Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2013 - 4 Ca 2365/12 - teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.423,25 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 647,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen Schaden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2011 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 %, die Beklagte zu 30 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Zahlungs- und Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis. Die Klägerin war seit dem 01.09.2011 aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages mit dem Ausbildungsziel "Fachfrau für Systemgastronomie" bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag vom 30.08.2011. In diesem wurde Frau X als verantwortliche Ausbilderin angegeben. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte entgegen der Angaben im Ausbildungsvertrag in der Filiale der Beklagten in I, welche durch den Ehemann der Beklagten geleitet wird. Dieser verfügte nicht über eine Eignung als Ausbilder entsprechend der Ausbildereignungsverordnung bezüglich einer Ausbildung der Klägerin. Nachdem die Klägerin die Beklagte auf eine fehlende Ausbildung ansprach, kündigte der Ehemann der Beklagten am 18.08.2012 mündlich fristlos. Mit Schreiben vom 22.08.2012 bot daraufhin die Klägerin ihre Arbeitskraft an und machte zudem tarifliche Ansprüche bezüglich der Höhe der Ausbildungsvergütung, die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung, Gewährung von Urlaub und Zahlung von Urlaubsgeld geltend. Mit Schreiben vom 20.08.2012 kündigte zuvor die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum 30.09.2012 verbunden mit dem Hinweis, dass kein Ausbilder im Betrieb der Beklagten zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 01.10.2012 machte die Klägerin sodann ergänzende Ansprüche erfolglos geltend. Diese Ansprüche verfolgt sie mit der am 29.11.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, sie könne für die Zeit der Beschäftigung die übliche Vergütung für eine ungelernte Arbeitskraft verlangen, da, so hat sie hierzu behauptet, die Beklagte nie die Absicht gehabt habe, sie auszubilden, was insbesondere dadurch zum Ausdruck komme, dass der Ausbildungsvertrag unstreitig nie zur Eintragung an die zuständige IHK geleitet worden sei. Sie sei von Anfang an als normale Arbeitskraft eingesetzt worden. Für den Zeitraum bis September 2012 ergebe sich unter Berücksichtigung geleisteter Ausbildungsvergütungen bis August 2012 ein Betrag in Höhe von 13.543,00 €. Ferner macht die Klägerin Abgeltung von 6 Urlaubstagen in Höhe von 427,38 €, Urlaubsgeld in Höhe von 244,23 € und Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 1.192,95 € geltend. Jedenfalls seien solche Ansprüche unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung gegeben. Für den Monat Oktober 2012 begeht die Klägerin Zahlung der nach dem Ausbildungsvertrag geschuldeten Ausbildungsvergütung und begehrt darüber hinaus Feststellung einer weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gem. § 23 BBiG. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.407,56 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 647,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2011 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verwehrt sich gegen den Vorwurf, sie habe die Klägerin von Anfang an lediglich als normale Arbeitskraft beschäftigen wollen und zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, diese auszubilden. Auch in der Vergangenheit habe sie bereits Ausbildungsverhältnisse begründet und Ausbildungen durchgeführt. Es sei vielmehr Wunsch der Klägerin gewesen, in I eingesetzt zu werden, da sie dort wohnhaft sei. Frau D (ehemals X) habe die Ausbildung der Klägerin auch überwacht und organisiert. Die Klägerin habe regelmäßig die Berufsschule besucht. Erst als die Ausbilderin Frau D den Betrieb der Beklagten verlassen habe, sei eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit der Klägerin unumgänglich gewesen, da diese nicht in ein anderes Unternehmen habe vermittelt werden können. Das Arbeitsgericht hat Auskünfte eingeholt von den Industrie- und Handelskammern C und E. Wegen des Inhalts der Auskünfte wird auf den Akteninhalt (Bl. 67, 71 und 73 GA) Bezug genommen. Mit Urteil vom 18.07.2013 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte schulde der Klägerin die Klageforderung zu Ziffer 1. als Schadensersatz wegen Verletzung des Ausbildungsvertrages. Zwischen den Parteien sei ein Ausbildungsvertrag geschlossen worden. Die Beklagte sei damit verpflichtet gewesen, die Klägerin ordnungsgemäß auszubilden. Der entsprechende Ausbildungsvertrag sei jedoch weder bei der IHK in C noch bei der IHK in E eingetragen worden. Eine Ausbildung der Klägerin habe in der Ausbildungsstelle in C auch nach übereinstimmender Darstellung der Parteien tatsächlich nicht stattgefunden. Eine Ausbildung in I sei nicht möglich gewesen, da in dieser Filiale nach ebenfalls unstreitigem Vortrag der Parteien kein geeigneter Ausbilder im Sinne der Ausbildereignungsverordnung vorhanden gewesen sei. Dies habe auch die Beklagte gewusst, wie sich aus dem Vortrag ergebe, die Ausbildung der Klägerin sei durch Frau D durchgeführt worden. Da die Klägerin nicht im Ausbildungsbetrieb in C tätig gewesen sei und nicht substantiiert dargestellt worden sei, wie eine Ausbildung der Klägerin in zulässiger Art und Weise ohne Ausbilder in I hätte erfolgen können, sei davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung der Klägerin nicht stattgefunden habe. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus dem Ausbildungsvertrag zur Ausbildung nicht erfüllt und sich somit schadensersatzpflichtig gegenüber der Klägerin wegen einer Verletzung des Ausbildungsvertrages gemacht. Der Schaden der Klägerin bestehe letztlich darin, dass sie ihre Arbeitskraft zu einem nicht marktgerechten Preis zur Verfügung gestellt habe. Dem Auszubildenden entstehe dann ein Schaden in der Höhe der Differenz der gewährten Ausbildungsvergütung und einer angemessenen für die Tätigkeit üblicherweise geschuldeten Vergütung. Für den Monat Oktober 2012 schulde die Beklagte den Betrag der entsprechenden Ausbildungsvergütung als Schadensersatz gem. § 22 BBiG. Es sei Sache des Ausbildungsbetriebes dafür Sorge zu tragen, dass für den gesamten Ausbildungszeitraum ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung stehe. Auch der weitergehende Feststellungsantrag der Klägerin sei begründet. Durch die vertragswidrige Verfahrensweise der Beklagten werde die Klägerin ihre Ausbildung voraussichtlich ein Jahr später abschließen, als dies bei einer ordnungsgemäßen Durchführung des Ausbildungsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Die Differenz zwischen der erzielten Vergütung als ungelernte Arbeitskraft und der fiktiv erzielbaren Vergütung als ausgebildete Arbeitskraft werde möglicherweise einen weiteren Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen können, der im Einzelnen derzeit jedoch noch nicht beziffert werden könne. Gegen das unter dem 30.07.2013 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 21.08.2013 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2013 unter dem 29.10.2013 begründet. Sie rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ein Schadensersatzanspruch eine vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses aufgrund eines Umstandes voraussetze, den sie zu vertreten habe. Grund für die Auflösung sei aber allein der Umstand gewesen, dass die zuständige Ausbilderin aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Der Ausbildungsvertrag sei auch nicht durch eine fehlende Eintragung unwirksam geworden, der Ausbildungsvertrag könne nicht in ein Arbeitsverhältnis umgedeutet werden. Ohnehin sei der Vortrag der Klägerin, sie habe nie Ausbildungsabsichten gehabt, unzutreffend. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.07.2013 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Klägerin verbleibt insoweit bei ihrer Behauptung, die im Ausbildungsvertrag genannte Ausbilderin nie zu Gesicht bekommen zu haben. Das Arbeitsgericht weise zudem zutreffend darauf hin, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, wie denn eine Ausbildung der Klägerin erfolgt sei solle. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig und zu einem Teil auch begründet. A. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2
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