des Staatsvertrages erfüllt die Verfügungsbeklagte ihre Aufgaben auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit. Ihr Programm soll
V u.a. der Information und Bildung dienen sowie der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Die Verfügungsbeklagte produziert unter anderem das politische Magazin G für die ARD. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Webseite, www.anonym.de, auf deren Unterseite www.anonym1.html weiterführende und ergänzende Informationen zu den Sendungen abrufbar sind. Das Herbizid Glyphosat ist seit 2002 in der Europäischen Union als Pflanzenschutzmittel amtlich zugelassen. Es handelt sich um ein hochwirksames Pflanzengift, welches weltweit am häufigsten als Herbizid eingesetzt wird. In den vergangenen Jahren berichteten Medien wiederholt über den Verdacht, dass Glyphosat ursächlich für schwere gesundheitliche Schäden beim Menschen, beispielsweise Krebserkrankungen und Missbildungen Neugeborener, sei (vgl. Anlage AG 5-16, Bl. 439 - 503 GA). Seit 2013 läuft eine routinemäßige Neubewertung dieses Wirkstoffes in der EU. Berichterstattender Mitgliedsstaat ist die Bundesrepublik Deutschland. Die Werkstoffprüfung wird in der Bundesrepublik Deutschland vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert und unter fachlicher Beteiligung des Verfügungsklägers durchgeführt. Der Verfügungskläger führte Dezember 2013 einer Risiko-Neubewertung durch. Diese gelangte zu der Einschätzung, dass die Analyse zahlreicher neuer Dokumente keinen Hinweis auf eine krebserzeugende, reproduktionsschädigende oder fruchtschädigende Wirkung ergebe und es keinen Anlass gebe, die bisherigen Grenzwerte wesentlich zu verändern. (Mitteilung des Verfügungsklägers vom 05.12.2013, Anlage AG 17, Bl. 504 ff GA). Eine Überarbeitung dieses Entwurfs, ergänzt durch eine Version vom 01.04.2015, übergab der Verfügungskläger an das BVL zur Weiterleitung an die EFSA (Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit). Diese Folgeberichte wurden von der EFSA nicht veröffentlicht. Im März 2015 erfolgte eine Pressemitteilung des IARC (International Acency for Research on Cancer), eines Instituts der Weltgesundheitsorganisation WHO, welche das Pflanzenschutzmittel Glyphosat als "probably carcinogenic to humans (Group 2A)", "wahrscheinlich krebserregend für den Menschen" einstufte (Anlage AG 18, Bl. 506-509 GA). Die Verfügungsbeklagte kündigte am 23.03.2015 an, die Einstufung des IARC zu prüfen nach Vorliegen der vollständigen Bewertung. Im Juli 2015 erschien die Monographie der internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC). Die EFSA verweigerte die Veröffentlichung ihrer vorläufigen Einschätzungen. Beteiligten Industrieunternehmen wurde im Neuzulassungsverfahren Zugang zu dem revidierten Bewertungsbericht des Verfügungsklägers vom 29.01.2015 gewährt. Im Hause des Verfügungsklägers wurde in der Folge ein umfangreicher, wissenschaftlicher Bewertungsbericht vom 31.08.2015 "Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC Monographies Volume 112
1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1107/2009 unbedingt Vertraulichkeit zu wahren. Erst im Anschluss daran sei es Aufgabe der EFSA als "Behörde" im Sinne der Verordnung, einen Bewertungsbericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es habe nicht dem Willen des Verfügungsklägers entsprochen, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bevor dies durch die EFSA geschehe. Die Zusammenfassung gebe die wesentlichen Inhalte des Addendums in knapper, konzentrierter und leicht verständlicher Form wieder mit dem Ziel, ein schnelles, einfaches Verständnis auch durch fachlich wenig geschulte Leser zu ermöglichen. Der Verfügungskläger behauptet weiter, auch die Zusammenfassung habe internen und vertraulichen Charakter gehabt, weil sie das wesentliche Ergebnis des Addendums vorweggenommen habe. Die Zusammenfassung sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt, sondern zur Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgesehen gewesen. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte sei zur Nutzung der streitgegenständlichen Texte nicht berechtigt gewesen, da es sich nicht um amtliche Werke im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG handele. Die Texte seien vielmehr allein für den behördeninternen Gebrauch gedacht und nur hierfür erstellt worden. Für solche behördeninternen Werke folge bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 2 UrhG ( BT-Drucks. 4/270, S. 39 ), dass der Urheberrechtsschutz "voll erhalten" bleiben solle. Auch verkenne die Verfügungsbeklagte, dass eine Veröffentlichung im amtlichen Interesse nur vorliege, wenn diese darauf gerichtet sei, die Verwertung der Leistungen, welche die Information vermittele, für jedermann freizugeben und das amtliche Interesse die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der genannten Werke erfordere. Dies sei in Bezug auf die streitgegenständliche Texte gerade nicht der Fall. Auch nach Veröffentlichung des Addendums von Seiten der EFSA sei die Verfügungsbeklagte zur Nutzung (öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung) des Addendums, wie es die Verfügungsbeklagte auf ihrer Internetseite eingeblendet habe, nicht berechtigt, weil - insoweit unstreitig- die zu einem späteren Zeitpunkt (geschwärzt) von der EFSA veröffentlichte Fassung nicht identisch mit der Fassung sei, die die Verfügungsbeklagte genutzt habe. Der Verfügungskläger ist weiter der Ansicht, die Verfügungsbeklagte verkenne, dass nicht die Gefährlichkeit von Glyphosat oder das Verhalten des Verfügungsklägers Gegenstand des Verfahrens sei, sondern ausschließlich die urheberrechtswidrige Veröffentlichung, Vervielfältigung und Zugänglichmachung des Addendums sowie der Zusammenfassung als pdf-Dateien zum Download auf der Webseite der Verfügungsbeklagten www.anonym1.html. Insbesondere sei nicht streitgegenständlich die (Fernseh-) oder sonstige Berichterstattung der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte sei in ihrem Recht zur Berichterstattung nicht eingeschränkt, da es ihr unbenommen bleibe, die wesentlichen Inhalte des Addendums mit eigenen Worten zusammenzufassen und die Fernsehberichterstattung nicht angegriffen werde. Aus dem Bereitstellen der Volltexte folge kein greifbarer Erkenntniswert für die Öffentlichkeit. Auf ein Zitatrecht könne sich die Verfügungsbeklagte bereits deshalb nicht berufen, da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den streitgegenständlichen Texten auf der Webseite, auf der diese zum Download vorgehalten würden, gerade nicht erfolge. Eine solche sei auch weder in dem Fernsehbeitrag, noch in der Zusammenfassung des Fernsehbeitrages, eingeblendet auf der Webseite der Verfügungsbeklagten, zu erkennen. Thematisiert werde lediglich, dass der Verfügungskläger Studien aus den vergangenen Jahren zur Kanzerogenität des Pflanzenschutzmittels Glyphosat bislang nicht zutreffend gewürdigt habe. Hierzu bedürfe es jedoch nicht der vollständigen Einblendung der streitgegenständlichen Texte, zumal die Ergebnisse der Studien aus den Vorjahren, sowie der Monographie des IARC zuvor bereits bekannt gewesen seien. Mit dem eigentlichen Inhalt des Addendums setze sich der Fernsehbeitrag gerade nicht auseinander. Auf Antrag des Verfügungsklägers hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 17.11.2015 (Bl. 279-381 GA) der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, 1. den "Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC Monographies Volume 112
G, wie bereits aus dem Vortrag des Verfügungsklägers folge. Die Verfügungsbeklagte vertritt ferner die Auffassung, die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Texte durch die Verfügungsbeklagte sei nicht rechtswidrig, sondern als Berichterstattung über Tagesereignisse
G gerechtfertigt gewesen. § 50 UrhG sei im Lichte des Grundrechts der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit dahin auszulegen, dass vorliegend die Veröffentlichungsinteressen der Verfügungsbeklagten, die die Interessen der Allgemeinheit wahrnehme, gegenüber den vom Verfügungskläger geltend gemachten urheberrechtlichen Nutzungsrechten vorrangig seien. Denn der Verfügungskläger benutze das Urheberrecht bzw. daraus abgeleitet Nutzungsrechte rechtsmissbräuchlich nur als Mittel zum Zweck, um die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten zu behindern. Auch lasse Art. 10 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR "kaum Raum für Einschränkung der Meinungsfreiheit bei politischen Diskussionen" zu. Die Verfügungsbeklagte behauptet, es habe sich vorliegend um einen äußerst brisanten Sachverhalt gehandelt. Der Verfügungskläger habe den Verdacht der gesundheitsschädigenden Wirkungen von Glyphosat in seinen Berichten stets verharmlost. Hingegen habe die Industrie den ihr gewährten Wissensvorsprung ausgenutzt, indem sie darauf zugeschnittene Gutachten vorgelegt habe, um die Ansicht des IARC zu widerlegen. Die Zulassungsbehörden und auch der Verfügungskläger stünden wegen ihrer Industrienähe oder gar -abhängigkeit schon seit längerem in der Kritik. Im Rahmen des Neubewertungsprozesses von Glyphosat habe sich im Sommer und Herbst 2015 gezeigt, dass die Sorgen begründet gewesen seien. Dies folge insbesondere daraus, dass - insoweit unstreitig - sowohl die EFSA als auch die Europäische Kommission Anfang Oktober 2015 Anträge auf Einsicht in die revidierten Bewertungsberichte verneint hätten. Im Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Texte sei zu befürchten gewesen, dass es zu einer einseitigen Beeinflussung der Behördenentscheidungen komme, ohne dass die (Fach-)Öffentlichkeit auch nur die Chance einer Reaktion gehabt hätte. Es hätten alle Anzeichen am 20.10.2015 dafür gesprochen, dass eine hinreichende wissenschaftliche und neutrale Bewertung durch die Zulassungsbehörden nicht gegeben gewesen sei. Auch habe das Addendum wissenschaftliche Informationen enthalten, die der (Fach-)Öffentlich noch völlig unbekannt gewesen seien. Die nach EU-Rechtslage vorgeschriebene Konsultation der Öffentlichkeit im Jahr 2014 sei damit auf völlig unzutreffender Basis erfolgt. Da das Addendum dennoch erst im Zusammenhang mit der Empfehlung der EFSA, der Grundlage für die Entscheidung der EU-Kommission, habe veröffentlicht werden sollen, habe sich die Verfügungsbeklagte zur Veröffentlichung entschlossen. Es sei die einzige Chance gewesen, Meinungen aus dem öffentlichen Raum der kritischen Fachwelt überhaupt noch zum Tragen zu bringen. In der Folge sei auch eine breite Resonanz der Fachwelt auf die Berichterstattung der Verfügungsklägerin erfolgt. Die Verfügungsbeklagte meint weiter, aufgrund veränderter Umstände bestehe jedenfalls kein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers mehr. Denn das Addendum sei seit Veröffentlichung von Seiten der EFSA als amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG einzustufen, zur Nutzung damit jedermann berechtigt. Die Verfügungsbeklagte ist ferner der Ansicht, eine Erledigung des Antrags in der Alternative "Unterlassung der Veröffentlichung des Addendums" sei nicht eingetreten. Maßgeblich hierfür sei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der einstweiligen Verfügung durch Zustellung an die Verfügungsbeklagte, der aber, insoweit unstreitig, zeitlich nach Veröffentlichung des Addendums durch die EFSA gelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. Gründe Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen, soweit der Verfügungskläger nicht Feststellung der Erledigung derselben beantragt hat, da der Widerspruch der Verfügungsbeklagten nicht begründet ist. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. 1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus § 32 ZPO. Der Verfügungskläger macht Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gegen die Verfügungsbeklagte geltend. Diese zählen zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO. Eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 - I ZR 133/12 , GRUR 2014, 601 - englischsprachige Pressemitteilung; BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 43/14 , WRP 2016,1114 ff. - An Evening with Marlene Dietrich - zitiert nach juris Rn. 17 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründet, da der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten, mittels welchem die antragsgegenständlichen Verletzungshandlungen begangen wurden, sich mit dem Ziel der Aufklärung und Information der Bevölkerung an die Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland und damit an alle Internetnutzer, auch solche wohnhaft in Köln, richtet. 2. Der Verfügungsantrag genügt den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2 Nr. 2 ZPO ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 323 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14.12.1998 - II ZR 330/97 -juris Rz. 7 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00 -P-Vermerk, juris Rz 46; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - 6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, zitiert nach juris Rn. 21). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 4.7.2002- I ZR 38/00 -, WRP 2002, 1269
G sind gegeben. 1. Die antragsgegenständlichen Texte (Addendum und Zusammenfassung) sind urheberrechtsfähige Sprachwerke im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird (BGH, Urteil vom 09.05.1985 - I ZR 52/83 , BGHZ 94,276 Inkassoprogramm, m.w.N.). Bei Sprachwerken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte beziehen ( BGHZ 141,329 - Tele-Info-CD; BGHZ 134, 250 - CB-Infobank I). Je länger ein Text ist, desto größer ist der Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten bei der individuellen Wortwahl und Darstellungsform, und kann deshalb umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden (OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2011 - 6 U 82/11 - BeckRS 2011, 26662 ; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - 6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, zitiert nach juris Rn. 28 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Texte auszugehen. Das Addendum enthält eine Zusammenfassung und inhaltliche Auseinandersetzung mit der Monographie des IARC über Glyphosat, innerhalb derer einzelne wissenschaftliche Ergebnisse kritisch verglichen und gegenüber gestellt werden. Da die Monographie erst im Juli 2015 erschienen ist, ist auch ohne Kenntnis der früheren Bewertungsberichte, die von dem Verfügungskläger nicht vorgelegt wurden, davon auszugehen, dass es sich bei dem Addendum um ein thematisch selbstständiges Werk und nicht nur um eine Wiederholung früherer Texte handelt. Als eigenständige Darstellung einer wissenschaftlichen Auswertung ist das Addendum
G urheberrechtlich schutzfähig. Gleiches gilt für die streitgegenständliche Zusammenfassung. Die
G eigenschöpferische, schutzfähige Leistung liegt darin, dass ein umfangreiches wissenschaftliches Werk in einer prägnanten, auch für Laien verständlichen Weise zusammengefasst und nachvollziehbar dargestellt wurde, wie aus einem Vergleich mit dem Text des Addendums offensichtlich ist. 2. Der Verfügungskläger ist aktivlegitimiert. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Werken (Addendum und Zusammenfassung) liegen
G bei dem Verfügungskläger. Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten Werke geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Die Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen, die wissenschaftliche Beratung des Bundesministeriums und die Zusammenarbeit mit den Stellen der Europäischen Gemeinschaft sind
RG Aufgaben des Verfügungsklägers. Sowohl die Erstellung des Addendums, als auch der Zusammenfassung unterfallen diesem Aufgabenbereich. Die Beamten und Mitarbeiter der Klägerin haben die streitgegenständlichen Werke in Erfüllung ihrer Dienstpflicht geschaffen, weshalb die Nutzungsrechte an diesen Werken, die originär den Beamten bzw. Mitarbeitern als Schöpfern der Werkes
G zustanden,
G auf den Verfügungskläger übergegangen sind. Der Verfügungskläger hat substantiiert unter Aufführung der einzelnen Beteiligten vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung seines Leiters der Abteilung Sicherheit von Pestiziden, Dr. T, (Anlage ASt 3i, Bl. 161 - 163 GA) glaubhaft gemacht, dass an der Erstellung der streitgegenständlichen Werke ausschließlich Beamte und Mitarbeiter des Verfügungsklägers beteiligt waren. Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, muss der Verletzer seinerseits substantiiert darlegen, wer, wenn nicht der Anspruchsteller, weshalb Urheber sein soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - 6 U 5/15 - Afghanistan-Papiere, juris Rn. 25 m.w.N.). Die Verfügungsbeklagte beschränkt sich indes auf den pauschalen Vortrag, weitere Autoren hätten an den streitgegenständlichen Werken mitgewirkt, ohne diese (mit Ausnahme eines Dr. O) zu benennen oder dazu vorzutragen, dass und in welchem Umfang sie urheberrechtlich schutzfähige Beiträge geleistet hätten. Hinzu kommt, dass der einzige von der Verfügungsbeklagten namhaft gemachte Autor, Herr Dr. O, nach dem unwidersprochenen Vortrag des Verfügungsklägers gleichfalls Mitarbeiter des Verfügungsklägers ist. Eine Beteiligung von Dr. O an den streitgegenständlichen Werken wäre insoweit gleichfalls im Rahmen seiner Dienstpflicht erfolgt, weshalb auch insoweit der Verfügungskläger
G Berechtigter und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte wäre. Die Berechtigung des Verfügungsklägers umfasst auch die Entscheidung über die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Texte. Veröffentlicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG ist ein Werk, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Das Veröffentlichungsrecht steht
G dem Urheber zu und kann als Urheberpersönlichkeitsrecht nicht auf andere übertragen werden. Jedoch kann die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen werden, insbesondere im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung. So erlangt der Arbeitgeber, dem nach § 43 UrhG die Nutzungsrechte eingeräumt wurden, spätestens mit Ablieferung des Werkes die Veröffentlichungsbefugnis, da diese Voraussetzungen für die Verwertung der eingeräumten Nutzungsrechte zum betrieblichen Zweck ist (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014 § 12 Rn. 2; § 43 Rn. 87 m.w.N.). Entsprechendes gilt für Werke, die ein Beamter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis schafft. Demzufolge war auch der Verfügungskläger als Dienstherr der Verfasser des Addendums sowie der Zusammenfassung ausschließlich befugt, darüber zu bestimmen, ob und wie die streitgegenständlichen Texte zu nutzen, insbesondere auch zu veröffentlichen waren. Den streitgegenständlichen Text "Zusammenfassung" betreffend, stellt dies die Verfügungsbeklagte letztlich auch nicht in Abrede. Für den Text "Addendum" gilt nichts anderes. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten war nicht die EFSA ausschließliche Inhaberin der Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Text "Addendum" im Zeitpunkt der Nutzung desselben durch die Verfügungsbeklagte. Die Verfügungsbeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Erstellung des Bewertungsberichtes "Addendum" auf Grundlage eines Auftragsverhältnisses im Sinne von § 43 UrhG erfolgte. Der Verfügungskläger war nicht Auftragnehmer der Europäischen Union, wie bereits aus § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 BfRG folgt, wonach die Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen sowie die Zusammenarbeit mit den Stellen der europäischen Gemeinschaft eigene Aufgaben des Bundesinstituts für Risikobewertung sind, die dieses in eigener Verantwortung und vorrangig im Interesse der Bundesrepublik Deutschland wahrnimmt. Der Verfügungskläger hat auch nicht die ihm zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Addendum bei Weiterleitung des Bewertungsberichtes auf die EFSA übertragen. Die Einwilligung des Verfügungsklägers in eine Veröffentlichung des Addendums von Seiten der EFSA beinhaltete keine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie Vervielfältigung an die EFSA. Nach dem Übertragungszweckgedanken, wie er in § 31 Abs. 5 UrhG ihren Ausdruck findet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Urheber und Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte eine Rechteeinräumung nur in dem Umfang vornimmt, wie sie nach dem zu Grunde gelegten Vertragszweck unbedingt erforderlich ist. Die EFSA benötigte zu Zwecken der öffentlichen Zugänglichmachung sowie Vervielfältigung jedoch nur die Einräumung einfacher Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 2 UrhG). Der Vortrag des Verfügungsklägers, dass er die streitgegenständlichen Texte, auch das Addendum, weiterhin selbst habe nutzen wollen, weshalb der Europäischen Union (EFSA) keine ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung eingeräumt worden seien, ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des BfRG bereits glaubhaft. Denn danach ist der Verfügungskläger unter anderem zur Beratung und Unterrichtung des Bundesministeriums verpflichtet sowie der Unterrichtung der Öffentlichkeit auf seinen Tätigkeitsgebieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 BfRG). Diese Aufgaben, insbesondere Information und Berichterstattung, kann der Verfügungskläger nur wahrnehmen, wenn er über entsprechende Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Texten weiterhin verfügt. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Verfügungsklägers (Anlage Ast 3, eidesstattliche Versicherung Dr. T vom 06.11.2015, Bl. 161 - 163 GA) ist ferner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Verfügungskläger sich die Befugnis vorbehalten wollte, gegen aus seiner Sicht unberechtigte Nutzungen vorgehen zu können, auch für die Zeit nach Veröffentlichung des Addendums seitens der EFSA. Denn der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht hat, dass aus seiner Sicht der Inhalt des Addendums (und damit auch der Zusammenfassung) vertrauliche Informationen enthielt, die nicht der Öffentlichkeit mitgeteilt werden sollten, wie z.B. Informationen zu beteiligten Unternehmen. Der Verfügungskläger hat, insoweit unwidersprochen, vorgetragen, dass die Veröffentlichung des Addendums mit seiner Einwilligung nur von der EFSA, nicht etwa sonstigen Dritten erfolgen durfte und auch nur in dem Umfang, wie die EFSA für geboten erachtete, der Text öffentlich zugänglich gemacht werden sollte. Da die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen grundsätzlich nur dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte zusteht, ist nach dem Übertragungszweckgedanken (§ 31 Abs. 5 S. 2 UrhG) aus diesem Grunde davon auszugehen, dass der Verfügungskläger mit Weiterleitung des Addendums der EFSA nur einfache Nutzungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung einräumen wollte, die ausschließlichen Nutzungsrechte hingegen bei dem Verfügungskläger verbleiben sollten. Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat die Verfügungsbeklagte nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass dennoch der Verfügungskläger entgegen der vorgetragenen Interessen sowie der gesetzlichen Aufgabenbestimmungen des § 2 Abs. 1 BfRG der EFSA das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie Vervielfältigung der streitgegenständlichen Texte eingeräumt habe. Hierzu wäre die Verfügungsbeklagte indes verpflichtet gewesen, denn die Darlegungslast und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der Berechtigung zur Nutzung fremder Werke obliegt dem Nutzer, der sich auf eine solche Rechteeinräumung beruft (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1995 - I ZR 215/93 , BGHZ 131,8
G zur Nutzung des Addendums sowie der Zusammenfassung berechtigt. a. Der Urheberrechtsschutz an den streitgegenständlichen Texten "Addendum" und "Zusammenfassung", wie sie die Verfügungsbeklagte auf der Internetseite www.anonym.de/ genutzt hat, ist nicht
G ausgeschlossen, da es sich weder um amtliche Werke nach der abschließenden Aufzählung in § 5 Abs. 1 UrhG noch um Werke handelt, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 UrhG im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Von § 5 Abs. 1 UrhG erfasst sind zum einen alle Rechtsnormen und regelnden amtlichen Äußerungen, die von einer Stelle stammen, die mit der Erfüllung öffentlicher hoheitlicher Aufgaben betraut sind; darunter zählen zum anderen behördliche und insbesondere gerichtliche Entscheidungen sowie amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - 6 U 5/15 , Afghanistan-Papiere, juris Rn. 31). Sowohl das Addendum als auch die Zusammenfassung fallen als reine Bewertungs- und Informationsmitteilungen, die vorrangig für die interne Abstimmung gedacht waren, mangels Regelungs- oder Entscheidungscharakter nicht unter die abschließende Aufzählung von § 5 Abs. 1 UrhG.
G sind ferner solche Werke nicht urheberrechtlich geschützt, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Textes "Zusammenfassung" sind diese Voraussetzungen von vornherein nicht erfüllt. Es ist unstreitig, dass weder der Verfügungskläger noch ein sonstiger Berechtigter die Zusammenfassung im Sinne von § 12 UrhG veröffentlicht hat, sondern allein die Verfügungsbeklagte den ihr auf nicht mitgeteilte Art "zugespielten" Text tatsächlich der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht hat. Dahinstehen kann, ob das Addendum in der Version, wie es von der EFSA veröffentlicht wurde, als amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG einzustufen ist. Das Addendum in der Version wie in Anlage AG 42, Bl. 623 und Anlage AST 13, Bl. 663 ff. aufgeführt (nachfolgend: EFSA-Version), ist am 19.11.2015 veröffentlicht worden im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG, da es mit Einwilligung des Berechtigten, hier des Verfügungsklägers, von der Europäischen Union (EFSA) erstmals der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wurde. Die Veröffentlichung des Addendums in der EFSA-Version führt entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten jedoch nicht zu einem Wegfall der dem Verfügungskläger zustehenden Unterlassungsansprüche wegen veränderter Umstände. Zwar genießen amtliche Werke keinen Urheberschutz (§ 5 Abs. 1 und 2 UrhG). Die Verfügungsbeklagte hat jedoch, auch im Nachhinein betrachtet, kein amtliches Werk in diesem Sinne genutzt, denn die von der Verfügungsbeklagten genutzte Addendum-Version, deretwegen der Verfügungskläger einen Unterlassungsanspruch geltend macht, entspricht nicht der "EFSA-Version" des Addendums. Amtliche Werke, die zwar urheberrechtlich schutzfähig sind, jedoch
G keinen Urheberrechtsschutz genießen, dürfen grundsätzlich von jedem genutzt werden, ohne hierfür eine Erlaubnis einholen zu müssen. Die Nutzung eines amtlichen Werkes im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG ist jedoch
G, vorbehaltlich des Eingreifens sonstiger Schranken, nur in unveränderter Form zulässig. Insoweit gilt für solche Werke das Änderungsverbot nach § 62 Abs. 1 - 3 UrhG (vgl. Dreier/Schulze, UrhG,
2 GG insbesondere in den allgemeinen Gesetzen, die ihrerseits wiederum im Lichte der Verfassung, also so auszulegen sind, dass die verfassungsrechtlich geschützten Rechte zur Geltung kommen. Neben der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften bedarf es keiner gesonderten Grundrechtsabwägung der von der Verfügungsbeklagten geltend gemachten Grundrechte der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gegen die gleichfalls in Art 14 GG grundrechtlich geschützten urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Verfügungsklägers. Vielmehr hat die Abwägung im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Schrankenregelungen der §§ 50 , 51 UrhG zu erfolgen (vgl. OLG Köln, Urt.v. 12.06.2015 6 U 5/15 , Afghanistan-Papiere, zitiert nach juris Rn. 38 f). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit ist zu berücksichtigen dass je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher seine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG GRUR 2008, 81
G ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14 - Exklusivinterview, zitiert nach juris Rn. 14 m.w.N.). Die Schrankenregelung des § 50 UrhG dient der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie soll die Aktualität der Berichterstattung erleichtern, indem sie die Nutzung geschützter Werke, die im Verlauf solche Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrecht und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Hierauf kann sich auch die Verfügungsbeklagte berufen, die den Schutz der Rundfunkfreiheit genießt (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Ist dem Berichterstatter oder seinem Auftraggeber aber möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007, I ZR 42/05 - TV-Total, zitiert nach juris Rn. 49; BGH, Urt. v. 27.03.2012 - KZR 108/10 , - Elektronischer Programmführer, zitiert nach juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14 - Exklusivinterview, zitiert nach juris Rn. 16). Der Verfügungsbeklagten ist zuzugestehen, dass nach dem damaligen Kenntnisstand der Versuch, eine Einwilligung des Rechteinhabers, des Verfügungsklägers oder der EFSA einzuholen, von vornherein aussichtslos erscheinen musste. Denn unwidersprochen trägt der Verfügungsbeklagte vor, dass die EFSA zuvor Anträge auf Mitteilung von Bewertungsberichten abgelehnt habe. Auch ist in den Fernsehbericht eine Stellungnahme des Leiters des Verfügungsklägers, Prof. Hensel, zu vernehmen, wonach dieser ankündigt "in wenigen Tagen" werde das Addendum von Seiten der EFSA der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht, ersichtlich der Verfügungskläger selbst jedoch nicht beabsichtigte, zuvor der Öffentlichkeit hiervon Kenntnis zu geben. Zu Gunsten der Verfügungsbeklagten greift jedoch nicht die Schutzschranke des § 50 UrhG ein, da es sich bei den streitgegenständlichen Texten nicht um solche urheberrechtlich geschützte Leistungen handelt, die im Verlauf eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden sind. § 50 UrhG unterscheidet dem Wortlaut nach zwischen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden, urheberrechtlich geschützten Werk. Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 69/14 , Exklusivinterview, zitiert nach juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch im Rahmen einer Sendung (§ 87 Abs. 4 i.V.m. § 50 UrhG). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten. Daraus ergibt sich, dass das Addendum nicht als aktuelles Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG in Betracht kommt, nur weil die Verfügungsbeklagte einzelne Blätter des Addendums in der Fernsehsendung "G" gezeigt hat. § 50 UrhG rechtfertigt nicht die Berichterstattung, die sich ihr Tagesereignis selbst erst schafft und urheberrechtlich geschützte Werke, die bis dahin nicht veröffentlicht wurden, erstmals der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringt. Aus diesem Grund ist die Einblendung des Addendums in den Internetauftritt der Verfügungsbeklagten als vollständige PDF-Datei nicht nach § 50 UrhG zulässig. Erst recht gilt dies für den Text der Zusammenfassung, die in der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten nicht einmal erwähnt wird. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Verletzungshandlung, dem Angebot der Texte Addendum und Zusammenfassung zum Download auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten www.anonym1.html, fehlt es zudem an einem Berichterstattungselement im Sinne von § 50 UrhG, da die Texte als PDF-Dateien auf einer eigenen Unterseite, nicht als Teil eines Bericht erstattenden Textes, vorgehalten wurden und eine Verbindung zu berichterstattenden Kommentaren nur über gestufte Links erfolgte. Der Abruf der streitgegenständlichen Texte war damit auch unabhängig von einer Kommentierung, und losgelöst von der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten zum Thema "Glyphosat", für Internetnutzer möglich. Hieran ändert nichts, dass in dem ausgestrahlten Fernsehbeitrag "G" am Ende der Sendung der Zuschauer darauf hingewiesen wurde, dass der entscheidende Text mit der Neubewertung auf der Website der Verfügungsbeklagten eingeblendet sei, "damit sie sich selbst informieren machen können" und weitere Links zu dem streitgegenständlichen Download-Angebot der Verfügungsbeklagten auf Unterseiten gesetzt waren, die sich mit dem Thema "Glyphosat" befassten. Denn der Nutzer war nach der Gestaltung der Webseite der Verfügungsbeklagten nicht gezwungen, zunächst diese Berichterstattungen zur Kenntnis zu nehmen. Unter der URL www.anonym1.html waren aber die Texte des Addendums sowie der Zusammenfassung als solche, ohne weitere berichterstattendenende Elemente wie Kommentierungen, erläuternde Hinweise, Einschätzungen abrufbar. Vielmehr wird der Nutzer mit der Information "allein" gelassen. Dies war Verfügungsbeklagten ersichtlich beabsichtigt, wie aus dem Hinweis in dem ausgestrahlten Fernsehbeitrag "damit Sie sich selbst informieren können" zu entnehmen. Der Umstand allein, dass der Text des Addendums geeignet sein konnte, die Authentizität der ausgestrahlten Fernsehsendung "G" zu belegen, rechtfertigt nicht die konkrete Art der Nutzung eines isolierten Vorhaltens der streitgegenständlichen Texte als Dateien zum Download. Insbesondere ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die konkrete Art der Nutzung geeignet war, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu dienen. Denn die Einblendung eines umfangreichen, in englischer Fachsprache gehaltenen Textes dürfte ohne zugleich zur Verfügung gestellte Erläuterungen für die allgemeine Öffentlichkeit keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn beinhalten. An solchen mangelte es jedoch im Rahmen des Download-Angebotes. Auch im Rahmen der auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten vorgehaltenen Fernseh-Sendung waren keine Hinweise enthalten, wo und in welcher Form in dem Addendum zu dem Thema "neue Erkenntnisse zu Krebserkrankungen bei Mäusen, hervorgerufen durch Glyphosat" Informationen zu finden seien, wie diese Erkenntnisse in Zusammenhang mit früheren Bewertungsberichten des Verfügungsklägers zu setzen sein, welche weiteren Forschungsergebnisse ausgewertet worden waren, sodass auch dem Nutzer, der die (ausgestrahlte oder vertextete) Fernsehsendung der Verfügungsbeklagten zunächst zur Kenntnis genommen und dann erst den Link zu der Seite www.anonym1.html aufgerufen hatte, es selbst überlassen blieb, das Addendums und/oder die Zusammenfassung inhaltlich zu erfassen. Die Einblendung des Addendums sowie der Zusammenfassung in den Internetauftritt der Verfügungsbeklagten sind auch nicht als zulässiges Zitat im Sinne von § 51 UrhG gerechtfertigt.
G ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Das Wesen des Zitats ist dadurch gekennzeichnet, dass dem eigenen Werk erkennbar fremde Werke oder Werkteile hinzugefügt werden. Das Zitat darf demgegenüber nicht die Hauptsache des aufnehmenden Werkes darstellen. Auch darf die Hinzufügung nicht allein zum Ziel haben, dem Endbenutzer das übernommene Werk leichter zugänglich zu machen (vgl. OLG München, AfP 2012, 395 - Mein Kampf; KG, GRUR 1970, 616
ZPO kommt im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht in Betracht (vergleiche Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.