rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €. Gründe I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht im September 2017 die Zwangsversteigerung des Grundstücks
m Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin hat beantragt, das Verfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG einzustellen; dem ist der anwaltlich vertretene Antragsteller entgegengetreten. Mit Beschluss vom 11. November 2017 hat das Amtsgericht den Einstellungsantrag
rückgewiesen. Eine Kostenentscheidung hat es dabei nicht getroffen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht
rückgewiesen. Mit der
gelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt werden. II. Das Beschwerdegericht meint, ein Beschluss, mit dem der Antrag eines Miteigentümers auf Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2, 3 ZVG
rückgewiesen werde, bedürfe keiner Kostenentscheidung. Die Kosten des Einstellungsverfahrens seien mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Die
sätzliche anwaltliche Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV-RVG für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens falle bei Teilungsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht an. Es gebe mit § 748 BGB
dem eine gesetzliche Regelung für die Kostentragung. III. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen
lässig (§ 575 ZPO). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig ist, steht dem nicht entgegen. Geht es - wie hier - nicht um die Anfechtung einer ergangenen Kostenentscheidung, sondern darum, dass ein Gericht den Erlass einer Kostenentscheidung abgelehnt hat, findet § 99 Abs. 1 ZPO keine Anwendung (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 - I ZR 128/57 , NJW 1959, 291 , 292). Der Antragsteller ist dadurch, dass die Kostenentscheidung in dem Beschluss, mit dem der Einstellungsantrag der Antragsgegnerin
rückgewiesen wurde, bewusst unterblieben ist, auch beschwert (vgl. BGH, Urteil vom
dem Verfahren nach § 765a ZPO, für das der Rechtsanwalt schon unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine gesonderte Gebühr erhielt, ist damit beseitigt worden (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 216 ).
Lasten des Schuldners gehen, sofern sie nicht ausnahmsweise dem Gläubiger auferlegt werden (vgl. § 788 Abs. 4 ZPO). Bei einem Teilungsversteigerungsverfahren, in dem § 788 ZPO keine Anwendung findet (vgl. Erman/Aderhold, BGB,
tragen, nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (§§ 741 ff. BGB). Denn die Versteigerung ist die in § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks; die dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten sind Kosten der Verwaltung (vgl. §§ 748 , 753 Abs. 2 BGB; AG München, AnwBl. 1997, 571 ; jurisPK-BGB/Gregor,
solchen Rechtsbehelfen zählen die Erinnerung, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom
einander stehen (vgl. Senat, Beschluss vom
m Schutz des Schuldners bzw. Miteigentümers; das damit einhergehende "Schutzverfahren" (vgl. Stöber, Rpfleger 1956, 95, 97) wird deshalb aber nicht
einem selbständigen Rechtsbehelf. Denn ein Einstellungsantrag ist, anders als eine Erinnerung oder eine Beschwerde, nicht darauf gerichtet, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
ändern; der Antragsteller nutzt vielmehr eine im Verfahren vorgesehene Möglichkeit, eine bestimmte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (erstmalig) herbeizuführen. Antrag und Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sind damit (unselbständige) Teile des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens (so
treffend Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 387). Folglich ergeht bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren (§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG; § 765a ZPO), ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren (§ 30a ZVG; § 765a ZPO), keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO (
2 und 3 ZVG vgl. Stöber/Kiderlen, ZVG,
Böttcher, ZVG,
O Einleitung Rn. 268). c) Der Antragsteller trägt daher seine durch den Einstellungsantrag entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst, sofern sich nicht aus dem Gemeinschaftsrecht (§§ 741 ff. BGB), also aus dem materiellen Recht, eine andere Verteilung ergibt. Ob es sich so verhält, ist allerdings nicht von dem Vollstreckungsgericht und damit nicht in diesem Verfahren
entscheiden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Vorschrift ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar, weil sich die Beteiligten bei einer Entscheidung über die Einstellung der Teilungsversteigerung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - V ZB 26/07 , NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12 mwN). Der Gegenstandswert ist entsprechend der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts auf 500 € festzusetzen. Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 10.11.2017 - 9 K 197/17 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 12.01.2018 - 11 T 7967/17 - Permalink: https://openjur.de/u/2136276.html ( https://oj.is/2136276 ) Verweise Volltext Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.