GG ein "stillschweigender Gesetzesbefehl" zu entnehmen sei, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf arbeitsrechtliche Entgeltforderungen nicht anzuwenden, kann nicht geteilt werden. Schon aufgrund des vollkommen unterschiedlichen Regelungsgehalts beider Normen besteht kein Verhältnis der Spezialität zwischen den beiden Normen.
nach längerer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit am 10.06.2018 endet und der Kläger ab dem 11.06.2018 wieder arbeitsfähig ist. Die Beklagte bat den Kläger daraufhin, sich beim Betriebsarzt Dr. T vorzustellen, was der Kläger auch tat. Einen dort durchgeführten Reaktionstest bestand der Kläger mit "sehr gut". In einem Telefonat am 11.06.2018 bestätigte Frau Dr. L-S auch gegenüber Herrn Dr. T nochmals,
der Kläger wieder arbeitsfähig sei. Dennoch weigerte sich die Beklagte zunächst den Kläger einzusetzen. Auch Vergütung wurde an den Kläger für den Zeitraum Juni bis einschließlich August 2018 nicht gezahlt. Der Kläger hat am 22.06.2018 die vorliegende Klage erhoben und mit dieser zunächst tatsächliche Beschäftigung begehrt. Nach ausführlicher Erörterung in zwei gerichtlichen Güteterminen am 24.07.2018 und 21.08.2018 verständigten sich die Parteien darauf,
versucht wird, einen Kostenträger für den beklagtenseitigen Wunsch einer erneuten Wiedereingliederung zu finden. Nachdem ein Kostenträger gefunden werden konnte, hat vom 03.09.2018 bis 14.09.2018 eine erneute Wiedereingliederungsmaßnahme stattgefunden, die jedenfalls nunmehr unstreitig erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Seit dem 17.09.2018 arbeitet der Kläger wieder in Vollzeit. Der Kläger hat insofern seinen ursprünglich angekündigten Beschäftigungsantrag im Kammertermin zurückgenommen. Zwischenzeitlich hatte der Kläger seine Klage jedoch um Zahlungsansprüche erweitert. Hinsichtlich dieser Zahlungsansprüche konnten die Parteien keine Einigung finden. Der Kläger hat vom 11.06.2018 bis 31.08.2018 Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung in Höhe von 63,22 Euro pro Kalendertag bzw. maximal 1.896,60 Euro pro Kalendermonat erhalten. Der Kläger ist der Ansicht, er habe für den Zeitraum 11.
der Werksarzt, dem sich der Kläger auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten im Juni 2018 vorgestellt hat, zu einem abweichenden Ergebnis von der ärztlichen Einschätzung der Fr. Dr. L-S von der M Klinik gekommen wäre. Der pauschale Vortrag der Beklagten, der Kläger habe "nicht hinreichend mit seinem Vorgesetzten kommuniziert", begründet keine Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger - der sich in den insgesamt drei durchgeführten gerichtlichen Terminen zur mündlichen Verhandlung, in denen der Kläger jeweils auch persönlich anwesend war, zur Überzeugung des Gerichts als durchaus kommunikativ gezeigt hat - hat diesen Vortrag der Beklagten bestritten. Eine nähere Substantiierung ist seitens der Beklagten nicht mehr erfolgt. Möglicherweise hat es hier nach längerer durch Arbeitsunfähigkeit bedingter Abwesenheit und offenbar zwischenzeitlichem Vorgesetztenwechsel wechselseitige Kommunikationsprobleme gegeben, die allerdings offenbar zumindest inzwischen überwunden sind. All dies begründet jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. II. Hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs konnte der Kläger für die vollen Kalendermonate Juli und August 2018 sein volles verstetigtes Bruttomonatsgehalt in Höhe von jeweils 4.545,22 Euro beanspruchen. Für Juni 2018 hat der Kläger einen Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 11. bis 30.06.2018, also für 20 von 30 Kalendertagen im Juni, d. h. 20/30 des verstetigten Bruttomonatseinkommens von 4545,22 Euro. Soweit noch der klägerischen Berechnung auf Basis von Arbeitstagen ein geringfügig höherer Betrag ermittelt wurde, war die Klage insoweit abzuweisen. Denn bei einem verstetigten Bruttomonatseinkommen wird die Vergütung gerade nicht pro Arbeitstag gezahlt. Denn ansonsten hätte der Kläger eine unterschiedliche Vergütung bekommen müssen in Monaten mit mehr bzw. weniger Arbeitstagen; dies ist auf Befragen im Kammertermin unstreitig gerade nicht erfolgt. In Abzug zu bringen war jeweils kalendermonatlich das bezogene Arbeitslosengeld in unstreitiger Höhe in Anbetracht des erfolgten Anspruchsübergangs auf die Agentur für Arbeit, § 115 SGB X. III. Der titulierte Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund kalendermäßiger Bestimmtheit der Fälligkeit der Vergütungszahlung zum Monatsletzten befand sich die Beklagte mit Nichtzahlung ab dem Monatsersten des Folgemonats im Zahlungsverzug und hatte ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen. IV. Der Kläger hat auch Anspruch auf die beantragte Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. 1.) § 288 Abs. 5 BGB bestimmt,
der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro hat (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagzahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt (§ 288 Abs. 5 Satz 2 BGB). Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Nach vorstehenden Ausführungen befand sich die Beklagte - die als Arbeitgeberin unzweifelhaft kein Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist, sondern Unternehmer i. S. des § 14 BGB - mit der Zahlung der Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Juni und Juli 2018 - nur für diese beantragt der Kläger die Zahlung der Verzugspauschale - in Verzug. Gründe, weshalb die Beklagte ausnahmsweise die nicht fristgerechte Zahlung nicht zu vertreten hätte, sind nicht ersichtlich. Eine Anrechnung nach § 288 Abs. 5 Satz 3 kam nicht in Betracht, da ein Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 12a ArbGG ohnehin ausgeschlossen ist. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ist mithin der Anspruch auf die Verzugspauschale vorliegend unzweifelhaft gegeben. 2.) Allerdings leitet der 8. Senat des BAG nunmehr - entgegen der bis dahin nahezu einhelligen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte - mit der Entscheidung vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18 , juris, aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ab,
diese Vorschrift als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen undmateriellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließe, sondern sämtlichen Erstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene "Beitreibungskosten", und "insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB" ausschließe (BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18 , juris, Rn 36). Insofern führt der 8. Senat aus, der Anspruch nach § 288 Abs. 5 BGB sei kein Anspruch "sui generis", der seinerseits als spezialgesetzliche Regelung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffenen Regelung vorginge. Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB habe auch nicht im wesentlichen Strafcharakter und diene auch nicht schwerpunktmäßig der Prävention, sondern dies seien lediglich einzelne von mehreren Zielen der Vorschrift, von denen keinem aufgrund seiner Bedeutung der Vorrang vor anderen zukomme (BAG, Urteil vom 25.09.2018, 8 AZR 26/18 , juris, Rn 46). § 12a ArbGG sei die gesetzgeberische Grundentscheidung zu entnehmen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten,
jede Partei von vornherein weiß,
sie an Beitreibungskosten stets und maximal das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet. Vor diesem Hintergrund ergebe sich aus unmittelbarer Anwendung des § 12a ArbGG,
dieser § 288 Abs. 5 BGB verdränge, einer Analogie bedürfe es insofern nicht (BAG 25.09.2018, a.a.O., Rn 55). Da dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt gewesen sei, wäre es nach Ansicht des 8. Senats Sache des Gesetzgebers gewesen, ausdrücklich klarzustellen,
GG durch § 288 Abs. 5 BGB eingeschränkt werden soll (BAG 25.09.2018, a.a.O., Rn 56). 3.) Demgegenüber geht die bislang herrschende Meinung der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum von einer Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht aus. Sie stellt darauf ab,
es sich bei der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB um eine Regelung aus dem Verzugsrecht handelt. Sie knüpfe an Verzugsregelungen an (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB: "außerdem") und habe mithin nach der gesetzlichen Regelung lediglich den Schuldnerverzug als Voraussetzung. Die Regelung habe an sich nichts mit Rechtsverfolgungskosten zu tun; § 288 Abs. 5 Satz 3 sehe lediglich ausnahmsweise eine Anrechnung vor, sofern ein Schadenersatzanspruch in Form von Rechtsverfolgungskosten besteht. Der Schuldner soll insofern nicht "doppelt" bezahlen müssen, wenn ohnehin die drohende Übernahme von Rechtsverfolgungskosten bereits ein geeignetes Mittel darstellt, ihn zur pünktlichen und vollständigen Zahlung anzuhalten. Wenn es allerdings - im arbeitsgerichtlichen Verfahren aufgrund § 12a ArbGG - schon keine drohende Übernahem von Rechtsverfolgungskosten als Schadenersatz gibt, sei nicht ersichtlich, weshalb dann - auch - die Verzugspauschale ausgeschlossen sein soll. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des säumigen Schuldners sei insofern nicht ersichtlich. Die Verzugspauschale solle gerade in denjenigen Sachverhalten den Schuldner zu einer pünktlichen und vollständigen Zahlung anhalten, in denen der Verzugszins allein kein ausreichendes "Druckmittel" darstelle, den Schuldner hierzu anzuhalten. Namentlich könne dies gerade bei verhältnismäßig geringfügigen Zahlungsbeträgen oder bei einem geringen Zeitraum des Verzugs der Fall sein, also in für das Arbeitsleben gerade typischen Konstellationen. Insofern findet nach der nahezu einheitlichen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte - jedenfalls bis zur Entscheidung des
die Problematik der Verzugspauschale auch bei anderen Senaten anhängig ist, möglich erscheint (Krol, DB 2019, S. 493; Tiedemann, ArbRB 2019, S. 36 f., S. 37; Fuhlrott, ZIP 2019, S. 404 ff, 407; auch Diller, ArbRAktuell 2018, S. 525) - gibt es bislang nicht. 4.) Die vorliegend erkennende Kammer schließt sich nicht der Rechtauffassung des8. Senats an, sondern der bisher klar herrschendem Meinung der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums. Als gesetzliche Regelung ist § 288 Abs. 5 BGB nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Einordnung sowie ihrem Zweck auszulegen. Sämtliche Auslegungskriterien sprechen vorliegend für die Anwendbarkeit der Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht.
die Regelung des nationalen Gesetzgebers in § 288 Abs. 5 BGB auf einer bewussten überschießenden Umsetzung einer EU-Richtlinie beruht (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 18/1309 vom 05.05.2014, insbes. S. 19). Während die europäische "Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr" - deren Umsetzung das "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" dient, durch das § 288 Abs. 5 BGB ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurde - eine entsprechende Regelung lediglich für den unternehmerischen Rechtsverkehr verlangte, hat der deutsche Gesetzgeber die Regelung bewusst dahingehend erweitert,
der Pauschal-Schadensersatz des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht nur im unternehmerischen Rechtsverkehr, sondern auch zugunsten eines Verbrauchers auf Gläubigerseite geschuldet ist, wenn es sich bei dem Schuldner nicht um einen Verbraucher handelt. Da die EU-Richtlinie nur Mindestvorgaben enthält, war eine solche Erweiterung des Schutzbereichs durch den deutschen Gesetzgeber zulässig. Sie ist ausweislich der Gesetzesbegründung auch bewusst erfolgt ( BT-Drs. 18/1309, S. 18 /19). Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung führt hierzu aus: "Durch die vorgeschlagene Formulierung soll vermieden werden,
Verbraucher, die Gläubiger von Nichtverbrauchern sind, gegenüber Nichtverbrauchern schlechter gestellt werden" ( BT-Drs. 18/1309, S. 19 ). Gerade diese Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Verbraucher steht einer Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht diametral entgegen. Denn die Konstellation,
ein Verbraucher Gläubiger einer Forderung und ein Nicht-Verbraucher Schuldner der Forderung ist, ist die klassische Konstellation einer Arbeitsentgeltforderung. Wenn der deutsche Gesetzgeber gerade über die EU-Richtlinie hinausgehend auch einen Verbraucher vor schlechter Zahlungsmoral seines Vertragspartners, der kein Verbraucher ist, schützen will, spricht alles dafür,
dann auch der Arbeitnehmer, der nach zutreffender allgemeiner Meinung Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist, vor schlechter Zahlungsmoral seines Arbeitgebers über § 288 Abs. 5 BGB geschützt werden soll (so ausdrücklich LAG Köln 22.11.2016, a.a.O , Rn 81 f.). Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden wollte,
Verbraucher als Gläubiger gegenüber sonstigen Gläubigern, die kein Verbraucher sind, schlechter gestellt werden, ist nicht ersichtlich, weshalb der Arbeitnehmer als Gläubiger schlechter gestellt werden soll als sämtliche sonstigen Gläubiger, die Verbraucher - aber eben nicht Arbeitnehmer - oder nicht Verbraucher sind.
- insofern abweichend von den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung - gerade kein Anspruch der im Rechtsstreit obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. Insofern handelt es sich um eine Norm aus dem Prozessrecht. Lediglich aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte - allerdings nicht aufgrund des Wortlauts - wird§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG dahingehend verstanden,
nicht nur ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen sein soll, sondern auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (BAG 25.09.2018, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen und ausführlicher Darlegung).
jede Partei von vornherein weiß,
sie an bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz angefallenen Beitreibungskosten stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gilt es zu respektieren. Sie darf grundsätzlich nicht durch Zubilligung materiellrechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden (vgl. etwa GMP/Germelmann/Künzl
"die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und dieser noch ein besonderes Merkmal zur Bildung ihres Tatbestandes hinzufügt", liegt im Verhältnis zwischen § 12a ArbGG und § 288 Abs. 5 BGB gerade nicht vor. Bei der einen Norm - § 12a ArbGG - handelt es sich um eine Norm aus dem Prozessrecht, bei der anderen Norm - § 288 Abs. 5 BGB - um eine Norm aus materiellen Zivilrecht. § 12a ArbGG regelt den Kostenerstattungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten; § 288 Abs. 5 BGB eine neue besondere Form des Verzugsschadensersatzes. Der Ansatzpunkt des 8. Senats,
5 BGB einen Kostenerstattungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten regeln würde, trifft nicht zu. Vielmehr entsteht der Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB vollkommen unabhängig von irgendwelchen Rechtsverfolgungskosten. Der Gläubiger kann den Anspruch nach § 288 Abs. 5 BGB vollkommen unabhängig davon geltend machen, ob ihm überhaupt irgendwelche konkret bezifferbaren Kosten entstanden sind. Dies ist gerade Sinn der Pauschalierung. Auch knüpft das Entstehen des Anspruchs nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB in keiner Weise darauf an, ob der Gläubiger einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt oder nicht (LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O. , Rn 86). Dieser Aspekt wird erst später in der Anrechnungsregelung des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB relevant. Demgegenüber regelt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - in seinem praktischen Hauptanwendungsfall - gerade die Kostenerstattung für Rechtsverfolgungskosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Bei der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch als Ersatz für die "allgemeine Mühewaltung", der systematisch gerade nicht vom Ausschluss des § 12a ArbGG umfasst wird, da er gerade keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis oder Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten darstellt (Daum/Eckerth, RdA 2018, S. 216 ff., S. 217, unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 18/1309, S. 11 ). Insofern führt der Regierungsentwurf ausdrücklich aus: "Der Anspruch auf Ersatz der durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen "Beitreibungskosten", wie er in Artikel 6 Absatz 3 in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2000/35/EG vorgesehen ist, wird in Deutschland bereits durch die Regelungen in § 280 Absatz 1 und 2, § 286 BGB gewährleistet. Umsetzungsbedarf besteht jedoch aus der in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/7/EU enthaltenen Vorschrift, die einen Zahlungsanspruch auf mindestens 40 Euro vorsieht. Dieser pauschale Zahlungsanspruch, der unabhängig von einem tatsächlichen Verzugsschaden ohne weitere Mahnung entstehen soll, ist dem deutschen Recht bislang unbekannt." ( BT-Drs. 18/1309, Seite 11 ) Bereits aufgrund des vollkommen unterschiedlichen Regelungsinhalts von § 288 Abs. 5 BGB einerseits und § 12a ArbGG andererseits scheidet eine "Verdrängung" der einen durch die andere Norm durch "Spezialität" aus. ccc) Auch der 8. Senat geht offenbar davon aus,
zwischen § 12a ArbGG und§ 288 Abs. 5 BGB "ein auf Spezialität in diesem Sinne beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist", gelangt dann jedoch dennoch zu der Schlussfolgerung, vorliegend sei "das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern". Auch dies kann nicht überzeugen. Ohne weitere gesetzliche Anhaltspunkte kann nicht einfach davon ausgegangen werden,
bei zwei gleichrangigen gesetzlichen Normen ein "stillschweigender Gesetzesbefehl" besteht, der zur Unanwendbarkeit der anderen Norm führt (so auch ausdrücklich Fuhlrott, ZIP 2019, S. 405 ff., S. 406, konkret zum Verhältnis zwischen § 12a ArbGG und § 288 Abs. 5 BGB in seiner Entscheidungsbesprechung zu BAG 25.09.2018). Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht gerade nicht vorgesehen. Da er jedoch in zeitlicher Hinsicht die Anwendbarkeit der Norm durch die Übergangsregelung in Artikel 229 § 34 Satz 1 und Satz 2 EGBGB sehr wohl in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt hat und dies zeigt,
sich der Gesetzgeber ganz konkrete Gedanken über etwaige Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Norm des § 288 Abs. 5 BGB gemacht hat, lässt dies durchaus den Umkehrschluss zu,
es eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht gerade nicht geben soll, da der Gesetzgeber eine solche gerade nicht vorgesehen hat, anders als etwa die zeitliche Beschränkung des Anwendungsbereichs (so auch Jesgarzewski, BB 2018, S. 2876). Soweit der 8. Senat den "stillschweigenden Gesetzesbefehl" zur Unanwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht dem § 12a ArbGG deswegen ableiten will, weil der Gesetzgeber mit § 12a ArbGG die "abschließende Grundentscheidung getroffen (habe), das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten,
jede Partei von vornherein weiß,
sie an bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz angefallenen Beitreibungskosten stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet", besteht hierbei die Gefahr, die Zweckrichtung auch des § 12a ArbGG in ihr Gegenteil zu verkehren. Der Arbeitnehmerschutz ist ursprüngliche Intention der Kostenbegrenzung in § 12a ArbGG gewesen (z. B. BVerfG, Beschluss vom 20.07.1971, 1 BvR 231/69 , BVerfGE 31, 306 ff., Rn 14; ausführlich zum historischen Hintergrund Schleusener/Kühn, NZA 2008, S. 147 ff.; Daum/Eckerth, RdA 2018, S. 216 ff., S. 217).
diese Regelung umgekehrt auch zugunsten des Arbeitgebers gilt, beruht allein auf dem Prinzip der "Waffengleichheit" der Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren (BAG, Urteil vom 16.05.1990, 4 AZR 56/90 , NZA 1991, S. 27 f., 28; ArbG Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 20.11.2018, 6 Ca 6390/17 , juris, Rn 41 f.; Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage 2018, § 12a ArbGG, Rn 5). Das Argument des Arbeitnehmerschutzes verfängt bei § 288 Abs. 5 BGB jedoch gerade nicht. Da kraft Gesetzes die Durchsetzung einer Verzugspauschale ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner Verbraucher ist, ist der Arbeitnehmer gerade nicht der Gefahr ausgesetzt, wenn er sich einer Forderung seines Arbeitgebers ausgesetzt sieht, auch eine Verzugspauschale an diesen zahlen zu müssen. Es ist keine Fallgestaltung denkbar, in der sich aufgrund § 288 Abs. 5 BGB das Prozessrisiko für den Arbeitnehmer erhöht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016, 3 Sa 34/16 ; Daum/Eckerth, RdA 2018, S 216 ff., S. 217). Welcher Schutzzweck § 12a ArbGG allein zugunsten des Arbeitgebers haben soll, damit dieser im Fall eines Zahlungsverzugs nicht sämtliche nach allgemeinem Zivilrecht einen säumigen Schuldner treffenden folgen des Zahlungsverzugs tragen soll, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht. Der im Zahlungsverzug befindliche Arbeitgeber ist nicht schutzbedürftiger als andere säumige Schuldner (Korff, Entscheidungsbesprechung zu BAG 8 AZR 26/18 vom 25.09.2018, EWiR 2019, S. 57 f.). Im Gegenteil ist im Arbeitsrecht die typisierende Betrachtung vorzunehmen,
regelmäßig der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsvergütung seinen Lebensunterhalt bestreitet und ihn daher ein Zahlungsverzug des Arbeitgebers regelmäßig nicht unerheblich in seiner persönlichen Lebensführung einschränkt. Weshalb vor diesem Hintergrund der Arbeitgeber nicht einmal durch die Verzugspauschale zu einer pünktlichen und vollständigen Zahlung angehalten können werden soll, erschließt sich nicht. Umgekehrt würde der Schutzzweck des § 12a ArbGG in sein Gegenteil verkehrt, wenn aufgrund § 12a ArbGG Entgeltansprüche von Arbeitnehmern weniger geschützt sein sollen als die aller anderen Gläubiger im deutschen Privatrecht (Daum/Eckerth, RdA 2018, S. 216 ff., S. 217). ddd) Wenn schon ein Verhältnis der Spezialität zwischen § 12a ArbGG und § 288 Abs. 5 BGB anzunehmen wäre, wäre vor diesem Hintergrund eher umgekehrt eine Verdrängung des § 12a ArbGG durch § 288 Abs. 5 BGB anzunehmen (Korff, EWiR 2019, S. 57 f.). eee) Im übrigen gilt zwischen gleichrangigen Normen im Falle einer Kollision der Grundsatz,
die spätere Norm die frühere Norm verdrängt ("lex posterior derogat legi priori"). Auch dies spricht vorliegend für die Verdrängung des § 12a ArbGG durch § 288 Abs. 5 BGB und nicht umgekehrt (ArbG Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 20.11.2018, a.a.O. , Rn 45). Eine ältere Norm kann keinen "stillschweigenden Gesetzesbefehl" haben, eine spätere Norm - die es zum Zeitpunkt der Schaffung der älteren Norm noch gar nicht gab - außer Kraft zu setzen. Denn da es die spätere Norm bei Schaffung der älteren Norm noch nicht gab, konnte sich denklogisch die ältere Norm noch nicht mit ihrem Konkurrenzverhältnis zu der noch vollkommen unbekannten späteren Norm auseinandersetzen. fff) Ein Gericht kann eine bundesgesetzliche Norm nicht einfach unangewendet lasen. Das Verwerfungsmonopol für die Nichtanwendung bundesgesetzlicher Regelungen liegt ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht, Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz. Insofern hat auch jüngst der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 , 1 BvR 1375/14 , juris) zur vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen richterlichen Rechtsfortbildung zur Vorbeschäftigungszeit bei der sachgrundlosen Befristung entschieden,
richterliche Rechtsfortbildung den klaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen darf (BVerfG 06.06.2018, a.a.O. , Leitsatz 3). Im Zweifelsfall ist eine gesetzliche Regelung so anzuwenden, wie sie im Gesetz steht. Die Annahme einer Nichtanwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
diese ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachkommen. Insofern sollte durch § 288 Abs. 5 BGB gerade in denjenigen Konstellationen eine zusätzliche Sanktion geschaffen werden, in denen die vergleichsweise hohe gesetzliche Verzinsung den gewünschten Effekt nur unzureichend erzielen kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Zahlungsverzug nur einen geringen Betrag oder nur einen geringen Zeitraum betrifft.In dieser Situation stellt der zusätzlich zum Verzugszins bzw. konkret nachweisbarem Verzugsschaden zu zahlende Pauschal-Schadensersatz von 40 Euro ein effektives Mittel dar, den Schuldner auch dann zur fristgemäßen und vollständigen Zahlung anzuhalten, wenn ansonsten der drohende Verzugszins aufgrund der geringen rückständigen Summe oder des vergleichsweise geringen Zeitraums des Zahlungsverzugs um ggf. nur wenige Tage als absolute Größe vergleichsweise gering wäre damit nur eine vergleichsweise geringe abschreckende Wirkung auf einen potentiell säumigen Schuldner hätte." Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen uneingeschränkt an. Auch die allgemeinen Regelungen zum Zahlungsverzug in § 286 BGB stellen nach der klaren Definition des Gesetzgebers ( BT-Drs. 18/1309, Seite 11 , s. o.) "Beitreibungskosten" dar. Während für die allgemein durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen Beitreibungskosten die schon zuvor bestehenden gesetzlichen Regelungen hinreichenden Schutz zugunsten des Schuldners boten, stellt die europarechtlich vorgesehene 40-Euro-Pauschale nunmehr ein neues Rechtsinstitut dar, welches die bisherigen Regelungen zum Verzugsrecht ergänzt ( BT-Drs. 18/1309 , a.a.O.). Weshalb dann aber § 288 Abs. 5 BGB - anders als die bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Schuldnerverzug, insbesondere der Anspruch auf Verzugszinsen nach§ 288 Abs. 1 BGB - für Arbeitnehmer nicht gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Die Begründung des 8. Senats ist auch widersprüchlich. Wenn der 8. Senat annimmt, § 12a ArbGG schließe sämtliche bis zum Schluss der ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit auch die Verzugspauschale aus, steht dies im Widerspruch dazu,
nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung zu § 288 Abs. 5 BGB ( BT-Drs. 18/1309, S. 11 ) das Verzugsrecht nach § 286 BGB insgesamt und damit auch der Verzugszinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB zum Oberbegriff der "Beitreibungskosten" zählt. Auch Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB zählen nach der Terminologie des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 18/1309, S. 11 ) zu den "Beitreibungskosten". Hiernach wird "der Anspruch auf Ersatz der durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen "Beitreibungskosten", wie er in Artikel 6 Absatz 3 in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2000/35/EG vorgesehen ist, in Deutschland bereits durch die Regelungen in § 280 Abs. 1und 2, § 286 BGB gewährleistet" ( BT-Drs. 18/1309, S. 11 , ganz oben). Nach Artikel 3 Abs. 1 lit. e Satz 1 der hier in Bezug genommenen Richtlinie 2000/35/EG hat "der Gläubiger gegenüber dem Schuldner Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, es sei denn,
der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist.". Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist mithin gerade der Schuldnerverzug. Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2000/35/EG bestimmt zulässige Ausnahmen, in denen die Mitgliedstaaten von einem Ersatzanspruch absehen können. Unter anderem nennt Artikel 6 Absatz 3 lit. c hier ausdrücklich "Ansprüche auf Zinszahlungen von weniger als 5 EUR". Mithin kann kein Zweifel bestehen,
auch Ansprüche auf Zinszahlungen bei Schuldnerverzug nach dem Verständnis des Gesetzgebers zu den "Beitreibungskosten" zählen". Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB sowie der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nach § 288 Abs. 4 BGB finden jedoch unzweifelhaft, allgemein anerkannt und nicht ersichtlich bestritten auch im Arbeitsrecht Anwendung. Insofern müssten entweder - bei konsequenter Anwendung des Ansatzes des 8. Senats, sämtliche bis Ende der ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten sollten im Arbeitsrecht ausgeschlossen sein - auch diese im Arbeitsrecht ausgeschlossen sein nach der Ansicht des 8. Senats oder - umgekehrt und im Ergebnis zutreffend - man wendet sämtliche Regelungen des Verzugsrechts, mithin neben § 288 Abs. 1 BGB und § 288 Abs. 4 BGB auch § 288 Abs. 5 BGB, uneingeschränkt auch im Arbeitsrecht an.
ihm bei unpünktlicher bzw. unvollständiger Zahlung droht,
der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt und der Schuldner dann die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu erstatten hat, ist bereits dieser Umstand durchaus geeignet, Druck auf den Schuldner auszuüben, pünktlich und vollständig zu zahlen. Kommt es dennoch zum Schuldnerverzug und zur Erstattungspflicht außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, ist es naheliegend und systematisch folgerichtig,
5 Satz 3 BGB anordnet,
dann nicht zusätzlich zu den erstattungspflichtigen Rechtsverfolgungskosten noch die 40-Euro-Pauschale gezahlt werden soll, nachdem der bezweckte "Druck" bereits durch die potentielle Kostenerstattungspflicht (dann im Ergebnis letztlich erfolglos) aufgebaut wurde. Diese Überlegungen greifen jedoch nur, wenn es materiellrechtlich einen Kostenerstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gibt. Gibt es einen solchen nicht, wie dies bei arbeitsrechtlichen Entgeltforderungen bis einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens der Fall ist (§ 12a ArbGG), ist für die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auch kein Raum." Auch diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Auch aus der teleologischen Auslegung ergeben sich keinerlei Gesichtspunkte, weshalb die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht ausnahmsweise keine Anwendung finden sollte. 5.) Aufgrund des mehrfachen monatlichen erneuten Verzuges fiel die Verzugspauschale auch monatlich erneut an (Argument aus § 288 Abs. 5 Satz 2 BGB, vgl. z. B. LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017, 8 Sa 477/17 , juris, Rn 85; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2017, 15 Sa 1992/16 , juris, Rn 20). Die Verzugspauschale war dem Kläger mithin für die Monate Juni und Juli 2018 zuzusprechen. Für August 2018 hat der Kläger keine Zahlung einer Verzugspauschale beantragt; das Gericht ist nicht befugt, einer Partei mehr zuzusprechen, als beantragt ist, § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO. 6.) Entgegen dem Antrag des Klägers hatte die begehrte Titulierung,
es sich um eine "Netto"-Forderung handelt, zu unterbleiben. Die steuerliche Beurteilung ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte. Entsprechend war - ohne steuerrechtliche Wertung - zu tenorieren,
es sich um eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB handelt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte die Beklagte als ganz überwiegend unterlegene Partei des Rechtsstreits die Kosten zu tragen; die verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung des Klägers hat keinen Gebührensprung ausgelöst und damit keine höheren Kosten verursacht, so
von einer Beteiligung des Klägers an denGerichtskosten abgesehen wurde (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf die Summe der bezifferten Werte der Zahlungsanträge festgesetzt. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG zuzulassen, waren hinsichtlich des geringfügigen Unterliegens des Klägers nicht gegeben. Demgegenüber war für die Beklagte die Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Problematik der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/2137676.html ( https://oj.is/2137676 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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