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BGH, Beschluss vom 05.03.2019 - V ZR 179/18

Tenor

  1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom
  2. Februar 2019 mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.
  3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
  4. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
  5. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
  6. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
  7. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
  8. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
  9. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VII - vom
  10. Juli 2018 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
  11. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.294,60 €. Gründe Die Klägerin wendet sich mit ihren Anträgen und Rechtsbehelfen gegen den Beschluss des Senats vom
  12. Februar 2019, durch den ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen worden ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Ihren in diesem Zusammenhang gestellten Anträgen bleibt der Erfolg versagt.
  13. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten. Diese Entscheidung kann der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter treffen (vgl. Senat, Beschluss vom
  14. Januar 2018 - V ZB 214/17 , juris Rn. 3 f. mwN).
  15. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom
  16. Februar 2019 ist unzulässig. Die in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehene Anfechtung des Beschlusses durch die sofortige Beschwerde bezieht sich gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte, nicht jedoch - wie hier - auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. nur MüKoZPO/Toussaint,
  17. Aufl., § 78b Rn. 15).
  18. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Klägerin keinen entscheidungserheblichen Vortrag aufzeigt, den der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben könnte (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
  19. Die gegen den Beschluss des Senats vom
  20. Februar 2019 erhobene Gegenvorstellung gibt ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt statthaft ist, keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
  21. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum
  22. November 2018 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 552 Satz 2 ZPO).
  23. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG; sie stimmt mit der Festsetzung durch das Berufungsgericht in dem Beschluss vom
  24. Juli 2018 überein. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 06.12.2016 - 22 C 29/15 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2018 - 7 S 101/16 - Permalink: https://openjur.de/u/2136148.html ( https://oj.is/2136148 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 3 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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