(2)Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die nach der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers praktizierte automatisierte programmseitige Eingabekontrolle nicht gleich effektiv und sicher wie eine Kontrolle anhand eines Papierausdrucks. Sie erfolgt ausschließlich EDV-gestützt über die Einsichtnahme in die im Dialogfeld "Eingabekontrolle" auf dem Bildschirm angezeigten Daten. Eine solche Kontrolle ist deutlich anfälliger insbesondere für ein sogenanntes Augenblicksversagen der mit ihr beauftragten Mitarbeiter als eine Kontrolle mittels eines Ausdrucks. (
- a)Der Büroalltag dieser Personen ist geprägt durch zahlreiche Arbeitsvorgänge, die in kurzer Abfolge zu erledigen sind. Nicht selten müssen sie wegen anderer vordringlicher Aufgaben oder Aufträge unterbrochen werden (zB eingehende Telefonate, Anfragen von anwesenden Mandanten, eilige Aufträge der Rechtsanwälte). Dies birgt die Gefahr, dass eine Aufgabe und der Stand ihrer Erledigung, etwa wenn sie begonnen, aber unterbrochen wurde, in Vergessenheit geraten beziehungsweise irrig als vollständig erledigt erinnert werden. Eine solche Gefahr besteht in erhöhtem Maße, wenn die Aufgabe in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten am Bildschirm durchzuführen ist. Dies gilt auch für die nach Anweisung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gehandhabte Verfahrensweise bei der Eintragung von Fristen in den elektronischen Kalender. Wird beispielsweise nach Eingabe einer Frist in dem entsprechenden Dialogfeld versehentlich nicht das Bestätigungsfeld (grüner Haken), sondern das unmittelbar daneben liegende Feld mit der Kennzeichnung "X" betätigt, sind die ordnungsgemäße Speicherung der Frist und ihre Kontrolle nicht sichergestellt. Ein solches "Augenblicksversagen" ist nicht nur theoretischer Natur, sondern liegt im Rahmen des - vorstehend beschriebenen - Büroalltages im Bereich des durchaus Naheliegenden, etwa wenn nach einer Unterbrechung der Fristeintragung ihr Bearbeitungsstand in Vergessenheit geraten ist und der Eingabedialog mit dem Eingabekontrolldialog verwechselt wird. (
- b)Sieht die Arbeitsanweisung des Rechtsanwalts dagegen vor, bei Eintragung von Fristen in einen elektronischen Fristenkalender stets einen Kontrollausdruck zu fertigen, besteht eine erheblich geringere Gefahr einer unvollständigen und nicht kontrollierten Fristeingabe. Das Fehlen eines erforderlichen Kontrollausdrucks springt unmittelbar ins Auge, insbesondere wenn der Vorgang im Rahmen einer Arbeitsroutine von erfahrenem Büropersonal durchgeführt wird. Es ist ein Warnzeichen, das der mit der Fristeintragung befassten Person deutlich signalisiert, dass die Fristeingabe noch nicht kontrolliert und möglicherweise sogar noch nicht abgeschlossen wurde. Nur der durch den Ausdruck herbeigeführte - in vorliegendem Zusammenhang sinnvolle - "Medienbruch" zwischen Eingabe am Bildschirm und Kontrolle mittels eines Ausdrucks gewährleistet mithin ein hohes Maß an Sicherheit in Bezug auf eine zutreffende Fristeingabe und -speicherung. Dieses erforderliche Kontrollniveau wird seitens der vom Antragsteller beschriebenen rein elektronischen Fristeingabe und Eingabekontrolle ohne "Medienbruch" nicht erreicht. Die in kürzester Zeit nacheinander in demselben Medium (Bildschirm) durchführbare Fristeingabe und Eingabekontrolle birgt vielmehr, wie ausgeführt, eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Diese ist letztlich die Kehrseite des von der Rechtsbeschwerde genannten erleichterten Kontrollaufwandes. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit einer elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird auf diese Weise nicht genügt. 3. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.02.2018 - 12 O 90/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2018 - 4 U 38/18 (Baul) - Permalink: https://openjur.de/u/2136245.html ( https://oj.is/2136245 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.