← Deutschland

LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2018 - 621 Ks 12/17

Rubrum Landgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen R. D. geboren 1992 in P./ L. ledig Staatsangehörigkeit: l. derzeit in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg, Holstenglacis 3, 20255 Hamburg wegen Mordes hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 21 – als Schwurgericht – aufgrund der am 14. Dezember 2017 begonnenen Hauptverhandlung nach 14 Hauptverhandlungstagen in der Sitzung vom 19. Februar 2018, an welcher teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. ... als Vorsitzender, Richter am Landgericht Dr. ... Richterin am Landgericht Dr. ... als beisitzende Richter Herr W. Frau D. als Schöffen Staatsanwältin ... als Beamtin der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt ... als Verteidiger und Vertreter des Adhäsionsbeklagten Rechtsanwalt M. als Beistand der Neben- und Adhäsionsklägerin H. B., M. Y. als Nebenkläger Justizhauptsekretärin ... als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Tenor 1. Der Angeklagte D. wird wegen Diebstahls sowie wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. 2. Die Unterbringung des Angeklagten D. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 3. Der Vorwegvollzug der gegen den Angeklagten verhängten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe wird für die Dauer von drei Jahren vor dem Vollzug der Maßregel angeordnet. 4. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils keine Fahrerlaubnis zu erteilen. 5. Der Angeklagte D. wird verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin H. B., ..., ... L., ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2018 zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte D. verpflichtet ist, der Neben- und Adhäsionsklägerin H. B. alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der als Folge der Nachricht vom Tod ihres Sohnes J. B. erlittenen Anpassungsstörung und Trauerreaktion erwachsen, soweit diese Schäden nach dem 19. Februar 2018 entstehen und die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 7. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Neben- und Adhäsionsklägerin abgesehen. 8. Das Urteil zu Ziff. 5 ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 9. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Darüber hinaus trägt der Angeklagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens. Die der Neben- und Adhäsionsklägerin und dem Angeklagten durch das Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Neben- und Adhäsionsklägerin und der Angeklagte je zur Hälfte. Angewendete Vorschriften: §§ 211 , 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 303 , 315c Abs. 1 Nr. 2d, 22, 23, 52 , 53 , 64 , 69 , 69a StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Gründe I. Überblick 1. Feststellungen im Überblick Der Angeklagte hat den Verstorbenen J. B. ermordet und die Geschädigten Y. und Z. vorsätzlich schwer verletzt, indem er am 4. Mai 2017 gegen 4:16 Uhr in der Hamburger Innenstadt im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor mit mindestens 120 km/h - im weiteren Verlauf mindestens 153 km/h - mit einem von ihm kurze Zeit zuvor gestohlenen Taxi-Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn und damit in den Gegenverkehr fuhr und nach Überqueren der Kreuzung Ferdinandstor/Glockengießerwall/Lombardsbrücke/Ballindamm am Ballindamm wenige Sekunden später mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h frontal mit dem Fahrzeug der Geschädigten zusammenstieß. Der Angeklagte billigte den Tod anderer ebenso wie den eigenen Tod um des Zieles willen, sich unter allen Umständen dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Bereits zuvor hatte sich der alkoholisierte Angeklagte bei seiner sich über mehrere Kilometer und Minuten erstreckenden Fahrt in dem unbeleuchteten Fahrzeug zur Abschüttelung der ihn verfolgenden Zeugen Y1 sowie Polizeibeamten K. und M. rücksichtslos über Verkehrsregeln hinweggesetzt und bewusst erhebliche, kaum überschaubare Gefahren geschaffen, indem er mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fuhr, die Vorfahrt und rote Lichtzeichen an Ampeln missachtete und andere Verkehrsteilnehmer halsbrecherisch überholte. 2. Beweiswürdigung im Überblick Der Angeklagte hat sich vor der Kammer nicht zur Sache eingelassen und sich bei seiner Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen auf eine fehlende Erinnerung an das Tatgeschehen berufen. Zur sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tötung des Verstorbenen B. und der versuchten Tötung der Geschädigten Y. und Z. mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist die Kammer durch eine genaue Untersuchung des Verhaltens des Angeklagten und seines Fahrverlaufs gelangt. Dies zeigt, dass der Angeklagte sehr bewusst und zielgerichtet Gefahren eingegangen ist bzw. sogar geschaffen hat, um sich dem Zugriff seiner Verfolger zu entziehen. Dauer und Häufigkeit dieser bewusst geschaffenen Situationen lassen sicher darauf schließen, dass dem Angeklagten nicht etwa eine wilde Flucht aus Versehen aus dem Ruder gelaufen ist, sondern dass er zielgerichtet nach dem "Alles-Oder-Nichts" Prinzip vorgegangen ist und dass ihm das Leben anderer und auch das eigene Leben hierbei gleichgültig waren. II. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde ... 1992 in P./ L. geboren. Er ist l.er Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er hat einen 26 Jahre alten Bruder und einen 18 Jahre alten Stiefbruder. Seine Eltern, die beide noch leben, ließen sich scheiden, als der Angeklagte noch sehr jung war. Er wuchs zunächst bei seiner Großmutter in einem kleinen Dorf auf dem Land auf. Dort besuchte er auch zunächst die Grundschule. In der 5. Klasse zog der Angeklagte zu seiner Mutter nach P., wo auch seine beiden Brüder lebten. Dort besuchte er bis zur 8. Klasse die Mitteschule. Der Angeklagte wurde altersgerecht beschult, war daneben aber in einer Art Förderprogramm, da er Schwierigkeiten mit dem Lesen und Schreiben hatte. Mittlerweile kann der Angeklagte in seiner Muttersprache L. Lesen, mit dem Schreiben hat er weiterhin Schwierigkeiten. Infolge familiärer Probleme lebte der Angeklagte ab seinem 17. Lebensjahr dann in einem Kinderheim. Im Alter von 18 Jahren zog er zurück zu seiner Familie. In der Folgezeit unterhielt der Angeklagte in L. zumindest teilweise eine eigene Wohnung. Nach der Schule begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Tischler. Diese schloss er nicht ab, da er eine ihm angebotene Hilfsarbeit in E. annahm. Nach seiner Rückkehr nach L. verrichtete der Angeklagte dort Hilfsarbeiten. Er arbeitete unter anderem im Wald als Holzarbeiter und als Möbelpacker. Zwischenzeitlich - im Alter von 19 oder 20 Jahren - arbeitete der Angeklagte kurzzeitig erneut in E. und verrichtete dort die gleichen Hilfstätigkeiten wie bei seinem ersten Aufenthalt. Im Mai 2015 begab sich der Angeklagte nach Deutschland, wo er jedoch keiner legalen Tätigkeit nachging. Sein kurz nach seiner Einreise begonnenes Wirken in Deutschland führte zu den beiden Verurteilungen durch das Amtsgericht E. wegen versuchten schweren Diebstahls bzw. gewerbsmäßiger Hehlerei. Deswegen befand sich der Angeklagte auch für mehrere Wochen in Untersuchungshaft. Nach seiner Verurteilung begab sich der Angeklagte wieder zurück nach L., wo er weiterhin lediglich Hilfstätigkeiten verrichtete. Ende April 2017, kurz vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten, reiste der Angeklagte erneut nach Deutschland und begab sich diesmal nach H., wo er als Obdachloser lebte und in Treppenhäusern schlief. Der Angeklagte verfügt weder über Einkünfte noch über Vermögen. Er hat Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 1.100,00 aus einem im Internet aufgenommenen Kredit. Er bezieht in Deutschland keine Sozialleistungen. Im Alter von 15 oder 16 Jahren begann der Angeklagte mit dem Alkoholkonsum. Sein gesamtes familiäres Umfeld - Mutter, Brüder, Großeltern, Stiefvater - trank ebenfalls Alkohol. Der Angeklagte trank mit seinen Brüdern und Freunden am Wochenende oder anlassbezogen, z.B. bei Geburtstagen. Dabei konsumierte er vor allem Wodka und Bier. Er trank dabei immer solche Mengen, dass er sich anschließend an nichts mehr erinnern konnte. Als übliche Trinkmenge konsumierte der Angeklagte zu Dritt mit seinen Trinkkumpanen sechs Flaschen Bier à 2 Liter mit 7,5 Volumenprozent sowie eine Flasche Wodka. Im Alter von 17 Jahren, während seiner Zeit im Kinderheim, wurde der Angeklagte wegen seines Alkoholkonsums neun Monate in einer Art Therapieeinrichtung behandelt. Während dieser Zeit konsumierte der Angeklagte keinen Alkohol. Als er anschließend zu seiner Familie zurückkehrte, in der alle Alkohol tranken, begann auch der Angeklagte wieder mit dem Alkoholkonsum. Während der Arbeit trank der Angeklagte grundsätzlich nicht und es gab keine Probleme bei der Arbeit wegen seines Alkoholkonsums. Die Phasen des exzessiven Alkoholkonsums dauerten maximal drei Tage, die Abstinenzphasen dauerten längstens zwei Monate. Die aus eigenem Antrieb erfolgten Trinkpausen fielen dem Angeklagten dabei leicht, sofern er nicht mit Freunden zusammen war und dadurch zum Alkoholkonsum verführt wurde. Der Angeklagte verspürt keine körperlichen Entzugssymptome, kennt keinen Suchtdruck und keine körperlichen Probleme durch den Alkohol oder den Entzug. Der Angeklagte will wegen seiner Alkoholproblematik therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen und Deutsch lernen. Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Cannabis. Der Angeklagte spricht Englisch und wenige Wörter Deutsch, das er etwas versteht. Lesen kann er Deutsch nicht. Der Angeklagte hat in der Untersuchungshaft Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder. Der Angeklagte ist in Deutschland bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 18. Mai 2015 verurteilte das Amtsgericht E. (Az.: ...) den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 10,00. Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Am 03.04.2015 brach der Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit einem bislang unbekannten Mittäter gegen 01:51 Uhr die rechte hintere Dreieckscheibe des Fahrzeugs BMW 5K mit dem amtlichen Kennzeichen ... ein, welches an der Kreuzung E.- K.-Straße/ A. d. F. geparkt war. Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter brachen in dem Fahrzeug das Armaturenbrett auf und bauten die einzelnen Baukomponenten aus, um das Navigationsgerät zu entwenden, als sie durch den Zeugen O. gestört wurden und flüchteten." Nachdem der Angeklagte aufgrund dieser Straftat festgenommen worden war, befand er sich bis zu seiner Verurteilung am 18. Mai 2015 in Untersuchungshaft. Weder Bestrafung noch erlittene Haft hielten ihn davon ab, alsbald wieder voll einschlägig straffällig zu werden. Ausweislich der Feststellungen des Urteils des Amtsgericht E. vom 29. September 2015 (Az.: ...) machte der Angeklagte sich etwa zwei Monate nach Verurteilung und Haftentlassung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei strafbar. Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde, die das Amtsgericht auf die geständige Einlassung des Angeklagten gestützt hat: "Der Angeklagte nächtigte im Juli 2015 im Wald in E., wo er gestohlene Gegenstände in einem Erdbunker in seinem Besitz hatte. Die gestohlenen Sachen wurden von einer hochgradig strukturierten Organisation innerhalb kurzer Zeit vor dem 19.07.2015 in verschiedenen Städten aus Fahrzeugen entwendet. Der Angeklagte hatte Kontakt zu der Organisation, die ihm Geld für sein Handeln versprochen hat. Die Ware war durch Papier und Klarsichtfolie vor Umwelteinflüssen geschützt. Es handelt sich dabei um Navigationsgeräte, Lenkräder nebst Zubehör. Im Einzelnen stammen diese Gegenstände aus folgenden Diebstählen: Hehlereigut Wert Pkw Geschädigter Tag der Entwendung Ort der Entwendung Navigationssystem nebst Radio ca. 3.000,00 € BMW S. 12.-13.07.2015 E. Navigationssystem nebst Radio ca. 3.000,00 € BMW H. 12.-13.07.2015 E. Navigationssystem nebst Radio ca. 3.000,00 € BMW B1 12.-13.07.2015 H1 Navigationssystem ca. 2.1500,00 € BMW Fa. T. 13.-14.07.2015 L. Navigationssystem nebst Radio ca. 6.000,00 € BMW R. 14.-15.07.2015 E. Navigationssystem nebst Radio ca. 3.500,00 € BMW H1 14.-15.07.2015 E. Navigationssystem nebst Radio unbekannter Wert BMW B2 14.-15.07.2015 E. Navigationssystem nebst Radio nebst Lenkrad unbekannter Wert BMW P. 14.-15.07.2015 E. Navigationssysteme ca. 5.000,00 € BMW Fa. B3 14.-15.07.2015 H1 Navigationssystem unbekannter Wert BMW M1 14.-15.07.2015 T. Navigationssystem nebst Radio und Zubehör ca. 3.000,00 € BMW Fa. A. F. 15.-16.07.2015 R. Navigationssystem nebst Radio und Zubehör ca. 2.000,00 € BMW B4 15.-16.07.2015 B. Navigationssystem nebst Radio und Zubehör ca. 2.000,00 € BMW N. 15.-16.07.2015 B. Navigationssystem ca. 1.500,00 € BMW E. 15.-16.07.2015 L. Navigationssystem ca. 2.000.00 € BMW V. 15.-16.07.2015 L. Navigationssystem nebst Lenkrad und Tachoeinheit ca. 10.000,00 € BMW Fa. B. A. 15.-16.07.2015 E. Navigationssystem nebst Lenkrad und Tachoeinheit ca. 2.000.00 € BMW Fa. W. 16.-17.07.2015 E. Navigationssystem nebst Lenkrad und Tachoeinheit ca. 4.000,00 € BMW Fa. A1 17.-18.07.2015 V. Navigationssystem ca. 3.000,00 € Skoda G. 19.07.2015 E. In der Zeit vom 19. Juni 2015 bis September 2015 befand sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft, bevor er durch das Urteil vom 29. September 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Beide vorgenannten Urteile sind rechtskräftig. In L. ist der Angeklagte bislang unbestraft. Das Verkehrszentralregister des Angeklagten weist keine Eintragungen auf. Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 4. Mai 2017 vorläufig festgenommen und befindet sich in dieser Sache seit dem 17. Juni 2017 in Untersuchungshaft. Vom 4. Mai bis 16. Juni 2017 verbüßte der Angeklagte eine Rest-Ersatzfreiheitsstrafe aus dem vorstehenden Urteil des Amtsgerichts E. vom 18. Mai 2015. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, seinen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H2 im Rahmen seiner Exploration, die die Sachverständige glaubhaft bekundet hat, sowie auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 4. Januar 2018, der verlesenen Auskunft aus dem l.en Strafregister vom 24. August 2017 sowie der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 3. Juli 2017 und den Urteilen des Amtsgerichts E. vom 18. Mai und 29. September 2015, die im Wege der Selbstlesung in das Verfahren eingeführt wurden. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Vernehmung zur Person Angaben zu seinen Vorstrafen aus den beiden Verurteilungen des Amtsgerichts E. und zu seiner Fahrpraxis verweigert. Soweit der Angeklagte bei seiner Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. H2 den seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht E. im Jahr 2015 zugrundeliegenden versuchten Diebstahl bestritten und im Kern behauptet hat, von einem nicht benannten Dritten, dem eigentlichen Täter, zu Unrecht belastet worden zu sein und einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Dagegen, dass der Angeklagte zu Unrecht verurteilt worden ist, spricht insbesondere, dass er nur drei Monate nach dem versuchten Diebstahl eine - von ihm in dem Verfahren vor dem Amtsgericht E. auch glaubhaft eingeräumte - gewerbsmäßige Hehlerei begangenen hat. III. Feststellungen zur Sache Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Vortatgeschehen Ende April 2017, wenige Tage vor den Taten, reiste der Angeklagte von L. nach H., wo er als Obdachloser lebte und in Treppenhäusern schlief. Wie bereits bei seinem ersten Deutschland-Aufenthalt im Jahr 2015 ging es dem Angeklagten nicht darum, in Deutschland durch legale Arbeit Geld zu verdienen. Er hatte es vielmehr erneut darauf angelegt, hochwahrscheinlich im Umfeld einer organisierten Bande, bestimmte hochwertige Einbaugeräte aus Fahrzeugen zu entwenden, wahrscheinlich Navigationsgeräte und Zubehör, insbesondere Radios. Am Vorabend der Tat und in der Tatnacht trank der Angeklagte nicht unerhebliche Mengen Alkohol, vermutlich Bier und Wodka. Die Umstände, die Art und Menge des Alkohols sowie Trinkbeginn und Trinkende konnte die Kammer nicht im Einzelnen aufklären. 2. Fall 1 der Anklage In der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2017, einem Donnerstag, begab sich der Angeklagte dann in H. auf Diebestour. Gegen 3:40 Uhr brach er, nicht ausschließbar in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter, das auf einem öffentlichen Parkplatz in der Krausestraße, in unmittelbarer Nähe des S-Bahnhof Friedrichsberg geparkte Fahrzeug des Zeugen K1 auf, um daraus das darin befindliche Navigationsgerät und etwaige weitere lohnende Zubehörgegenstände zu entwenden und zum Zwecke der späteren gewinnbringenden Weiterveräußerung zu verwenden. Das beigefarbene, mit Fahrzeugbeschriftung "Hansa-Taxi" versehene Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz, Modell E-Klasse, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., hatte der Zeuge K1 dort wenige Stunden zuvor verschlossen abgestellt. Wie der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter in das Fahrzeug gelangten, konnte nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Sicher ist, dass es gegen den Willen des Zeugen K1 und nicht unter Verwendung des dafür vorgesehenen Türschlüssels erfolgte. In dem Fahrzeug fanden der Angeklagte und sein Mittäter jedoch nicht nur die eigentlich erstrebte Diebesbeute vor. In der Mittelkonsole entdeckten sie unerwartet auch noch den Zündschlüssel, den der Zeuge K1 dort deponiert hatte. Dieser Verlockung konnte der Angeklagte nicht widerstehen. Er erweiterte nunmehr seinen Tat- und Beuteplan und entschloss sich, über die schon zuvor anvisierten Navigations- und Funkgeräte hinaus das gesamte Fahrzeug zu entwenden und auf diese Weise einen besonders hohen Gewinn aus dem Diebstahl zu erzielen. Dies implizierte, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vorhatte, das Fahrzeug später wieder an den ursprünglichen Abstellort zurückzubringen oder sonst dafür Sorge zu tragen, dass es an den Eigentümer, den Zeugen K1, zurückgelangen würde. Um es in seine Gewalt zu bringen, fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug – in dem sich weiterhin das Navigationsgerät sowie das Funkgerät befanden – los. Er wusste sehr genau, dass er als Fahrer des betreffenden Fahrzeugs eine Gefahr für Leib und Leben anderer und seiner selbst darstellte. Der Angeklagte besaß keine gültige Fahrerlaubnis. Jedenfalls im Umgang mit automatikgetriebenen Fahrzeugen der vorliegenden Art war er nicht vertraut. Hinzu kam, dass er nicht unerheblich alkoholisiert war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1,17 Promille und höchstens 1,8 Promille. Ihm war klar, dass er schon alleine aufgrund der Alkoholisierung den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht hinreichend gerecht werden konnte. Im Zusammenspiel mit seinen anderen Defiziten setzte er, wie er wusste, unkalkulierbare Gefahren für sich und andere. Er wusste, dass er das Fahrzeug nicht sicher führen konnte und auf Glück angewiesen war, dass auf seiner Fahrt mit der Diebesbeute nichts schiefgehen würde. Vorausschauend legte er deswegen den Sicherheitsgurt an, um sich selbst vor potentiellen Gefahren zu schützen. Die von ihm für andere Personen ausgehenden Gefahren waren ihm hingegen gleichgültig. Er respektierte weder ihr Eigentum noch ihre Gesundheit. Als der Angeklagte nun losfuhr, unterließ er es, die Fahrzeugbeleuchtung anzuschalten. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass ihm dies von Beginn an bewusst war, oder ob er es vor dem Hintergrund fehlender Fahrpraxis und Erfahrung vergaß. Auch sonst war der Angeklagte, wie er vorausgesehen hatte, nicht in der Lage, das Fahrzeug zu beherrschen, mit dessen technischer Bedienung, Abmessungen und Fahrzeugverhalten er nicht vertraut war. Deswegen fuhr er zunächst trotz freier Fahrbahn außergewöhnlich langsam und stockend. Das überaus ungewöhnliche Fahrverhalten des Angeklagten fiel alsbald auf. Der Angeklagte wirkte auf den Zeugen Y1, einen eigentlich nicht im Dienst befindlichen Polizeibeamten, so auffällig und gefahrträchtig, dass der Zeuge dem Angeklagten Warnungen sandte und ihm sodann hinterherfuhr: Gegen 3:55 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem entwendeten Taxi die Fuhlsbüttler Straße stadteinwärts. An einer Kreuzung (Bramfelder Straße/Fuhlsbüttler Straße) fiel er dem entgegenkommenden Zeugen Y1 wegen seiner stockenden Fahrweise und der ausgeschalteten Fahrzeugbeleuchtung auf. Obwohl der Angeklagte schon ein Stück vom Diebstahls-Tatort entfernt war und er schon einige Minuten gefahren war und er dadurch Gelegenheit hatte, sich mit dem für ihn fremden Fahrzeug etwas vertraut zu machen, gelang es ihm immer noch nicht, das Auto zu beherrschen. Der Zeuge Y1 wollte eigentlich nach langer Nacht seinen Freund, den Zeugen W., nach Hause bringen. Er fuhr stadtauswärts auf der Bramfelder Straße und wollte nach schräg links in die Fuhlsbüttler Straße abbiegen. Als ihm das Fahrzeug des Angeklagten auffiel, versuchte der Zeuge Y1 zunächst mittels Lichthupe und mittels Hupe, den Angeklagten auf den unbeleuchteten Zustand seines Taxis aufmerksam zu machen. Der Angeklagte reagierte auf diesen von ihm bemerkten Versuch der Kontaktaufnahme jedoch nicht. Als der Zeuge Y1 ihn dann im Zuge seines Linksabbiegevorgangs frontal sehen konnte, drehte der Angeklagte, der nun an der für ihn Rot zeigenden Lichtzeichenanlage wartete, bewusst sein Gesicht weg. Er wollte vermeiden, dass der Zeuge Y1 ihn erkennen und möglicherweise später gegenüber den Ermittlungsbehörden als Fahrzeugdieb identifizieren konnte. Der Zeuge Y1, der die Gefahr erkannt hatte, die von dem ungewöhnlichen Fahrverhalten des Angeklagten und der fehlenden Beleuchtung ausging, versuchte nochmals, den Angeklagten durch Lichthupe bzw. Hupe aus nächster Nähe zu warnen. Dem Angeklagten war klar, dass der andere Fahrer auf ihn aufmerksam geworden war und nun versuchte, Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren. Andere Fahrzeuge befanden sich zu dieser Zeit nicht im Kreuzungsbereich. Ob der Angeklagte durch die Warnungen des Zeugen Y1 auf die fehlende Beleuchtung seines Fahrzeugs aufmerksam wurde, konnte die Kammer nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Die Kammer hat aber keinen Zweifel, dass der Angeklagte die Kommunikationsaufnahme des Zeugen zutreffend als Warnung interpretierte. Ein fremder Fahrer in einem Privatfahrzeug – nichts deutete äußerlich auf die Tätigkeit des Zeugen Y1 für die Polizei hin – sandte Signale, die nicht feindlich waren, sondern den Angeklagte auf irgendetwas aufmerksam machen sollten. Dem Angeklagten wurde dadurch zumindest klargemacht, dass etwas von außen Wahrnehmbares "nicht stimmte" und dass dies gefahrträchtig war. Dies fand indes nicht das Interesse des Angeklagten. Gefahren billigte er von vornherein ohnehin. Die Kontaktversuche des Zeugen Y1 waren dem Angeklagten stattdessen lästig; auf frischer Diebstahlstat betroffen konnte er keinen Kontakt zu Fremden gebrauchen. Deswegen entschloss er sich, sich möglichst schnell zu entfernen. Zwar hatte er unmittelbar zuvor noch Probleme, eine passende Geschwindigkeit umzusetzen, weswegen sein Fahrstil vom Zeugen Y1 als stockend wahrgenommen worden war. Die hierin zum Tragen kommende erhebliche Unsicherheit in der Beherrschung und die damit verbundenen Risiken stellte der Angeklagte aber zurück. Spontan entschloss er sich, keinerlei Vorsicht mehr walten zu lassen, sondern sich möglichst schnell vom Ort des Geschehens zu entfernen. Als die vor ihm befindliche Ampel auf Grün umsprang, beschleunigte er deswegen sehr stark. Anschließend fuhr er die Bramfelder Straße stadteinwärts in Richtung der Straße Bramfelder Markt. Anders, als der Angeklagte erhofft hatte, führte dieses Fahrmanöver allerdings nicht dazu, dass der Angeklagte Distanz zu dem Zeugen Y1 hätte schaffen können. Durch sein ungewöhnliches, insbesondere auch auf Vermeidung des Erkannt-Werden angelegtes Verhalten und das anschließende Gas-Geben schöpfte der Zeuge Y1 vielmehr Verdacht und nahm nunmehr zielgerichtet die Verfolgung des Angeklagten auf. Der Zeuge Y1 drehte um und fuhr dem Angeklagten stadteinwärts nach. Zeitgleich nahm er telefonisch Kontakt mit dem nächstgelegenen Polizeirevier auf und schilderte der dort befindlichen Kollegin die Situation. Auch in der Folgezeit unterrichtete er seine Kollegin telefonisch laufend über den aktuellen Stand und Standort. Infolge der starken Beschleunigung des Angeklagten verlor der Zeuge Y1, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhielt, den Angeklagten zunächst kurzzeitig aus den Augen, obgleich andere Fahrzeuge nicht vor Ort waren. Ein paar Hundert Meter weiter, an der durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung Barmbeker Markt/Hamburger Straße/Weidestraße/Reesestraße entdeckte der Zeuge den Angeklagten, dessen Fahrzeug weiterhin unbeleuchtet war, auf der Straße Barmbeker Markt erneut. Die Straße Barmbeker Markt verfügte stadteinwärts über zwei Fahrstreifen, die sich vor dem gestuften Kreuzungsbereich in zwei Geradeausspuren und zwei Rechtsabbiegerspuren aufteilten. Die Geradeausspuren führten nach einer räumlichen Trennung weiter zu den Einmündungen der Weidestraße und der Hamburger Straße. Die rechte, entsprechend gekennzeichnete Rechtsabbiegerspur führte im weiteren Verlauf in die scharf rechts abbiegende Reesestraße, die linke, kurz nach Aufteilung als Geradeausspur weitergeführte und entsprechend gekennzeichnete Rechtsabbiegerspur führte in die Weidestraße. Das Fahrzeug des Angeklagten stand zunächst verkehrswidrig quer auf der Fahrbahn des Zeugen. Der Wagen befand sich im Aufteilungsbereich der Geradeausspuren quer zur Fahrspur. Sodann fuhr der Angeklagte an und lenkte sein Fahrzeug in die Reesestraße, eine in jede Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen aufweisende Straße. Der Zeuge Y1 folgte ihm und bog ebenfalls in die Reesestraße ab. Spätestens jetzt wurde dem Angeklagten bewusst, dass er verfolgt wurde. Die Straßen waren sonst weitgehend leer. Das einzige Auto, das vor Ort war, folgte ihm. Der Angeklagte stellte deswegen Überlegungen an, wie er seinem Verfolger entkommen konnte. Auf den größeren, insgesamt vierspurigen Straßen zuvor war es ihm nicht gelungen. Der Angeklagte entschloss sich deswegen, sich in kleineren Nebenstraßen auszuprobieren. Nach wenigen Metern auf der Reesestraße bog er deswegen in ein Wohngebiet und die dortige Lohkoppelstraße ab. Bei dem Abbiegevorgang verhielt sich der Angeklagte wie schon zuvor und auch nachfolgend: Die Einhaltung von Regeln oder Vorsichtwaltung interessierten ihn nicht. Er bog deswegen in die Lohkoppelstraße, die er schon fast passiert hatte, scharf links ab, ohne hierbei zu blinken oder zu bremsen. Fremdgefährdungen waren damit insoweit allerdings nicht verbunden, als nicht auszuschließen war, dass sich aufgrund der Uhrzeit weder Passanten noch andere Fahrzeuge oder Radfahrer in der Nähe befanden und ebenfalls nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte dies vollständig erfasste. Der Zeuge Y1 blieb direkt hinter dem Angeklagten und bog ebenfalls in die Lohkoppelstraße ab. 3. Fall 2 der Anklage a. Tatgeschehen Dem Angeklagten wurde dadurch einmal mehr deutlich, dass der Zeuge Y1 ihn verfolgte. Um, seinem Plan entsprechend, seine unerwartet große Diebesbeute zu verteidigen, kam der Angeklagte spätestens jetzt auf die Idee, bewusst so risikoreich zu fahren, dass Verfolger die damit einhergehende Gefahr scheuen und deswegen die Verfolgung aufgeben würden. Die damit notwendig für ihn selbst einhergehende gesteigerte Gefahr nahm der Angeklagte hin. Seine Überlegungen wurden von dem Gedanken dominiert, die so unerwartet und glücklich erlangte große Beute nicht durch ungünstige Wendungen wieder zu verlieren. Dieser Gedanke stand auch zunächst über dem Wunsch, selbst zu entkommen. Deswegen nutzte der Angeklagte nicht die sich ihm ohne weiteres eröffnende Möglichkeit, das Fahrzeug in dem nun befahrenen, unübersichtlichen und mit viel Vegetation versehenen Wohngebiet abzustellen und zu Fuß zu entkommen. Das von dem Angeklagten angestrebte gesteigerte Unfallrisiko führte er vor allem durch deutlich überhöhte Geschwindigkeit und damit einhergehende riskante Fahrmanöver herbei. Das Wohngebiet, in das er sich begeben hatte, und das mit der Lohkoppelstraße begann, war durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (Zeichen 274.1) als Tempo 30-Zone ausgewiesen. Eine Vielzahl von Fahrzeugen war zu beiden Seiten geparkt. Die freie Fahrbahn der ohnehin relativ schmalen Straße war dadurch noch weiter eingeengt. Die Straße war rechts und links von Laubbäumen gesäumt und durch Straßenlaternen nur schwach beleuchtet. Der Angeklagte nahm die Enge der Straße wahr; er wusste auch, das schnelles Fahren gerade durch ihn, der er ungeübt war, in dieser Situation besonders gefahrträchtig war. Er hatte auch die Warnung des Zeugen Y1 nicht vergessen, dass etwas nicht stimmte. Tatsächlich fuhr der Angeklagte weiterhin ohne Licht, so dass seine Sicht eingeschränkt war. All´ das spielte keine Rolle. Der Angeklagte beschleunigte in Umsetzung seines Planes schnell auf eine Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h. Dem im Wagen hinter ihm sitzenden Zeugen W. wurde sogar der Eindruck vermittelt, die Geschwindigkeit sei auf mindestens 60 km/h zu schätzen, was den Zeugen angesichts der Enge emotional berührte und ihn erschütterte, obgleich der Zeuge W. anders als der Angeklagte in einem Wagen saß, dessen Abblendlicht die Straße ausleuchtete. Infolge der überhöhten Geschwindigkeit konnte der Angeklagte keinen angemessenen Abstand zu den Straßenrändern halten. Er fuhr mehrfach zu weit rechts oder links, so dass er beinahe die an beiden Seiten der Straße geparkten Fahrzeuge gestreift hätte. Auch diese Unfallnähe veranlasste ihn jedoch nicht, sein Tempo zu drosseln. Durch die überhöhte Geschwindigkeit gelang es dem Angeklagten mehrfach, den Abstand zu dem Zeugen Y1, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h fuhr, zu vergrößern. Aufgrund seiner fehlenden Fertigkeiten im Umgang mit dem Fahrzeug büßte der Angeklagte seinen Vorsprung aber jeweils schnell wieder ein. Bedingt durch Enge und Unübersichtlichkeit der befahrenen Straßen musste der Angeklagte häufig bremsen. Sein fehlendes Feingefühl führte dazu, dass er die Bremsungen überzog und damit seinen Vorsprung verlor. Auf diese Weise zeigte der Angeklagte ein Wechselspiel zwischen mehrfacher starker Beschleunigung und starkem Abbremsen, ohne, dass es ihm hierbei gelungen wäre, der Beobachtung des Zeugen Y1 zu entkommen. Von der Lohkoppelstraße aus fuhr der Angeklagte bei seinem Versuch, den Zeugen Y1 abzuschütteln, mit überhöhter Geschwindigkeit - jedenfalls teilweise mit mehr als 50 km/h - durch weitere, ebenfalls durch Wohngebiete führende schmale Straßen. Den Streckenverlauf konnte die Kammer im Einzelnen nicht abschließend klären. Während seiner Fahrt bog der Angeklagte mehrfach unwillkürlich ohne zu blinken oder zu bremsen bzw. nahezu ungebremst ab. Seine bewusste Missachtung der Verkehrsregeln unter Inkaufnahme der damit verbundenen Gefahren hatte damit aber nicht sein Bewenden. Seine Bereitschaft, den Verfolger abzuschütteln und seine Diebesbeute zu verteidigen ging so weit, dass er jedenfalls in einem Fall bewusst und in Kenntnis und Billigung der damit für einen etwaigen Querverkehr verbundenen Gefahren für Leib und Leben die Vorfahrt missachtete, ohne dabei abzubremsen. Dies veranlasste den Zeugen Y1, bei seiner Kollegin, mit der er weiterhin in ständigem telefonischen Kontakt stand, entsetzt einen Funkstreifenwagen anzufordern, um die schon jetzt bewusst riskante und Verkehrsregeln missachtende Fahrt des Angeklagten schleunigst zu unterbinden. Als der Angeklagte bemerkte, dass es ihm trotz seiner überhöhten Geschwindigkeit und riskanten Fahrmanöver immer noch nicht gelungen war, den Zeugen Y1 abzuschütteln, sah er sich gehalten, seine Taktik anzupassen. Ein Aufgeben, etwa durch die Suche eines eher versteckten oder mit Fluchtmöglichkeiten versehenen Ortes, an dem er das Auto hätte abstellen können, kam für ihn nicht in Betracht. Der Angeklagte folgte vielmehr auch weiterhin der Überlegung, zielgerichtet Risiken zu schaffen, welche die Verfolger zum Aufgeben zwingen würden. Um endlich Erfolg zu haben, entschied er sich, das Risiko für sich und seine Verfolger noch weiter zu erhöhen und so sehr auf die Spitze zu treiben, dass der Zeuge Y1 aufgeben musste. Er verließ die schmalen Wohnstraßen und fuhr in die je Fahrtrichtung zweispurige Adolph-Schönfelder-Straße ein. Damit befand er sich wiederum auf einer breiteren Hauptverkehrsstraße. Das waren die von ihm nun gesuchten Bedingungen, so dass er sich bietende Möglichkeiten, wieder in Wohngebiete abzubiegen, fortan nicht mehr wahrnahm. Ziel des Angeklagten war es nunmehr, eine möglichst freie und breite "Rennstrecke" nutzen zu können, auf der seine Defizite in der Feinsteuerung sich nicht so hemmend wie zuvor auswirken mussten. Vor allem aber war der Angeklagte bereits jetzt zu allem entschlossen und strebte an, Geschwindigkeiten und gefährliche Fahrmanöver einzugehen, bei denen kein anderer, auf seine und anderer Gesundheit achtgebender Fahrer mithalten konnte. Er wusste, dass er eigentlich gar nicht in der Lage war, ein - ihm noch dazu in keiner Weise vertrautes - Fahrzeug sicher zu führen und dass die schon dadurch gesetzten Gefahren durch seine Alkoholisierung noch weiter gesteigert wurden. Hinzu kam, dass seine Sicht durch die Dunkelheit eingeschränkt war. Dem Angeklagten war klar, dass er nun trotz der frühen Stunde in jedem Fall damit rechnen musste, auf andere Verkehrsteilnehmer zu treffen, die er durch seine riskante, Verkehrsregeln missachtende Fahrweise in große Gefahr brachte. Dies war ihm jedoch gleichgültig. Insoweit, als es um Gefahren für seine Verfolger und als notwendiges Zwischenstadium dazu auch um Gefahren für sich selbst ging, strebte er diese sogar zielgerichtet an. Der Angeklagte fuhr die Adolph-Schönfelder-Straße, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug, mit überhöhter Geschwindigkeit stadteinwärts. Nach ca. 150 Metern erreichte er die Kreuzung zur Hamburger Straße, ebenfalls einer Hauptverkehrsstraße. Bei der kreuzenden Hamburger Straße, die später in den Mundsburger Damm übergeht, handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße und eine der Hauptverbindungsstraßen vom Stadtteil Barmbek in Richtung Innenstadt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Sie war nur stadteinwärts befahrbar und verfügte über mindestens drei Fahrstreifen, in Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichen stellenweise über bis zu fünf Fahrstreifen. Rechtsseitig befanden sich Büro- und Geschäftsgebäude sowie ein großes Einkaufszentrum, linksseitig befand sich ein breiter Grünstreifen mit Bäumen, der die Hamburger Straße von der stadtauswärts führenden Oberaltenallee räumlich trennte. Der Angeklagte sah, dass die Lichtzeichenanlage für ihn "Rot" zeigte. In Umsetzung seines Planes, die "Risikoschraube" möglichst immer weiter "hochzudrehen", ergriff er die Gelegenheit und durchfuhr, vorsätzlich das Haltesignal missachtend, den Ampelbereich, ohne dabei abzubremsen. Er bog rechts in die Hamburger Straße ab und beschleunigte sodann – wahrscheinlich durch einen "kick-down" – sofort derart stark, dass sein Fahrzeug einen Sprung nach vorne machte. Mit dem Missachten des Rotlichts beim ungebremst erfolgenden Abbiegen auf eine Hauptverkehrsstraße und dem anschließenden sofortigen nochmaligen starken Beschleunigen setzte er nun bewusst unkalkulierbare Gefahren, die in Grenzen noch dadurch überschaubar und abgemildert waren, dass ein etwaig auftauchender Querverkehr möglicherweise noch rechtzeitig auf die andere Spur wechseln konnte. Dem Angeklagten war bewusst, dass es jederzeit zu einem Unfall kommen konnte. All dies nahm er in Kauf, um den ihn verfolgenden Zeugen Y1 abzuschütteln. Sein Vorhaben war den Umständen nach durchaus durchdacht und durchführbar. Das wurde auch aus Sicht des Angeklagten dadurch belegt, dass sein Plan hinsichtlich des Verfolgers Y1 aufging. Zwar überfuhr auch der Zeuge Y1, der sich etwa 30 bis 40 Meter hinter dem Angeklagten befand, ebenfalls noch - mit entsprechend geringerer Geschwindigkeit und Vergewisserung, das kein Querverkehr herrschte - die weiterhin "Rot" zeigende Lichtzeichenanlage und bog ebenfalls in die Hamburger Straße ab. Der Zeuge Y1 hatte während der Verfolgung bereits den zutreffenden Eindruck gewonnen, vom Angeklagten ginge eine überaus große Gefahr aus, weswegen er mittlerweile sogar bereit war, in Grenzen eigene Regelverstöße um der Abwendung der großen Gefahr hin in Kauf zu nehmen. Als der Angeklagte nunmehr aber direkt vor den Augen des Zeugen Y1 Vollgas gab und damit bereits nach außen zu verstehen gab, nicht aufgeben zu wollen, sondern im Gegensatz dazu "kämpferisch" die Gefahren für sich und andere zu erhöhen, gab der Zeuge Y1 auf. Er erkannte, dass es durch die weitere Verfolgung nunmehr hochriskant und gänzlich unkalkulierbar werden würde und entschied sich, obgleich er davon ausging, dass der Angeklagte Straftaten wie etwa den Diebstahl des Fahrzeugs begangen hatte, dass die Verfolgung des Angeklagten das Risiko "nicht wert" sei. Um die vom Angeklagten ausgehende Gefahr zu verringern, verlangsamte der Zeuge Y1 seine Geschwindigkeit zum Zeichen seines Verfolgungsabbruchs deutlich und versuchte, den Angeklagten durch weitere Verdeutlichung seines Verfolgungsabbruchs mittels Lichthupe von der Fortsetzung seiner hochriskanten Fahrweise abzuhalten. Gleichzeitig forderte der Zeuge Y1 von seiner Kollegin telefonisch nochmals eindringlich, schnellstens einen Funkstreifenwagen zu schicken, da er in großer Sorge war, dass es zu einem Unfall kommen würde. Der Angeklagte reagierte auf die Signale des Zeugen Y1 nicht. Mit hoher Geschwindigkeit, mindestens 100 km/h, raste er die Hamburger Straße stadteinwärts und vergrößerte dabei den Abstand zum Zeugen Y1 zunehmend. Mit dieser Geschwindigkeit näherte der Angeklagte sich auch rasant einer Kreuzung zweier Hauptverkehrsstraßen, nämlich der Hamburger Straße und des Winterhuder Weges. Bei dem Winterhuder Weg, der Bundesstraße 5, handelt es sich ebenfalls um eine Hauptverkehrs- und Verbindungsstraße zwischen den nordöstlichen Stadtteilen und der Innenstadt bzw. dem Süden Hamburgs (City Süd, Elbbrücken, Hafen, Bergedorf) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. In dem durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich verlief der in beide Richtungen befahrbare Winterhuder Weg je Richtung drei- bzw. zweispurig. Die Hamburger Straße verfügte in diesem Bereich stadteinwärts über zwei Geradeausspuren, eine Rechtsabbiegerspur und zwei halblinke, in den Winterhuder Weg führende Spuren. Im Kreuzungsbereich wurde sie von Fußgänger- und Radfahrerwegen gequert. Den Zeugen Y1 hatte der Angeklagte nunmehr deutlich, wenn auch noch in Sichtweite, hinter sich gelassen. Der Angeklagte hatte sein Ziel damit fast erreicht. Ausgerechnet hier tauchte aber der Streifenwagen der Polizei auf, der alsbald die weitere Verfolgung übernehmen sollte. Der Polizeiwagen stand kurz vor der Kreuzung auf der Rechtsabbiegerspur der Hamburger Straße, in Fahrtrichtung des Angeklagten. In diesem Funkstreifenwagen befanden sich die Zeugen und Polizeibeamten K. und M. vom nahegelegenen Polizeikommissariat 31, die sich nach einem Einsatzbefehl ihrer Einsatzzentrale dort aufgestellt hatten und auf den Angeklagten warteten. Aus Sicherheitsgründen hatten die Zeugen jedenfalls die Warnblinkanlage aktiviert. Dem Angeklagten wurde bewusst, dass der Einsatz des Funkstreifenwagens ihm galt. Er entschloss sich, sowohl sich als auch das gestohlene Fahrzeug um jeden Preis dem Zugriff durch die Polizei zu entziehen. Er ging davon aus, dass zwar möglicherweise sein Diebstahl bereits entdeckt worden war, aber er selbst in jedem Fall noch nicht als Täter identifiziert worden war. Diese Feststellung seiner Identität wollte der Angeklagte um jeden Preis verhindern. Er hatte bereits wegen seiner im Jahr 2015 begangenen Straftaten in Untersuchungshaft gesessen und befand sich noch unter laufender Bewährung. Ihm war klar, dass ihm nun wegen des Diebstahls des Fahrzeugs eine Freiheitsstrafe und noch dazu der Widerruf der Bewährung drohten. Nachdem der Angeklagte bereits einmal – gegenüber dem Zeugen Y1 – mit seiner demonstrativen Risikomaximierung und zur Schau gestellten Kompromisslosigkeit Erfolg gehabt hatte, entschied er sich, diese Methode auch weiterhin zu verfolgen. Um dem Polizeiwagen zu entkommen, wollte er daher alle auch noch so großen Gefahren eingehen. Eine Gefahrsituation vollkommen unkalkulierbaren Ausmaßes eröffnete sich ihm direkt und sofort an eben der Kreuzung, vor der der Polizeiwagen stand. Die Lichtzeichenanlage vor der Kreuzung der von ihm befahrenen Hamburger Straße mit dem Winterhuder Weg zeigte Rotlicht. Der Angeklagte entschloss sich, auch dieses Rotlicht zu missachten und ungebremst geradeaus über die Kreuzung zu fahren. Dem Angeklagten war bewusst, dass er nunmehr "Alles oder Nichts" spielte und dabei Leib und Leben seiner selbst ebenso wie Unbeteiligter einsetzte. Das nach dem ersten Rotlichtverstoß erfolgte Rechtsabbiegen auf eine mehrspurige Straße hatte ein noch überschaubares Risiko aufgewiesen, bei dem der Angeklagte vor allem von der Hoffnung getragen werden konnte, etwaig auftauchender Querverkehr würde rechtzeitig auf die andere Spur wechseln. Nunmehr aber fuhr der Angeklagte geradeaus über eine Kreuzung, noch dazu mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Ob er dabei mit Querverkehr zusammenstoßen würde oder nicht, stellte sich auch aus Sicht des Angeklagten als reiner Zufall dar. Der Angeklagte war sich in dieser Situation auch dessen bewusst, dass trotz der Uhrzeit durchaus mit Querverkehr zu rechnen war. Das ergab sich nicht nur aus der Größe der vor ihm liegenden Kreuzung, sondern auch aus dem Umstand, dass vor der Kreuzung auf den Linksabbiegerspuren mehrere Fahrzeuge vor der roten Ampel warteten. Nicht zuletzt hier wurde dem Angeklagten verdeutlicht, in einer Stadt zu sein, die niemals schläft. Warum der Angeklagte so weit ging, bereits hier auch die Existenz seines eigenen Lebens dem Zufall preiszugeben, ließ sich nicht abschließend klären. Die Hintergrundmotivation des insoweit schweigenden Angeklagten konnte naturgemäß nicht exakt rekonstruiert werden. Insoweit bleibt gut möglich aber offen, ob ihm sein Leben aufgrund seiner äußerst widrigen Lebensumstände nicht viel bedeutete oder er sich vor diesem Hintergrund sogar mit suizidalen Gedanken trug, ob die gegenüber der drohenden Inhaftierung bestehenden Ängste überwogen oder ob er schlicht unter keinen Umständen die Niederlage im "Verfolgungswettstreit" ertragen konnte. Fakt ist jedenfalls, dass der Angeklagte das aufgezeigte Risiko bewusst einging. Die Gefahrträchtigkeit der Situation stand ihm deutlich vor Augen. Sie offenbarte sich auch nicht etwa plötzlich, sondern wurde von ihm aufgrund zuvor mindestens über mehrere hundert Meter währender nahezu gerader Streckenführung frühzeitig erkannt. Eine tatsachengestützte Basis für die hinreichend gesicherte Annahme, es werde gutgehen, hatte der Angeklagte hiernach nicht. Er versuchte auch gar nicht erst, eine solche Basis zu schaffen, etwa, indem er zumindest ein wenig abgebremst hätte. Obgleich der Angeklagte dementsprechend die Möglichkeit eines schwersten Unfalles erkannte, hat die Kammer doch zu seinen Gunsten unterstellt, dass er sich hier in der ersten hochgefährlichen, in gewisser Weise aber durch die Dynamik des Geschehens mitgestalteten Situation noch irrational von der durch tatsächliche Umstände eigentlich nicht begründbaren überwiegenden Hoffnung tragen ließ, es werde bei dem einen Mal schon alles gutgehen. Mit dieser Vorstellung raste der Angeklagte in der Mitte der beiden Geradeausspuren, auf denen sich keine Fahrzeuge befanden, mit unvermindert hoher Geschwindigkeit und ohne zu bremsen an den auf den Linksabbiegerspuren stehenden Fahrzeugen und dem auf der Rechtsabbiegerspur stehenden Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K. vorbei über die Kreuzung. Erst im letzten Moment - bevor der Angeklagte die Lichtzeichenanlage passierte - sprang die Lichtzeichenanlage zufällig noch auf Grün. Die Zeugen M. und K. begannen – zunächst mit Blaulicht und automatischer Dauer-Lichthupe, dann mit Anhaltesignal und zumindest teilweise mit Martinshorn – sofort mit der Verfolgung des flüchtenden, den Mundsburger Damm weiter stadteinwärts rasenden Angeklagten. Infolge der hohen Geschwindigkeit des Angeklagten, die mindestens 100 km/h betrug, konnten die Zeugen ihm kaum folgen. Die zunächst bestehende räumliche Trennung der stadteinwärts und stadtauswärts führenden Fahrstreifen des Mundsburger Damms endete nun. Eine in Höhe des Heidewegs befindliche Fußgängerlichtzeichenanlage überfuhr der Angeklagte erneut bewusst und in Kenntnis und Billigung der damit für querende Radfahrer oder Fußgänger verbundenen Gefahren für Leib und Leben mit weiterhin hoher Geschwindigkeit ohne zu bremsen bei "Rot". Fußgänger oder Radfahrer befanden sich zu der Zeit jedoch nicht auf dem Überweg. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich auch sonst keine Personen in der Nähe befanden. Während der Angeklagte weiter den Mundsburger Damm stadteinwärts raste, passierte er wenige Meter später jeweils mit hoher Geschwindigkeit und ungebremst zunächst die Einmündung des Uhlenhorster Wegs und danach die durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Einmündung der Straße Immenhof und den dortigen Fußgängerüberweg. Ob er diese ebenfalls bei "Rot" überfuhr, konnte die Kammer nicht feststellen. Dem Angeklagten war allerdings bewusst, dass er bei der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit in keinem Fall in der Lage sein würde, im Falle eines Rotlichts der von ihm passierten Lichtzeichenanlagen rechtzeitig zum Stehen zu kommen. Der Angeklagte hatte sich dazu entschlossen, jede Lichtzeichenanlage (ungebremst) zu überfahren und ggf. zeigendes Rotlicht zu missachten. Die davon ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nahm er bewusst in Kauf, da er seine Flucht unter allen Umständen fortsetzen und ein Aufdecken seiner Täterschaft um jeden Preis verhindern wollte. In Konsequenz dieses rücksichtslosen Vorgehens verhielt der Angeklagte sich auch gegenüber anderen Autofahrern ähnlich. Etwa in Höhe der Einmündung der Straße Immenhof traf der Angeklagte auf das von dem Zeugen B5 gesteuerte Taxi, in dem sich als Fahrgast der Zeuge K. K. befand. Der Zeuge B5 befuhr den Mundsburger Damm mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 bis 60 km/h auf der linken der beiden stadteinwärts führenden Spuren. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Zeuge B5 wahrscheinlich nicht mit dem waghalsigen Überholmanöver eines mit der Geschwindigkeit des Angeklagten fahrenden Fahrzeugs rechnete. Der Angeklagte erkannte deswegen, dass der Zeuge B5 jederzeit einen plötzlichen Spurwechsel vornehmen konnte, dem der Angeklagte dann mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr hätte ausweichen können. Gleichwohl raste der Angeklagte an dem Taxi des Zeugen – ohne zu bremsen und ohne Warnsignale zu geben – rechts mit einer unverminderten Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h vorbei. Der Zeuge B5 nahm das unbeleuchtete Fahrzeug des Angeklagten erst kurz bevor es rechts an ihm vorbeischoss im Rückspiegel wahr, und zwar auch nur deswegen, weil er auf die hinter dem Angeklagten fahrende Polizei aufmerksam wurde. Der Zeuge B5, der, obgleich er erfahrener Taxifahrer war und viele brenzlige Situationen gesehen hatte, eine rücksichtslose Fremdgefährdung dieses Ausmaßes zuvor noch nicht erlebt hatte, erschrak sich sehr. Er nahm den Angeklagten wie einen "weißen Hai" wahr, der aus der dunklen Tiefe auf ihn zugeschnellt kam. Die mit dem Überholvorgang verbundenen Kollisionsgefahren nahm der Angeklagte bewusst in Kauf. Zu seinen Gunsten ist die Kammer auch an dieser Stelle allerdings noch davon ausgegangen, dass der Angeklagte die eigentlich erkannte Gefahr im weiteren Gedankenverlauf ausblendete und deswegen von der Hoffnung getragen wurde, dass es noch ein weiteres Mal gut gehen werde. Der Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K., der den Angeklagten weiterhin mit Blaulicht und Martinshorn verfolgte, passierte das Taxi des Zeugen B5 mehrere Sekunden nach dem waghalsigen Überholmanöver des Angeklagten. Unbeeindruckt von den mit seinem riskanten Überholmanöver verbundenen Gefahren raste der Angeklagte den Mundsburger Damm mit mehr als 100 km/h weiter stadteinwärts. Alsbald passierte er ungebremst die mit einer Lichtzeichenanlage geregelte Einmündung der Papenhuder Straße und den dortigen Fußgängerüberweg. Die Kammer konnte nicht feststellen, welches Signal die Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt gab. Sodann passierte der Angeklagte ungebremst die Einmündung einer weiteren Straße, der Armgartstraße. Während die Hamburger Straße bzw. der Mundsburger Damm zuvor stadteinwärts durchgehend nahezu kurvenfrei geradeaus verlaufen waren und - sofern nicht durch Lichtzeichenanlage geregelt - bezüglich der einmündenden Straßen als Vorfahrtsstraßen geführt worden waren, änderte sich dies im weiteren Verlauf. Die vom Angeklagten befahrene Straße beschrieb eine Rechtskurve und eine direkt anschließende Linkskurve. Hierbei kreuzte sie eine andere Hauptverkehrsstraße. Die Kreuzung war durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Schon ca. 200 Meter nach dieser Kreuzung folgte eine weitere große Kreuzung, in der die Hauptverkehrsstraße "Sechslingspforte" auf die vom Angeklagten befahrene Straße Schwanenwik trifft. Der Straßenverlauf gestaltete sich hierbei insgesamt sehr unübersichtlich. Im Detail sah der Straßenverlauf wie folgt aus: Der vom Angeklagten befahrene Mundsburger Damm ging in die an der Außenalster geführte Straße Schwanenwik über. Im Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik wurden zunächst die stadteinwärts und stadtauswärts führenden jeweils zwei Fahrstreifen räumlich voneinander getrennt. Die beiden stadteinwärts führenden – vom Angeklagten befahrenen – Fahrstreifen machten an dieser Stelle zunächst eine Rechtskurve. Noch im Auslaufbereich der Rechtskurve folgte sodann eine Lichtzeichenanlage, die das Linksabbiegen in eine andere Straße (Buchtstraße) und das im Verlauf einer sich anschließenden verlaufenden Linkskurve erfolgende Queren der stadtauswärts führenden beiden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik und das anschließend, ebenfalls noch im Verlauf der Linkskurve erfolgende Einmünden der beiden stadteinwärts führenden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik regelte. Infolge der Kurven und des räumlich versetzten Zusammentreffens mehrerer Fahrbahnen war dieser Bereich - noch dazu bei Dunkelheit - sehr unübersichtlich. Der Einmündungsbereich der aus nördlicher Richtung kommenden stadteinwärts führenden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik war vom Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik kommend nicht einsehbar. Etwa 200 Meter nach diesem Einmündungsbereich folgte der ebenfalls durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Einmündungsbereich der Straße Sechslingspforte, dem sich eine Linkskurve anschloss. Die Straße Schwanenwik war in diesem Bereich in Richtung stadteinwärts zunächst drei-, dann vierspurig ausgebaut. Sie verfügte über eine bzw. dann eine weitere Linksabbiegerspur und zwei Geradeausspuren. Den den Mundsburger Damm auf diese Stelle zufahrenden Angeklagten überraschte die Schwierigkeit der vorzufindenden Situation nicht. Er hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm befahrene Straße notwendig geradeaus führen würde. Anhand der Kreuzung Winterhuder Weg hatte er schon erkannt, dass auch mit größeren Kreuzungen anderer Hauptverkehrsstraßen stets zu rechnen war. Andererseits hatte sich der Angeklagte vorgenommen, alles auf eine Karte zu setzen und gefährliche Situationen auch gerade deswegen in Kauf zu nehmen, um seine Verfolgung zu erschweren. Als er jetzt um ca. 4:15:50 Uhr bei einer unveränderten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ungebremst mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h auf dem Mundsburger Damm in den unübersichtlichen Bereich, der mit der Rechtskurve begann, einfuhr, bremste er deswegen nur ganz kurz ab und verringerte seine Geschwindigkeit dementsprechend kaum spürbar. Aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit drohte der Angeklagte in der Rechts-Links-Kurve im Bereich Mundsburger Damm/Schwanenwik die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren. Sein auf dem rechten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug schaukelte sich auf, neigte sich leicht, machte Anstalten auszubrechen und kollidierte dabei beinahe mit dem rechten Kantstein. Hintergrund war, dass es an der betreffenden Stelle einem versierten Fahrer nur bis zu einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h möglich ist, das Fahrzeug auf Spur zu halten. Aufgrund des deutlichen Überschreitens dieser "Kurvengrenzgeschwindigkeit" durch den Angeklagten kam es zunächst zu dem ansatzweisen Ausbrechen, das dann allerdings durch ein Eingreifen der elektronischen Fahrwerks- und Stabilisierungskomponenten ausgeglichen wurde. Zur Überraschung der nachfolgenden Polizeibeamten, die davon ausgegangen waren, der Angeklagte werde nun verunfallen, konnte der Angeklagte mithilfe der elektronischen Stabilisierung seinen Weg fortsetzen. Dem Angeklagten blieb nicht verborgen, dass er um ein Haar bei hoher Geschwindigkeit aus der Kurve getragen worden wäre. Bevor die Sicherheitssysteme eingriffen, hatte er das Aufschaukeln und ansatzweise Ausbrechen körperlich deutlich spürbar miterlebt. Angesichts der hohen Geschwindigkeit und der greifbar konkreten Gefahr hatte er für einen Moment dem Tod oder schwersten Verletzungen ins Auge gesehen. Damit wurden ihm nochmals die von ihm geschaffenen Gefahren verdeutlicht. Andererseits war der Angeklagte hiervon nicht überrascht. Er wusste genau, worauf er sich einließ und suchte die Gefahr um des Entkommens wegen. Folgerichtig nahm der Angeklagte auch diesen Beinaheunfall nicht zum Anlass, seinen Fahrstil zu ändern und seine Geschwindigkeit zu reduzieren, um die durch ihn bewusst gesetzten Gefahren etwa auf ein beherrschbares Ausmaß zu verringern. Im Gegenteil steigerte er seine Geschwindigkeit im weiteren Verlauf sogar nochmals. Von der Straße Schwanenwik an bis später zur Einfahrt auf die Gegenfahrbahn fuhr der Angeklagte mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von mindestens 132 km/h. Im gesamten Verlauf seiner Verfolgung durch den Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K. bremste der Angeklagte nur selten und kurz. Dadurch wollte er jedoch nicht die von ihm für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren reduzieren, sondern verhindern, dass sein Fahrzeug ausbrach und er seine Flucht nicht weiter erfolgreich fortsetzen konnte. In dem beschriebenen unübersichtlichen Bereich zwischen Kurvenbeginn und Kreuzung Sechlingspforte missachtete der Angeklagte bewusst die Ampelschaltungen. Angesichts der von ihm angestrebten und gefahrenen Geschwindigkeit war er, wie er voraussah, insbesondere nicht in der Lage, auf umschaltende Lichtzeichen zu reagieren. Deswegen überfuhr der Angeklagte in dem genannten Abschnitt bewusst mindestens eine weitere rote Ampel. Die Kammer konnte nicht abschließend klären, ob es sich dabei um die erste Lichtzeichenanlage im Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik oder die zweite Lichtzeichenanlage im Einmündungsbereich der Sechslingspforte handelte. Jedenfalls hatte der Angeklagte an der betreffenden Stelle noch Glück, dass er nicht auf Querverkehr traf. Der Angeklagte raste weiter über die Straße Schwanenwik, die eine leichte Links- und sodann Rechtskurve beschrieb. Kurz hinter dem Einmündungsbereich Sechslingspforte wurde die räumliche Trennung der stadteinwärts- und stadtauswärts führenden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik aufgehoben, beide Fahrstreifen wurden nunmehr durch eine durchgezogene Mittellinie voneinander abgegrenzt. Nach der Zusammenführung verfügte die nunmehr An der Alster lautende Straße, die durch die Straßenbeleuchtung gut beleuchtet war und an deren linken Seite sich überwiegend Wohnbebauung, aber auch insbesondere mehrere Hotels befinden, über zwei stadteinwärts und zunächst vier stadtauswärts bzw. in die Straße Sechslingspforte führende Fahrstreifen. Etwa ab dem Bereich einer wenig später folgenden Fußgängerlichtzeichenanlage standen dann im weiteren Verlauf der mit (leichten) Rechts- bzw. Linkskurven an der Außenalster entlangführenden Straße grundsätzlich je Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen zur Verfügung. In Kenntnis und Billigung der Gefahren überholte der Angeklagte - ebenso wie zuvor den Zeugen B5 - zunächst hinter der Lichtzeichenanlage Sechslingspforte im Verlauf der Links-Rechts-Kombination um ca. 4:16:00 Uhr und erneut wenige Augenblicke später jeweils ein auf dem linken Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit rechts. Er passierte ungebremst drei weitere Fußgänger-Lichtzeichenanlagen auf Höhe der Lohmühlenstraße, der Schmilinskystraße sowie der Gurlittstraße. Dass diese für den Angeklagten "Rot" zeigten, konnte die Kammer nicht feststellen. Zu seinen Gunsten war auch davon auszugehen, dass sich Fußgänger oder Radfahrer zu der Zeit nicht dort befanden. Der Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K. verfolgte den Angeklagten mit wechselndem Abstand, da sie - anders als der Angeklagte - versuchten, das mit ihrer Fahrt verbundene Risiko so weit als möglich zu reduzieren, ohne jedoch den Angeklagten zu verlieren, da ihnen die hohen Gefahren, die von dem Angeklagten für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgingen, bewusst waren und sie bestrebt waren, ihn zu stellen und aus dem Verkehr zu ziehen. Als der Angeklagte merkte, dass er den ihn verfolgenden Funkstreifenwagen trotz seiner hochriskanten Fahrweise und der gefahrenen stark überhöhten Geschwindigkeit – wie oben beschrieben, war der Angeklagte seit Einfahren in die Straße "Schwanenwik", was einer Strecke von ca. 1 km entsprach, durchschnittlich 132 km/h gefahren – nicht abschütteln konnte, entschloss er sich, nun endgültig alles auf eine Karte zu setzen und das Risiko und die von ihm gesetzten Gefahren maximal und in einem Ausmaß zu steigern, dass seine Verfolger keine andere Wahl mehr haben würden, als die Verfolgung abzubrechen. Bereits einmal hatte dies ansatzweise gegenüber der Verfolgung durch den Zeugen Y1 funktioniert. Nunmehr wollte er Risiken schaffen, die auch die Polizeibeamten nicht mehr mittragen konnten. Der Angeklagte entschloss sich deswegen, absichtlich auf die Gegenfahrbahn und entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße mit möglichst hoher Geschwindigkeit in den Gegenverkehr zu fahren. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit Fahrzeuge entgegenkommen würden. Wenige Sekunden zuvor waren ihm in zwei Wellen auf beiden Fahrstreifen der stadtauswärts führenden Gegenfahrbahn noch jeweils mehrere – zum Teil nebeneinander fahrende – Fahrzeuge entgegengekommen. Der Angeklagte wusste deswegen und aufgrund des Straßenbildes – insbesondere wegen der neben der Straße befindlichen größeren Hotels – dass er in einem zentralen Bereich Hamburgs war, in dem auch zu dieser Zeit nicht unerheblicher Straßenverkehr stattfand. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde. Ihm war klar, dass er angesichts seiner hohen Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeugen hochwahrscheinlich nicht würde ausweichen können. Die vor ihm befindliche Einbahnstraße war auch keineswegs so übersichtlich, dass er auch nur für die erste Zeit sicher gehen konnte, dass niemand entgegenkam. In dem Moment, als der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn fuhr, konnte er nur einen ersten Teil der Gegenfahrbahn erkennen. Der Angeklagte konnte die Straße lediglich bis etwa zur ersten Verkehrsinsel (ca. 100 bis 130 Meter) gut überschauen; danach konnte er den weiteren Verlauf bis zu einer Bahnunterführung nur verschwommen sehen. Insoweit war die Sicht auch dadurch behindert, dass die Fahrbahn nach etwa 220 bis 250 Metern (120 Meter nach Beginn der Verkehrsinsel) leicht nach unten abknickte. Diese Entfernung legte er alleine schon in nicht mehr als 7,6 Sekunden zurück. Hinzu kam, dass die Stelle, in der der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn lenkte, auch sonst sehr unübersichtlich war. Die Straße wurde nicht einfach geradeaus geführt; erkennbar durch in verschiedene Richtungen zeigende Pfeile teilte sie sich und führte in einen Kreuzungsbereich. Deswegen war auch aus Sicht des Angeklagten naheliegend, dass im weiteren Verlauf auch weitere Straßen quer in die von ihm befahrene Straße einmünden könnten. Tatsächlich passierte genau dies hinter zwei größeren Verkehrsinseln, auf die der Angeklagte zufuhr. Von hier aus ("An der Alster") konnte jederzeit dem Angeklagten entgegenfahrender, auf seine Straße ("An der Alster"/"Ferdinandstor") einbiegender Querverkehr erscheinen. Dem Angeklagten war bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde. Auch dies wurde vom Angeklagten gebilligt. Das galt auch für den eigenen Tod. Er verfolgte kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen und damit die Aufdeckung seiner Diebstahlstäterschaft zu verhindern, indem er alles auf eine Karte und sein Leben damit zielgerichtet aufs Spiel setzte. Im Ergebnis war ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben. Ob dies den Hintergrund hatte, dass auch suizidale Gedanken mit motivgebend waren, konnte die Kammer nicht klären. Fest steht insoweit nur das Ergebnis seiner inneren Abwägung. An dieser Stelle, wo er auf die Gegenfahrbahn fuhr, hatte die vom Angeklagten gesuchte Gefahr ein Ausmaß erreicht, dass er nicht mehr wie zuvor die von irrationaler Hoffnung getragene Prognose stellen konnte, es "werde schon gutgehen". Der Angeklagte konnte nicht die Augen davor verschließen, dass es hier wahrscheinlich eher nicht gutgehen werde, was er aber um seines kompromisslosen Zieles wegen billigte. Der Angeklagte wusste, dass seine "Geisterfahrt" nicht beherrschbar sein und mit unkalkulierbaren Gefahren für das Leben ihm Entgegenkommender und für sein eigenes Leben einhergehen würde. Der Angeklagte setzte seinen Entschluss, auf die Gegenfahrbahn zu fahren, auf der Straße "An der Alster", etwa in Höhe des dort gelegenen Hotels "Atlantic" um. Er befuhr zu der Zeit den rechten der beiden stadteinwärts führenden Fahrstreifen der Straße An der Alster mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h (maximal 153 km/

  1. h)bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der linke Fahrstreifen (seiner Fahrtrichtung) teilte sich im weiteren Verlauf in drei Spuren auf. In Höhe des Hotels Atlantic wurden die stadteinwärts- und stadtauswärts führenden Fahrstreifen, die bislang auf der Seite des Angeklagten durch eine durchgezogene Mittellinie getrennt waren, nunmehr vor der Einmündung des Holzdamms durch eine Verkehrsinsel räumlich getrennt. Dort befanden sich eine Lichtzeichenanlage, die den Kreuzungsbereich An der Alster/Kennedybrücke/Holzdamm/Ferdinandstor regelte, und ein Fußgänger- sowie Radfahrerüberweg. Der Angeklagte erkannte an dieser Stelle schnell und unschwer, dass die zunächst nur durch Mittelstreifen voneinander getrennten Fahrbahnen nunmehr – wie auch schon wenige hundert Meter zuvor – durch Verkehrsinseln und Grünstreifen voneinander getrennt wurden. Er erkannte deswegen eindeutig und zutreffend, dass die links von der ersten Verkehrsinsel gelegene Straße nach Art einer Einbahnstraße alleine dem Gegenverkehr gewidmet war. Aufgrund der durch die Verkehrsinsel bedingten Trennung war ihm auch bewusst, dass er nicht ohne weiteres bei Bedarf wieder auf die seiner Fahrtrichtung gewidmete Spur würde zurücklenken können. Gerade diese besondere Gefahrenlage war aber auch das, was er suchte. Denn gerade dadurch konnte er seine Verfolger abhängen. Der Angeklagte führte seinen Entschluss aus, indem er um ca. 4:16:20 Uhr (etwa in Höhe des rechtsseitig befindlichen Parkleitschildes) von dem von ihm befahrenen rechten Fahrstreifen zunächst auf den linken Fahrstreifen wechselte und anschließend (zwischen ca. 4:16:21 und ca. 4:16:22 Uhr) bewusst auf die von ihm als solche erkannte Gegenfahrbahn lenkte. Die zuvor beschriebene erste Verkehrsinsel passierte er deswegen bereits auf der Gegenfahrbahn. Hier konnte er lediglich sehen, dass die Straße nach einer ca. 150 Meter entfernten Bahnunterführung nach links abbog. Die Gegenfahrbahn – zunächst noch bezeichnet als Straße "An der Alster", dann als "Ferdinandstor" – führte zunächst leicht bergauf und sodann bergab. Den Scheitelpunkt erreichte sie etwa 120 Meter nach Beginn der (ersten) Verkehrsinsel etwa in Höhe eines Fußgängerüberwegs mit Lichtzeichenanlage, ihren Tiefpunkt im Bereich der Bahnunterführung. Nach Erreichen des Tiefpunkts ging es sodann im Zuge einer Linkskurve wieder bergauf. Was dahinter kam, konnte man aus der Perspektive des Angeklagten zunächst lange Zeit – auch bei einer Annäherung an die Unterführung – nicht sehen. In Ausführung seines Entschlusses suchte der Angeklagte auch hinsichtlich seiner nun folgenden Fahrweise das maximale Risiko. Insbesondere unterließ er auch nur ansatzweise Bemühungen, die die Chance eines Ausweichens gegenüber plötzlich erscheinendem Gegenverkehr auch nur partiell hätten erhöhen können. Der Angeklagte setzte vielmehr seinen "Alles-Oder-Nichts-Entschluss" weiterhin stringent um. Im Detail ließ sich sein Vorgehen nicht exakt rekonstruieren. Deutlich wurde aber, dass er jedenfalls das Risiko suchte. Entweder beschleunigte er von einer anfangs gefahrenen Geschwindigkeit von minimal 120 km/h auf den nächsten ca. 100 bis 120 Metern auf mindestens 153 km/h oder er behielt eine anfangs gefahrene Geschwindigkeit von 153 km/h bei. Auf diesem Streckenabschnitt bremste er nicht. Ca. 5 Sekunden vor dem tödlichen Aufprall befand er sich auf abfallender Straße ca. 45 bis 60 Meter vor der Unterführung und hatte eine Geschwindigkeit von 153 bis 164 km/h erreicht. Die Geschwindigkeitsanzeige des Fahrzeugs wies eine Geschwindigkeit von 164 km/h auf. Um Risiko und Geschwindigkeit auf die Spitze zu treiben, gab der Angeklagte nochmals – mindestens eine Sekunde lang – Vollgas. Dadurch steigerte er die Geschwindigkeit um 3 km/h auf minimal 156 km/h bis maximal 167 km/h. Der Angeklagte ließ sich hiervon auch dadurch nicht abhalten, dass Fahrbahnführung und Verkehrslage hier für ihn immer unübersichtlicher und schwieriger zu bewältigen wurden. Der Angeklagte bewegte sich mit hoher Geschwindigkeit auf die am Übergang von der Außen- zur Binnenalster gelegene Kreuzung Ferdinandstor/Glockengießerwall/Lombardsbrücke/Ballindamm zu. Bei dieser handelt es sich um eine sehr verkehrsreiche Kreuzung im Innenstadtbereich. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 50 km/h. Der Ballindamm, an dem sich Büro- und Geschäftshäuser, eine Einkaufspassage und auch die Bar, in der die Geschädigten Z. und B. arbeiteten, befanden, führt an der Binnenalster entlang zum Jungfernstieg. Grundsätzlich standen stadteinwärts und stadtauswärts jeweils zwei Fahrstreifen zur Verfügung. Vor dem Kreuzungsbereich verliefen stadtauswärts zwei als solche gekennzeichnete Geradeausspuren und ein zur Tatzeit wegen einer Baustelle teilweise gesperrter Radweg stadtauswärts in Richtung Ferdinandstor, die sich anschließende Rechtsabbiegerspur war infolge der Baustelle ebenfalls bis kurz vor Einmündung in den Glockengießerwall gesperrt. Linksseitig der Geradeauspuren, räumlich durch eine Verkehrsinsel getrennt, verliefen zwei Linksabbiegerspuren Richtung Lombardsbrücke. Die im Kreuzungsbereich durch eine weitere Verkehrsinsel räumlich getrennte stadteinwärts führende Fahrbahn war ebenfalls zweispurig. Die Straßen Glockengießerwall und Lombardsbrücke gehören zum Ring 1, einer in einem konzentrischen Kreis verlaufenden Hauptverkehrsachse, die den Innenstadtbereich umschließt. Der Glockengießerwall führt zum Hauptbahnhof, während die Lombardsbrücke über die Alster zur anderen Seite der Binnenalster führt. Von dort aus gelangt man dann u.a. weiter zur Reeperbahn, zu einem Kino-Komplex oder zum Dammtor-Bahnhof. Der Glockengießerwall verläuft annähernd parallel zu den westlichen Gleisanlagen des Hamburger Hauptbahnhofs sowie den Gebäuden der Hamburger Kunsthalle. Er bestand im Kreuzungsbereich aus drei Geradeausspuren Richtung Lombardsbrücke, einer Linksabbiegerspur Richtung Ballindamm, einem Radweg und einer räumlich getrennten Rechtsabbiegerspur Richtung Ferdinandstor. Die Lombardsbrücke war im Kreuzungsbereich in Richtung Hauptbahnhof vierspurig ausgebaut, daneben gab es einen Radfahrweg und eine Rechtsabbiegerspur in den Ballindamm. Ein Linksabbiegen in Richtung Außenalster war nicht möglich. Im Kreuzungsbereich befanden sich ferner jeweils Fußgänger- und Radfahrerüberwege. Der Angeklagte erkannte, dass vor ihm eine starke Linksbiegung lag. Da deren Ende auf einer Anhöhe lag, konnte er das, was dahinter folgte, nicht exakt ausmachen. Hinter der vor ihm befindlichen Kuppel herannahende Fahrzeuge konnte er nicht sehen. Dem Angeklagten war auch klar, dass daneben andere mögliche Gefahren bevorstanden. Randbebauung, Breite der Straße und eine Vielzahl von in alle Richtungen gehenden Straßenlaternen hinter der Kurve auch in diesem Bereich deuteten darauf hin, dass man sich mitten in der Großstadt in einem Gebiet mit sehr viel Verkehr befand. Unter diesen Umständen war dem Angeklagten auch klar, dass es nicht lange dauern würde, bis die nächste Kreuzung mit einer Querstraße folgen würde. Dies war tatsächlich in Gestalt des Glockengießerwalls der Fall. Trotz der damit vom Angeklagten erkannten höchsten Gefahren bremste der Angeklagte auch dann noch nicht ab, als er auf die Linkskurve zuraste. Er nahm lediglich im Bereich der Unterführung das (Voll-) Gas weg. Für ca. eine Sekunde (ca. 3 bis 4 Sekunden vor dem Zusammenprall) und eine Strecke von ca. 43 bis 46 Metern hielt er damit seine Geschwindigkeit ungefähr (155 bis 166 km/h). Durch das leichte Ansteigen der Straße reduzierte sie sich sodann leicht (146 bis 157 km/h, ca. 2 Sekunden vor dem Zusammenprall). Der Angeklagte befuhr hier bereits die leicht berganführende Linkskurve und befand sich ca. 25 bis 30 Meter vor Eingang der Kreuzung mit dem Glockengießerwall. Erst am Ende der Kurve, ca. 5 bis 10 Meter vor der Kreuzung mit dem Glockengießerwall (ca. 1,5 Sekunden vor dem Zusammenprall), betätigte der Angeklagte – erstmalig seit seiner Einfahrt auf die Gegenfahrbahn – die Bremse, wodurch er die Geschwindigkeit vorübergehend auf 127 bis 137 km/h verringerte. Grund war, dass er den rechten Kantstein schon berührt hatte oder diese Berührung (erfolglos) zu verhindern suchte. Die Bremsung sollte deswegen alleine dem Zweck dienen, das Fahrzeug auf Spur zu halten, um die wilde Flucht fortzusetzen. An seinem Entschluss, bei seiner Flucht vor der Polizei notfalls über Leichen zu gehen, hielt der Angeklagte fest. Noch während er bremste, gab er gleichzeitig wieder Vollgas, wodurch sich die Geschwindigkeit wieder auf 133 bis 143 km/h erhöhte (ca. 0,5 Sekunden vor dem Zusammenprall). Aufgrund seiner immer noch immens hohen Geschwindigkeit kollidierte der Angeklagte jedoch im Ausgangsbereich der Kurve zunächst kurz hintereinander zweimal mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und sodann mit der Verkehrsinsel im Einmündungsbereich des Ferdinandstors in den Glockengießerwall. Dadurch verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr nahezu geradeaus über die Kreuzung Ferdinandstor/Glockengießerwall/Lombardsbrücke/Ballindamm. Der als Hauptverkehrsstraße ausgestaltete Glockengießerwall war zu diesem Zeitpunkt durchaus befahren. Der Angeklagte hatte insoweit aber Glück, als der Querverkehr zufällig Rotlicht hatte und an der Ampel wartete. Die Zeugen G1 und T1 standen etwa mit ihrem Fahrzeug, aus Richtung Hauptbahnhof kommend, auf dem rechten Fahrstreifen des Glockengießerwalls in Fahrtrichtung Lombardsbrücke an erster Position an der für sie Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage. Hinter ihnen warteten weitere Fahrzeuge. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich auf der anderen Seite – auf der Lombardsbrücke in Fahrtrichtung Glockengießerwall/Hauptbahnhof – keine Fahrzeuge befanden und dass sich keine Fußgänger oder Radfahrer im Kreuzungsbereich aufhielten. Wäre der Angeklagte in den fließenden Querverkehr hineingefahren, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Geschwindigkeit von 127 bis 137 km/h seitlich in andere Fahrzeuge gefahren. Hierdurch hätte er mit hoher Wahrscheinlichkeit Insassen getötet, was dem Angeklagten, der mit Querverkehr rechnete, bewusst war. Dem Angeklagten war darüber hinaus auch klar, dass das Ausmaß eines solchen Unfalls nicht abschätzbar war, dass es nachfolgend zu Massenkarambolagen kommen konnte und dass deswegen durch von ihm konkret und im Einzelnen nicht voraussehbare Weiterungen nicht im Vorhinein bestimmbare und dem genauen Kreis nach nicht eingrenzbare Opfer hinzukommen konnten. Während der Angeklagte hinsichtlich des Querverkehrs noch Glück hatte, folgte direkt nach Überqueren des Glockengießerwalls der tödliche Frontalzusammenstoß. Nach Überqueren der Kreuzung kollidierte der Angeklagte auf der gegenüberliegenden Seite, am Einmündungsbereich des Ballindamms, mit einer Verkehrsinsel. Dadurch wurde das Fahrzeug des Angeklagten abgelenkt. Er kollidierte sodann ca. 10 Meter hinter der Haltelinie der Lichtzeichenanlage mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 bis 143 km/h ungebremst frontal mit dem Taxi-Fahrzeug des Geschädigten Y.. Dieser befuhr den Ballindamm regelkonform auf der linken der beiden Geradeausspuren mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h. Die Lichtzeichenlage zeigte für ihn Grün. In dem Fahrzeug des Geschädigten Y., einem Mercedes-Benz Vito (amtliches Kennzeichen ...), befanden sich neben dem Geschädigten Y. auf der Rückbank - in Fahrtrichtung sitzend - die Geschädigten Z. und B.. Diese hatte der Geschädigte Y. kurz zuvor an ihrer Arbeitsstelle, einer Bar am Ballindamm, abgeholt, um sie zu ihrer Wohnung in der Dorotheenstraße zu fahren. Der Geschädigte Y. hatte aufgrund des sehr schnellen Geschehensablaufs und der Sichtverhältnisse - das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug war für ihn erst nach dessen Überqueren des Glockengießerwalls mit der Fahrzeugfront zu sehen - nicht ansatzweise eine Ausweichmöglichkeit. Durch den Aufprall wurde das Fahrzeug der Geschädigten in einem leichten Bogen nach hinten in einen Baustellenbereich geschleudert. Das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug wurde um die eigene Längsachse gedreht und kam auf dem gleichen Fahrstreifen mehrere Meter weiter hinten in nunmehr entgegengesetzter Richtung zum Stehen. Durch die Kollision wurden beide Fahrzeuge stark beschädigt. Die Geschädigten Z., Y. und B. erlitten durch den Aufprall schwere multiple Verletzungen, denen der Geschädigte B. sofort am Unfallort erlag. Die Geschädigten Y. und Z. waren im Kollisionszeitpunkt ebenso wie der Angeklagte angeschnallt. Der tödlich verletzte Geschädigte B. hatte sich nicht angeschnallt. Die – abstrakt als solche betrachtete – Todesfolge für den Geschädigten B. war für den Angeklagten mit Sicherheit jedenfalls noch die ersten 100 Meter auf der Gegenfahrbahn vermeidbar. Während des Befahrens dieses Streckenabschnitts war dem Angeklagten bereits klar, dass er angesichts der hohen Gefährlichkeit seines Vorgehens einen schweren und tödlichen Zusammenstoß verursachen konnte. Um seines Zieles willen billigte er dies (s.o. im Einzelnen). Das weitere Verhalten des Angeklagten – insbesondere das direkt nachfolgende Vollgas-Geben bis hin zur Unterführung, aber auch das nachfolgende Unterlassen des Abbremsens – hatte wesentlichen Anteil an der Stärke des Zusammenstoßes und damit am Ausmaß der Schäden. Hätte der Angeklagte beispielsweise ca. 4,5 Sekunden vor dem Zusammenprall, als dieser (am abstrakten Erfolg orientiert) möglicherweise bereits unvermeidbar war, gebremst, anstelle Vollgas zu geben, hätte er am Kollisionspunkt eine Geschwindigkeit von nur noch ca. 63 km/h gehabt. Das lässt es zwar nicht vollkommen ausgeschlossen – wenn auch unwahrscheinlich – erscheinen, dass es auch bei dieser Geschwindigkeit zu einem Frontalunfall gekommen wäre. Ferner ist es – weil gar nicht nachstellbar – hypothetisch nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der nicht angeschnallte Geschädigte B. durch das Auto geschleudert worden und in ähnlicher Weise zu Tode gekommen wäre. Physikalisch betrachtet wäre dies aber ein anderer Kausalvorgang gewesen. Die Kräfte, die auf den Geschädigten gewirkt haben, wären angesichts einer Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 63 km/h anstelle von ca. 140 km/h gänzlich andere gewesen. Dass er sich exakt dieselben Verletzungen zugezogen hätte, erscheint hiernach ausgeschlossen. b. Nachtatgeschehen Als die Zeugen M. und K. in ihrem Funkstreifenwagen einige Sekunden nach der Kollision den Unfallort erreichten, bot sich ihnen ein Bild der Verwüstung. Sie eilten zu den beiden Fahrzeugen. Auch die Zeugen G1 und T1 eilten zum Unfallort, um Hilfe zu leisten. Kurze Zeit später trafen auch die Zeugen Y1 und W. am Unfallort ein. Beide Fahrer waren eingeklemmt, beide Fahrerairbags waren geöffnet. Die stark verzogenen Türen des Fahrzeugs der Geschädigten ließen sich nicht mehr öffnen, womit mangels Zugangs in die Fahrgastzelle vor Eintreffen der Feuerwehr mit entsprechendem Bergungsgerät keine Erste-Hilfe-Maßnahmen möglich waren. Der angeschnallte Geschädigte Y. war zunächst bei Bewusstsein. Der ebenfalls angeschnallte Geschädigte Z. saß nach hinten gelehnt auf dem Rücksitz und war bei Bewusstsein, aber nicht ansprechbar. Der nicht angeschnallte Geschädigte B. lag leblos auf dem Fußboden vor der Rückbank. In der Folgezeit trafen neben weiteren Polizeikräften die alarmierten Rettungskräfte, Notärzte und Feuerwehrkräfte mit Bergungsgeräten ein, die sich um die Versorgung und Bergung des Angeklagten und der Geschädigten kümmerten. Der angeschnallte Angeklagte, der nach der Kollision bei Bewusstsein war, schimpfte in einer fremden Sprache und versuchte vehement, die Tür seines Fahrzeugs zu öffnen, um trotz seiner Verletzungen zu fliehen. Als sich der Zeuge Y1 dem Angeklagten näherte und ihn fragte, ob er Hilfe brauche, drehte dieser seinen Kopf weg und versuchte, seine behandschuhten Hände unter seinen Beinen zu verstecken. Er hatte den Zeugen als seinen ersten Verfolger erkannt und wollte auch jetzt noch seine Identifizierung verhindern und seine Täterschaft verbergen. Der Geschädigte Y. wurde mit dem Rettungswagen in die A.-Klinik St. G. gebracht, der Zeuge Z. in das B.krankenhaus in Hamburg und der Angeklagte in das Universitätsklinikum E.. Alle wurden jeweils nach der Erstversorgung intensivmedizinisch behandelt. Der Leichnam des Verstorbenen B. wurde in das Institut für Rechtsmedizin gebracht. Die von dem Angeklagten ab dem Abbiegen von der Adolph-Schönfelder-Straße auf die Hamburger Straße bis zum Kollisionsort gefahrene sicher feststellbare Wegstrecke betrug ca. 3,3 km. Der Angeklagte wies zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,17 und höchstens 1,8 Promille auf. Er stand nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Medikamenten. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war sowohl bei dieser Tat als auch bei dem vorangegangenen Diebstahl weder aufgehoben noch erheblich vermindert. c. Folgen der Tat aa. Geschädigter Y. Während der Rettung des eingeklemmten Geschädigten Y. aus dem Fahrzeug verschlechterte sich dessen Zustand, es kam zu massiven Atmungs- und Kreislaufproblemen, da für den Notarzt aufgrund der massiven Beschädigungen des Fahrzeugs und der damit verbundenen Schwierigkeiten der Bergung ca. eine Stunde lang kein echter Zugang zu dem Geschädigten möglich war. Der Geschädigte wurde noch vor Ort intubiert. Für ihn bestand akute Lebensgefahr. Der Geschädigte Y. erlitt multiple Knochenbrüche im Bereich des Gesichts (Augenhöhlenboden links mit Prolaps des unteren geraden Augenmuskels und Blutaustritt in Oberkiefernasennebenhöhle links), des rechten Unterarms (komplette Unterarmschaftfraktur mit Biegungskeil der Speiche), der Lendenwirbelkörper (1-4 links und 4-5 rechts), des Beckens (Sprengung des ISG-Gelenks), des linken Fußes (Mittelfußknochen), der 7. Rippe rechts, Prellungen des rechten Ellengelenks, Blutungen im Bereich des Bauchraums, eine Einblutung der linken Nebenniere, Weichteilverletzungen und einen Kreuzband- und Innenbandriss im rechten Knie sowie einen Meniskusschaden. Der Geschädigte befand sich zunächst für einen Tag auf der Intensivstation der A.-Klinik St. G., im Anschluss daran bis zum 29. Mai 2017 im chirurgisch-traumatologischen Zentrum der A.-Klinik St. G. in stationärer Behandlung. Er wurde am 9. Mai 2017 zweimal (Unterarmfraktur, Augenhöhlenboden) sowie am 18. Mai 2017 (Mittelfußfraktur), Anfang August 2017 (Materialentfernung linker Fuß) und am 25. August 2017 (Knie) jeweils unter Vollnarkose operiert. Der Beckenbruch und der Rippenbruch mussten nicht chirurgisch versorgt werden. Während seines Krankenhausaufenthaltes und nach seiner Entlassung wurde der Geschädigte mit Schmerzmitteln behandelt. Seit ca. Oktober 2017 nimmt er keine Schmerzmittel mehr. Im Zeitpunkt seiner auf eigenen Wunsch erfolgten Entlassung aus dem Krankenhaus war der Geschädigte zunächst noch eine Zeitlang auf den Rollstuhl angewiesen. Er verspürt weiterhin Schmerzen im Knie insbesondere beim Treppensteigen und im linken Fuß beim Abrollen. Es ist derzeit offen, ob der Geschädigte vollständig wiederhergestellt wird. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus besuchte der Geschädigte zunächst täglich, später viermal wöchentlich und zuletzt weiterhin regelmäßig die ambulante Reha. Dort erhielt er auch psychologische Betreuung, die er zuletzt auch weiterhin in Anspruch nahm. Der zur Tatzeit 57 Jahre alte Geschädigte, ein verheirateter Vater von fünf Kindern, war zur Tatzeit als selbstständiger Taxifahrer tätig und beschäftigte einen Mitarbeiter. Er erlitt über acht Monate einen Verdienstausfall in Höhe von ca. EUR 56.000. Er war auf Sozialleistungen (Hartz IV) angewiesen und erhielt von der Berufsgenossenschaft Verletztengeld in Höhe von EUR 1.530 monatlich. Er litt wegen der wirtschaftlichen Situation unter Existenzängsten, da er zunächst den Abtrag für die Hausfinanzierung und kurzfristig auch die Gasrechnung nicht mehr bezahlen konnte. Der Geschädigte war nach der Tat arbeitsunfähig. Der Beginn der zunächst stundenweisen Wiedereinarbeitung sollte nach Prognose der Ärzte im Januar oder Februar 2018 beginnen. Der Geschädigte traut sich das Autofahren im Grundsatz zu. Das in seinem Eigentum stehende Taxi war finanziert, es bestanden zur Tatzeit noch Verbindlichkeiten von EUR 18.000. Die Fahrzeugversicherung des Zeugen K. hat dem Geschädigten den Zeitwert des Fahrzeugs ersetzt und ihm insgesamt EUR 50.000 gezahlt. bb. Geschädigter Z. Der zur Tatzeit 25 Jahre alte Geschädigte Z., der an das Unfallgeschehen keine Erinnerung hat, erlitt infolge der Kollision eine Blutung unterhalb der harten Hirnhaut mit traumatischer Blutung unterhalb der weichen Hirnhaut des Gehirns, Blutungen im Schädelinneren, Knochenbrüche im Bereich des linken Oberarms (Schaftfraktur), des linken Oberschenkels und im Bereich des linken oberen Sprunggelenks, eine Quetschung der Milz, eine Läsion des Nervus ulnaris (Speichennerv), Nervus tibialis (Schienbeinnerv) und Nervus suralis (sensibler Ast des Nervus tibialis) links sowie eine Trochlearisparese (Lähmung des Nervs, führt zu Lähmungsschielen) und ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma. Die erlittenen Verletzungen im Bereich des Gehirns und der Milz waren potentiell lebensgefährlich. Akute Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Der Geschädigte Z. befand sich vom 4. bis 12. Mai 2017 in der Abteilung Anästhesie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerztherapie des B.krankenhauses, vom 12. bis 23. Mai 2017 in der unfallchirurgischen Station des B. Klinikums und vom 23. Mai bis 25. August 2017 im neurotraumatologischen Zentrum des B. Klinikums in stationärer Behandlung. Zunächst erhielt er starke Schmerzmedikamente, darunter Opiate, die jedoch noch während seines Krankenhausaufenthalts abgesetzt wurden. Mittlerweile ist der Geschädigte schmerzfrei. Die Frakturen mussten chirurgisch versorgt werden. Die Verletzungen im Bereich des Gehirns und der Milz mussten nicht chirurgisch versorgt werden. Der Geschädigte Z. wurde am 4. Mai 2017 (Hüftgelenk, Oberarm), am 19. Mai 2017 (Innenknöchel) und am 29. Juli 2017 (Materialentfernung Innenknöchel) operiert. Wegen der schweren Hüftverletzung durfte der Geschädigte sein linkes Bein zunächst nur teilweise (mit 10
  2. kg)belasten und war auf den Rollstuhl angewiesen. Er litt zunächst unter Taubheitsgefühlen im Bereich der linken Hand und des linken Fußes. Die Motorik war nicht beeinträchtigt. Die Defizite in der Aufmerksamkeit und die (erhebliche) Beeinträchtigung der verbalen Merk- und Lernfähigkeit konnten durch neuropädagogisches Training während der Rehabilitation im B. B. verbessert werden. Im Entlassungszeitpunkt bestand nur noch eine geringe Beeinträchtigung der verbalen Merk- und Lernfähigkeit. Der Geschädigte leidet beim Blick nach links immer noch unter Doppelbildern. Dies soll sich aber - nach einem halben bis einem Jahr - zurückentwickeln. Der Geschädigte ist weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung, derzeit 2 bis 3 Mal pro Woche. Das vor der Tat - gemeinsam mit dem Geschädigten B. - betriebene Thaiboxen wird ihm - wenn überhaupt - frühestens im Verlauf des Jahres 2018 wieder möglich sein. Der Geschädigte Z., der ein sehr enges freundschaftliches Verhältnis zu dem Geschädigten B. hatte und mit ihm eine Wohnung teilte, leidet erheblich unter dessen Tod und dem damit verbundenen Verlust. Beide kannten sich seit ca. neun Jahren und unternahmen viel gemeinsam. Der Geschädigte zog nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wieder zu seinen Eltern. Er wurde von seiner Familie und seinen Freunden aufgefangen und nimmt keine professionelle psychologische Hilfe in Anspruch. Den für 2017 geplanten Beginn eines Soziologie-Studiums musste der Geschädigte auf das Jahr 2018 verschieben. Der Geschädigte ist infolge der Blutung im Gehirn bis Februar 2018 krankgeschrieben. Bis mindestens März 2018 besteht keine Fahreignung. cc. Geschädigter J. B. Der zur Tatzeit 22 Jahre alte Geschädigte J. B. erlitt infolge der Kollision ein schwerstes Schädel-Hirn-Trauma mit ausgedehnten Kopfschwartenzerreißungen, Schädeltrümmerbruch sowie ausgedehnten Hirnsubstanzdefekten und reichlich Blut im Hirnwasser sowie Halsweichteileinblutungen rechts, einen Zungenbeinbruch rechts, einen Bruch der rechten 3. und 4. Rippe mit Einspießung in die Lunge, einen Bruch des 3. und 4. Brustwirbelkörpers und eine Blutgasbrust beidseits. Todesursächlich waren das schwerste Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnzerreißungen sowie die Rippenbrüche mit Lungenanspießungen und Bluteinatmung beidseits. Diese Verletzungen waren sofort tödlich. Der Geschädigte hat den Sterbeprozess nicht realisiert, keine Schmerzen mehr empfunden und hochwahrscheinlich auch keine Todesangst verspürt. Es konnte zu Gunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte die Kollision ebenso wie die Geschädigten Y. und Z. - wenn auch schwerverletzt - überlebt hätte, wenn er wie diese angeschnallt gewesen wäre. dd. Nebenklägerin H. B. Die Mutter des Verstorbenen, die Neben- und Adhäsionsklägerin H. B., die von der Polizei telefonisch über den Tod ihres Sohnes informiert wurde, erlitt nach dem Erhalt der Todesnachricht einen Zusammenbruch. Es handelte sich um ihr einziges Kind, das Mutter-Sohn Verhältnis war besonders innig, zu dem leiblichen Vater bestand kein Kontakt. Die Nebenklägerin begab sich wenige Tage nach der Tat wegen der erlittenen psychischen Beeinträchtigungen wie permanentem Weinen, Schlaflosigkeit, mangelndem Appetitanreiz, wirtschaftlichen Existenzängsten sowie zeitweiser Orientierungslosigkeit in fachärztliche Beratung. Sie zeigte auch während der Konsultationen des Neurologen und Psychiaters Dr. F., der eine Anpassungsstörung sowie eine Trauerreaktion (ICD-10 F43.2) diagnostizierte, ausgeprägt emotionale Reaktionen im Rahmen der nicht verarbeiteten Trauer, sie weinte anhaltend heftig. Die Nebenklägerin befand sich vom 26. Oktober bis 7. Dezember 2017 u.a. wegen einer mittelgradigen depressiven Depression im Sinne einer intensiven Trauerreaktion (ICD-10 F32.1) in stationärer Behandlung in der C. Klinik für Psychosomatische Medizin, aus der sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. Trotz anschließender psychologischer bzw. psychiatrischer Begleitung und Teilnahme an einer Trauergruppe trat bei der Nebenklägerin bis zuletzt eine von ihr nicht zu kontrollierende emotionale Reaktion auf, die sich in anhaltendem Weinen mit begleitender seelischer Erschöpfung äußerte. Die Nebenklägerin verlor durch den Tod ihres Sohnes weitgehend den Lebensmut. Dies drückte sich auch in nachlassenden Leistungen in ihrem Beruf als Verkäuferin aus und führte schließlich zum Verlust ihres Arbeitsplatzes. Die Trauer hat sich so ausgeprägt in das Leben der Nebenklägerin eingearbeitet, dass eine in Aussicht gestellte Arbeitsstelle vor dem Hintergrund der emotionalen Überlastung nicht zustande gekommen ist. Die Nebenklägerin ist derzeit bis auf weiteres arbeitslos. Ihren jetzigen seelischen Zustand bezeichnete sie selbst als "unerträglich". Sie hatte sogar den Eindruck, dass die Belastungen durch die therapeutischen Bemühungen immer mehr zunehmen, statt sich zu verringern. Ein Ende des Leidens ist nicht abzusehen, weitere intensive ärztliche und psychologische Bemühungen sind erforderlich. ee. Angeklagter Der Angeklagte erlitt infolge der Kollision multiple Knochenbrüche im Bereich des rechten Unterschenkels, des rechten Fußes (oberes Sprunggelenk, Zehen, Fußrücken), des linken Oberschenkels, des Nasenbeins und der Kieferhöhle sowie eine Lungenquetschung. Für den Angeklagten bestand zu keinem Zeitpunkt akute oder potentielle Lebensgefahr. Der Angeklagte befand sich vom 4. bis 5. Mai 2017 auf der Intensivstation des Universitätsklinikums E., anschließend befand er sich bis zum 23. Mai 2017 im Zentrum für operative Medizin, Klinik und Poliklinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums E. in stationärer Behandlung. Er wurde zur Versorgung der Brüche im Bereich des rechten Unterschenkels, des rechten Fußes und des linken Oberschenkels am 4., 6., 12. und 17. Mai 2017 sowie zur Materialentfernung am 1. Februar 2018 operiert. ff. Beteiligte Fahrzeuge An dem vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeug des Zeugen K. und an dem Fahrzeug des Geschädigten Y. entstand jeweils ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Zeugen K. betrug brutto EUR 26.800, die Reparaturkosten betrugen brutto EUR 41.650, der Restwert betrug EUR 1.890. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Geschädigten Y. betrug brutto EUR 14.500, die Reparaturkosten betrugen brutto EUR 50.000, der Restwert betrug EUR 1.810. 4. Prozessuales Die Kammer hat im Fall 1 der Anklage mit Zustimmung der Vertreterin der Staatsanwaltschaft die zusätzlich in Betracht kommenden Vorwürfe der tateinheitlich begangenen Trunkenheit im Verkehr und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. IV. Beweiswürdigung Der Angeklagte hat sich vor der Kammer nicht zur Sache eingelassen. Im Rahmen seiner Angaben zur Person hat er lediglich angegeben, wenige Tage vor den Taten, wohl Ende April 2017, in Hamburg angekommen zu sein. Die Anreise sei mit einem kleinen privaten Bus, mit dem Leute ins Ausland gefahren würden, erfolgt. Er habe etwas Geld dabei gehabt, sei obdachlos gewesen und habe in Treppenhäusern geschlafen. Er habe alleine versucht, Arbeit zu finden. Der Angeklagte hat sich im Anschluss an die Vernehmung der Geschädigten Y. und Z. bei den Geschädigten Z. und Y. sowie der Nebenklägerin entschuldigt. Er bereue sehr, dass er "das" gemacht habe, er habe nicht gewollt, dass "das" passiert, die ganze Zeit habe er darüber nachgedacht, warum nicht er gestorben sei. Auch in seinem letzten Wort hat sich der Angeklagte nochmals entschuldigt und angegeben, er bereue sehr. Im Rahmen seiner Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. H2 hat der Angeklagte, wie die Sachverständige glaubhaft bekundet hat, angegeben, er könne sich an den Unfall nicht erinnern. Er habe sich sehr erschrocken als er gehört habe, dass bei dem Unfall, den er verursacht haben solle, ein Mensch zu Tode gekommen sei und dass es zwei weitere Verletzte gegeben habe. Er habe keinen Führerschein, weil er die Theorie nicht bestanden habe. Am Vorabend des Unfalls und in der Nacht habe er Wodka und Bier getrunken. Er könne sich aber nicht daran erinnern, wann er mit dem Trinken angefangen habe, vielleicht schon ein, zwei Tage vor dem Unfall. Er sei irgendwie nervös geworden, er wisse nicht warum. An Trinkmengen könne er sich nicht erinnern. Er habe sich den Alkohol gekauft, wann und wo wisse er nicht. Zuerst habe er allein getrunken, dann in Gesellschaft, mit wem er zusammen gewesen sei, wisse er aber auch nicht. Er habe in Treppenhäusern geschlafen und es sei ihm nicht gut gegangen. Den Alkohol habe er von dem Geld gekauft, welches er aus L. mitgebracht habe, er hätte dort einen Kredit in Höhe von EUR 1.100 aufgenommen. Er habe in den Tagen vor dem Unfall keinerlei andere Substanzen wie Medikamente oder Drogen eingenommen. Sein Plan sei eigentlich gewesen, in Deutschland eine Arbeit zu finden und dann irgendwann zurück in die Heimat zu gehen, nachdem er genug Geld verdient hätte. Er habe sogar schon ein Ticket gehabt, um nach L. zurückzufahren, ein Busticket, ausgestellt auf den Freitag unmittelbar nach dem Ereignis. Wenn er sich recht erinnere, sei er Mitte April erst nach Deutschland gekommen, die Erinnerungen kämen langsam wieder. Einen Rucksack habe er gar nicht dabei gehabt, schon gar nicht hätte er versucht in ein Auto einzubrechen oder irgendetwas zu stehlen, auch keinen iPod. Das sei alles ein Zufall, er werde wie immer vom Pech verfolgt und sei schon wieder zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte - wie der Zeuge und Kriminalbeamte L. glaubhaft bekundet hat - auf dessen auf Englisch gestellte Frage, wie er in das Taxi gelangt sei, geantwortet "I don`t know, too much alcohol". Der Angeklagte wird überführt durch die Gesamtschau einer Reihe von Beweisanzeichen. Im Einzelnen: 1. Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer ihnen gefolgt ist. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er sei wenige Tage vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten nach Deutschland gekommen, um sich eine Arbeit zu suchen, war dies als Schutzbehauptung zu bewerten. Es war nichts dafür ersichtlich, wie der vorbestrafte Angeklagte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, allenfalls geringe Qualifikationen besitzt und - wie seine Obdachlosigkeit belegt - auch über keine adäquaten sozialen Kontakte verfügte, einer legalen Erwerbsmöglichkeit hätte nachgehen können. Schon im Jahr 2015 war sein Aufenthalt in Deutschland allein dadurch gekennzeichnet, kriminellen Tätigkeiten nachzugehen. Dafür, dass der Angeklagte im Umfeld einer auf gewerbsmäßige Diebstähle von Navigations- bzw. hochwertigen Multimediageräten ausgerichteten Bande tätig wurde, spricht, dass er ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts E. bereits im Jahr 2015 bei der von ihm begangenen gewerbsmäßigen Hehlerei über entsprechende Kontakte zu einer hochgradig strukturierten Organisation verfügte. Auch die vom Angeklagten geschilderten Umstände seiner wenige Tage vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten erfolgten Einreise nach Deutschland deuten auf eine Schleusung und den Kontakt zu einer organisierten Bande hin. Es liegt daher nahe, ohne dass die Kammer dies sicher feststellen konnte, dass entsprechende Kontakte wieder aktiviert wurden und der Angeklagte erneut im Umfeld einer Bande tätig wurde. Hinsichtlich des Alkoholkonsums des Angeklagten konnte die Kammer die Umstände, Trinkbeginn und -ende sowie die Art und Menge des Alkohols nicht im Einzelnen aufklären. Der Angeklagte hat dazu nur vage Angaben gemacht. 2. Fall 1 der Anklage a. Objektive Feststellungen aa. Tatzeit, örtliche Verhältnisse und sonstige Feststellungen Die Feststellungen, dass das Fahrzeug verschlossen am Abstellort geparkt wurde und sich der Zündschlüssel in der Mittelkonsole befand, beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen K1, des Eigentümers des Taxis. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, da der Zeuge hinsichtlich der Aufbewahrung des Zündschlüssels auch eine ihn potentiell belastende Tatsache offenbart hat. Dass sich der Zündschlüssel in dem Fahrzeug befand, wird indiziell dadurch gestützt, dass der Zündschlüssel, wie der Zeuge und Kriminalbeamte L. glaubhaft bekundet und anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder erläutert hat, nach der Tat in dem Fahrzeug aufgefunden wurde. Die Feststellungen zur Tatzeit beruhen auf den in Augenschein genommen, mit einem Zeitstempel versehenen Aufzeichnungen der oberhalb des Rückspiegels des Fahrzeugs des Zeugen K1 angebrachten, u.a. den Innenraum des Fahrzeugs erfassenden Überwachungskamera. Auf diesen sind zunächst ab 3:41 Uhr nur Geräusche zu hören, dann ist zu erkennen, wie eine behandschuhte Hand die Innenbeleuchtung ausschaltet. Die Aufzeichnung endet um 3:42 Uhr, da hochwahrscheinlich die Stromversorgung der Überwachungskamera unterbrochen wurde. Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen K1 und L.. bb. Täterschaft Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten beruhen auf einer Gesamtschau einer Reihe von Beweisanzeichen. Für eine Täterschaft des Angeklagten spricht zunächst der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen der Entwendung des Taxis und dem ersten Zusammentreffen des Angeklagten mit den Zeugen Y1 und W.. Das Zusammentreffen erfolgte ca. 15 Minuten nach dem Beginn des Diebstahls nur wenige Kilometer vom Diebstahlsort entfernt. Für eine Täterschaft des Angeklagten spricht ferner, dass er - wie der Zeuge Y1 glaubhaft bekundet hat - sein Gesicht wegdrehte, als der Zeuge ihn beim Abbiegen auf die Fuhlsbüttler Straße frontal sehen konnte. Dies zeigt, dass der Angeklagte bestrebt war, seine Identität zu verbergen. Ein weiteres, ebenfalls auf Verschleierung gerichtetes Verhalten zeigte der Angeklagte zudem, als er, wie der Zeuge Y1 glaubhaft bekundet hat, nach der Kollision versuchte, sein Gesicht und seine behandschuhten Hände zu verbergen. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der ausweislich der Angaben des Zeugen L. und der in Augenschein genommenen Lichtbilder in dem Fahrzeug aufgefundene Rucksack und die darin aufgefundenen Gegenstände - u.a. ein verbogener Schraubendreher, ein Akkuschrauber, ein Bleistift und ein Steckschlüssel - nicht dem Angeklagten, sondern einer unbekannt gebliebenen Person zuzuordnen sind. Die Kammer konnte zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass der Angeklagte nicht eigenhändig das Fahrzeug aufgebrochen bzw. sich sonst den Zugang verschafft hat, die im Bereich des Rückspiegels befestigte Überwachungskamera ausgeschaltet und den in der Mittelkonsole befindlichen Zündschlüssel aufgefunden hat, sondern dies durch einen unbekannt gebliebenen Mittäter erfolgte. Eine sichere Identifizierung des Angeklagten anhand der Aufzeichnung der Überwachungskamera war nicht möglich. Dass der Aufbruch des Fahrzeugs bzw. die Verschaffung des Zugangs in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten erfolgte und der Angeklagte bei der zunächst beabsichtigten Entwendung des Navigationsgeräts und etwaiger weiterer lohnenden Gegenstände nicht lediglich Gehilfe war, schließt die Kammer insbesondere daraus, dass der unbekannt gebliebene Mittäter es zugelassen hat, dass der Angeklagte mit dem Fahrzeug und der darin befindlichen Diebesbeute davonfuhr. Dies deutet auf eine gewisse gleichberechtigte Stellung des Angeklagten hin. Die Kammer konnte nicht abschließend aufklären, auf welche Art und Weise der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter sich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zugang in das verschlossene Fahrzeug verschafften. Fest steht, dass dies gegen den Willen des Zeugen K1 und nicht mit einem der dafür vorgesehenen Schlüssel erfolgte. Der Zeuge K1 hat glaubhaft bekundet, dass sich zum einen das Fahrzeug durch einen Funkschlüssel, mit dem zugleich auch das Fahrzeug gestartet werden könne, öffnen ließe. Es gebe zwei dieser Funkschlüssel, einer sei in seinem Besitz, der andere habe sich zur Tatzeit an seinem üblichen Verwahrort in der geschlossenen, aber nicht abschließbaren Mittelkonsole befunden. Zum anderen könne nur die Fahrertür durch einen mechanischen stiftartigen Schlüssel, der sich herausnehmbar in den Funkschlüsseln befinde, geöffnet werden. Diese beiden mechanischen Schlüssel hätten sich zur Tatzeit im Besitz seiner beiden Angestellten befunden. Die Angaben des glaubwürdigen Zeugen waren glaubhaft. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge K1 dem Angeklagten die Nutzung des Fahrzeugs gestattet hatte oder beide gar kollusiv - etwa zur Begehung eines Versicherungsbetrugs - zusammengewirkt hatten. Zwar liegt es nahe, dass die in dem Rucksack des unbekannten Mittäters aufgefundenen Gegenstände - u.a. ein verbogener Schraubendreher, ein Akkuschrauber, ein Bleistift und ein Steckschlüssel - bei der Verschaffung des Zugangs Verwendung gefunden haben. Ausweislich des im Wege der Selbstlesung eingeführten Gutachtens des LKA Hamburg, Kriminalwissenschaft und -technik, vom 9. Juni 2017, war indes kein eindeutiges Ergebnis hinsichtlich der Fahrzeugöffnung möglich. Bei der mikroskopischen Untersuchung der beiden mechanischen Schlüssel hätten keine Spuren eines Abtastmeißels festgestellt werden können. Bei der mikroskopischen Untersuchung der Schließzylinderbauteile des Schließzylinders der Fahrertür seien keine Spuren einer gewaltsamen Betätigung oder eines Nachsperrversuches erkennbar gewesen. Eine Untersuchung des Fahrzeuges auf Eindringspuren sei aufgrund des Unfalls und der Beschädigungen des Fahrzeugs nur teilweise möglich gewesen. Auf der Beifahrerseite hätten keine Spuren festgestellt werden können, die auf ein unberechtigtes Eindringen in den Fahrzeuginnenraum hindeuteten. Auf der Fahrerseite sei es aufgrund der Beschädigungen nicht möglich gewesen, eine derartige Untersuchung durchzuführen. b. Subjektive Feststellungen Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Diebstahls beruhen insbesondere auf Folgendem: Dass der Angeklagte überhaupt Diebstahlsvorsatz und Zueignungsabsicht hatte, ergibt sich schon aus seinem professionellen, offensichtlich auf Diebstähle aus Autos angelegten Vorgehen. In dem Rucksack des Mittäters befanden sich typisches Aufbruchswerkzeug sowie - ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen L. und des entsprechenden in Augenschein genommenen Lichtbildes - eine Rolle Frischhalte- bzw. Aluminiumfolie, die typischerweise zum Schutz von Diebesbeute in Erddepots verwendet werden. Die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, aber auch seine Vorstrafe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei untermauern seine generelle Missachtung fremden Eigentums. Insoweit liegt es bereits nahe, dass der Angeklagte eine grundsätzliche Bereitschaft mitbrachte, seine Beute bei Gelegenheit zu vergrößern und auf andere gewinnbringende Gegenstände auszudehnen. Dass er hiervon Abstand genommen hätte, weil die Entwendung ganzer Fahrzeuge nicht zu seinem Spezialgebiet gehörte, weil ein Taxi zu auffällig gewesen wäre oder weil er hätte befürchten müssen, gerade Taxis hätten spezielle Sicherungssysteme, die die Beutesicherung erschwerten, schließt die Kammer nach Lage der Dinge aus. Der Umstand, dass der Angeklagte das Fahrzeug an sich nahm und losfuhr, zeigt bereits, dass er ein etwaiges gesteigertes Entdeckungsrisiko aufgrund der Taxieigenschaft nicht scheute. Zudem sind andere Sachverhaltsalternativen auszuschließen. Insbesondere gilt dies für die Hypothese, der Angeklagte habe nur spaßeshalber aus Freude am Fahren eine Spritztour unternehmen wollen. Hiergegen spricht nicht nur das in Relation zu der geringen Annehmlichkeit unangemessen hohe Risiko der Entdeckung der eigenen Person und Tat. Der Angeklagte hätte dann außerdem auch sein eigentliches Vorhaben, Geräte aus dem Wagen zu entwenden, zurückgestellt und gefährdet, denn die Geräte befanden sich nach wie vor im Wagen und waren auch mehrere Minuten nach dem Aufbruch des Fahrzeugs vom Angeklagten nicht ausgebaut worden. Wie sehr es dem Angeklagten auch gerade auf das dauerhafte Behalten des Fahrzeugs ankam, zeigte sich in seinem Verhalten während der Verfolgung durch den Zeugen Y1. Der Angeklagte hätte hier unschwer das Fahrzeug abstellen und zu Fuß flüchten können, nachdem er das Fahrzeug bereits genutzt hatte. Angesichts der örtlichen Verhältnisse - der Angeklagte fuhr zunächst durch schmale, durch die Straßenbeleuchtung schlecht ausgeleuchtete, durch Wohngebiete führende Straßen mit Baumbestand und parkenden Fahrzeugen an den Straßenrändern - wären seine Chancen, seinem Verfolger bzw. der Polizei zu entkommen, mindestens genauso gut gewesen wie bei der deutlich auffälligeren Flucht mit dem Fahrzeug. Stattdessen unternahm er alles, um den Zeugen Y1 abzuhängen und im Besitz des Fahrzeugs zu bleiben. Auch soweit sich in dem Fahrzeug Gegenstände befanden, die ursprünglich alleine dem unbekannten Mittäter des Angeklagten zuzuordnen waren, folgt daraus nicht, dass bei dem Angeklagten ein unbedingter Rückgabewille vorlag. Dagegen, dass der Angeklagte diese Gegenstände dem Mittäter auch zurückgeben sollte oder wollte spricht, dass der betreffende Mittäter die Gegenstände dann auch von vornherein in seinem Besitz hätte behalten können. Gegenstände, an deren Gewahrsam ein fortbestehendes Interesse besteht, auf eine Spritztour mit einem entwendeten Fahrzeug mitzugeben, erscheint jedenfalls auf den ersten Blick wenig sinnvoll. Selbst wenn die Rückgabe dieser Gegenstände vereinbart gewesen wäre, wäre daraus nicht der Schluss zu ziehen, diese fände am Ort der Entwendung statt und ginge dann mit dem dortigen Abstellen des Fahrzeuges einher. Dagegen spricht, dass der Mittäter dann nach der Verschaffung des Zugangs in das Fahrzeug am Tatort geblieben und dort einen nicht unerheblichen Zeitraum gewartet hätte. Die damit verbundene nicht unerhebliche Entdeckungsgefahr spricht gegen ein solches Vorgehen. Die Entdeckungsgefahr war hier zudem insoweit gesteigert, als der Angeklagte und sein Mittäter bei einem Taxi - anders als bei einem Privatfahrzeug - bereits zu dieser frühen Morgenstunde damit rechnen mussten, dass jederzeit der Taxiunternehmer oder ein Fahrer am Abstellort erscheinen konnten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte und sein Mittäter zumindest auf den Diebstahl bestimmter in dem Fahrzeug befindlicher Gegenstände – insbesondere des Navigationsgeräts oder einer Multimediaeinheit – ausgerichtet waren. Da diese sich noch im Fahrzeug befanden, hätte ein Rückführungswille auch die Rückführung dieser primär angestrebten Gegenstände an den ursprünglichen Tatort beinhaltet, was aus Täterperspektive als wenig zielführend erscheint. Die Kammer hat aus alldem geschlossen, dass der Angeklagte seine unerwartet hohe Beute als großen Glücksfall ansah, sie auf keinen Fall verlieren und stattdessen unbedingt wirtschaftlich verwerten wollte. c. Fallübergreifende Feststellungen aa. Fehlende Fahrerlaubnis Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, beruht auf den von der Sachverständigen Dr. H2 glaubhaft berichteten Angaben des Angeklagten bei seiner Exploration. Diese werden von der im Wege der Selbstlesung eingeführten Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 3. Juli 2017 und der im Wege der Selbstlesung eingeführten, über das European Car and Driving License Information System eingeholten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts vom 3. November 2017 bestätigt. Aus den Angaben des Angeklagten schließt die Kammer zugleich, dass er wusste, dass er das Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fuhr. bb. Fahrpraxis Dass der Angeklagte jedenfalls im Umgang mit automatikgetriebenen Fahrzeugen der vorliegenden Art nicht vertraut war, ist in erster Linie aus dem Fahrverhalten des Angeklagten abzuleiten. Der Zeuge Y1 hat glaubhaft und anschaulich geschildert, wie der Angeklagte an der Kreuzung Bramfelder Straße/Fuhlsbüttler Straße ungewöhnlich langsam und stockend fuhr; später bei der Verfolgung im Wohngebiet unternahm der Angeklagte abrupte Bremsvorgänge, die auch nicht durch die Fluchtsituation erklärbar waren. Die hierin sich widerspiegelnde Unerfahrenheit passt zu dem Umstand, dass der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt. Das hindert ihn zwar, wie am vorliegenden Fall abzulesen, nicht daran, bei Gelegenheit zu fahren, schränkt aber immerhin seine Möglichkeiten hierzu ein. cc. Beleuchtungszustand des Fahrzeugs Dass das Fahrzeug unbeleuchtet war, als der Angeklagte damit vom Diebstahls-Tatort wegfuhr, schließt die Kammer aus den Gesamtumständen. Der Angeklagte kam den Zeugen Y1 und W. wenig später, wie diese übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, mit unbeleuchtetem Fahrzeug entgegen. Auch im weiteren Fahrtverlauf war das Fahrzeug des Angeklagten unbeleuchtet, wie die Zeugen B5, K. K., M., K. und G1 für den von ihnen beobachteten Teil der Fahrt des Angeklagten jeweils glaubhaft und aus sicherer Erinnerung bekundet haben. Eine Stütze findet dies in der in Augenschein genommenen Aufzeichnung aus der Dashcam im Funkstreifenwagen der Zeugen K. und M., auf der ebenfalls zu erkennen ist, dass das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug unbeleuchtet ist. Dass es sich auf dem dort zu erkennenden unbeleuchteten Fahrzeug um das Fahrzeug des Angeklagten handelt, haben die Zeugen K. und M. glaubhaft bestätigt. Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen zu Lasten des Angeklagten treffen, dass er es zu Beginn oder im weiteren Verlauf der Fahrt bewusst unterließ, die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten. Insbesondere bei Fahrtbeginn kann die fehlende Beleuchtung ohne weiteres auch damit erklärt werden, dass der Angeklagte das Einschalten vor dem Hintergrund fehlender Fahrpraxis und Erfahrung vergaß. Angesichts der in einer Stadt vorhandenen Straßenbeleuchtung und der damit verbundenen Ausleuchtung der Straße muss einem Fahrer der unbeleuchtete Zustand des eigenen Fahrzeugs auch nicht ohne weiteres auffallen. Die Kammer konnte daher vor dem Hintergrund der guten Ausleuchtung der Kreuzung Bramfelder Straße/Fuhlsbüttler Straße durch die Straßenbeleuchtung nicht mit letzter Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte die Signale des Zeugen Y1 als Hinweis auf seine fehlende Beleuchtung gedeutet hat und dadurch auf den unbeleuchteten Zustand seines Fahrzeugs aufmerksam wurde. Zwar waren die schmalen, durch Wohngebiete führenden und von Laubbäumen gesäumten Straßen im Unterschied zu den Hauptverkehrsstraßen nur schwach beleuchtet. Daher liegt es zwar nahe, dass dem Angeklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt der unbeleuchtete Zustand seines Fahrzeugs aufgefallen war. Allerdings ist für ein bewusstes Unterlassen des Einschaltens seiner Fahrzeugbeleuchtung aus Sicht des Angeklagten kein zwingender Grund ersichtlich. Dagegen, dass er sich von dem unbeleuchteten Zustand seines Fahrzeugs einen Vorteil beim Abschütteln seines Verfolgers versprochen haben könnte, spricht, dass Zeuge Y1 dem Angeklagten auch zuvor selbst in den schlecht ausgeleuchteten Wohnstraßen trotz des unbeleuchteten Zustands seines Fahrzeugs folgen konnte. Gegen ein anfängliches bewusstes Unterlassen der Fahrzeugbeleuchtung spricht zudem, dass es dem Täter bei einer Fahrt mit einem gestohlenen Fahrzeug regelmäßig darum geht, möglichst unauffällig zu fahren und möglichst wenig aufzufallen. Ein für jeden anderen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres sofort ersichtliches Fahren ohne Beleuchtung bewirkt jedoch das Gegenteil und lenkt die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer gerade auf das Fahrzeug. dd. Fahruntüchtigkeit Dass dem Angeklagten klar war, dass er schon alleine aufgrund der Alkoholisierung den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht hinreichend gerecht werden konnte, schließt die Kammer insbesondere aus Folgendem: Der Angeklagte hatte im Vorfeld der Taten nicht nur ein wenig, sondern ganz erheblich getrunken. Dass die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr gefährlich ist und deswegen weitgehenden Verboten unterliegt, war auch dem jedenfalls nicht übermäßig intelligenzgeminderten Angeklagten klar. Dass der Angeklagte in seiner Situation Gründe für die Annahme gehabt hätte, er sei gleichwohl fahrtauglich, erschließt sich nicht. Gerade zu Beginn der Fahrt hatte der Angeklagte Probleme im Umgang mit dem Fahrzeug. Diese resultierten zwar, wie sich aus der Gesamtbetrachtung des weiteren Fahrverlaufs zeigt, in erster Linie aus dem am Anfang ungewohnten Umgang mit dem automatikgetriebenen Wagen. Eine Basis für die Überschätzung der eigenen Fähigkeiten hatte der Angeklagte damit aber jedenfalls nicht. ee. Gefahren bei Fahrtbeginn Die Feststellung, dass der Angeklagte wusste, dass er als Fahrer des betreffenden Fahrzeugs eine potentielle Gefahr für Leib und Leben anderer und seiner selbst darstellte, dass er das Fahrzeug nicht sicher führen konnte und dass ihm die von ihm für andere Personen ausgehenden Gefahren gleichgültig waren, schließt die Kammer insbesondere aus Folgendem: Der Angeklagte war durch die Fahrprüfung gefallen, was auch aus seiner Sicht immerhin Anhaltspunkte für gewisse persönliche Defizite bedeutete. Jedenfalls im Umgang mit automatikgetriebenen Fahrzeugen der vorliegenden Art war er nicht vertraut. Zudem war er nicht unerheblich alkoholisiert und es war ihm klar, dass er schon deshalb den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht hinreichend gerecht werden konnte. Dass er den Gurt anlegte, lässt den Schluss zu, dass er die von ihm ausgehenden potentiellen Gefahren erkannte und sich selbst davor schützen wollte. Er versuchte jedoch weder, irgendetwas zu unternehmen, um andere vor den von ihm ausgehenden Gefahren zu schützen, noch konnte er in irgendeiner Form tatsachenfundiert darauf vertrauen, dass bei seiner Fahrt in der Dunkelheit in einer ihm fremden Stadt und einem ihm nicht vertrauten Fahrzeug alles gutgehen würde. ff. Blutalkoholkonzentration Die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration des Angeklagten beruhen auf dem im Wege der Selbstlesung eingeführten Blutalkohol-Bestimmungsgutachten des Sachverständigen Dr. rer. nat. M2, Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Mai 2017. Dieses weist bei der am 8. Mai 2017 durchführten Untersuchung der Blutprobe des Angeklagten unter Zugrundelegung einer Entnahmezeit von 6:26 Uhr am 4. Mai 2017 einen Mittelwert von 1,17 Promille (ADH 1: 1,14; ADH 2: 1,16; GC 1: 1,21; GC 2: 1,18) aus. Hieraus hat die Kammer im Wege der Rückrechnung die jeweils relevanten Tatzeit-Werte bestimmt. Bei der Berechnung des minimalen Tatzeitwertes war dabei ein stündlicher Abbauwert von 0,1 Promille zugrunde zu legen, wobei die ersten beiden Stunden von der Rückrechnung auszunehmen waren. Bei der Berechnung des maximalen Tatzeitwertes waren ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zugrunde zu legen, wobei die ersten beiden Stunden in die Rückrechnung einzubeziehen waren. Daraus ergaben sich im Fall 1 für die Tatzeit ca. 3:40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,17 bis 1,2 Promille und höchstens 1,8 Promille, im Fall 2 für die Tatzeit 4:16 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,17 Promille und höchstens 1,8 Promille. Die Feststellung, dass der Angeklagte während der Taten nicht unter dem Einfluss von Medikamenten oder Betäubungsmitteln stand, beruht auf dem im Wege der Selbstlesung eingeführten chemisch-toxikologischen Gutachten der Sachverständigen PD Dr. rer. nat. I.- B., Institut für Rechtsmedizin, vom 14. Juni 2017. 3. Fall 2 der Anklage a. Objektive Feststellungen aa. Fahrtverlauf vom Zusammentreffen mit den Zeugen Y1 und W. bis zur Übernahme der Verfolgung durch den Funkstreifenwagen Die Feststellungen zur Fahrt des Angeklagten vom Zusammentreffen mit den Zeugen Y1 und W. bis zur Übernahme der Verfolgung durch die Zeugen K. und M. beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Y1 und W., die das bekundet haben, was die Kammer festgestellt hat. Die Angaben der Zeugen Y1 und W. waren insgesamt glaubhaft, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln bestand kein Anlass. Diese neutralen Zeugen, die kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hatten, haben sich während ihrer gesamten Vernehmung in der Hauptverhandlung erinnerungskritisch gezeigt, ihre Angaben waren insgesamt differenziert, anschaulich, detailreich und sachlich, ohne die Tendenz, die eigene Rolle aufzubauschen oder das Geschehen zu dramatisieren oder den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Insbesondere der Zeuge Y1 hat das Geschehen sehr differenziert, detailreich und sachlich und aus gleichsam professioneller Distanz geschildert, hat dabei auch eigene Geschwindigkeitsübertretungen und einen Rotlichtverstoß eingeräumt. Auftretende Unterschiede in den Details der Aussagen der Zeugen sind für die Kammer nachvollziehbar und dadurch zu erklären, dass es sich um ein dynamisches, sich in sehr kurzer Zeit - in wenigen Minuten - bei Dunkelheit im Stadtverkehr abspielendes Geschehen handelte, sich die Zeugen angesichts der zunehmenden Bedrohlichkeit der Situation in einer gewissen Aufregung befanden, ihre Aufmerksamkeit auf unterschiedliche Aspekte gerichtet war und ihre Erinnerung auch mit der seit der Tat vergangenen Zeit etwas verblasst war. aaa. Generelles Fahrverhalten des Angeklagten Die Zeugen Y1 und W. haben das erste Zusammentreffen mit dem Angeklagten an der Kreuzung Bramfelder Straße/Fuhlsbüttler Straße im Kern übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Sie haben beide anschaulich und nachvollziehbar bekundet, der Zeuge Y1 habe sich wegen des auffälligen Fahrverhaltens des Angeklagten entschlossen, das nahegelegene Polizeirevier zu informieren und dem Angeklagten zu folgen. Der Zeuge Y1 hat plastisch und aus präsenter Erinnerung das Verhalten des Angeklagten bei den Kontaktaufnahmeversuchen des Zeugen, den Abbiegevorgang des Angeklagten von der Reesestraße in die Lohkoppelstraße und das weitere Fahrverhalten des Angeklagten in den schmalen, durch Wohngebiete führenden Straßen und sodann auf den Hauptverkehrsstraßen - wie festgestellt - beschrieben. Der Zeuge Y1 hat insbesondere auch anschaulich beschrieben, der Angeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe im Verlauf der Fahrt immer weniger gebremst,

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.