Gesetzesbegründung zur Novelle des UmwRG habe sich der Gesetzgeber ferner ausdrücklich zum Grundsatz der "Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes" sowie zu dem im Völkerrecht anerkannten Gebot "Pacta sunt servanda" bekannt. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber mit der Novellierung des UmwRG seine Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 3 AK ausweislich der Gesetzesbegründung vollständig umsetzen wollen. Nach Art. 9 Abs. 3 AK habe jeder Vertragsstaat der Aarhus-Konvention sicherzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige
ihrem
nerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres
nerstaatlichen Rechts verstoßen. Ausgangspunkt der UmwRG-Novelle sei dabei ein weites Verständnis des Gesetzgebers von Art. 9 Abs. 3 AK gewesen. Dieses entspreche nach Ansicht des Klägers der weiten Auslegung der Vorschrift, die das Compliance Committee der Aarhus-Konvention
ständiger Spruchpraxis vertrete. Danach seien die Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention gemäß Art. 9 Abs. 3 AK nicht lediglich dazu verpflichtet, Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz für Umweltschutzorganisationen
Bezug auf bestimmte umweltrelevante Vorhaben zu gewähren. Maßgeblich für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 9 Abs. 3 AK sei allein die Frage, ob ein Verstoß gegen umweltbezogene Bestimmungen des
nerstaatlichen Rechts geltend gemacht werde. Nach der Spruchpraxis des Compliance Committee würden von Art. 9 Abs. 3 AK auch Handlungen oder Unterlassungen abgedeckt, die möglicherweise gegen Bestimmungen beispielsweise
Bezug auf Stadtplanung, Umweltsteuern, Chemikalien- oder Abfallrecht, die Nutzung von natürlichen Ressourcen oder die Verschmutzung durch Schiffe verstießen, unabhängig davon, ob sich die entsprechenden Bestimmung im Planungs-, Steuer- oder Seerecht fänden. Der Gesetzgeber habe jene Spruchpraxis des Compliance Committee zum Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 AK anerkannt,
dem er sie
der Gesetzesbegründung wörtlich wiedergegeben habe ( BT-Drs. 18/9526, S. 32 ). Die Ausführungen
der Gesetzesbegründung belegten
sgesamt, dass der Begriff des Vorhabens
RG weit auszulegen sei. Würde man § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 UmwRG hingegen so eng auslegen, dass ein Klagerecht nur
Bezug auf planungsrechtliche Vorhaben bestünde, wäre das von dem Gesetzgeber ausdrücklich genannte Beispiel der Verschmutzung durch Schiffe - wobei diese mit der durch Kraftfahrzeuge hervorgerufenen Verschmutzung vergleichbar sei - nicht erfasst. Eine solche Auslegung würde dem klar artikulierten gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen. Des Weiteren wäre ein derartiges Auslegungsergebnis evident völkerrechtswidrig. Dies habe das Compliance Committee im Zweiten Fortschrittskontrollbericht zur Umsetzung der Entscheidung V/9h über Deutschlands Beachtung der Konventionspflichten vom 1. Februar 2017 im Hinblick auf den Entwurf zur UmwRG-Novelle bereits festgestellt und
seinem Abschlussbericht vom 2. August 2017 nochmals bestätigt. Darüber hinaus gebiete auch die Rechtsprechung des EuGH eine entsprechend weite Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
den Urteilen "Slowakischer Braunbär" (EuGH, Urteil vom
seiner Entscheidung "Slowakischer Braunbär" die unmittelbare Anwendbarkeit der Norm verneint. Zur Begründung habe er dabei jedoch auf den Vorbehalt des nationalen Gesetzgebers verwiesen, bestimmte Voraussetzungen der Anerkennung von Verbänden im
nerstaatlichen Recht gesetzlich zu regeln. Dies sei nunmehr mit § 3 UmwRG geschehen, mit der Folge, dass das einzige unbestimmte Element
3 AK, nämlich die Erfüllung etwaiger im
nerstaatlichen Recht festgelegter Kriterien, durch den nationalen Gesetzgeber bestimmt worden sei. Der übrige Normgehalt von Art. 9 Abs. 3 AK sei demgegenüber hinreichend bestimmt und unbedingt, so dass hinsichtlich der unmittelbaren Anwendbarkeit der Vorschrift keine Bedenken mehr bestünden. Diesbezüglich regt der Kläger für den Fall, dass die Kammer Art. 9 Abs. 3 AK nicht für unmittelbar anwendbar halte, Vorlage zur Vorabentscheidung zum EuGH gemäß Art. 267 AEUV an. Hinsichtlich der nach den Anregungen des Klägers im Einzelnen vorzulegenden Frage sowie der weiter angeregten Vorlagen zur Vorabentscheidung durch den Kläger wird auf die betreffenden Ausführungen
der Klageschrift Bezug genommen. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund einer prokuratorischen Rechtsstellung über eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 2. Hs. VwGO verfüge. Als anerkannter Umweltverband könne er aus einer prokuratorischen Rechtsstellung heraus unionsrechtliche Umweltschutzbelange, die dem Schutz des Einzelnen dienten, gerichtlich geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht habe
seiner Grundsatzentscheidung zum Luftreinhalteplan Darmstadt (Urteil vom 9. März 2013 - 7 C 21/12 -, BVerwGE 147, 312 )
Anknüpfung an die EuGH-Urteile "Slowakischer Braunbär" und "Janecek" (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-237/07 -, Slg. 2008 I-06221) ausgeführt, dass Umweltverbänden nach Maßgabe
terpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts ein möglichst weiter Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen sei, um so die Durchsetzung des europäischen Umweltrechts zu gewährleisten. Anerkannte Umweltverbände seien als unmittelbar betroffene juristische Personen gemäß § 42 Abs. 2 2. Hs. VwGO befugt, beispielsweise die Aufstellung eines zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts entsprechenden Luftreinhalteplans gemäß § 47 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) einzuklagen. Dass sich eine juristische Person nach dem herkömmlichen Begriffsverständnis des subjektiven Rechts eigentlich nicht auf den im Luftreinhalterecht bezweckten
dividuellen Gesundheitsschutz für natürliche Personen berufen könne, stünde dem nicht entgegen. Das Unionsrecht gebiete
sofern eine Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts im Sinne einer Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die Geltendmachung
dividueller Rechtspositionen hinaus. § 42 Abs. 2 2. Hs. VwGO gewähre
sofern -
unionsrechtskonformer Auslegung - anerkannten Umweltschutzverbänden die Rechtsmacht, sich im Bereich des Luftreinhalterechts fremde
teressen zum eigenen Anliegen zu machen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch nicht durch die Novelle des UmwRG überholt. Würde man die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 UmwRG enger auslegen als vorstehend dargestellt, hätte der Gesetzgeber mit der novellierten Regelung sein Ziel verfehlt, die Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 AK
nationales Recht umzusetzen.
folgedessen sei es der Rechtsprechung nicht verwehrt,
terpretationsfähige Vorschriften des Prozessrechts im Lichte von Art. 9 Abs. 3 AK völkerrechtsfreundlich und unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Begriff der "eigenen Rechte"
GO auch die prokuratorische Rechtsstellung eines anerkannten Umweltverbandes erfasse. Gegen eine vermeintliche Sperrwirkung des novellierten UmwRG spreche auch, dass der deutsche Gesetzgeber bereits im Jahre 2006 davon ausgegangen sei, den Anforderungen von Art. 9 Abs. 3 AK vollständig zu genügen. Gleichwohl habe sich die Rechtsprechung dadurch nicht gehindert gesehen, den Begriff der "eigenen Rechte"
GO erweiternd auszulegen. Die vorliegend einschlägigen Regelungen stellten darüber hinaus Rechtvorschriften dar, die dem subjektivierten Umweltschutz dienten und die der Kläger prokuratorisch wahrnehmen könne. Die
Anhang I der VO (EG) Nr. 715/2007 festgelegten NOx-Emissionsgrenzwerten und das
2 der der VO (EG) Nr. 715/2007 geregelte Verbot der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen dienten der Luftreinhaltung und dem Gesundheitsschutz. Dabei komme ihnen nach den Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 715/2007 sowie der Gesamtsystematik des unionsrechtlichen Konzepts zur Luftreinhaltung drittschützende Wirkung zu. Die Regelungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 und 7 StVZO sowie § 5 FZV dienten wiederum der Durchsetzung der maßgeblichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 715/2007. Denn gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO erlösche eine auf einer Typgenehmigung beruhende Betriebserlaubnis, wenn Änderungen am Fahrzeug - die beispielsweise auch
der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen liegen könne - das Abgasverhalten verschlechterten. Weitere gesetzliche Folge sei die Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs nach § 19 Abs. 5 StVZO sowie die Pflicht zur Außerbetriebsetzung nach § 5 Abs. 2 FZV. Aufgrund der damit
sgesamt
dividualschützenden Wirkung der streitgegenständlichen Normen, könne der Kläger deren Einhaltung daher - prokuratorisch - gerichtlich durchsetzen. Darüber hinaus erstrecke sich die prokuratorische Rechtsstellung anerkannter Umweltverbände nach den neuesten Entwicklungen der Rechtsprechung auch auf jede unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung sogar des objektiven Unionsumweltrechts. Nach einer Entscheidung des VGH München (Urteil vom 28. Juli 2016 - 14 N 15.1870 -) seien unbedingte und hinreichend genaue objektive Bestimmungen des Unionsumweltrechts stets als eigene Rechtspositionen eines anerkannten Umweltverbandes anzusehen, unabhängig davon, ob sich die betroffene Norm als
dividualschützend im Sinne der deutschen Schutznormtheorie qualifizieren lasse. Das OVG Saarland habe sich dem mit Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 3/16 - angeschlossen.
diese Richtung gingen auch die Schlussanträge der Generalanwältin L. vom 30. Juni 2016
der Rechtssache M. gegen P. - C-243/15 -, die der EuGH
der Sache durch Urteil vom 8. November 2016 bestätigt habe. Des Weiteren bestünde ein Klagerecht nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH nach Art. 9 Abs. 3 AK i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCH). Der EuGH habe
seiner Entscheidung zu "Protect" vom 20. Dezember 2017 - C 664/15 - ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 3 AK i.V.m. Art. 47 Abs. 1 GRCH die Mitgliedstaaten dazu verpflichte, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte,
sbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. Einem Umweltverband müsse
sofern die Möglichkeit eingeräumt werden, die Einhaltung auch allein objektiven Unionsumweltrechts klageweise vor Gericht geltend zu machen. Vorschriften des nationalen Prozessrechts, die die Zugangsmöglichkeiten zu Gericht regelten, seien nicht bloß so weit wie möglich im Lichte der Ziele des Art. 9 Abs. 3 AK auszulegen. Vielmehr müsse das nationale Verfahrensrecht, soweit es einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich sei, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit (effet utile) unangewendet bleiben, wenn andernfalls der nach Art. 9 Abs. 3 AK und Art. 47 Abs. 1 GRCH gebotene Zugang zu Gericht nicht gewährleistet werden könne. Nach diesen vom EuGH entwickelten Grundsätzen müsse § 42 Abs. 2 VwGO für die vorliegende Klage unangewendet bleiben, sofern § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG und § 42 Abs. 2 VwGO nicht dahingehend ausgelegt werden könnten, dass dem Kläger hiernach ein Klagerecht eröffnet sei. Darüber hinaus führt der Kläger aus, dass die Klage im Hauptantrag auch auf ein hinreichend konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet sei. Es sei
sbesondere anerkannt, dass Gegenstand einer Feststellungsklage auch ein zwischen der Beklagten und einem Dritten bestehendes Rechtsverhältnis sein könne. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche aus dem Verwaltungsverfahren. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO auf Änderungen am Fahrzeug, die vor Auslieferung des Fahrzeugs vorgenommen werden, trägt er ergänzend vor, dass auch solche von der Vorschrift umfasst sein müssten, da Manipulationen durch Händler und Hersteller andernfalls gänzlich aus dem Anwendungsbereich der Norm herausfielen. Ein solches ungeschriebenes Herstellerprivileg könne § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO - anders als § 19 Abs. 6 StVZO - jedoch nicht entnommen werden. Des Weiteren trägt er vor, dass, sofern die Verwendung der Abschalteinrichtung keine Änderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO darstellen sollte, eine Betriebserlaubnis für die betroffenen Fahrzeuge nach § 19 StVZO von Anfang an nicht entstanden sei. Voraussetzung für das Entstehen einer Betriebserlaubnis sei eine gültige (abstrakte) Typgenehmigung, die mithilfe einer Übereinstimmungsbescheinigung auf ein konkretes Fahrzeug bezogen werde ("konkretisierte Typgenehmigung"/Betriebserlaubnis). Vorliegend sei die den Herstellern der betroffenen Fahrzeuge jeweils erteilte Typgenehmigung jedoch nach Art. 5 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 692/2008 unwirksam geworden. Nach der Vorschrift verliere eine Typgenehmigung automatisch ihre Gültigkeit, wenn eine Änderung der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vorgenommen werde, welche zu einer Verschlechterung des Emissionsminderungssystems führten. Eine solche Änderung sei aufgrund des Abweichens der tatsächlich hergestellten Fahrzeuge vom typgenehmigten Fahrzeug gegeben.
der Folge habe den betroffenen Fahrzeugen zu keinem Zeitpunkt eine gültige Typgenehmigung zugrunde gelegen. Der Kläger beantragt,
alphabetischer Reihenfolge ersten Halter
dem von der Beklagten geführten Fahrzeugregister, der ein Fahrzeug mit der Typgenehmigungsnummer e1*207/46*0539 des W. -Konzerns hält, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und ihn zu verpflichten, die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichen des Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen, sowie ein Zwangsgeld
angemessener Höhe anzudrohen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge nicht gemäß § 19 StVZO erloschen sei. Die Vorschrift sei auf die betroffenen Fahrzeuge nicht anwendbar, da sie sich lediglich auf eine einzelne für ein bestimmtes Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis beziehe. Die vorliegend betroffenen Fahrzeuge verfügten hingegen über eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) gemäß § 20 StVZO, die durch das KBA erteilt werde. Eine Überprüfung der
haltlichen Richtigkeit der ABE sei der Zulassungsbehörde verwehrt. Aus diesem Grunde könne auch dem auf die Untersagung des Betriebs der Fahrzeuge gerichteten Begehren des Klägers nicht entsprochen werden. Die Betriebsuntersagung setze vorliegend ebenfalls eine Überprüfung der
haltlichen Richtigkeit der erteilten ABE voraus. Es widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck der Trennung der
VZO (Betriebserlaubnis) und § 20 StVZO (ABE) geregelten Verfahren, wenn die Zulassungsbehörde im Rahmen der Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs die Umstände überprüfen würde, die bereits bei Erteilung der ABE durch das KBA geprüft worden seien. Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie rügt die Zulässigkeit der Klage. Hinsichtlich des Hauptantrags trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Kläger nicht über die erforderliche Klagebefugnis verfüge. Er könne diese nicht auf § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 UmwRG stützen, da die Vorschriften des UmwRG für die vorliegende Klage nicht einschlägig seien. Die durch den Kläger zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche angeführten zulassungsrechtlichen Vorschriften der StVZO sowie der FZV (jeweils i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 und den maßgeblichen NOx-Emissionsgrenzwerten) stellten keine umweltbezogenen Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Abs. 4 UmwRG dar. Die Vorschriften seien primär Verfahrensregelungen technischer Natur für das Prüfverfahren für Fahrzeuge. Dass sie mittelbar auch dem Umweltschutz zu Gute kämen, reiche nicht aus, um sie als "umweltbezogene" Rechtsvorschriften ansehen zu können, aus denen eine Klagebefugnis für Umweltverbände erwachse. Darüber hinaus handele es sich bei den Verwaltungstätigkeiten im Bereich der Zulassung von Fahrzeugen auch nicht um die Zulassung von "Vorhaben" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Der Begriff "Vorhaben" bezeichne auch im Umweltrecht die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und nicht etwa einzelne behördliche Verwaltungsakte auf dem Gebiet der StVZO und der FZV. Dies lasse sich aus der Gesetzesbegründung zum Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG entnehmen,
der der Gesetzgeber auf den Vorhabenbegriff des UVPG verwiesen habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Kläger
Bezug genommenen Äußerungen des Compliance Committee zur Aarhus-Konvention, die lediglich als Hinweis auf eine nach Ansicht des Compliance Committee politisch wünschenswerte Ausdehnung des Anwendungsbereichs des UmwRG zu verstehen seien, nicht hingegen als verbindliche Anforderungen. Der Kläger sei auch nicht unter dem Blickwinkel einer prokuratorischen Rechtsstellung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Ungeachtet der vielfältigen Zielrichtungen der VO (EG) Nr. 715/2007 wiesen die betroffenen Rechtsvorschriften einen rein technischen Charakter auf. Die im Anhang I der Verordnung geregelten NOx-Emissionsgrenzwerte seien zudem lediglich im Rahmen der Prüfstandbedingungen der NEFZ einzuhalten. § 25 EG-FGV, § 19 StVZO sowie § 5 FZV seien verfahrenstechnische Regelungen ohne umweltrechtlichen Gehalt. Vor diesem Hintergrund und
Ansehung der Tatsache, dass der Einhaltung der betreffenden Emissionsgrenzwerte bereits durch Beseitigung der "Umschaltlogik" im Rahmen der stattfindenden Rückrufaktion Rechnung getragen werde, seien Rechtsverletzungen des Klägers nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Ansicht vertrete, er sei auch durch die bloße Geltendmachung einer möglichen Verletzung objektiver unionsrechtlicher Umweltvorschriften klageberechtigt, könne dem nicht gefolgt werden. Eine solche Ausweitung der Klagebefugnis von Umweltverbänden würde den Wortlaut des § 42 Abs. 2 2. Hs. VwGO überdehnen. Des Weiteren stelle sich die Klage im Hauptantrag als unzulässig dar, da der von dem Kläger formulierte Feststellungsantrag kein hinreichend konkretisierbares Rechtsverhältnis bezeichne. Anhand des Kriteriums "Kraftfahrzeuge, die mit dem Motor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet sind" könne die Beklagte die von der Klage betroffenen Halter nicht ermitteln, da der Motortyp nach § 31 StVZO nicht zu den im Fahrzeugregister zu speichernden Daten gehöre. Zudem variiere die Anzahl der der durch die Beklagte zugelassenen Fahrzeuge täglich. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über das erforderliche Feststellungsinteresse. Schließlich sei die erhobene Feststellungsklage gegenüber der vorliegend statthaften Verpflichtungsklage subsidiär. Die Klage sei auch mit dem gestellten Hilfsantrag unzulässig. Dieser genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 VwGO, da die Beklagte den von dem Antrag betroffenen Halter nicht identifizieren könne. Darüber hinaus mangele es dem Kläger auch im Hinblick auf den Hilfsantrag an der erforderlichen Klagebefugnis. Des Weiteren sei die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags unbegründet. Die Klage gehe von der unzutreffenden Annahme aus, dass einem Einzelfahrzeug eines Fahrzeugtyps, für den eine EG-Typgenehmigung erteilt worden sei, durch die Straßenverkehrszulassungsbehörde eine gesonderte Betriebserlaubnis erteilt werde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Zulassungsbehörde prüfe bei der Zulassung eines solchen Einzelfahrzeugs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV lediglich, ob das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspreche. Dies sei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV durch Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung nachzuweisen. Die Übereinstimmungsbescheinigung, die durch den Hersteller ausgestellt werde, begründe - ähnlich einer öffentlichen Urkunde - Beweis für die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit dem typgenehmigten Fahrzeug, bis zum Beweis ihrer Unrichtigkeit. Werde bei einer bestehenden EG-Typgenehmigung nachträglich festgestellt, dass der genehmigte Fahrzeugtyp von Anfang an mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet gewesen sei, würden durch das KBA, wie vorliegend geschehen, gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV nachträglich Nebenbestimmungen gegenüber dem Hersteller erlassen, um einen vorschriftsgemäßen Zustand herzustellen. Einzelne Fahrzeuge seien hiervon nur mittelbar betroffen,
dem mit Wirksamwerden der Nebenbestimmung die Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung feststehe. Werde ein betroffenes Einzelfahrzeug jedoch entsprechend der Nebenbestimmungen nachgerüstet, liege auch wieder eine richtige Übereinstimmungsbescheinigung vor. Der Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 werde durch die Nachrüstung geheilt. Lediglich wenn ein Fahrzeug - trotz mehrfacher Aufforderung des Halters - nicht umgerüstet werde, stelle es sich als nicht mehr vorschriftsmäßig im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV dar, mit der Folge, dass entsprechende Maßnahmen durch die Straßenverkehrszulassungsbehörde zu ergreifen seien. Die zugrunde liegenden EG-Typgenehmigungen seien entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht unwirksam geworden. Eine EG-Typgenehmigung beziehe sich immer auf einen abstrakten Fahrzeugtyp des Herstellers, nicht auf Einzelfahrzeuge. Die Bestandskraft einer solchen Typgenehmigung könne
sofern durch Mängel an den daraufhin hergestellten Einzelfahrzeugen nicht berührt werden, da sie keinerlei Aussagen zu der Vorschriftsmäßigkeit der herzustellenden Einzelfahrzeuge treffe. Vorliegend seien die maßgeblichen Typgenehmigungen auch nicht nach § 7 EG-FGV oder nach allgemeinen Regelungen des Verwaltungsrechts unwirksam geworden. Auch die Regelung des Art. 5 Nr. 10 VO (EG) 692/2008, nach der eine Typgenehmigung aufgrund der Vornahme von Veränderungen, die zu einer Verschlechterung des Emissionsminderungssystems führten, unwirksam werde, sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht einschlägig. Die Regelung stelle auf Änderungen ab, die zeitlich nach dem Erlass einer Typgenehmigung vorgenommen würden. Die
Rede stehende Abschalteinrichtung sei demgegenüber eine von Anfang an bestehende Eigenschaft des genehmigten Fahrzeugtyps, die bereits während des EG-Typgenehmigungsverfahrens vorgelegen habe. Die den Herstellern erteilten Typgenehmigungen könnten auch nicht
Bezug auf die einzelnen betroffenen Fahrzeuge im Zuständigkeitsbereich der Beklagten erlöschen. Der Kläger vermische
sofern die zu trennenden Rechtskreise der an einen Hersteller gerichteten Typgenehmigung gemäß EG-FGV sowie der an einen Fahrzeughalter gerichteten Betriebserlaubnis nach der StVZO. Entgegen der Annahme des Klägers existiere auch keine "konkretisierte" EG-Typgenehmigung. Das Verbindungsstück zwischen Typgenehmigung und einem Einzelfahrzeug stelle vielmehr die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers dar. Des Weiteren stelle die Verwendung von Abschalteinrichtungen bei den vorliegend betroffenen Fahrzeugen keine Änderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO dar, da die Vorschrift allein Änderungen am Fahrzeug erfasse, die nach Abschluss des Produktionsprozesses an einem Fahrzeug vorgenommen würden. Denn vor der Fertigung eines Fahrzeugs existiere kein Fahrzeug dessen Zustand verändert werden könne. Soweit der Kläger zur Begründung einer Änderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO einen Vergleich zwischen dem tatsächlich hergestellten Fahrzeug und dem
der Typgenehmigung beschriebenen Fahrzeug ziehe, welches nach Auffassung des Klägers allen gesetzlichen Bestimmungen entspreche, sei dies mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie rügen ebenfalls die Zulässigkeit der Klage. Hierzu führen sie im Wesentlichen aus, dass die Klage weder im Haupt- noch im Hilfsantrag den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO genüge. Jeweils sei das Begehren der Klage nicht hinreichend im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezeichnet, da die von den begehrten Feststellungen bzw. Verpflichtungen jeweilig betroffenen Halter anhand der durch den Kläger aufgestellten Kriterien nicht
dividualisierbar seien.
der Folge genügten sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag der Klage auch nicht den nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Bestimmtheit eines Klageantrags gestellten Anforderungen. Soweit der Kläger die Feststellung beantrage, dass der Betrieb der betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen untersagt sei und dass diese Fahrzeuge außer Betrieb zu setzen seien, sei die Klage im Hauptantrag zudem gegenüber einer zu erhebenden Verpflichtungsklage subsidiär gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ferner fehle es dem Kläger an der sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag erforderlichen Klagebefugnis. Er könne diese nicht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 UmwRG herleiten. Der Anwendungsbereich des UmwRG sei für die vorliegende Klage nicht eröffnet. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 UmwRG erfasse die von dem Kläger begehrten Maßnahmen nicht.
sbesondere stelle der von dem Kläger mit dem Hauptantrag gerügte, angeblich mangelhafte Vollzug von § 19 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 StVZO sowie von § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV kein Unterlassen einer Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahme zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen über ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar. Die straßenverkehrsrechtliche Einzelzulassung eines Fahrzeugs sei kein Verwaltungsakt, durch den ein Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen werde. Bereits im Gesetzgebungsverfahren sei zum Ausdruck gekommen, dass von dem Vorhabenbegriff Entscheidungen über Produktzulassungen nicht erfasst seien. Dies sei auch
der Literatur zum novellierten UmwRG allgemein anerkannt. Der Begriff des Vorhabens erfasse allein physische, ortsfeste und ortsspezifische Eingriffe
Natur und Landschaft durch Anlagen oder planerisches Handeln. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Im allgemeinen Sprachgebrauch sei der Begriff "Vorhaben" auf planerische Maßnahmen bezogen. Planerisches Handeln beziehe sich
der Rechtsordnung jedoch
aller Regel auf ortsfeste und ortsspezifische Maßnahmen und Objekte. Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs unter den Begriff "Vorhaben" zu fassen, sei vor diesem Hintergrund fernliegend. Dieses schon im Wortlaut angelegte Ergebnis werde ferner durch die Systematik des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG unterstützt,
dem
Nr. 5 der Vorschrift auf "andere als
den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben" Bezug genommen werde. Denn die
den Nr. 1 bis 2b genannten Vorhaben bezögen sich ausnahmslos auf ortsfeste Anlagen und ortsspezifische Eingriffe
Natur und Landschaft. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Einzelzulassung eines Fahrzeugs nicht unter den Vorhabenbegriff zu fassen, da von einem einzelnen Fahrzeug - im Vergleich zu den sonst
RG genannten Vorhaben, die
aller Regel aufgrund ihrer potenziellen Größe relevante Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten - nur äußerst marginale Auswirkungen ausgingen. Die Beschränkung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf Entscheidungen, die sich auf ortsfeste und ortsspezifische Eingriffe
Natur und Landschaft bezögen, entspreche auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Bereits im Gesetzgebungsverfahren sei die allgemein anerkannte und bekannte Beschränkung des Vorhabenbegriffs auf ortsfeste und ortsspezifische Objekte mehrfach ausdrücklich benannt worden. Dennoch habe der Gesetzgeber an dem Begriff festgehalten. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Bereich der Zulassung der Herstellung und
betriebnahme von Kraftfahrzeugen nicht von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG umfasst sein solle, belegten des Weiteren die Ausführungen
der Gesetzesbegründung. Für die Definition des Begriffs "Vorhaben" werde hier auf den Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG a.F. (§ 2 Abs. 4 UVPG n.F.) verwiesen. Weiter werde ausgeführt, dass vom Vorhabenbegriff die Errichtung oder der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen
Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme erfasst sein könne. Hierunter falle die Zulassung eines Kraftfahrzeuges nicht. Dass der Gesetzgeber - wie der Kläger einwendet - sich lediglich am Vorhabenbegriff des UVPG "orientiert" und nicht
RG auf das UVPG verwiesen habe, bedeute nicht, dass er den Begriff "Vorhaben" nicht entsprechend dem Vorhabenbegriff des UVPG habe verstanden wissen wollen. Denn von einem entsprechenden Verweis im Gesetzestext selbst wäre auch die
4 UVPG n.F. enthaltene Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG erfasst gewesen. Auf deren
halt habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gerade nicht beschränken wollen. Soweit der Kläger aus dem
der Gesetzesbegründung enthaltenen Satz "maßgeblich für die Abgrenzung ist jeweils allein, ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden sind" ableite, dass auch andere Zulassungsentscheidungen als Entscheidungen über ortsfeste und ortsspezifische Objekte erfasst seien, überzeuge dies nicht. Der Satz beziehe sich auf den vorangehenden Satz, nach dem etwa auch besondere Ausgestaltungen von fachrechtlichen Zulassungsentscheidungen
Form eines Verwaltungsaktes, wie etwa Teilgenehmigungen und Vorbescheide, vom Vorhabenbegriff erfasst sein könnten. Er könne -
sbesondere
Ansehung der sonstigen Ausführungen
der Gesetzesbegründung - nicht dahingehend verstanden werden, dass unter den Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG allgemein alle fachbehördlichen Zulassungsentscheidungen fielen, unabhängig von dem Zulassungsgegenstand. Der
sofern eindeutige Wille des Gesetzgebers dürfe auch nicht im Wege der Auslegung konterkariert werden.
sofern könne sich ein erweitertes Verständnis des Begriffs "Vorhaben", nach dem etwa auch die Zulassung von Fahrzeugen erfasst wäre, auch nicht durch eine vermeintlich völkerrechtsfreundliche Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG im Lichte von Art. 9 Abs. 3 AK ergeben. Der EuGH habe
seiner Entscheidung zum "Slowakischen Braunbären" (EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - C-240/09 -, Slg. 2011 I-01255) ausdrücklich festgestellt, dass die Regelung des Art. 9 Abs. 3 AK keine klaren und präzisen Verpflichtungen enthielte und einer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedürfe. Der Gesetzgeber habe nunmehr
Umsetzung der Vorschrift eine bewusste Entscheidung dahingehend getroffen, dass sich die Regelung lediglich auf solche Fälle erstrecken solle, welche als "Vorhaben" zu qualifizieren seien. Er habe den Anwendungsbereich des UmwRG daher entsprechend auf "Vorhaben" begrenzt. Soweit der Gesetzgeber
der Gesetzesbegründung Äußerungen des Compliance Committee zur Aarhus-Konvention wörtlich zitiert habe, nach denen etwa auch die "Verschmutzung durch Schiffe" unter Art. 9 Abs. 3 AK falle, ändere dies nichts an der Einschätzung, dass sich der vom Gesetzgeber
RG verwendete Vorhabenbegriff allein auf ortsfeste und ortsspezifische beziehe. Der Gesetzgeber habe die Äußerungen des Compliance Committee
sofern nur darstellend wiedergegeben. Soweit der Kläger auf die Ausführungen des Compliance Committee im Bericht vom 31. Juli 2017 verweise, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen habe das Compliance Committee
dem genannten Bericht keineswegs festgestellt, dass ein Ausnehmen von Produktzulassungsentscheidungen für Kraftfahrzeuge einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 AK darstellen würde. Vielmehr habe es lediglich festgestellt, dass hierin ein Verstoß liegen könnte. Zum anderen wiesen die Entscheidungen des Compliance Committee keinen bindenden Charakter auf. Ungeachtet der mangelnden Anwendbarkeit des UmwRG mache der Kläger zudem nicht wie von § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG vorausgesetzt die Verletzung umweltbezogener Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG geltend. Nach § 1 Abs. 4 UmwRG seien umweltbezogene Rechtsvorschriften lediglich solche, die sich entweder auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG bezögen. Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007, auf die der Kläger sich berufe, sei
erster Linie eine technische Vorschrift zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt, was sich aus dem Wortlaut, der Kompetenzgrundlage (Art. 95 Abs. 1 EGV (heute Art. 114 Abs. 1 AEUV)) sowie aus den Erwägungsgründen der Verordnung und dem Gesamtzusammenhang des EG-Typgenehmigungsrechts ergebe. Dieses diene
sgesamt primär dem Schutz des Binnenmarktes
Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Kraftfahrzeugen, während der Umweltschutz nach den EU-rechtlichen Vorgaben lediglich einen Sekundärzweck darstelle. Die Bestimmungen zu NOx-Emissionsgrenzwerten, die die Hersteller ausschließlich auf dem Rollenprüfstand im NEFZ einhalten müssten und die gerade nicht im realen Fahrbetrieb gälten, bezögen sich zudem nicht auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Denn die Abgas-Emissionen eines Fahrzeugs bezögen sich nur im realen Fahrbetrieb auf den Umweltbestandteil Luft nach § 2 Abs. 3 UIG bzw. könnten sich nur dann auf diesen auswirken. Auch die Regelungen der § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 StVO sowie § 5 FZV seien nicht als umweltbezogene Vorschriften anzusehen, da sie als reine Verfahrensvorschriften keine materiellen Maßstäbe an das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs - weder für den Rollenprüfstand noch für den realen Fahrbetrieb - stellten. Die erforderliche Klagebefugnis könne der Kläger auch nicht aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 UmwRG
analoger Anwendung herleiten. Es fehle
sofern bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, denn der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich des §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 UmwRG bewusst auf "Vorhaben" beschränkt. Des Weiteren sei der Kläger auch nicht nach Art. 9 Abs. 3 AK klagebefugt. Die Vorschrift wirke aufgrund des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehaltes nicht unmittelbar. Dies sei bereits durch den EuGH und das BVerwG festgestellt worden. Auch könne, anders als der Kläger meint, § 3 UmwRG nicht als Umsetzungsakt im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK gesehen werden. Der Kläger sei auch nicht nach § 42 Abs. 2 2. Hs. VwGO klagebefugt. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht, könne der Kläger nicht aufgrund einer "prokuratorischen Rechtsstellung" die vermeintliche Verletzung von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 sowie der festgelegten NOx-Emissionsgrenzwerte als eigenes Recht geltend machen. Nach der Novelle des UmwRG bestehe für das
stitut der prokuratorischen Rechtsstellung von Umweltverbänden kein Raum mehr.
der von dem Kläger benannten Entscheidung des BVerwG zum Luftreinhalteplan Darmstadt (Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21/12 ) habe das BVerwG auf diese Rechtsfigur "im
teresse des aus Art. 4 Abs. 4 EUV folgenden Effektivitätsgebots" und
Ermangelung einer gesetzlichen Regelung zurückgegriffen, da eine "grundsätzliche Verneinung" der Klagebefugnis von Umweltverbänden der Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus-Konvention unvereinbar sei. Der Gesetzgeber habe die Rechtsschutzmöglichkeiten von Umweltverbänden mit der UmwRG-Novelle 2017 nunmehr jedoch zur Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 AK im Sinne der vom Compliance Committee geforderten Nachbesserung weiter ausgebaut.
der Folge bestehe auch unionsrechtlich keine Notwendigkeit mehr, auf die systemfremde Figur der prokuratorischen Rechtsstellung zurückzugreifen. Zudem könne der Kläger, selbst wenn man - trotz der UmwRG-Novelle - auf die überholte Figur der prokuratorischen Rechtsstellung zurückgriffe, hieraus kein Klagerecht herleiten. Denn notwendige Voraussetzung hierfür wäre nach der genannten Entscheidung des BVerwG, dass eine natürliche Person im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen der VO (EG) Nr. 715/2007 über ein Klagerecht verfügte, welches der Kläger prokuratorisch wahrnehme. Diese Voraussetzung sei vorliegend jedoch nicht erfüllt. Eine natürliche Person könne unter Berufung auf die Verletzung einer unionsrechtlichen Vorschrift eigene Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 2. Hs. VwGO nur geltend machen, wenn die Vorschrift nicht nur den öffentlichen
teressen, sondern auch den
dividualinteressen Dritter zu dienen bestimmt sei, und wenn die Vorschrift die Person, die sich auf sie beruft, aufgrund besonderer Umstände
dividualisierter Weise und
Abgrenzung von der Allgemeinheit betreffe. Eine herausgehobene Betroffenheit Einzelner im Sinne eines -
Abgrenzung zur Allgemeinheit - qualifiziert betroffenen Personenkreises könne durch die vermeintliche Verletzung der Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 und der NOx-Emissionsgrenzwerte, die lediglich für den Rollenprüfstand und nicht den realen Fahrbetrieb gelten würden, jedoch nicht eintreten. Selbst wenn hingegen auf den Schadstoffausstoß eines Fahrzeugs im realen Fahrbetrieb abgestellt würde, handelte es sich hierbei um eine globale und diffuse Umweltbelastung, welche die gesamte Allgemeinheit gleichermaßen und nicht eine von dieser abgrenzbare Gruppe beträfe. Darüber hinaus dienten die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht dem Schutz einzelner Personen, sondern als Teil der Regelungen zur EG-Typgenehmigung dem Schutz des Binnenmarktes. Auch die Regelungen der § 19 Abs. 5 und 7 StVZO sowie § 5 FZV vermittelten als bloße Verfahrensvorschriften, die
haltlich keine materiellen Maßstäbe an das Emissionsverhalten von Fahrzeugen stellten, keinen Drittschutz. Der Kläger könne sich zur Begründung seiner Klagebefugnis auch nicht auf die Entscheidung des VGH München (Urteil vom 28. Juli 2016 - 14 N 15.1870 -) berufen. Hier habe der VGH München bezogen auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
einer vereinzelten Entscheidung angenommen, dass eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK und
folge der ihr zustehenden prokuratorischen Rechtsstellung auch die mögliche Verletzung objektiver unionsrechtlicher Umweltvorschriften geltend machen könne. Eine Orientierung an dieser Entscheidung sei aufgrund der Novelle des UmwRG nunmehr ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass er mit der UmwRG-Novelle auf eine vollständige Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 AK abziele. Angesichts des klaren und eindeutigen Regelungswillens des Gesetzgebers bleibe kein Raum mehr für die durch den VGH München vorgenommene extensive Auslegung der Klagerechte von Umweltverbänden. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf Art. 47 Abs. 1 GRCH berufen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm sei das Vorliegen von unionsrechtlich geschützten Rechten und Freiheiten. Art. 47 Abs. 1 GRCH setze voraus, dass der Kläger sich auf rechtlich anerkannte
teressen berufen könne, d.h. auf Vorschriften des Unionsrechts, die zumindest auch seinem Schutz dienten. Dies sei -
Ermangelung einer drittschützenden Wirkung der Regelungen der VO (EG) Nr. 715/2007 - nicht der Fall. Neben der erforderlichen Klagebefugnis verfüge der Kläger zudem nicht über das nach § 43 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Hauptantrags erforderliche Feststellungsinteresse. Des Weiteren stelle sich die Klage auch als unbegründet dar. Die betroffenen Fahrzeuge verfügten nicht wie
der Klage vorausgesetzt über eine "Betriebserlaubnis", sondern über eine EG-Typgenehmigung. Diese sei streng von der Betriebserlaubnis nach nationalem Recht zu trennen. Anders als der Kläger meint, könne für ein Fahrzeug, das über eine solche Typgenehmigung verfüge, nicht zusätzlich eine "Betriebserlaubnis" bestehen. Mangels Existenz einer Betriebserlaubnis für die betroffenen Fahrzeuge, könne diese auch nicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erlöschen.
sofern sei auch der Betrieb der betroffenen Fahrzeuge nicht nach § 19 Abs. 5 und 7 StVZO untersagt. Selbst wenn die vorliegend betroffenen Fahrzeuge über eine Betriebserlaubnis verfügten, sei diese jedoch nicht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO erloschen, da die Vorschrift nur nachträgliche Änderungen an einem Fahrzeug erfasse. Maßgeblicher Referenzzeitpunkt sei der Abschluss des Produktionsvorgangs. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Norm und entspreche dem historischen Willen des Verordnungsgebers sowie der vorherrschenden Auslegung
Literatur und Rechtsprechung. Die mit dem Motor EA 189 EU5 ausgestatteten Fahrzeuge seien jedoch nach ihrer Herstellung nicht verändert worden, da sie bereits zuvor mit der Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen seien. Auch der vom Kläger weiter vorgebrachten Begründung, die "Betriebserlaubnis" der Fahrzeuge sei erloschen, da die den Herstellern erteilten Typgenehmigungen unwirksam seien, könne nicht gefolgt werden. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge verfügten sämtlich über eine wirksame Typgenehmigung. Die Erteilung und das Fortbestehen einer EG-Typgenehmigung bestimme sich allein nach den Regelungen der EG-FGV, welche das Rechtsverhältnis zwischen Hersteller und der EG-Typgenehmigungsbehörde regele.
sofern seien die Typgenehmigungen mangels Anwendbarkeit der Vorschriften nicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO erloschen, zumal auch eine nachträgliche Änderung der Fahrzeuge nicht vorliege. Ferner seien die Typgenehmigungen nicht wie der Kläger meint nach Art. 5 Abs. 10 der VO (EG) 692/2008 unwirksam. Der Kläger verkenne
soweit die Unterscheidung zwischen der Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug und der Emissionstypgenehmigung. Nur auf letztere beziehe sich Art. 5 Abs. 10 der VO (EG) 692/2008. Darüber hinaus seien die betreffenden Fahrzeuge nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Auch die Ansicht des Klägers, die betreffenden Fahrzeuge hielten im Realverkehr die
der VO (EG) Nr. 715/2007 vorgeschriebenen NOx-Emissionsgrenzwerte nicht ein, treffe nicht zu, denn die Grenzwerte gälten lediglich im Prüfverfahren, und nicht für den realen Fahrbetrieb. Des Weiteren lägen auch die Voraussetzungen einer Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV nicht vor. Die Fahrzeuge seien entgegen der Ansicht des Klägers vorschriftsmäßig. Ihnen lägen wirksame Typgenehmigungen zugrunde hinsichtlich derer für die einzelnen Fahrzeuge auch gültige Übereinstimmungsbescheinigungen vorlägen, welche einen Rechtsschein für die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge begründeten. Im Übrigen sei das der Beklagten durch § 5 Abs. 1 FZV eingeräumte Ermessen - eine Vorschriftswidrigkeit der Fahrzeuge unterstellt - nicht auf Null reduziert.
sbesondere könne die Beklagte den Haltern der betroffenen Fahrzeuge anstelle der Untersagung des Betriebs als milderes, gleich geeignetes Mittel eine Frist zur Beseitigung der unterstellten Vorschriftswidrigkeit setzen. Dass dieses Mittel nicht geeignet sein solle, sei nicht ersichtlich, da bis August 2017 bereits 89% aller betroffenen Fahrzeuge nachgerüstet worden seien. Da der Betrieb der Fahrzeuge weder nach § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO noch nach § 5 Abs. 1 FZV untersagt sei, seien sie auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 FZV außer Betrieb zu setzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
halt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (I.) als auch des Hilfsantrags (II.) unzulässig. Darüber hinaus ist sie auch
sgesamt unbegründet (III. und IV). I. Der Hauptantrag ist unzulässig, da der Kläger nicht über die erforderliche Klagebefugnis verfügt (1.). Des Weiteren stellt sich die Feststellungsklage als unstatthaft dar (2.).
: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 80; a.A. Wahl/Schütz,
: Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Stand: Juni 2017), § 42 Abs. 2 Rn. 23 ff.; Sodan,
: Sodan/Ziekow, VwGO,
eigenen Rechten geltend macht. Eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 1. Hs. VwGO, aus der der Kläger eine Klagebefugnis herleiten kann, folgt weder aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 UmwRG (a), aus den Regelungen des UmwRG
analoger Anwendung (
der seit dem 2. Juni 2017 geltenden Fassung. Der sachliche Anwendungsbereich des UmwRG ist für die Klage nicht eröffnet. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ermöglicht es nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einzulegen, ohne eine Verletzung
eigenen Rechten geltend machen zu müssen. § 2 Abs. 1 UmwRG stellt
sofern eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 1. Hs. VwGO dar. Vgl. Sodan,
: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 401 f.; Fellenberg/Schiller,
: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I (Stand: Mai 2017), Vorb. UmwRG Rn. 1. Der Kläger ist eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Voraussetzung für ein auf § 2 Abs. 1 UmwRG gestütztes Klagerecht ist jedoch weiter, dass sich die Klage auf eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG bezieht. Hieran fehlt es vorliegend. Die Voraussetzungen der hier einzig
Betracht kommenden rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 UmwRG sind nicht erfüllt. Anders als der Kläger meint, stellt die von ihm begehrte Feststellung, dass die Betriebserlaubnis der betroffenen Fahrzeuge erloschen und ihr Betrieb auf öffentlichen Straßen untersagt sei, sowie die Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge bzw. deren Unterlassen keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 6, Satz 2 UmwRG dar. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sind Entscheidungen, auf welche das UmwRG und somit das Klagerecht des § 2 Abs. 1 Anwendung findet, Verwaltungsakte und öffentlichrechtliche Verträge, durch die andere als
den Nr. 1 bis 2b der Vorschrift genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG erstreckt den Entscheidungsbegriff weiter auf Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, sofern sie der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der europäischen Union dienen. Ebenfalls erfasst ist der Nichterlass solcher Verwaltungsakte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Ein Klagerecht auf Grundlage des UmwRG bestünde für den Kläger demnach allenfalls dann, wenn die straßenverkehrsrechtliche Zulassung der
Rede stehenden Fahrzeuge jeweils als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre, durch den ein Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen würde, und die Feststellung des Erlöschens ihrer Betriebserlaubnis bzw. ihre Außerbetriebsetzung als Überwachungs- bzw. Aufsichtsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 FZV ist kein Verwaltungsakt
Bezug auf ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Erfasst vom Begriff des Vorhabens im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sind lediglich planerische Maßnahmen, durch die physisch und
Bezug auf einen spezifischen Ort oder ein Gebiet unmittelbar
Natur und Landschaft eingegriffen wird. Nicht von der Vorschrift umfasst sind mangels spezifischen Ortsbezugs und mangels einer unmittelbaren Eingriffswirkung
Natur und Landschaft hingegen Produktzulassungen zum Verkehr bzw. die hier
Rede stehende Zulassung eines Kraftfahrzeugs. Vgl. im Ergebnis VG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 3 A 59/17 -. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich durch Auslegung der Norm. Maßgebend für die Auslegung ist dabei der
der Gesetzesvorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt,
den die Vorschrift hineingestellt ist. Der subjektive Wille der gesetzgebenden
stanz ist dabei
soweit bedeutsam, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom
Natur und Landschaft eingegriffen wird. Im natürlichen Sprachgebrauch beschreibt der Begriff "Vorhaben" eine Absicht, einen Plan, ein Projekt, ein Unterfangen oder ein Unternehmen, vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch,
Bezug auf Produkte bzw. die hier
Rede stehende straßenverkehrsrechtliche Einzelzulassung eines Kraftfahrzeugs nicht unter den Begriff "Vorhaben" zu fassen. Im juristischen Sprachgebrauch des öffentlichen Rechts verfügt der Begriff "Vorhaben" zudem über einen im Vergleich zum allgemeinen Sprachgebrauch enger gefassten Bedeutungsgehalt. Als juristischer Begriff ist er planungsrechtlich geprägt und beschreibt
der Regel die Umsetzung einer planerischen Maßnahme, die - meist bezogen auf eine "Anlage" - gegenständlich und ortsfest oder zumindest ortsspezifisch
Natur und Landschaft eingreift. Exemplarisch kann diesbezüglich der Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) herangezogen werden, nach dem unter einem Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zu verstehen ist.
vergleichbarer Weise, d.h. ebenfalls zur Umschreibung einer planerischen und ortsbezogenen, wenn nicht sogar ortsfesten Maßnahme mit Eingriffswirkung
Natur und Landschaft, wird der Begriff des Vorhabens beispielsweise verwendet
SchG), §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 7 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), §§ 13 f. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), § 43 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 86 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 35 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), § 20 StandortauswahlG (StandAG), § 2a Atomgesetz (AtG), § 8 BundeswaldG (BWaldG), § 2 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) und § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Der Umstand, dass der Begriff "Vorhaben" im juristischen Sprachgebrauch weit überwiegend
dem vorstehend dargestellten planungsrechtlichen Sinne verwendet wird (Ausnahmen finden sich lediglich vereinzelt, beispielsweise
G) oder
1 Hochschulrahmengesetz (HRG) (jeweils
der Bedeutung eines Forschungsvorhabens)), legt es nahe, ihn auch im Bereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG entsprechend auszulegen. bb) Für ein derartiges Begriffsverständnis spricht weiter eine Zusammenschau des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG mit den Regelungen der Nr. 1 bis 2b der Vorschrift. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nimmt auf die Nr. 1 bis 2b
soweit ausdrücklich Bezug, als dass unter die Regelung der Nr. 5 Verwaltungsakte und öffentlichrechtliche Verträge fallen sollen, durch welche "andere als
den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben" zugelassen werden. Dabei beschreiben auch die
den Nr. 1 bis 2b aufgeführten Vorhaben jeweils planerische Maßnahmen, die sich auf eine ortsfeste Anlage beziehen oder mit denen
sonstiger Hinsicht ortsspezifisch
Natur und Landschaft eingegriffen wird.
RG bezeichnet der Begriff "Vorhaben" planerische Projekte, für die nach dem UVPG, nach der UVP-V Bergbau oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Unweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sind nach Anlage 1 des UVPG Vorhaben, die die Errichtung, den Betrieb sowie die Veränderung bestimmter größerer
dustrieanlagen und
frastrukturvorhaben sowie den Bau im Einzelnen aufgeführter sonstiger Anlagen betreffen und die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Nach der UVP-V Bergbau besteht eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Maßnahmen, die gewisse Schwellenwerte erreichen, wie etwa die Gewinnung von Erdöl mit einem gewissen Fördervolumen (vgl. § 1 Nr. 2 UVP-V Bergbau). Auch die
Nr. 2 der Vorschrift genannten Entscheidungen stehen jeweils im Zusammenhang mit einer ortsspezifischen planerischen Maßnahme und ihrer Umsetzung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sind immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für gewisse
der 4. BImSchV aufgeführte
dustrielle Anlagen (beispielsweise Kraftwerke mit einer Leistung von mindestens 50 MW, Steinbrüche oder bestimmte Anlagen zur Metallverarbeitung) und damit
Zusammenhang stehende nachträgliche Anordnungen umweltrechtsbehelfsfähig. Ebenfalls unter Nr. 2 der Vorschrift fallen wasserrechtliche Erlaubnisse, die mit einem Vorhaben im Sinne der
dustrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010) verbunden sind, sowie Planfeststellungsbeschlüsse für Abfalldeponien. Ebenso verhält es sich mit den
Nr. 2a und 2b aufgeführten Entscheidungen, die wiederum planungsrechtliche, auf einen bestimmten Ort bzw. ein bestimmtes Gebiet bezogene Maßnahmen betreffen. Da mit dem Begriff des Vorhabens
den Nr. 1 bis 2b der Vorschrift - entsprechend dem typischen juristischen Sprachgebrauch im öffentlichen Recht - jeweils planerische Maßnahmen umschrieben werden, durch die physisch und ortsfest bzw. ortsspezifisch unmittelbar
Natur und Landschaft eingegriffen wird, deutet die erneute Verwendung des Begriffs
RG darauf hin, dass hierunter solche Maßnahmen zu fassen sind, die dem Grunde nach mit denen der Nr. 1 bis 2b vergleichbar sind. Anhaltspunkte für ein hiervon grundlegend abweichendes Verständnis des Begriffs "Vorhaben"
Nr. 5 der Vorschrift sind demgegenüber nicht ersichtlich, zumal die Regelung der Nr. 5 auf die der Nr. 1 bis 2b ausdrücklich Bezug nimmt. cc) Für ein dem typischen juristischen Sprachgebrauch im öffentlichen Recht entsprechendes Verständnis des Begriffs "Vorhaben"
RG spricht ferner dessen systematischteleologische Betrachtung. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG definiert den sachlichen Anwendungsbereich des UmwRG. Die zentrale Vorschrift des Gesetzes stellt § 2 UmwRG dar, nach dem sich anerkannte Vereinigungen auf besondere Klagerechte auf dem Gebiet des Umweltrechts berufen können. Wie bereits dargelegt, sind diese Klagerechte von der Geltendmachung einer Verletzung
eigenen Rechten unabhängig. Sie stellen damit Ausnahmevorschriften zu dem
erster Linie auf den
dividualrechtsschutz gerichteten (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)) deutschen Verwaltungsrechtsschutzsystem dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom
: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I (Stand: Mai 2017), Vorb. UmwRG Rn. 3 ff. Seit seinem
krafttreten im Jahre 2006 wurde neben einer
haltlichen Stärkung der Klagerechte des UmwRG, die anfangs auf die Rüge der Verletzung drittschützender Normen beschränkt waren (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG
der Fassung vom 15. Dezember 2006), der Anwendungsbereich des UmwRG durch mehrere Novellen stetig erweitert und erstreckt sich nunmehr auf einen im Vergleich zur anfänglichen Fassung deutlich weiter gefassten Bereich umweltrelevanter Entscheidungen. Vgl. zur Entwicklung des UmwRG
sgesamt Schlacke, Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - EuGH ante portas?, ZUR 2013, 195 ff.; dies., Die Novelle des UmwRG 2017, NVwZ 2017, 905 ff.; Schmidt/Kahl/Gärditz, Umweltrecht,
: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I (Stand: Mai 2017), § 1 UmwRG Rn. 5. Die Regelungen des UmwRG stellen demnach weiterhin Ausnahmevorschriften im deutschen Verwaltungsrechtsschutzsystem dar. Besonders vor dem Hintergrund, dass der von dem Gesetzgeber zur Umgrenzung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG gewählte Begriff "Vorhaben" im öffentlichrechtlichen Sprachgebrauch über einen typischen Bedeutungsgehalt verfügt, spricht dieser Ausnahmecharakter der Regelungen des UmwRG für eine "enge", d.h. dem typischen juristischen Sprachgebrauch entsprechende Auslegung des Begriffs, nach der hierunter lediglich Vorhaben im planungsrechtlichen Sinne fallen. Anhaltspunkte, die für eine von diesem tradierten Verständnis abweichende, weiterreichende Auslegung sprächen, nach welcher sich der Anwendungsbereich des UmwRG auf Produktzulassungen beziehen würde, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Des Weiteren sprechen bei teleologischsystematischer Betrachtung auch die weiteren Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gegen eine derart weite Auslegung des Begriffs "Vorhaben".
sbesondere den
Nr. 1 bis 2b genannten und
Nr. 5
Bezug genommenen Entscheidungen ist gemein, dass sie sämtlich Maßnahmen betreffen, die aufgrund ihres typischerweise großen Ausmaßes bzw. ihrer Reichweite als besonders umweltrelevant zu qualifizieren sind. Hinsichtlich dieser Entscheidungen besteht regelmäßig ein - durch Umweltverbände artikuliertes - besonderes Umweltschutzinteresse der Allgemeinheit. Im Vergleich zu den
RG genannten Vorhaben weisen Produktzulassungsentscheidungen - zumindest
Gestalt der hier
Rede stehenden straßenverkehrsrechtlichen Einzelzulassung eines Kraftfahrzeugs - demgegenüber lediglich geringfügige Auswirkungen auf die Umwelt auf.
sofern besteht zumindest im Hinblick auf die straßenverkehrsrechtliche Einzelzulassung von Kraftfahrzeugen kein derartiges Umweltschutzinteresse der Allgemeinheit, welches mit den bei den
RG genannten Entscheidungen bestehenden Schutzinteressen hinreichend vergleichbar wäre. Dass sich die vorliegende Klage auf eine Vielzahl von Einzelzulassung von Kraftfahrzeugen bezieht, hinsichtlich derer bzw. ihrer Außerbetriebsetzung ein größeres Umweltschutzinteresse bestehen mag, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ist die straßenverkehrsrechtliche Einzelzulassung eines Kraftfahrzeugs nach dem Vorstehenden nicht unter den Begriff des Vorhabens zu fassen, kann aufgrund der bloßen Kumulation der vorliegend betroffenen Einzelzulassungen verschiedener Kraftfahrzeuge nicht darauf geschlossen werden, es handele sich bei diesen
ihrer Gesamtheit um ein Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Dies gilt besonders, da jede einzelne straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Kraftfahrzeugs - auch wenn durch die zuständige Zulassungsbehörde mehrere Kraftfahrzeuge mit gleicher Typgenehmigung zugelassen werden - jeweils eine selbstständige Entscheidung der Zulassungsbehörde gegenüber dem Halter darstellt. Denkbar wäre allenfalls, die Typgenehmigung als "Vorhaben" anzusehen, weil sie eine unbestimmte Vielzahl von Fahrzeugen betrifft. Dies im Ergebnis verneinend: VG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 3 A 59/17 -. Die Typgenehmigungen der Fahrzeuge sind hier aber nicht streitgegenständlich. dd) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift steht der gefundenen Auslegung des Vorhabenbegriffs des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht entgegen. Vielmehr bestätigt sie sie. Dabei sind Gesetzesmaterialien bei der Auslegung einer Norm lediglich unterstützend und
sgesamt nur
sofern heranzuziehen, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen. Der sog. Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der
terpretation nur
soweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden
stanzen können demnach nicht über eine Heranziehung der Gesetzesmaterialien dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom
der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf Vorhaben im planungsrechtlichen Sinne beschränken wollte und
sofern von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden kann. Dass sich der Gesetzgeber bei der Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG der planungsrechtlichen Prägung des Begriffs "Vorhaben" bewusst war und das Tatbestandsmerkmal des Vorhabens
Kenntnis dessen aufgestellt hat, dass hierdurch der Bereich der Produktzulassungsentscheidungen aus dem Anwendungsbereich des UmwRG ausgeklammert wird, lässt sich den Materialien des Gesetzgebungsprozesses entnehmen. Die planungsrechtliche Prägung des Vorhabenbegriffs wurde im Gesetzgebungsverfahren frühzeitig erörtert.
diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass durch die Verwendung des Begriffs "Vorhaben" zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG der Bereich der Produktzulassungsentscheidungen von der Vorschrift nicht erfasst wäre. Konkret wurde dies im Rahmen der Öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
dessen
dem hinsichtlich des Begriffs "Vorhaben" bemängelt wurde: "Das Gleiche gilt für die Beschränkung auf sogenannte Vorhaben
der Nummer 5. Die Juristen wissen, was damit gemeint ist - nämlich der gesamte Produktgenehmigungsbereich bliebe außen vor; z.B. illegale Produkte, die aus China
den Verkehr gebracht werden, die hier im Markt dann letztlich vertrieben werden. Der BGH hat
der vergangenen Woche entschieden, dass Verbraucherschutzverbände z.B. bei Energiesparlampen, die zu viel Quecksilber enthalten, ein Klagerecht haben. Nur, das ist ein genuines Umweltrechtsproblem, dieses Recht müssen natürlich auch die Umweltverbände haben, es wird ihnen nach der bisherigen Formulierung des Gesetzesentwurfs genommen." Vgl. Wortprotokoll der 91. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Protokoll Nr. 18/91 S. 6. Jene Kritik findet sich auch
der schriftlichen Stellungnahme von Prof. Dr. L
diesem Zusammenhang zu eng. Die Anfechtung der Genehmigung von Produkten, die unter Verstoß gegen Umweltrechtsvorschriften hergestellt werden, würde nicht unter den Gesetzeswortlaut fallen." Vgl. Ausschussdrucksache 18
der schriftlichen Stellungnahme der Sachverständigen Frau Univ.-Prof. Dr. T. ,
stitut für Umwelt- und Planungsrecht der Universität Münster, vom 21. September 2016 zur Öffentlichen Anhörung zum Gesetzesentwurf BT-Drs. 18/9526 aufgezeigt: "Schließlich fehlt der gesamte Produktbereich, der vom Entscheidungsbegriff des § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG-E nicht erfasst wird. So werden zukünftig Verwaltungsakte, die die Zulassung von Produkten betreffen, wie z.B. Kraftfahrzeuge, nach wie vor nicht mittels eines Umwelt-Rechtsbehelfs überprüfbar sein, obwohl sie einen Umweltbezug aufweisen." Vgl. Ausschussdrucksache 18
der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (
der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG hin. Hier heißt es: "Der Begriff des Vorhabens orientiert sich an der Begriffsbestimmung von § 2 Abs. 2 UVPG [Anmerkung des Gerichts: diese entspricht im Wesentlichen § 2 Abs. 4 UVPG
der Fassung vom 29. November 2017], allerdings ohne die Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG. Erfasst sein kann daher die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen
Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme sowie jeweils deren Änderung bzw. Erweiterung. Ebenso werden besondere Ausgestaltungen von fachrechtlichen Zulassungsentscheidung
Form eines Verwaltungsaktes, wie beispielsweise Teilgenehmigungen oder Vorbescheide, erfasst. Maßgeblich für die Abgrenzung ist jeweils allein, ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden sind." Vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36 . Die Ausführungen
der Gesetzesbegründung zeigen, dass nach dem Willen des historischen Gesetzgebers bei der Bestimmung des Merkmals "Vorhaben"
RG der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 4 UVPG heranzuziehen ist - mit der Ausnahme, dass alle dem abstrakten Vorhabenbegriff des UVPG unterfallenden Maßnahmen als Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzusehen sind, und nicht bloß solche, die
Anlage 1 des UVPG aufgeführt sind. Vgl. im Ergebnis Michl, Die Umweltverbandsklage nach dem Regierungsentwurf zur Anpassung des UmwRG an europa- und völkerrechtliche Vorgaben, NuR
der Gesetzesbegründung verdeutlicht, nach denen ein Vorhaben "die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen
Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme sowie jeweils deren Änderung bzw. Erweiterung" sein kann. Diese erläuternde Aufzählung entspricht im Wesentlichen § 2 Abs. 4 UVPG. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 2 Abs. 4 UVPG ist ein Vorhaben [nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG] die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer sonstigen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen
Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme sowie die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der genannten Anlagen und Maßnahmen. Zwar wird durch § 2 Abs. 4 UVPG nicht definiert, was unter einer technischen oder sonstigen Anlage bzw. unter einer sonstigen
Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme zu verstehen ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass keine einheitlichen umweltrechtlichen Begriffe,
sbesondere kein einheitlicher Anlagenbegriff, existiert. Hieraus folgt, dass dem UVPG auch kein selbstständiger Vorhabenbegriff zugrunde liegt. Vielmehr wird zur Ermittlung, ob eine Maßnahme ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 4 UVPG darstellt, auf den jeweiligen fachgesetzlichen Anlagenbegriff abgestellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 34; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Oktober 2014, - 1 MB 5/13 -, juris Rn. 18; Appold,
: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Aufl. 2012, § 2 UVPG Rn. 75 f. Trotz des Fehlens eines selbstständigen, im UVPG umfassend geregelten Vorhabensbegriffs ist jedoch auch die
4 UVPG enthaltene Definition planungsrechtlich geprägt und zielt - bei Berücksichtigung des jeweilig einschlägigen Fachrechts - ebenfalls auf planerische Maßnahmen ab, durch die physisch und ortsspezifisch
Natur und Landschaft eingegriffen wird. Dies zeigt sich neben der Anknüpfung an den Begriff der Anlage, der sich - wie auch der Begriff des Vorhabens selbst - zuvörderst im Bau- und Fachplanungsrecht findet, durch die Anknüpfung an "sonstige
Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen". Zwar enthält § 2 Abs. 4 UVPG selbst auch keine Definition jener sonstigen Maßnahmen. Die betreffenden Ausführungen
der Gesetzesbegründung zum UVPG zeigen jedoch, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Merkmals auf ortsbezogene und unmittelbar
Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen - wie z.B. die Rodung von Waldflächen oder Tiefbohrungen - abzielte. Vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 75 . Vor diesem Hintergrund verdeutlicht der Umstand, dass der Gesetzgeber
der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf den Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG a.F. Bezug genommen hat, dass der Begriff "Vorhaben" auch
RG im planungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich der Gesetzgeber an dem Vorhabenbegriff des UVPG nach der Gesetzesbegründung lediglich "orientiert", auf diesen aber nicht verwiesen hat. Hieraus ist, anders als der Kläger meint, nicht zu folgern, dass der Gesetzgeber von einem weiteren Vorhabenbegriff als dem des § 2 Abs. 2 UVPG a.F. ausgegangen ist und beispielsweise auch der Produktbereich umfasst sein sollte. Dass der Gesetzgeber
RG nicht auf § 2 Abs. 2 UVPG a.F. verwiesen hat, ist darauf zurückzuführen, dass von einem Verweis auf die Vorschrift auch die dortige Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG erfasst gewesen wäre. Dies entsprach ausweislich der Gesetzesbegründung nicht dem Willen des Gesetzgebers und hätte im Ergebnis dazu geführt, dass der Vorschrift lediglich solche Zulassungsentscheidungen unterfallen würden, die bereits von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erfasst sind. Des Weiteren ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch
Ansehung der
der Gesetzesbegründung zur Erläuterung des Vorhabenbegriffs enthaltenen Passage "maßgeblich für die Abgrenzung ist jeweils allein, ob für die Zulassungsentscheidung umweltbezogener Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts anzuwenden sind", vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36 , nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von einem weiteren Vorhabenbegriff ausgegangen ist. Dieser erläuternde Satz ist im Zusammenhang mit dem vorstehenden Satz, demzufolge auch "besondere Ausgestaltungen von fachrechtlichen Zulassungsentscheidung
Form eines Verwaltungsaktes, wie beispielsweise Teilgenehmigungen oder Vorbescheide, erfasst" werden, zu sehen und auf diesen bezogen. Hierdurch soll klargestellt werden, dass nicht bloß die abschließende Gesamtzulassung, sondern auch vorgelagerte Teilentscheidungen über ein Vorhaben durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst sein sollen, wie es auch bei den Entscheidungen über Vorhaben nach den Nr. 1 bis 2b der Vorschrift anerkannt ist. Vgl. exemplarisch OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08 -, juris Rn. 83 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10 März 2010 - 12 ME 176/09 -, juris Rn. 9; Schieferdecker,
: Hoppe/Beckmann, UVPG Kommentar, § 1 UmwRG Rn. 17; Fellenberg/Schiller,
: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I (Stand: Mai 2017), § 1 UmwRG Rn. 9, 32. Hätte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG hingegen weiter fassen wollen, hätte beispielsweise die Möglichkeit bestanden, dies etwa durch die Schaffung einer Generalklausel - ähnlich der
3 AK - zu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch bewusst keinen Gebrauch gemacht. Vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 37 . ee) Eine über das vorstehend dargelegte Verständnis des Begriffs "Vorhaben"
RG hinausgehende Auslegung, nach der auch die hier
Rede stehende straßenverkehrsrechtliche Einzelzulassung als Vorhaben zu qualifizieren wäre, kann auch nicht vor dem Hintergrund einer völkerrechtsfreundlichen sowie unionsrechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 AK erfolgen. Dem steht der klar artikulierte Wille des Gesetzgebers entgegen. Nach Art. 9 Abs. 3 AK stellt jede Vertragspartei der Konvention "zusätzlich und unbeschadet der
den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren [...] sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige
ihrem
nerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres
nerstaatlichen Rechts verstoßen." Ob die Vorschrift des Art. 9 Abs. 3 AK, wie vom Kläger vertreten, aufgrund des weit gefassten Wortlauts so weit zu verstehen ist, dass die Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention hiernach dazu angehalten sind, Zugangsmöglichkeiten zu gerichtlichem Rechtsschutz auch hinsichtlich umweltrelevanter Entscheidungen
Bezug auf den Produktbereich,
sbesondere Kraftfahrzeugzulassungen, zu schaffen, kann vorliegend dahinstehen. Eine solche Verpflichtung bejahend: Epiney/Diezig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention, Handkommentar, 2018, Art. 9 Rn. 37; Schlacke, Die Novelle des UmwRG 2017, NVwZ 2017, 905, 908; zurückhaltend: Fellenberg/Schiller,
: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I (Stand: Mai 2017), Vorb. UmwRG Rn. 12 f.; offen gelassen von VG Schleswig, Urteil vom
nerstaatlichen Rechtsordnung mit dem Völkerrecht, sondern eine möglichst vollständige Übernahme der materiellen Wertungen - soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist. Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit entfaltet Wirkung nur im Rahmen des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems des Grundgesetzes und lässt etwa den Grundsatz der demokratischen Selbstbestimmung unangetastet. Zwar ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will. Eine Auslegung entgegen eindeutig entgegenstehendem Gesetzes- oder Verfassungsrecht ist jedoch methodisch nicht vertretbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris Rn. 72 m.w.N. Auch das Unionsrecht gebietet nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 Abs. 3 AK lediglich, nationales Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes
den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den
GH, Urteile vom
der Auslegung des EuGH nicht angezeigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom
dem Bewusstsein, dass hierdurch der Produktzulassungsbereich aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert wird (s.o.), hat er einen einer erweiternden Auslegung entgegenstehenden Willen klar artikuliert. Vgl. im Ergebnis VG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 3 A 59/17 -. Zwar hat der Gesetzgeber
der Gesetzesbegründung auch ausgeführt, mit der Novellierung des UmwRG die Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 AK vollständig umsetzen und dem Beschluss V/9h der
Deutschland als unzureichend beanstandet worden war. Ferner führt er aus, dass es eines solchen Tätigwerdens neben dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes auch aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes "Pacta sunt servanda" bedürfe. Vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 31 f. Darüber hinaus führt er aus, dass das Compliance Committee der Aarhus-Konvention
ständiger Spruchpraxis eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs des Art. 9 Abs. 3 AK vertrete. Nach dieser sei für die Konkretisierung des Anwendungsbereichs von Art. 9 Abs. 3 AK allein die Frage maßgeblich, ob eine Anwendung umweltbezogener Bestimmungen erforderlich ist. Von Art. 9 Abs. 3 AK seien danach auch Handlungen oder Unterlassungen abgedeckt, die möglicherweise gegen Bestimmungen beispielsweise
Bezug auf Stadtplanung, Umweltsteuern, Chemikalien- oder Abfallrecht, die Nutzung von natürlichen Ressourcen oder die Verschmutzung durch Schiffe verstießen, unabhängig davon, ob sich die entsprechende Bestimmung im Planung-, Steuer- oder Seerecht fänden, so dass auch diesbezüglich der Zugang zu Gerichten sicherzustellen sei. Vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 32 . Jene Ausführungen stehen der Annahme eines einer erweiternden Auslegung entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers jedoch nicht entgegen. Sie finden sich
der Gesetzesbegründung vor den Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 UmwRG und sind -
sbesondere
Ansehung der darauffolgenden speziellen Ausführungen zu den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen der Nr. 4 bis 6 - als einleitende Erwägungen zu verstehen, mit welchen zuvörderst der im Hinblick auf das UmwRG im Allgemeinen bestehende Handlungsbedarf begründet werden sollte.
den speziellen Ausführungen zum Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG findet sich hingegen keine Bezugnahme auf die Spruchpraxis des Compliance Committee. Vielmehr führt der Gesetzgeber an der maßgeblichen Stelle
der Gesetzesbegründung zum Anwendungsbereich von Nr. 5 aus, dass hiervon Zulassungsentscheidungen für sonstige Vorhaben erfasst werden, die nicht bereits als
dustrieanlagen oder
frastrukturmaßnahmen unter die Nr. 1 bis 2b fallen, sowie dass sich der Begriff des Vorhabens an der Begriffsbestimmung von § 2 Abs. 2 UVPG [§ 2 Abs. 4 UVPG n.F.] orientiere. Vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36 . Vor diesem Hintergrund überzeugt der Vortrag des Klägers nicht, dass der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf die Spruchpraxis des Compliance Committee, nach der von Art. 9 Abs. 3 AK auch Maßnahmen
Bezug auf die Verschmutzung durch Schiffe erfasst seien, deutlich gemacht habe, dass auch jene Verschmutzung durch Schiffe - und
Parallele dazu auch die Verschmutzung durch Kraftfahrzeuge - Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG sein solle, und der Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dementsprechend nicht auf planungsrechtliche Vorhaben begrenzt sei. Sofern der Gesetzgeber den Vorhabenbegriff entsprechend weit hätte verstanden wissen wollen, hätte die Möglichkeit und die Notwendigkeit bestanden, entsprechende Ausführungen im Rahmen der speziellen Erörterungen zum Vorhabenbegriff zu machen. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs Vorhaben ist aufgrund des
soweit entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers daher entgegen der Ansicht des Klägers auch
Ansehung des zweiten Fortschrittskontrollberichts zur Umsetzung der Entscheidung V/9h über Deutschlands Beachtung der Konvention Pflichten des Compliance Committee vom
Anhang I der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte, deren Verletzung der Kläger geltend macht, umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG darstellen. b) Der Kläger kann sich auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 9 Abs. 3 AK auf § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 UmwRG
analoger Anwendung berufen. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die von einem Betroffenen erwünschte Regelung nicht bzw. nur
einem anderen Regelungszusammenhang ergangen ist. Es muss maßgeblich hinzukommen, dass aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen ist, dass die betroffene Regelung unbedacht vom Gesetzgeber nicht getroffen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom
Bezug auf diesen jedoch keinen Regelungsbedarf gesehen hat, kann eine etwaige Regelungslücke nicht als planwidrig angesehen werden. So liegt der Fall hier. Wie bereits dargelegt hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des UmwRG bewusst von der Schaffung einer Generalklausel abgesehen und die Entscheidungen, hinsichtlich derer die besonderen Klagerechte aus § 2 UmwRG bestehen sollen,
RG enumerativ und abschließend geregelt. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom
: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I (Stand: Mai 2017), § 1 UmwRG Rn.
nerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen",
haber der
3 AK vorgesehenen Rechte sind, hängen die Durchführung und die Wirkung der Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts durch die Vertragsstaaten ab. Vgl. EuGH, Urteile vom
Zusammenschau mit § 3 UmwRG unmittelbar anwendbar und eröffne dem Kläger ein Klagerecht, da der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 UmwRG den im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AK bestehenden Ausgestaltungsspielraum ausgeschöpft und
nerstaatliche Kriterien, unter denen Mitgliedern der Öffentlichkeit nach Art. 9 Abs. 3 AK Klagerechte bestünden, festgelegt habe. Denn die Normen des UmwRG sind
ihrer Gesamtheit als Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 AK zu sehen. Der Gesetzgeber hat Art. 9 Abs. 3 AK
der Weise umgesetzt, als dass Klagerechte von nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden lediglich im Hinblick auf die
RG genannten Entscheidungen bestehen sollen. Die von dem Kläger vertretene singuläre Betrachtung von § 3 UmwRG als Umsetzungsakt hinsichtlich Art. 9 Abs. 3 AK kommt
sofern nicht
Betracht. d) Der Kläger ist auch nicht nach § 42 Abs. 2
eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger kann aber keine Verletzung
eigenen Rechten geltend machen.
sbesondere kann er nicht unter Berufung auf die durch das BVerwG geschaffene Figur der "prokuratorischen Rechtsstellung" einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 sowie die festgelegten NOx-Emissionsgrenzwerte als eigene Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2
der betreffenden Entscheidung hat das BVerwG im Hinblick auf Immissionsgrenzwertüberschreitungen ausgeführt, dass wegen des von den einschlägigen Gesetzen (§ 47 Abs. 1 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV und Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2008/50/EG) bezweckten Schutzes der menschlichen Gesundheit aus diesen ein Klagerecht für unmittelbar von den Immissionen betroffene natürliche Personen folge. Eine juristische Person könne zwar
ihrer Gesundheit nicht betroffen sein, das Unionsrecht gebiete jedoch eine erweiternde Auslegung der aus dem Luftqualitätsrecht folgenden subjektiven Rechtspositionen, mit der Folge dass "unmittelbar betroffenen juristischen Personen"
gleicher Weise wie natürlichen Personen ein Klagerecht zustehe. § 42 Abs. 2 2. Hs. VwGO sei unionsrechtskonform auszulegen und der Begriff des subjektiven Rechts entsprechend auszudehnen. Zu den "unmittelbar betroffenen juristischen Personen" gehörten unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 AK auch die nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbände. Diese könnten sich im Sinne einer "prokuratorischen" Rechtsstellung fremde
teressen zum eigenen Anliegen machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
dessen ein prozessrechtliches Übergangsphänomen, das
zwischen obsolet geworden ist. Nach der Novelle des UmwRG besteht für die vom BVerwG
den betreffenden Entscheidungen vorgenommene erweiternde Auslegung des § 42 Abs. 2 2. Hs. VwGO und damit für ein prokuratorisches Klagerecht von nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden kein Raum mehr. Das BVerwG hat die Figur der "prokuratorischen Rechtsstellung" nur geschaffen, weil die durch Art. 9 Abs. 3 AK gestellten Anforderungen hinsichtlich des Zugangs von Umweltverbänden zu verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den nationalen Gesetzgeber noch gar nicht umgesetzt worden waren, es nach Ansicht des BVerwG jedoch mit der Rechtsprechung des EuGH sowie der Spruchpraxis des Compliance Committee der Aarhus-Konvention zu Art. 9 Abs. 3 AK nicht zu vereinbaren gewesen sei, Umweltverbänden den Zugang zu Gerichten
den von Art. 9 Abs. 3 AK erfassten Bereichen grundsätzlich zu versagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
stitut der "prokuratorischen Rechtsstellung" Klagerechte
(potentiell) von Art. 9 Abs. 3 AK erfassten Bereichen einzuräumen, widerspräche
sofern dem Willen des Gesetzgebers, den dieser mit der Novellierung des UmwRG klar artikuliert hat. Ungeachtet dessen kann der Kläger unter Berufung auf die fragliche Rechtsprechung des BVerwG - unabhängig von der Frage der Fortgeltung der Figur der "prokuratorischen Rechtsstellung" - einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 sowie die
Anhang I der Verordnung festgelegten NOx-Emissionsgrenzwerte nicht als eigene Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2
teressentenklage, DVBl. 2015, 929, 934. Im vorliegenden Fall ist eine Klagebefugnis einer natürlichen Person, die akzessorisch die Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbandes wie des Klägers begründen könnte, nicht ersichtlich. Eine natürliche Person könnte
sbesondere einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und gegen die
Anhang I der Verordnung festgelegten NOx-Emissionsgrenzwerte (und
der Folge einen mangelhaften Vollzug von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 und 7 StVZO und § 5 FZV) nicht im Sinne einer Verletzung
eigenen Rechten nach § 42 Abs. 2 2. Hs. VwGO geltend machen. Denn das
2 der VO (EG) Nr. 715/2007 geregelte Verbot der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen vermittelt einer natürlichen Person kein subjektives Recht im Hinblick auf seine Einhaltung. Dasselbe gilt für die Bestimmung der NOx-Emissionsgrenzwerte. Die Vorschriften dienen nicht dem
dividualschutz einzelner Bürger. Subjektive Rechte vermitteln nach der Schutznormtheorie nur solche Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von
teressen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz
dividueller Rechte dienen. Aus dem im Wege der Auslegung ermittelten Schutzzweck einer Bestimmung muss sich ergeben, dass diese unmittelbar den rechtlichen
teressen einzelner Bürger zu dienen bestimmt ist und nicht bloß tatsächlich - reflexartig - deren Rechte berührt. Des Weiteren muss sie einen abgrenzbaren Personenkreis erkennen lassen, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom
: Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Stand: Juni 2017), Vorb. zu § 42 Abs. 2, Rn. 94 ff; Sodan,
: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 386; Happ,
: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 ff. Nach diesen Maßstäben entfalten Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 sowie die
Anhang I der Verordnung geregelten NOx-Emissionsgrenzwerte keine drittschützende Wirkung. Ungeachtet der aufgeworfenen Frage, ob die
Rede stehenden Regelungen zumindest auch dem Umweltschutz bzw. dem Gesundheitsschutz dienen, kann kein qualifiziert betroffener, von der Allgemeinheit abgrenzbarer Personenkreis ermittelt werden, dessen Schutz die fraglichen Regelungen zu dienen bestimmt sind. Die Bestimmungen dienen der Regulierung des Schadstoffausstoßes von Kraftfahrzeugen.
sofern dienen sie dem Schutz der Allgemeinheit, auf die sich durch Kraftfahrzeuge ausgestoßene Schadstoffe erheblich auswirken. Mangels eines besonderen räumlichen Bezugs einzelner natürlicher Personen oder einem anderen besonderen Verhältnis zu den von Kraftfahrzeugen ausgestoßenen Emissionen ist den fraglichen Bestimmungen aber kein Personenkreis zu entnehmen, der sich entscheidend von der Allgemeinheit abgrenzt. Aus einem Verstoß gegen die Regelungen lässt sich
sofern keine
dividualisierte Betroffenheit einer einzelnen Person ableiten, mit der Folge dass die fraglichen Bestimmungen als rein objektives Unionsrecht anzusehen sind. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom
der betreffenden Entscheidung
Fortführung der Rechtsprechung des BVerwG zur Figur der "prokuratorischen Rechtsstellung" ausgeführt hat, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen
unionsrechtskonformer Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO prokuratorische Rechtsstellung"
ne hätten, die es ihnen ermögliche, unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen des objektiven Unionsumweltrechts, wie Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), zu ihrem eigenen Anliegen zu machen, vgl. VGH München, Urteil vom
eigenen Rechten geltend machen könnten. Die Entscheidung des VGH München ist auf die vorliegende Fallkonstellation bereits deshalb nicht übertragbar, als dass sie
Bezug auf die Antragsbefugnis im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangen ist, wobei das Normenkontrollverfahren als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren andere Verfahrensstrukturen aufweist als die sonstigen Klagearten der VwGO. Vgl. im Ergebnis VGH München, Urteil vom
soweit klar artikulierte Wille des Gesetzgebers entgegen, nach dem besondere Rechtsschutzmöglichkeiten von Umweltverbänden allein
den vom UmwRG erfassten Bereichen bestehen sollen. Soweit der Kläger sich zur Begründung einer Klagemöglichkeit aufgrund einer aus Art. 9 Abs. 3 AK abzuleitenden "prokuratorischen Rechtsstellung" zusätzlich auf die Entscheidung des EuGH
dem Verfahren M. gegen P. (EuGH, Urteil vom 8. November 2016 - C-243/15 - "Slowakischer Braunbär II") sowie die
der Sache ergangenen Schlussanträge der Generalanwältin L. vom 30. Juni 2016 beruft, die nach seiner Ansicht ebenfalls für ein Klagerecht
Bezug auf die Verletzung objektiven Unionsumweltrechts sprächen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der vorstehenden Bedenken bezüglich der Figur der "prokuratorischen Rechtsstellung" als solcher, betraf das Verfahren "Slowakischer Braunbär II" kein Handeln oder Unterlassen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AK, sondern eine unter Art. 9 Abs. 2 AK fallende Entscheidung. Vgl. EuGH, Urteil vom 08. November 2016 - C-243/15 - "Slowakischer Braunbär II", Rn. 55 ff. Dementsprechend enthält auch die betreffende Entsche
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.