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OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - Az. 11 W 2558/08

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 04.09.2008 wird dahin abgeändert, dass die von der Beklagten an die Kläger nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 07.08.2008 zu erstattenden Kosten einschließlich Gerichtskosten in Höhe von 181,-- € auf 1.700,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.08.2008 festgesetzt werden. II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Wert der Beschwerde beträgt 318,68 €. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Kläger haben die Beklagte mit ihrer Klage auf Beseitigung einer baulichen Anlage in Anspruch genommen. Vor Klageerhebung hatte der von den Klägern beauftragte Rechtsanwalt C. die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2008 und 26.05.2008 jeweils unter Fristsetzung zur Beseitigung der Anlage aufgefordert. Mit ihrer Klage haben die Kläger deshalb auch außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,25 € (1,3 Geschäftsgebühr, 0,3 Erhöhungsgebühr, Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Nachdem die Beklagte die Ansprüche anerkannt hatte, ist sie mit Anerkenntnisurteil vom 07.08.2008 unter Anderem zur Zahlung des Betrages von 808,25 € verurteilt worden. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten auferlegt. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 14.08.2008 haben die Kläger eine 1,3 Verfahrensgebühr nebst einer 0,3 Erhöhungsgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr sowie die Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.09.2008 die 1,3 Verfahrensgebühr wegen der ihrer Auffassung nach anzurechnenden Geschäftsgebühr um 267,80 € auf 315,90 € reduziert. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Minderung der Verfahrensgebühr um die hälftige (0,65) Geschäftsgebühr von 267,80 € zuzüglich Mehrwertsteuer sei unzutreffend. Es sei zwar richtig, dass den Klägern eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 8.000,-- € zugesprochen worden sei. Zweck der Anrechnungsvorschrift sei es jedoch zu verhindern, dass die gleiche Tätigkeit des Rechtsanwalts zweimal vergütet werde. Dieser Fall liege hier aber nicht vor. Die Kläger hätten außergerichtlich Rechtsanwalt C. mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragt, bei ihm sei auch die Geschäftsgebühr entstanden. Die Verfahrensgebühr sei dagegen bei den Prozessbevollmächtigten entstanden, die nicht außergerichtlich tätig gewesen seien. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567 , 569 ZPO). Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet.

  1. Es trifft zwar zu, dass sich die im gerichtlichen Verfahren nach der Nr. 3100 VV-RVG anfallende 1,3 Verfahrensgebühr durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV-RVG gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG entsprechend vermindert. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (u.a. BGH NJW 2008, 1323 und FamRZ 2008, 1346 = AGS 2008, 364 ). Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich der Senat mittlerweile in mehreren Entscheidungen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit angeschlossen. Im vorliegenden Fall wurde die vorgerichtliche Geschäftsgebühr sogar tituliert, was auch nach der früheren Rechtsprechung des Senats grundsätzlich deren Anrechnung auf die später im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr zur Folge gehabt hätte.
  2. Die Kläger wenden jedoch zu Recht ein, dass nicht ihre im Hauptsacheverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Vertretung beauftragt waren, sondern ein anderer Rechtsanwalt. 7a) Die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG kann jedoch nur dann erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät vorgerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Wenn es dagegen nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein (Hansens, RVGreport 2007, 241, 242; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider,
  3. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 212). Die Anrechnung gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG hat nämlich ihren Grund darin, dass der schon vorprozessual mit der Sache befasste und hierfür vergütete Prozessbevollmächtigte im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt erhalten sollte (BGH NJW 2008, 1323 = AnwBl. 2008, 378; Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz BT-Drs. 15/1971, S. 209). Diese Umstände kommen jedoch gerade nicht zum Tragen, wenn nicht derselbe Rechtsanwalt bereits außergerichtlich tätig geworden ist. b) Die Anrechnung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, wie die Rechtspflegerin dies im Vorlagebeschluss vom 04.11.2008 angedeutet hat. Es trifft zwar zu, dass Mehrkosten, die durch einen nicht notwendigen Anwaltswechsel entstanden sind, grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bezieht sich jedoch nur auf einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens (Hansens, RVGreport 2007, 243). Im vorliegenden Fall sind die Kläger jedoch während des gesamten Rechtsstreits von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallenen Anwaltsgebühren zählen nicht zu den Prozesskosten und können demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH NJW 2008, 1323 und BGH NJW 2006, 2560 ). Deshalb kann den Klägern auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten gegen ihre sich aus § 242 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung der Prozesskosten verstoßen, indem sie durch den späteren Anwaltswechsel die Anrechnung der Geschäftsgebühr verhindert hätten.
  4. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten sind nicht angefallen, nachdem die Beschwerde in vollem Umfang Erfolg hatte (vgl. Nr. 1812 KV-GKG).
  5. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch bei einem Anwaltswechsel vorzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/213757.html Kommentare

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