Rubrum Landgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen R. D. geboren 1992 in P./ L. ledig Staatsangehörigkeit: l. derzeit in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg, Holstenglacis 3, 20255 Hamburg wegen Mordes hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 21 – als Schwurgericht – aufgrund der am 14. Dezember 2017 begonnenen Hauptverhandlung nach 14 Hauptverhandlungstagen in der Sitzung vom 19. Februar 2018, an welcher teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. ... als Vorsitzender, Richter am Landgericht Dr. ... Richterin am Landgericht Dr. ... als beisitzende Richter Herr W. Frau D. als Schöffen Staatsanwältin ... als Beamtin der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt ... als Verteidiger und Vertreter des Adhäsionsbeklagten Rechtsanwalt M. als Beistand der Neben- und Adhäsionsklägerin H. B., M. Y. als Nebenkläger Justizhauptsekretärin ... als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Tenor 1. Der Angeklagte D. wird wegen Diebstahls sowie wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. 2. Die Unterbringung des Angeklagten D. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 3. Der Vorwegvollzug der gegen den Angeklagten verhängten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe wird für die Dauer von drei Jahren vor dem Vollzug der Maßregel angeordnet. 4. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils keine Fahrerlaubnis zu erteilen. 5. Der Angeklagte D. wird verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin H. B., ..., ... L., ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2018 zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte D. verpflichtet ist, der Neben- und Adhäsionsklägerin H. B. alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der als Folge der Nachricht vom Tod ihres Sohnes J. B. erlittenen Anpassungsstörung und Trauerreaktion erwachsen, soweit diese Schäden nach dem 19. Februar 2018 entstehen und die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 7. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Neben- und Adhäsionsklägerin abgesehen. 8. Das Urteil zu Ziff. 5 ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 9. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Darüber hinaus trägt der Angeklagte die Kosten des Adhäsionsverfahrens. Die der Neben- und Adhäsionsklägerin und dem Angeklagten durch das Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Neben- und Adhäsionsklägerin und der Angeklagte je zur Hälfte. Angewendete Vorschriften: §§ 211 , 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 303 , 315c Abs. 1 Nr. 2d, 22, 23, 52 , 53 , 64 , 69 , 69a StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Gründe I. Überblick 1. Feststellungen im Überblick Der Angeklagte hat den Verstorbenen J. B. ermordet und die Geschädigten Y. und Z. vorsätzlich schwer verletzt, indem er am 4. Mai 2017 gegen 4:16 Uhr in der Hamburger Innenstadt im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor mit mindestens 120 km/h - im weiteren Verlauf mindestens 153 km/h - mit einem von ihm kurze Zeit zuvor gestohlenen Taxi-Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn und damit in den Gegenverkehr fuhr und nach Überqueren der Kreuzung Ferdinandstor/Glockengießerwall/Lombardsbrücke/Ballindamm am Ballindamm wenige Sekunden später mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h frontal mit dem Fahrzeug der Geschädigten zusammenstieß. Der Angeklagte billigte den Tod anderer ebenso wie den eigenen Tod um des Zieles willen, sich unter allen Umständen dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Bereits zuvor hatte sich der alkoholisierte Angeklagte bei seiner sich über mehrere Kilometer und Minuten erstreckenden Fahrt in dem unbeleuchteten Fahrzeug zur Abschüttelung der ihn verfolgenden Zeugen Y1 sowie Polizeibeamten K. und M. rücksichtslos über Verkehrsregeln hinweggesetzt und bewusst erhebliche, kaum überschaubare Gefahren geschaffen, indem er mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fuhr, die Vorfahrt und rote Lichtzeichen an Ampeln missachtete und andere Verkehrsteilnehmer halsbrecherisch überholte. 2. Beweiswürdigung im Überblick Der Angeklagte hat sich vor der Kammer nicht zur Sache eingelassen und sich bei seiner Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen auf eine fehlende Erinnerung an das Tatgeschehen berufen. Zur sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tötung des Verstorbenen B. und der versuchten Tötung der Geschädigten Y. und Z. mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist die Kammer durch eine genaue Untersuchung des Verhaltens des Angeklagten und seines Fahrverlaufs gelangt. Dies zeigt, dass der Angeklagte sehr bewusst und zielgerichtet Gefahren eingegangen ist bzw. sogar geschaffen hat, um sich dem Zugriff seiner Verfolger zu entziehen. Dauer und Häufigkeit dieser bewusst geschaffenen Situationen lassen sicher darauf schließen, dass dem Angeklagten nicht etwa eine wilde Flucht aus Versehen aus dem Ruder gelaufen ist, sondern dass er zielgerichtet nach dem "Alles-Oder-Nichts" Prinzip vorgegangen ist und dass ihm das Leben anderer und auch das eigene Leben hierbei gleichgültig waren. II. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde ... 1992 in P./ L. geboren. Er ist l.er Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er hat einen 26 Jahre alten Bruder und einen 18 Jahre alten Stiefbruder. Seine Eltern, die beide noch leben, ließen sich scheiden, als der Angeklagte noch sehr jung war. Er wuchs zunächst bei seiner Großmutter in einem kleinen Dorf auf dem Land auf. Dort besuchte er auch zunächst die Grundschule. In der 5. Klasse zog der Angeklagte zu seiner Mutter nach P., wo auch seine beiden Brüder lebten. Dort besuchte er bis zur 8. Klasse die Mitteschule. Der Angeklagte wurde altersgerecht beschult, war daneben aber in einer Art Förderprogramm, da er Schwierigkeiten mit dem Lesen und Schreiben hatte. Mittlerweile kann der Angeklagte in seiner Muttersprache L. Lesen, mit dem Schreiben hat er weiterhin Schwierigkeiten. Infolge familiärer Probleme lebte der Angeklagte ab seinem 17. Lebensjahr dann in einem Kinderheim. Im Alter von 18 Jahren zog er zurück zu seiner Familie. In der Folgezeit unterhielt der Angeklagte in L. zumindest teilweise eine eigene Wohnung. Nach der Schule begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Tischler. Diese schloss er nicht ab, da er eine ihm angebotene Hilfsarbeit in E. annahm. Nach seiner Rückkehr nach L. verrichtete der Angeklagte dort Hilfsarbeiten. Er arbeitete unter anderem im Wald als Holzarbeiter und als Möbelpacker. Zwischenzeitlich - im Alter von 19 oder 20 Jahren - arbeitete der Angeklagte kurzzeitig erneut in E. und verrichtete dort die gleichen Hilfstätigkeiten wie bei seinem ersten Aufenthalt. Im Mai 2015 begab sich der Angeklagte nach Deutschland, wo er jedoch keiner legalen Tätigkeit nachging. Sein kurz nach seiner Einreise begonnenes Wirken in Deutschland führte zu den beiden Verurteilungen durch das Amtsgericht E. wegen versuchten schweren Diebstahls bzw. gewerbsmäßiger Hehlerei. Deswegen befand sich der Angeklagte auch für mehrere Wochen in Untersuchungshaft. Nach seiner Verurteilung begab sich der Angeklagte wieder zurück nach L., wo er weiterhin lediglich Hilfstätigkeiten verrichtete. Ende April 2017, kurz vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten, reiste der Angeklagte erneut nach Deutschland und begab sich diesmal nach H., wo er als Obdachloser lebte und in Treppenhäusern schlief. Der Angeklagte verfügt weder über Einkünfte noch über Vermögen. Er hat Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 1.100,00 aus einem im Internet aufgenommenen Kredit. Er bezieht in Deutschland keine Sozialleistungen. Im Alter von 15 oder 16 Jahren begann der Angeklagte mit dem Alkoholkonsum. Sein gesamtes familiäres Umfeld - Mutter, Brüder, Großeltern, Stiefvater - trank ebenfalls Alkohol. Der Angeklagte trank mit seinen Brüdern und Freunden am Wochenende oder anlassbezogen, z.B. bei Geburtstagen. Dabei konsumierte er vor allem Wodka und Bier. Er trank dabei immer solche Mengen, dass er sich anschließend an nichts mehr erinnern konnte. Als übliche Trinkmenge konsumierte der Angeklagte zu Dritt mit seinen Trinkkumpanen sechs Flaschen Bier à 2 Liter mit 7,5 Volumenprozent sowie eine Flasche Wodka. Im Alter von 17 Jahren, während seiner Zeit im Kinderheim, wurde der Angeklagte wegen seines Alkoholkonsums neun Monate in einer Art Therapieeinrichtung behandelt. Während dieser Zeit konsumierte der Angeklagte keinen Alkohol. Als er anschließend zu seiner Familie zurückkehrte, in der alle Alkohol tranken, begann auch der Angeklagte wieder mit dem Alkoholkonsum. Während der Arbeit trank der Angeklagte grundsätzlich nicht und es gab keine Probleme bei der Arbeit wegen seines Alkoholkonsums. Die Phasen des exzessiven Alkoholkonsums dauerten maximal drei Tage, die Abstinenzphasen dauerten längstens zwei Monate. Die aus eigenem Antrieb erfolgten Trinkpausen fielen dem Angeklagten dabei leicht, sofern er nicht mit Freunden zusammen war und dadurch zum Alkoholkonsum verführt wurde. Der Angeklagte verspürt keine körperlichen Entzugssymptome, kennt keinen Suchtdruck und keine körperlichen Probleme durch den Alkohol oder den Entzug. Der Angeklagte will wegen seiner Alkoholproblematik therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen und Deutsch lernen. Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Cannabis. Der Angeklagte spricht Englisch und wenige Wörter Deutsch, das er etwas versteht. Lesen kann er Deutsch nicht. Der Angeklagte hat in der Untersuchungshaft Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder. Der Angeklagte ist in Deutschland bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 18. Mai 2015 verurteilte das Amtsgericht E. (Az.: ...) den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 10,00. Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Am 03.04.2015 brach der Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit einem bislang unbekannten Mittäter gegen 01:51 Uhr die rechte hintere Dreieckscheibe des Fahrzeugs BMW 5K mit dem amtlichen Kennzeichen ... ein, welches an der Kreuzung E.- K.-Straße/ A. d. F. geparkt war. Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter brachen in dem Fahrzeug das Armaturenbrett auf und bauten die einzelnen Baukomponenten aus, um das Navigationsgerät zu entwenden, als sie durch den Zeugen O. gestört wurden und flüchteten." Nachdem der Angeklagte aufgrund dieser Straftat festgenommen worden war, befand er sich bis zu seiner Verurteilung am 18. Mai 2015 in Untersuchungshaft. Weder Bestrafung noch erlittene Haft hielten ihn davon ab, alsbald wieder voll einschlägig straffällig zu werden. Ausweislich der Feststellungen des Urteils des Amtsgericht E. vom 29. September 2015 (Az.: ...) machte der Angeklagte sich etwa zwei Monate nach Verurteilung und Haftentlassung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei strafbar. Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zur Sache zugrunde, die das Amtsgericht auf die geständige Einlassung des Angeklagten gestützt hat: "Der Angeklagte nächtigte im Juli 2015 im Wald in E., wo er gestohlene Gegenstände in einem Erdbunker in seinem Besitz hatte. Die gestohlenen Sachen wurden von einer hochgradig strukturierten Organisation innerhalb kurzer Zeit vor dem 19.07.2015 in verschiedenen Städten aus Fahrzeugen entwendet. Der Angeklagte hatte Kontakt zu der Organisation, die ihm Geld für sein Handeln versprochen hat. Die Ware war durch Papier und Klarsichtfolie vor Umwelteinflüssen geschützt. Es handelt sich dabei um Navigationsgeräte, Lenkräder nebst Zubehör. Im Einzelnen stammen diese Gegenstände aus folgenden Diebstählen: Hehlereigut Wert Pkw Geschädigter Tag der Entwendung Ort der Entwendung Navigationssystem nebst Radio ca. 3.000,00 € BMW S. 12.-13.07.2015 E. Navigationssystem nebst Radio ca. 3.000,00 € BMW H. 12.-13.07.2015 E. Navigationssystem nebst Radio ca. 3.000,00 € BMW B1 12.-13.07.2015 H1 Navigationssystem ca. 2.1500,00 € BMW Fa. T. 13.-14.07.2015 L. Navigationssystem nebst Radio ca. 6.000,00 € BMW R. 14.-15.07.2015 E. Navigationssystem nebst Radio ca. 3.500,00 € BMW H1 14.-15.07.2015 E. Navigationssystem nebst Radio unbekannter Wert BMW B2 14.-15.07.2015 E. Navigationssystem nebst Radio nebst Lenkrad unbekannter Wert BMW P. 14.-15.07.2015 E. Navigationssysteme ca. 5.000,00 € BMW Fa. B3 14.-15.07.2015 H1 Navigationssystem unbekannter Wert BMW M1 14.-15.07.2015 T. Navigationssystem nebst Radio und Zubehör ca. 3.000,00 € BMW Fa. A. F. 15.-16.07.2015 R. Navigationssystem nebst Radio und Zubehör ca. 2.000,00 € BMW B4 15.-16.07.2015 B. Navigationssystem nebst Radio und Zubehör ca. 2.000,00 € BMW N. 15.-16.07.2015 B. Navigationssystem ca. 1.500,00 € BMW E. 15.-16.07.2015 L. Navigationssystem ca. 2.000.00 € BMW V. 15.-16.07.2015 L. Navigationssystem nebst Lenkrad und Tachoeinheit ca. 10.000,00 € BMW Fa. B. A. 15.-16.07.2015 E. Navigationssystem nebst Lenkrad und Tachoeinheit ca. 2.000.00 € BMW Fa. W. 16.-17.07.2015 E. Navigationssystem nebst Lenkrad und Tachoeinheit ca. 4.000,00 € BMW Fa. A1 17.-18.07.2015 V. Navigationssystem ca. 3.000,00 € Skoda G. 19.07.2015 E. In der Zeit vom 19. Juni 2015 bis September 2015 befand sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft, bevor er durch das Urteil vom 29. September 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Beide vorgenannten Urteile sind rechtskräftig. In L. ist der Angeklagte bislang unbestraft. Das Verkehrszentralregister des Angeklagten weist keine Eintragungen auf. Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 4. Mai 2017 vorläufig festgenommen und befindet sich in dieser Sache seit dem 17. Juni 2017 in Untersuchungshaft. Vom 4. Mai bis 16. Juni 2017 verbüßte der Angeklagte eine Rest-Ersatzfreiheitsstrafe aus dem vorstehenden Urteil des Amtsgerichts E. vom 18. Mai 2015. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, seinen Angaben gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H2 im Rahmen seiner Exploration, die die Sachverständige glaubhaft bekundet hat, sowie auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 4. Januar 2018, der verlesenen Auskunft aus dem l.en Strafregister vom 24. August 2017 sowie der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 3. Juli 2017 und den Urteilen des Amtsgerichts E. vom 18. Mai und 29. September 2015, die im Wege der Selbstlesung in das Verfahren eingeführt wurden. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Vernehmung zur Person Angaben zu seinen Vorstrafen aus den beiden Verurteilungen des Amtsgerichts E. und zu seiner Fahrpraxis verweigert. Soweit der Angeklagte bei seiner Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. H2 den seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht E. im Jahr 2015 zugrundeliegenden versuchten Diebstahl bestritten und im Kern behauptet hat, von einem nicht benannten Dritten, dem eigentlichen Täter, zu Unrecht belastet worden zu sein und einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Dagegen, dass der Angeklagte zu Unrecht verurteilt worden ist, spricht insbesondere, dass er nur drei Monate nach dem versuchten Diebstahl eine - von ihm in dem Verfahren vor dem Amtsgericht E. auch glaubhaft eingeräumte - gewerbsmäßige Hehlerei begangenen hat. III. Feststellungen zur Sache Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Vortatgeschehen Ende April 2017, wenige Tage vor den Taten, reiste der Angeklagte von L. nach H., wo er als Obdachloser lebte und in Treppenhäusern schlief. Wie bereits bei seinem ersten Deutschland-Aufenthalt im Jahr 2015 ging es dem Angeklagten nicht darum, in Deutschland durch legale Arbeit Geld zu verdienen. Er hatte es vielmehr erneut darauf angelegt, hochwahrscheinlich im Umfeld einer organisierten Bande, bestimmte hochwertige Einbaugeräte aus Fahrzeugen zu entwenden, wahrscheinlich Navigationsgeräte und Zubehör, insbesondere Radios. Am Vorabend der Tat und in der Tatnacht trank der Angeklagte nicht unerhebliche Mengen Alkohol, vermutlich Bier und Wodka. Die Umstände, die Art und Menge des Alkohols sowie Trinkbeginn und Trinkende konnte die Kammer nicht im Einzelnen aufklären. 2. Fall 1 der Anklage In der Nacht vom 3. auf den 4. Mai 2017, einem Donnerstag, begab sich der Angeklagte dann in H. auf Diebestour. Gegen 3:40 Uhr brach er, nicht ausschließbar in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter, das auf einem öffentlichen Parkplatz in der Krausestraße, in unmittelbarer Nähe des S-Bahnhof Friedrichsberg geparkte Fahrzeug des Zeugen K1 auf, um daraus das darin befindliche Navigationsgerät und etwaige weitere lohnende Zubehörgegenstände zu entwenden und zum Zwecke der späteren gewinnbringenden Weiterveräußerung zu verwenden. Das beigefarbene, mit Fahrzeugbeschriftung "Hansa-Taxi" versehene Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz, Modell E-Klasse, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., hatte der Zeuge K1 dort wenige Stunden zuvor verschlossen abgestellt. Wie der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter in das Fahrzeug gelangten, konnte nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Sicher ist, dass es gegen den Willen des Zeugen K1 und nicht unter Verwendung des dafür vorgesehenen Türschlüssels erfolgte. In dem Fahrzeug fanden der Angeklagte und sein Mittäter jedoch nicht nur die eigentlich erstrebte Diebesbeute vor. In der Mittelkonsole entdeckten sie unerwartet auch noch den Zündschlüssel, den der Zeuge K1 dort deponiert hatte. Dieser Verlockung konnte der Angeklagte nicht widerstehen. Er erweiterte nunmehr seinen Tat- und Beuteplan und entschloss sich, über die schon zuvor anvisierten Navigations- und Funkgeräte hinaus das gesamte Fahrzeug zu entwenden und auf diese Weise einen besonders hohen Gewinn aus dem Diebstahl zu erzielen. Dies implizierte, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vorhatte, das Fahrzeug später wieder an den ursprünglichen Abstellort zurückzubringen oder sonst dafür Sorge zu tragen, dass es an den Eigentümer, den Zeugen K1, zurückgelangen würde. Um es in seine Gewalt zu bringen, fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug – in dem sich weiterhin das Navigationsgerät sowie das Funkgerät befanden – los. Er wusste sehr genau, dass er als Fahrer des betreffenden Fahrzeugs eine Gefahr für Leib und Leben anderer und seiner selbst darstellte. Der Angeklagte besaß keine gültige Fahrerlaubnis. Jedenfalls im Umgang mit automatikgetriebenen Fahrzeugen der vorliegenden Art war er nicht vertraut. Hinzu kam, dass er nicht unerheblich alkoholisiert war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1,17 Promille und höchstens 1,8 Promille. Ihm war klar, dass er schon alleine aufgrund der Alkoholisierung den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht hinreichend gerecht werden konnte. Im Zusammenspiel mit seinen anderen Defiziten setzte er, wie er wusste, unkalkulierbare Gefahren für sich und andere. Er wusste, dass er das Fahrzeug nicht sicher führen konnte und auf Glück angewiesen war, dass auf seiner Fahrt mit der Diebesbeute nichts schiefgehen würde. Vorausschauend legte er deswegen den Sicherheitsgurt an, um sich selbst vor potentiellen Gefahren zu schützen. Die von ihm für andere Personen ausgehenden Gefahren waren ihm hingegen gleichgültig. Er respektierte weder ihr Eigentum noch ihre Gesundheit. Als der Angeklagte nun losfuhr, unterließ er es, die Fahrzeugbeleuchtung anzuschalten. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass ihm dies von Beginn an bewusst war, oder ob er es vor dem Hintergrund fehlender Fahrpraxis und Erfahrung vergaß. Auch sonst war der Angeklagte, wie er vorausgesehen hatte, nicht in der Lage, das Fahrzeug zu beherrschen, mit dessen technischer Bedienung, Abmessungen und Fahrzeugverhalten er nicht vertraut war. Deswegen fuhr er zunächst trotz freier Fahrbahn außergewöhnlich langsam und stockend. Das überaus ungewöhnliche Fahrverhalten des Angeklagten fiel alsbald auf. Der Angeklagte wirkte auf den Zeugen Y1, einen eigentlich nicht im Dienst befindlichen Polizeibeamten, so auffällig und gefahrträchtig, dass der Zeuge dem Angeklagten Warnungen sandte und ihm sodann hinterherfuhr: Gegen 3:55 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem entwendeten Taxi die Fuhlsbüttler Straße stadteinwärts. An einer Kreuzung (Bramfelder Straße/Fuhlsbüttler Straße) fiel er dem entgegenkommenden Zeugen Y1 wegen seiner stockenden Fahrweise und der ausgeschalteten Fahrzeugbeleuchtung auf. Obwohl der Angeklagte schon ein Stück vom Diebstahls-Tatort entfernt war und er schon einige Minuten gefahren war und er dadurch Gelegenheit hatte, sich mit dem für ihn fremden Fahrzeug etwas vertraut zu machen, gelang es ihm immer noch nicht, das Auto zu beherrschen. Der Zeuge Y1 wollte eigentlich nach langer Nacht seinen Freund, den Zeugen W., nach Hause bringen. Er fuhr stadtauswärts auf der Bramfelder Straße und wollte nach schräg links in die Fuhlsbüttler Straße abbiegen. Als ihm das Fahrzeug des Angeklagten auffiel, versuchte der Zeuge Y1 zunächst mittels Lichthupe und mittels Hupe, den Angeklagten auf den unbeleuchteten Zustand seines Taxis aufmerksam zu machen. Der Angeklagte reagierte auf diesen von ihm bemerkten Versuch der Kontaktaufnahme jedoch nicht. Als der Zeuge Y1 ihn dann im Zuge seines Linksabbiegevorgangs frontal sehen konnte, drehte der Angeklagte, der nun an der für ihn Rot zeigenden Lichtzeichenanlage wartete, bewusst sein Gesicht weg. Er wollte vermeiden, dass der Zeuge Y1 ihn erkennen und möglicherweise später gegenüber den Ermittlungsbehörden als Fahrzeugdieb identifizieren konnte. Der Zeuge Y1, der die Gefahr erkannt hatte, die von dem ungewöhnlichen Fahrverhalten des Angeklagten und der fehlenden Beleuchtung ausging, versuchte nochmals, den Angeklagten durch Lichthupe bzw. Hupe aus nächster Nähe zu warnen. Dem Angeklagten war klar, dass der andere Fahrer auf ihn aufmerksam geworden war und nun versuchte, Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren. Andere Fahrzeuge befanden sich zu dieser Zeit nicht im Kreuzungsbereich. Ob der Angeklagte durch die Warnungen des Zeugen Y1 auf die fehlende Beleuchtung seines Fahrzeugs aufmerksam wurde, konnte die Kammer nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Die Kammer hat aber keinen Zweifel, dass der Angeklagte die Kommunikationsaufnahme des Zeugen zutreffend als Warnung interpretierte. Ein fremder Fahrer in einem Privatfahrzeug – nichts deutete äußerlich auf die Tätigkeit des Zeugen Y1 für die Polizei hin – sandte Signale, die nicht feindlich waren, sondern den Angeklagte auf irgendetwas aufmerksam machen sollten. Dem Angeklagten wurde dadurch zumindest klargemacht, dass etwas von außen Wahrnehmbares "nicht stimmte" und dass dies gefahrträchtig war. Dies fand indes nicht das Interesse des Angeklagten. Gefahren billigte er von vornherein ohnehin. Die Kontaktversuche des Zeugen Y1 waren dem Angeklagten stattdessen lästig; auf frischer Diebstahlstat betroffen konnte er keinen Kontakt zu Fremden gebrauchen. Deswegen entschloss er sich, sich möglichst schnell zu entfernen. Zwar hatte er unmittelbar zuvor noch Probleme, eine passende Geschwindigkeit umzusetzen, weswegen sein Fahrstil vom Zeugen Y1 als stockend wahrgenommen worden war. Die hierin zum Tragen kommende erhebliche Unsicherheit in der Beherrschung und die damit verbundenen Risiken stellte der Angeklagte aber zurück. Spontan entschloss er sich, keinerlei Vorsicht mehr walten zu lassen, sondern sich möglichst schnell vom Ort des Geschehens zu entfernen. Als die vor ihm befindliche Ampel auf Grün umsprang, beschleunigte er deswegen sehr stark. Anschließend fuhr er die Bramfelder Straße stadteinwärts in Richtung der Straße Bramfelder Markt. Anders, als der Angeklagte erhofft hatte, führte dieses Fahrmanöver allerdings nicht dazu, dass der Angeklagte Distanz zu dem Zeugen Y1 hätte schaffen können. Durch sein ungewöhnliches, insbesondere auch auf Vermeidung des Erkannt-Werden angelegtes Verhalten und das anschließende Gas-Geben schöpfte der Zeuge Y1 vielmehr Verdacht und nahm nunmehr zielgerichtet die Verfolgung des Angeklagten auf. Der Zeuge Y1 drehte um und fuhr dem Angeklagten stadteinwärts nach. Zeitgleich nahm er telefonisch Kontakt mit dem nächstgelegenen Polizeirevier auf und schilderte der dort befindlichen Kollegin die Situation. Auch in der Folgezeit unterrichtete er seine Kollegin telefonisch laufend über den aktuellen Stand und Standort. Infolge der starken Beschleunigung des Angeklagten verlor der Zeuge Y1, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhielt, den Angeklagten zunächst kurzzeitig aus den Augen, obgleich andere Fahrzeuge nicht vor Ort waren. Ein paar Hundert Meter weiter, an der durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung Barmbeker Markt/Hamburger Straße/Weidestraße/Reesestraße entdeckte der Zeuge den Angeklagten, dessen Fahrzeug weiterhin unbeleuchtet war, auf der Straße Barmbeker Markt erneut. Die Straße Barmbeker Markt verfügte stadteinwärts über zwei Fahrstreifen, die sich vor dem gestuften Kreuzungsbereich in zwei Geradeausspuren und zwei Rechtsabbiegerspuren aufteilten. Die Geradeausspuren führten nach einer räumlichen Trennung weiter zu den Einmündungen der Weidestraße und der Hamburger Straße. Die rechte, entsprechend gekennzeichnete Rechtsabbiegerspur führte im weiteren Verlauf in die scharf rechts abbiegende Reesestraße, die linke, kurz nach Aufteilung als Geradeausspur weitergeführte und entsprechend gekennzeichnete Rechtsabbiegerspur führte in die Weidestraße. Das Fahrzeug des Angeklagten stand zunächst verkehrswidrig quer auf der Fahrbahn des Zeugen. Der Wagen befand sich im Aufteilungsbereich der Geradeausspuren quer zur Fahrspur. Sodann fuhr der Angeklagte an und lenkte sein Fahrzeug in die Reesestraße, eine in jede Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen aufweisende Straße. Der Zeuge Y1 folgte ihm und bog ebenfalls in die Reesestraße ab. Spätestens jetzt wurde dem Angeklagten bewusst, dass er verfolgt wurde. Die Straßen waren sonst weitgehend leer. Das einzige Auto, das vor Ort war, folgte ihm. Der Angeklagte stellte deswegen Überlegungen an, wie er seinem Verfolger entkommen konnte. Auf den größeren, insgesamt vierspurigen Straßen zuvor war es ihm nicht gelungen. Der Angeklagte entschloss sich deswegen, sich in kleineren Nebenstraßen auszuprobieren. Nach wenigen Metern auf der Reesestraße bog er deswegen in ein Wohngebiet und die dortige Lohkoppelstraße ab. Bei dem Abbiegevorgang verhielt sich der Angeklagte wie schon zuvor und auch nachfolgend: Die Einhaltung von Regeln oder Vorsichtwaltung interessierten ihn nicht. Er bog deswegen in die Lohkoppelstraße, die er schon fast passiert hatte, scharf links ab, ohne hierbei zu blinken oder zu bremsen. Fremdgefährdungen waren damit insoweit allerdings nicht verbunden, als nicht auszuschließen war, dass sich aufgrund der Uhrzeit weder Passanten noch andere Fahrzeuge oder Radfahrer in der Nähe befanden und ebenfalls nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte dies vollständig erfasste. Der Zeuge Y1 blieb direkt hinter dem Angeklagten und bog ebenfalls in die Lohkoppelstraße ab. 3. Fall 2 der Anklage a. Tatgeschehen Dem Angeklagten wurde dadurch einmal mehr deutlich, dass der Zeuge Y1 ihn verfolgte. Um, seinem Plan entsprechend, seine unerwartet große Diebesbeute zu verteidigen, kam der Angeklagte spätestens jetzt auf die Idee, bewusst so risikoreich zu fahren, dass Verfolger die damit einhergehende Gefahr scheuen und deswegen die Verfolgung aufgeben würden. Die damit notwendig für ihn selbst einhergehende gesteigerte Gefahr nahm der Angeklagte hin. Seine Überlegungen wurden von dem Gedanken dominiert, die so unerwartet und glücklich erlangte große Beute nicht durch ungünstige Wendungen wieder zu verlieren. Dieser Gedanke stand auch zunächst über dem Wunsch, selbst zu entkommen. Deswegen nutzte der Angeklagte nicht die sich ihm ohne weiteres eröffnende Möglichkeit, das Fahrzeug in dem nun befahrenen, unübersichtlichen und mit viel Vegetation versehenen Wohngebiet abzustellen und zu Fuß zu entkommen. Das von dem Angeklagten angestrebte gesteigerte Unfallrisiko führte er vor allem durch deutlich überhöhte Geschwindigkeit und damit einhergehende riskante Fahrmanöver herbei. Das Wohngebiet, in das er sich begeben hatte, und das mit der Lohkoppelstraße begann, war durch ein entsprechendes Verkehrszeichen (Zeichen 274.1) als Tempo 30-Zone ausgewiesen. Eine Vielzahl von Fahrzeugen war zu beiden Seiten geparkt. Die freie Fahrbahn der ohnehin relativ schmalen Straße war dadurch noch weiter eingeengt. Die Straße war rechts und links von Laubbäumen gesäumt und durch Straßenlaternen nur schwach beleuchtet. Der Angeklagte nahm die Enge der Straße wahr; er wusste auch, das schnelles Fahren gerade durch ihn, der er ungeübt war, in dieser Situation besonders gefahrträchtig war. Er hatte auch die Warnung des Zeugen Y1 nicht vergessen, dass etwas nicht stimmte. Tatsächlich fuhr der Angeklagte weiterhin ohne Licht, so dass seine Sicht eingeschränkt war. All´ das spielte keine Rolle. Der Angeklagte beschleunigte in Umsetzung seines Planes schnell auf eine Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h. Dem im Wagen hinter ihm sitzenden Zeugen W. wurde sogar der Eindruck vermittelt, die Geschwindigkeit sei auf mindestens 60 km/h zu schätzen, was den Zeugen angesichts der Enge emotional berührte und ihn erschütterte, obgleich der Zeuge W. anders als der Angeklagte in einem Wagen saß, dessen Abblendlicht die Straße ausleuchtete. Infolge der überhöhten Geschwindigkeit konnte der Angeklagte keinen angemessenen Abstand zu den Straßenrändern halten. Er fuhr mehrfach zu weit rechts oder links, so dass er beinahe die an beiden Seiten der Straße geparkten Fahrzeuge gestreift hätte. Auch diese Unfallnähe veranlasste ihn jedoch nicht, sein Tempo zu drosseln. Durch die überhöhte Geschwindigkeit gelang es dem Angeklagten mehrfach, den Abstand zu dem Zeugen Y1, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h fuhr, zu vergrößern. Aufgrund seiner fehlenden Fertigkeiten im Umgang mit dem Fahrzeug büßte der Angeklagte seinen Vorsprung aber jeweils schnell wieder ein. Bedingt durch Enge und Unübersichtlichkeit der befahrenen Straßen musste der Angeklagte häufig bremsen. Sein fehlendes Feingefühl führte dazu, dass er die Bremsungen überzog und damit seinen Vorsprung verlor. Auf diese Weise zeigte der Angeklagte ein Wechselspiel zwischen mehrfacher starker Beschleunigung und starkem Abbremsen, ohne, dass es ihm hierbei gelungen wäre, der Beobachtung des Zeugen Y1 zu entkommen. Von der Lohkoppelstraße aus fuhr der Angeklagte bei seinem Versuch, den Zeugen Y1 abzuschütteln, mit überhöhter Geschwindigkeit - jedenfalls teilweise mit mehr als 50 km/h - durch weitere, ebenfalls durch Wohngebiete führende schmale Straßen. Den Streckenverlauf konnte die Kammer im Einzelnen nicht abschließend klären. Während seiner Fahrt bog der Angeklagte mehrfach unwillkürlich ohne zu blinken oder zu bremsen bzw. nahezu ungebremst ab. Seine bewusste Missachtung der Verkehrsregeln unter Inkaufnahme der damit verbundenen Gefahren hatte damit aber nicht sein Bewenden. Seine Bereitschaft, den Verfolger abzuschütteln und seine Diebesbeute zu verteidigen ging so weit, dass er jedenfalls in einem Fall bewusst und in Kenntnis und Billigung der damit für einen etwaigen Querverkehr verbundenen Gefahren für Leib und Leben die Vorfahrt missachtete, ohne dabei abzubremsen. Dies veranlasste den Zeugen Y1, bei seiner Kollegin, mit der er weiterhin in ständigem telefonischen Kontakt stand, entsetzt einen Funkstreifenwagen anzufordern, um die schon jetzt bewusst riskante und Verkehrsregeln missachtende Fahrt des Angeklagten schleunigst zu unterbinden. Als der Angeklagte bemerkte, dass es ihm trotz seiner überhöhten Geschwindigkeit und riskanten Fahrmanöver immer noch nicht gelungen war, den Zeugen Y1 abzuschütteln, sah er sich gehalten, seine Taktik anzupassen. Ein Aufgeben, etwa durch die Suche eines eher versteckten oder mit Fluchtmöglichkeiten versehenen Ortes, an dem er das Auto hätte abstellen können, kam für ihn nicht in Betracht. Der Angeklagte folgte vielmehr auch weiterhin der Überlegung, zielgerichtet Risiken zu schaffen, welche die Verfolger zum Aufgeben zwingen würden. Um endlich Erfolg zu haben, entschied er sich, das Risiko für sich und seine Verfolger noch weiter zu erhöhen und so sehr auf die Spitze zu treiben, dass der Zeuge Y1 aufgeben musste. Er verließ die schmalen Wohnstraßen und fuhr in die je Fahrtrichtung zweispurige Adolph-Schönfelder-Straße ein. Damit befand er sich wiederum auf einer breiteren Hauptverkehrsstraße. Das waren die von ihm nun gesuchten Bedingungen, so dass er sich bietende Möglichkeiten, wieder in Wohngebiete abzubiegen, fortan nicht mehr wahrnahm. Ziel des Angeklagten war es nunmehr, eine möglichst freie und breite "Rennstrecke" nutzen zu können, auf der seine Defizite in der Feinsteuerung sich nicht so hemmend wie zuvor auswirken mussten. Vor allem aber war der Angeklagte bereits jetzt zu allem entschlossen und strebte an, Geschwindigkeiten und gefährliche Fahrmanöver einzugehen, bei denen kein anderer, auf seine und anderer Gesundheit achtgebender Fahrer mithalten konnte. Er wusste, dass er eigentlich gar nicht in der Lage war, ein - ihm noch dazu in keiner Weise vertrautes - Fahrzeug sicher zu führen und dass die schon dadurch gesetzten Gefahren durch seine Alkoholisierung noch weiter gesteigert wurden. Hinzu kam, dass seine Sicht durch die Dunkelheit eingeschränkt war. Dem Angeklagten war klar, dass er nun trotz der frühen Stunde in jedem Fall damit rechnen musste, auf andere Verkehrsteilnehmer zu treffen, die er durch seine riskante, Verkehrsregeln missachtende Fahrweise in große Gefahr brachte. Dies war ihm jedoch gleichgültig. Insoweit, als es um Gefahren für seine Verfolger und als notwendiges Zwischenstadium dazu auch um Gefahren für sich selbst ging, strebte er diese sogar zielgerichtet an. Der Angeklagte fuhr die Adolph-Schönfelder-Straße, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug, mit überhöhter Geschwindigkeit stadteinwärts. Nach ca. 150 Metern erreichte er die Kreuzung zur Hamburger Straße, ebenfalls einer Hauptverkehrsstraße. Bei der kreuzenden Hamburger Straße, die später in den Mundsburger Damm übergeht, handelt es sich um eine Hauptverkehrsstraße und eine der Hauptverbindungsstraßen vom Stadtteil Barmbek in Richtung Innenstadt mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Sie war nur stadteinwärts befahrbar und verfügte über mindestens drei Fahrstreifen, in Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichen stellenweise über bis zu fünf Fahrstreifen. Rechtsseitig befanden sich Büro- und Geschäftsgebäude sowie ein großes Einkaufszentrum, linksseitig befand sich ein breiter Grünstreifen mit Bäumen, der die Hamburger Straße von der stadtauswärts führenden Oberaltenallee räumlich trennte. Der Angeklagte sah, dass die Lichtzeichenanlage für ihn "Rot" zeigte. In Umsetzung seines Planes, die "Risikoschraube" möglichst immer weiter "hochzudrehen", ergriff er die Gelegenheit und durchfuhr, vorsätzlich das Haltesignal missachtend, den Ampelbereich, ohne dabei abzubremsen. Er bog rechts in die Hamburger Straße ab und beschleunigte sodann – wahrscheinlich durch einen "kick-down" – sofort derart stark, dass sein Fahrzeug einen Sprung nach vorne machte. Mit dem Missachten des Rotlichts beim ungebremst erfolgenden Abbiegen auf eine Hauptverkehrsstraße und dem anschließenden sofortigen nochmaligen starken Beschleunigen setzte er nun bewusst unkalkulierbare Gefahren, die in Grenzen noch dadurch überschaubar und abgemildert waren, dass ein etwaig auftauchender Querverkehr möglicherweise noch rechtzeitig auf die andere Spur wechseln konnte. Dem Angeklagten war bewusst, dass es jederzeit zu einem Unfall kommen konnte. All dies nahm er in Kauf, um den ihn verfolgenden Zeugen Y1 abzuschütteln. Sein Vorhaben war den Umständen nach durchaus durchdacht und durchführbar. Das wurde auch aus Sicht des Angeklagten dadurch belegt, dass sein Plan hinsichtlich des Verfolgers Y1 aufging. Zwar überfuhr auch der Zeuge Y1, der sich etwa 30 bis 40 Meter hinter dem Angeklagten befand, ebenfalls noch - mit entsprechend geringerer Geschwindigkeit und Vergewisserung, das kein Querverkehr herrschte - die weiterhin "Rot" zeigende Lichtzeichenanlage und bog ebenfalls in die Hamburger Straße ab. Der Zeuge Y1 hatte während der Verfolgung bereits den zutreffenden Eindruck gewonnen, vom Angeklagten ginge eine überaus große Gefahr aus, weswegen er mittlerweile sogar bereit war, in Grenzen eigene Regelverstöße um der Abwendung der großen Gefahr hin in Kauf zu nehmen. Als der Angeklagte nunmehr aber direkt vor den Augen des Zeugen Y1 Vollgas gab und damit bereits nach außen zu verstehen gab, nicht aufgeben zu wollen, sondern im Gegensatz dazu "kämpferisch" die Gefahren für sich und andere zu erhöhen, gab der Zeuge Y1 auf. Er erkannte, dass es durch die weitere Verfolgung nunmehr hochriskant und gänzlich unkalkulierbar werden würde und entschied sich, obgleich er davon ausging, dass der Angeklagte Straftaten wie etwa den Diebstahl des Fahrzeugs begangen hatte, dass die Verfolgung des Angeklagten das Risiko "nicht wert" sei. Um die vom Angeklagten ausgehende Gefahr zu verringern, verlangsamte der Zeuge Y1 seine Geschwindigkeit zum Zeichen seines Verfolgungsabbruchs deutlich und versuchte, den Angeklagten durch weitere Verdeutlichung seines Verfolgungsabbruchs mittels Lichthupe von der Fortsetzung seiner hochriskanten Fahrweise abzuhalten. Gleichzeitig forderte der Zeuge Y1 von seiner Kollegin telefonisch nochmals eindringlich, schnellstens einen Funkstreifenwagen zu schicken, da er in großer Sorge war, dass es zu einem Unfall kommen würde. Der Angeklagte reagierte auf die Signale des Zeugen Y1 nicht. Mit hoher Geschwindigkeit, mindestens 100 km/h, raste er die Hamburger Straße stadteinwärts und vergrößerte dabei den Abstand zum Zeugen Y1 zunehmend. Mit dieser Geschwindigkeit näherte der Angeklagte sich auch rasant einer Kreuzung zweier Hauptverkehrsstraßen, nämlich der Hamburger Straße und des Winterhuder Weges. Bei dem Winterhuder Weg, der Bundesstraße 5, handelt es sich ebenfalls um eine Hauptverkehrs- und Verbindungsstraße zwischen den nordöstlichen Stadtteilen und der Innenstadt bzw. dem Süden Hamburgs (City Süd, Elbbrücken, Hafen, Bergedorf) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. In dem durch eine Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich verlief der in beide Richtungen befahrbare Winterhuder Weg je Richtung drei- bzw. zweispurig. Die Hamburger Straße verfügte in diesem Bereich stadteinwärts über zwei Geradeausspuren, eine Rechtsabbiegerspur und zwei halblinke, in den Winterhuder Weg führende Spuren. Im Kreuzungsbereich wurde sie von Fußgänger- und Radfahrerwegen gequert. Den Zeugen Y1 hatte der Angeklagte nunmehr deutlich, wenn auch noch in Sichtweite, hinter sich gelassen. Der Angeklagte hatte sein Ziel damit fast erreicht. Ausgerechnet hier tauchte aber der Streifenwagen der Polizei auf, der alsbald die weitere Verfolgung übernehmen sollte. Der Polizeiwagen stand kurz vor der Kreuzung auf der Rechtsabbiegerspur der Hamburger Straße, in Fahrtrichtung des Angeklagten. In diesem Funkstreifenwagen befanden sich die Zeugen und Polizeibeamten K. und M. vom nahegelegenen Polizeikommissariat 31, die sich nach einem Einsatzbefehl ihrer Einsatzzentrale dort aufgestellt hatten und auf den Angeklagten warteten. Aus Sicherheitsgründen hatten die Zeugen jedenfalls die Warnblinkanlage aktiviert. Dem Angeklagten wurde bewusst, dass der Einsatz des Funkstreifenwagens ihm galt. Er entschloss sich, sowohl sich als auch das gestohlene Fahrzeug um jeden Preis dem Zugriff durch die Polizei zu entziehen. Er ging davon aus, dass zwar möglicherweise sein Diebstahl bereits entdeckt worden war, aber er selbst in jedem Fall noch nicht als Täter identifiziert worden war. Diese Feststellung seiner Identität wollte der Angeklagte um jeden Preis verhindern. Er hatte bereits wegen seiner im Jahr 2015 begangenen Straftaten in Untersuchungshaft gesessen und befand sich noch unter laufender Bewährung. Ihm war klar, dass ihm nun wegen des Diebstahls des Fahrzeugs eine Freiheitsstrafe und noch dazu der Widerruf der Bewährung drohten. Nachdem der Angeklagte bereits einmal – gegenüber dem Zeugen Y1 – mit seiner demonstrativen Risikomaximierung und zur Schau gestellten Kompromisslosigkeit Erfolg gehabt hatte, entschied er sich, diese Methode auch weiterhin zu verfolgen. Um dem Polizeiwagen zu entkommen, wollte er daher alle auch noch so großen Gefahren eingehen. Eine Gefahrsituation vollkommen unkalkulierbaren Ausmaßes eröffnete sich ihm direkt und sofort an eben der Kreuzung, vor der der Polizeiwagen stand. Die Lichtzeichenanlage vor der Kreuzung der von ihm befahrenen Hamburger Straße mit dem Winterhuder Weg zeigte Rotlicht. Der Angeklagte entschloss sich, auch dieses Rotlicht zu missachten und ungebremst geradeaus über die Kreuzung zu fahren. Dem Angeklagten war bewusst, dass er nunmehr "Alles oder Nichts" spielte und dabei Leib und Leben seiner selbst ebenso wie Unbeteiligter einsetzte. Das nach dem ersten Rotlichtverstoß erfolgte Rechtsabbiegen auf eine mehrspurige Straße hatte ein noch überschaubares Risiko aufgewiesen, bei dem der Angeklagte vor allem von der Hoffnung getragen werden konnte, etwaig auftauchender Querverkehr würde rechtzeitig auf die andere Spur wechseln. Nunmehr aber fuhr der Angeklagte geradeaus über eine Kreuzung, noch dazu mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Ob er dabei mit Querverkehr zusammenstoßen würde oder nicht, stellte sich auch aus Sicht des Angeklagten als reiner Zufall dar. Der Angeklagte war sich in dieser Situation auch dessen bewusst, dass trotz der Uhrzeit durchaus mit Querverkehr zu rechnen war. Das ergab sich nicht nur aus der Größe der vor ihm liegenden Kreuzung, sondern auch aus dem Umstand, dass vor der Kreuzung auf den Linksabbiegerspuren mehrere Fahrzeuge vor der roten Ampel warteten. Nicht zuletzt hier wurde dem Angeklagten verdeutlicht, in einer Stadt zu sein, die niemals schläft. Warum der Angeklagte so weit ging, bereits hier auch die Existenz seines eigenen Lebens dem Zufall preiszugeben, ließ sich nicht abschließend klären. Die Hintergrundmotivation des insoweit schweigenden Angeklagten konnte naturgemäß nicht exakt rekonstruiert werden. Insoweit bleibt gut möglich aber offen, ob ihm sein Leben aufgrund seiner äußerst widrigen Lebensumstände nicht viel bedeutete oder er sich vor diesem Hintergrund sogar mit suizidalen Gedanken trug, ob die gegenüber der drohenden Inhaftierung bestehenden Ängste überwogen oder ob er schlicht unter keinen Umständen die Niederlage im "Verfolgungswettstreit" ertragen konnte. Fakt ist jedenfalls, dass der Angeklagte das aufgezeigte Risiko bewusst einging. Die Gefahrträchtigkeit der Situation stand ihm deutlich vor Augen. Sie offenbarte sich auch nicht etwa plötzlich, sondern wurde von ihm aufgrund zuvor mindestens über mehrere hundert Meter währender nahezu gerader Streckenführung frühzeitig erkannt. Eine tatsachengestützte Basis für die hinreichend gesicherte Annahme, es werde gutgehen, hatte der Angeklagte hiernach nicht. Er versuchte auch gar nicht erst, eine solche Basis zu schaffen, etwa, indem er zumindest ein wenig abgebremst hätte. Obgleich der Angeklagte dementsprechend die Möglichkeit eines schwersten Unfalles erkannte, hat die Kammer doch zu seinen Gunsten unterstellt, dass er sich hier in der ersten hochgefährlichen, in gewisser Weise aber durch die Dynamik des Geschehens mitgestalteten Situation noch irrational von der durch tatsächliche Umstände eigentlich nicht begründbaren überwiegenden Hoffnung tragen ließ, es werde bei dem einen Mal schon alles gutgehen. Mit dieser Vorstellung raste der Angeklagte in der Mitte der beiden Geradeausspuren, auf denen sich keine Fahrzeuge befanden, mit unvermindert hoher Geschwindigkeit und ohne zu bremsen an den auf den Linksabbiegerspuren stehenden Fahrzeugen und dem auf der Rechtsabbiegerspur stehenden Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K. vorbei über die Kreuzung. Erst im letzten Moment - bevor der Angeklagte die Lichtzeichenanlage passierte - sprang die Lichtzeichenanlage zufällig noch auf Grün. Die Zeugen M. und K. begannen – zunächst mit Blaulicht und automatischer Dauer-Lichthupe, dann mit Anhaltesignal und zumindest teilweise mit Martinshorn – sofort mit der Verfolgung des flüchtenden, den Mundsburger Damm weiter stadteinwärts rasenden Angeklagten. Infolge der hohen Geschwindigkeit des Angeklagten, die mindestens 100 km/h betrug, konnten die Zeugen ihm kaum folgen. Die zunächst bestehende räumliche Trennung der stadteinwärts und stadtauswärts führenden Fahrstreifen des Mundsburger Damms endete nun. Eine in Höhe des Heidewegs befindliche Fußgängerlichtzeichenanlage überfuhr der Angeklagte erneut bewusst und in Kenntnis und Billigung der damit für querende Radfahrer oder Fußgänger verbundenen Gefahren für Leib und Leben mit weiterhin hoher Geschwindigkeit ohne zu bremsen bei "Rot". Fußgänger oder Radfahrer befanden sich zu der Zeit jedoch nicht auf dem Überweg. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich auch sonst keine Personen in der Nähe befanden. Während der Angeklagte weiter den Mundsburger Damm stadteinwärts raste, passierte er wenige Meter später jeweils mit hoher Geschwindigkeit und ungebremst zunächst die Einmündung des Uhlenhorster Wegs und danach die durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Einmündung der Straße Immenhof und den dortigen Fußgängerüberweg. Ob er diese ebenfalls bei "Rot" überfuhr, konnte die Kammer nicht feststellen. Dem Angeklagten war allerdings bewusst, dass er bei der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit in keinem Fall in der Lage sein würde, im Falle eines Rotlichts der von ihm passierten Lichtzeichenanlagen rechtzeitig zum Stehen zu kommen. Der Angeklagte hatte sich dazu entschlossen, jede Lichtzeichenanlage (ungebremst) zu überfahren und ggf. zeigendes Rotlicht zu missachten. Die davon ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nahm er bewusst in Kauf, da er seine Flucht unter allen Umständen fortsetzen und ein Aufdecken seiner Täterschaft um jeden Preis verhindern wollte. In Konsequenz dieses rücksichtslosen Vorgehens verhielt der Angeklagte sich auch gegenüber anderen Autofahrern ähnlich. Etwa in Höhe der Einmündung der Straße Immenhof traf der Angeklagte auf das von dem Zeugen B5 gesteuerte Taxi, in dem sich als Fahrgast der Zeuge K. K. befand. Der Zeuge B5 befuhr den Mundsburger Damm mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 bis 60 km/h auf der linken der beiden stadteinwärts führenden Spuren. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Zeuge B5 wahrscheinlich nicht mit dem waghalsigen Überholmanöver eines mit der Geschwindigkeit des Angeklagten fahrenden Fahrzeugs rechnete. Der Angeklagte erkannte deswegen, dass der Zeuge B5 jederzeit einen plötzlichen Spurwechsel vornehmen konnte, dem der Angeklagte dann mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr hätte ausweichen können. Gleichwohl raste der Angeklagte an dem Taxi des Zeugen – ohne zu bremsen und ohne Warnsignale zu geben – rechts mit einer unverminderten Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h vorbei. Der Zeuge B5 nahm das unbeleuchtete Fahrzeug des Angeklagten erst kurz bevor es rechts an ihm vorbeischoss im Rückspiegel wahr, und zwar auch nur deswegen, weil er auf die hinter dem Angeklagten fahrende Polizei aufmerksam wurde. Der Zeuge B5, der, obgleich er erfahrener Taxifahrer war und viele brenzlige Situationen gesehen hatte, eine rücksichtslose Fremdgefährdung dieses Ausmaßes zuvor noch nicht erlebt hatte, erschrak sich sehr. Er nahm den Angeklagten wie einen "weißen Hai" wahr, der aus der dunklen Tiefe auf ihn zugeschnellt kam. Die mit dem Überholvorgang verbundenen Kollisionsgefahren nahm der Angeklagte bewusst in Kauf. Zu seinen Gunsten ist die Kammer auch an dieser Stelle allerdings noch davon ausgegangen, dass der Angeklagte die eigentlich erkannte Gefahr im weiteren Gedankenverlauf ausblendete und deswegen von der Hoffnung getragen wurde, dass es noch ein weiteres Mal gut gehen werde. Der Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K., der den Angeklagten weiterhin mit Blaulicht und Martinshorn verfolgte, passierte das Taxi des Zeugen B5 mehrere Sekunden nach dem waghalsigen Überholmanöver des Angeklagten. Unbeeindruckt von den mit seinem riskanten Überholmanöver verbundenen Gefahren raste der Angeklagte den Mundsburger Damm mit mehr als 100 km/h weiter stadteinwärts. Alsbald passierte er ungebremst die mit einer Lichtzeichenanlage geregelte Einmündung der Papenhuder Straße und den dortigen Fußgängerüberweg. Die Kammer konnte nicht feststellen, welches Signal die Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt gab. Sodann passierte der Angeklagte ungebremst die Einmündung einer weiteren Straße, der Armgartstraße. Während die Hamburger Straße bzw. der Mundsburger Damm zuvor stadteinwärts durchgehend nahezu kurvenfrei geradeaus verlaufen waren und - sofern nicht durch Lichtzeichenanlage geregelt - bezüglich der einmündenden Straßen als Vorfahrtsstraßen geführt worden waren, änderte sich dies im weiteren Verlauf. Die vom Angeklagten befahrene Straße beschrieb eine Rechtskurve und eine direkt anschließende Linkskurve. Hierbei kreuzte sie eine andere Hauptverkehrsstraße. Die Kreuzung war durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Schon ca. 200 Meter nach dieser Kreuzung folgte eine weitere große Kreuzung, in der die Hauptverkehrsstraße "Sechslingspforte" auf die vom Angeklagten befahrene Straße Schwanenwik trifft. Der Straßenverlauf gestaltete sich hierbei insgesamt sehr unübersichtlich. Im Detail sah der Straßenverlauf wie folgt aus: Der vom Angeklagten befahrene Mundsburger Damm ging in die an der Außenalster geführte Straße Schwanenwik über. Im Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik wurden zunächst die stadteinwärts und stadtauswärts führenden jeweils zwei Fahrstreifen räumlich voneinander getrennt. Die beiden stadteinwärts führenden – vom Angeklagten befahrenen – Fahrstreifen machten an dieser Stelle zunächst eine Rechtskurve. Noch im Auslaufbereich der Rechtskurve folgte sodann eine Lichtzeichenanlage, die das Linksabbiegen in eine andere Straße (Buchtstraße) und das im Verlauf einer sich anschließenden verlaufenden Linkskurve erfolgende Queren der stadtauswärts führenden beiden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik und das anschließend, ebenfalls noch im Verlauf der Linkskurve erfolgende Einmünden der beiden stadteinwärts führenden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik regelte. Infolge der Kurven und des räumlich versetzten Zusammentreffens mehrerer Fahrbahnen war dieser Bereich - noch dazu bei Dunkelheit - sehr unübersichtlich. Der Einmündungsbereich der aus nördlicher Richtung kommenden stadteinwärts führenden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik war vom Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik kommend nicht einsehbar. Etwa 200 Meter nach diesem Einmündungsbereich folgte der ebenfalls durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Einmündungsbereich der Straße Sechslingspforte, dem sich eine Linkskurve anschloss. Die Straße Schwanenwik war in diesem Bereich in Richtung stadteinwärts zunächst drei-, dann vierspurig ausgebaut. Sie verfügte über eine bzw. dann eine weitere Linksabbiegerspur und zwei Geradeausspuren. Den den Mundsburger Damm auf diese Stelle zufahrenden Angeklagten überraschte die Schwierigkeit der vorzufindenden Situation nicht. Er hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm befahrene Straße notwendig geradeaus führen würde. Anhand der Kreuzung Winterhuder Weg hatte er schon erkannt, dass auch mit größeren Kreuzungen anderer Hauptverkehrsstraßen stets zu rechnen war. Andererseits hatte sich der Angeklagte vorgenommen, alles auf eine Karte zu setzen und gefährliche Situationen auch gerade deswegen in Kauf zu nehmen, um seine Verfolgung zu erschweren. Als er jetzt um ca. 4:15:50 Uhr bei einer unveränderten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ungebremst mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h auf dem Mundsburger Damm in den unübersichtlichen Bereich, der mit der Rechtskurve begann, einfuhr, bremste er deswegen nur ganz kurz ab und verringerte seine Geschwindigkeit dementsprechend kaum spürbar. Aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit drohte der Angeklagte in der Rechts-Links-Kurve im Bereich Mundsburger Damm/Schwanenwik die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren. Sein auf dem rechten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug schaukelte sich auf, neigte sich leicht, machte Anstalten auszubrechen und kollidierte dabei beinahe mit dem rechten Kantstein. Hintergrund war, dass es an der betreffenden Stelle einem versierten Fahrer nur bis zu einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h möglich ist, das Fahrzeug auf Spur zu halten. Aufgrund des deutlichen Überschreitens dieser "Kurvengrenzgeschwindigkeit" durch den Angeklagten kam es zunächst zu dem ansatzweisen Ausbrechen, das dann allerdings durch ein Eingreifen der elektronischen Fahrwerks- und Stabilisierungskomponenten ausgeglichen wurde. Zur Überraschung der nachfolgenden Polizeibeamten, die davon ausgegangen waren, der Angeklagte werde nun verunfallen, konnte der Angeklagte mithilfe der elektronischen Stabilisierung seinen Weg fortsetzen. Dem Angeklagten blieb nicht verborgen, dass er um ein Haar bei hoher Geschwindigkeit aus der Kurve getragen worden wäre. Bevor die Sicherheitssysteme eingriffen, hatte er das Aufschaukeln und ansatzweise Ausbrechen körperlich deutlich spürbar miterlebt. Angesichts der hohen Geschwindigkeit und der greifbar konkreten Gefahr hatte er für einen Moment dem Tod oder schwersten Verletzungen ins Auge gesehen. Damit wurden ihm nochmals die von ihm geschaffenen Gefahren verdeutlicht. Andererseits war der Angeklagte hiervon nicht überrascht. Er wusste genau, worauf er sich einließ und suchte die Gefahr um des Entkommens wegen. Folgerichtig nahm der Angeklagte auch diesen Beinaheunfall nicht zum Anlass, seinen Fahrstil zu ändern und seine Geschwindigkeit zu reduzieren, um die durch ihn bewusst gesetzten Gefahren etwa auf ein beherrschbares Ausmaß zu verringern. Im Gegenteil steigerte er seine Geschwindigkeit im weiteren Verlauf sogar nochmals. Von der Straße Schwanenwik an bis später zur Einfahrt auf die Gegenfahrbahn fuhr der Angeklagte mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von mindestens 132 km/h. Im gesamten Verlauf seiner Verfolgung durch den Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K. bremste der Angeklagte nur selten und kurz. Dadurch wollte er jedoch nicht die von ihm für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren reduzieren, sondern verhindern, dass sein Fahrzeug ausbrach und er seine Flucht nicht weiter erfolgreich fortsetzen konnte. In dem beschriebenen unübersichtlichen Bereich zwischen Kurvenbeginn und Kreuzung Sechlingspforte missachtete der Angeklagte bewusst die Ampelschaltungen. Angesichts der von ihm angestrebten und gefahrenen Geschwindigkeit war er, wie er voraussah, insbesondere nicht in der Lage, auf umschaltende Lichtzeichen zu reagieren. Deswegen überfuhr der Angeklagte in dem genannten Abschnitt bewusst mindestens eine weitere rote Ampel. Die Kammer konnte nicht abschließend klären, ob es sich dabei um die erste Lichtzeichenanlage im Übergangsbereich Mundsburger Damm/Schwanenwik oder die zweite Lichtzeichenanlage im Einmündungsbereich der Sechslingspforte handelte. Jedenfalls hatte der Angeklagte an der betreffenden Stelle noch Glück, dass er nicht auf Querverkehr traf. Der Angeklagte raste weiter über die Straße Schwanenwik, die eine leichte Links- und sodann Rechtskurve beschrieb. Kurz hinter dem Einmündungsbereich Sechslingspforte wurde die räumliche Trennung der stadteinwärts- und stadtauswärts führenden Fahrstreifen der Straße Schwanenwik aufgehoben, beide Fahrstreifen wurden nunmehr durch eine durchgezogene Mittellinie voneinander abgegrenzt. Nach der Zusammenführung verfügte die nunmehr An der Alster lautende Straße, die durch die Straßenbeleuchtung gut beleuchtet war und an deren linken Seite sich überwiegend Wohnbebauung, aber auch insbesondere mehrere Hotels befinden, über zwei stadteinwärts und zunächst vier stadtauswärts bzw. in die Straße Sechslingspforte führende Fahrstreifen. Etwa ab dem Bereich einer wenig später folgenden Fußgängerlichtzeichenanlage standen dann im weiteren Verlauf der mit (leichten) Rechts- bzw. Linkskurven an der Außenalster entlangführenden Straße grundsätzlich je Fahrtrichtung zwei Fahrstreifen zur Verfügung. In Kenntnis und Billigung der Gefahren überholte der Angeklagte - ebenso wie zuvor den Zeugen B5 - zunächst hinter der Lichtzeichenanlage Sechslingspforte im Verlauf der Links-Rechts-Kombination um ca. 4:16:00 Uhr und erneut wenige Augenblicke später jeweils ein auf dem linken Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit rechts. Er passierte ungebremst drei weitere Fußgänger-Lichtzeichenanlagen auf Höhe der Lohmühlenstraße, der Schmilinskystraße sowie der Gurlittstraße. Dass diese für den Angeklagten "Rot" zeigten, konnte die Kammer nicht feststellen. Zu seinen Gunsten war auch davon auszugehen, dass sich Fußgänger oder Radfahrer zu der Zeit nicht dort befanden. Der Funkstreifenwagen der Zeugen M. und K. verfolgte den Angeklagten mit wechselndem Abstand, da sie - anders als der Angeklagte - versuchten, das mit ihrer Fahrt verbundene Risiko so weit als möglich zu reduzieren, ohne jedoch den Angeklagten zu verlieren, da ihnen die hohen Gefahren, die von dem Angeklagten für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgingen, bewusst waren und sie bestrebt waren, ihn zu stellen und aus dem Verkehr zu ziehen. Als der Angeklagte merkte, dass er den ihn verfolgenden Funkstreifenwagen trotz seiner hochriskanten Fahrweise und der gefahrenen stark überhöhten Geschwindigkeit – wie oben beschrieben, war der Angeklagte seit Einfahren in die Straße "Schwanenwik", was einer Strecke von ca. 1 km entsprach, durchschnittlich 132 km/h gefahren – nicht abschütteln konnte, entschloss er sich, nun endgültig alles auf eine Karte zu setzen und das Risiko und die von ihm gesetzten Gefahren maximal und in einem Ausmaß zu steigern, dass seine Verfolger keine andere Wahl mehr haben würden, als die Verfolgung abzubrechen. Bereits einmal hatte dies ansatzweise gegenüber der Verfolgung durch den Zeugen Y1 funktioniert. Nunmehr wollte er Risiken schaffen, die auch die Polizeibeamten nicht mehr mittragen konnten. Der Angeklagte entschloss sich deswegen, absichtlich auf die Gegenfahrbahn und entgegen der Fahrtrichtung einer Einbahnstraße mit möglichst hoher Geschwindigkeit in den Gegenverkehr zu fahren. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit Fahrzeuge entgegenkommen würden. Wenige Sekunden zuvor waren ihm in zwei Wellen auf beiden Fahrstreifen der stadtauswärts führenden Gegenfahrbahn noch jeweils mehrere – zum Teil nebeneinander fahrende – Fahrzeuge entgegengekommen. Der Angeklagte wusste deswegen und aufgrund des Straßenbildes – insbesondere wegen der neben der Straße befindlichen größeren Hotels – dass er in einem zentralen Bereich Hamburgs war, in dem auch zu dieser Zeit nicht unerheblicher Straßenverkehr stattfand. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde. Ihm war klar, dass er angesichts seiner hohen Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeugen hochwahrscheinlich nicht würde ausweichen können. Die vor ihm befindliche Einbahnstraße war auch keineswegs so übersichtlich, dass er auch nur für die erste Zeit sicher gehen konnte, dass niemand entgegenkam. In dem Moment, als der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn fuhr, konnte er nur einen ersten Teil der Gegenfahrbahn erkennen. Der Angeklagte konnte die Straße lediglich bis etwa zur ersten Verkehrsinsel (ca. 100 bis 130 Meter) gut überschauen; danach konnte er den weiteren Verlauf bis zu einer Bahnunterführung nur verschwommen sehen. Insoweit war die Sicht auch dadurch behindert, dass die Fahrbahn nach etwa 220 bis 250 Metern (120 Meter nach Beginn der Verkehrsinsel) leicht nach unten abknickte. Diese Entfernung legte er alleine schon in nicht mehr als 7,6 Sekunden zurück. Hinzu kam, dass die Stelle, in der der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn lenkte, auch sonst sehr unübersichtlich war. Die Straße wurde nicht einfach geradeaus geführt; erkennbar durch in verschiedene Richtungen zeigende Pfeile teilte sie sich und führte in einen Kreuzungsbereich. Deswegen war auch aus Sicht des Angeklagten naheliegend, dass im weiteren Verlauf auch weitere Straßen quer in die von ihm befahrene Straße einmünden könnten. Tatsächlich passierte genau dies hinter zwei größeren Verkehrsinseln, auf die der Angeklagte zufuhr. Von hier aus ("An der Alster") konnte jederzeit dem Angeklagten entgegenfahrender, auf seine Straße ("An der Alster"/"Ferdinandstor") einbiegender Querverkehr erscheinen. Dem Angeklagten war bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde. Auch dies wurde vom Angeklagten gebilligt. Das galt auch für den eigenen Tod. Er verfolgte kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen und damit die Aufdeckung seiner Diebstahlstäterschaft zu verhindern, indem er alles auf eine Karte und sein Leben damit zielgerichtet aufs Spiel setzte. Im Ergebnis war ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben. Ob dies den Hintergrund hatte, dass auch suizidale Gedanken mit motivgebend waren, konnte die Kammer nicht klären. Fest steht insoweit nur das Ergebnis seiner inneren Abwägung. An dieser Stelle, wo er auf die Gegenfahrbahn fuhr, hatte die vom Angeklagten gesuchte Gefahr ein Ausmaß erreicht, dass er nicht mehr wie zuvor die von irrationaler Hoffnung getragene Prognose stellen konnte, es "werde schon gutgehen". Der Angeklagte konnte nicht die Augen davor verschließen, dass es hier wahrscheinlich eher nicht gutgehen werde, was er aber um seines kompromisslosen Zieles wegen billigte. Der Angeklagte wusste, dass seine "Geisterfahrt" nicht beherrschbar sein und mit unkalkulierbaren Gefahren für das Leben ihm Entgegenkommender und für sein eigenes Leben einhergehen würde. Der Angeklagte setzte seinen Entschluss, auf die Gegenfahrbahn zu fahren, auf der Straße "An der Alster", etwa in Höhe des dort gelegenen Hotels "Atlantic" um. Er befuhr zu der Zeit den rechten der beiden stadteinwärts führenden Fahrstreifen der Straße An der Alster mit einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h (maximal 153 km/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.